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§ 158 AFG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 17 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Als Krankengeld ist der Betrag des Arbeitslosengelds, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgelds zu gewähren, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 112a gilt entsprechend.

(2) Ändern sich während des Bezugs von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengelds um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.

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