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§ 90 SGB VI: Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.06.2022

Änderung

Im Beispiel 3 wurden Korrekturen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand14.06.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des LPartÜG vom 15.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 90 SGB VI

Version006.00
Schlüsselwörter
  • 6350

  • 6410

  • 6500

Inhalt der Regelung

§ 90 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass Rentenansprüche, Versorgungsansprüche oder Unterhaltsansprüche nach dem letzten Ehegatten auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§§ 46 Abs. 3, 243 Abs. 4 SGB VI) anzurechnen und dabei die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht zu berücksichtigen sind.

§ 90 Abs. 2 SGB VI regelt die Einbehaltung der anlässlich der Wiederheirat gezahlten Rentenabfindung (§ 107 SGB VI), wenn der Anspruch auf die Rente nach dem vorletzten Ehegatten vor Ablauf des 24. Kalendermonats (beziehungsweise bei der geminderten Abfindung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf des entsprechend gekürzten Zeitraums) nach der Wiederheirat entsteht.

§ 90 Abs. 3 SGB VI dehnt das Anrechnungsgebot auch auf die Hinterbliebenenrente aus der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und die aus der Eingetragenen Lebenspartnerschaft resultierenden Ansprüche aus.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In Verbindung mit der Anrechnungsregelung des § 90 SGB VI sind unter anderem die folgenden Regelungen von Bedeutung:

  • Nach § 269 Abs. 2 S. 1 SGB VI gehören zu den Anrechnungsbeträgen auch die in der Witwenrenten oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner enthaltenen Rentenbeträge aus der Höherversicherung. § 269 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt fest, dass die Rentenansprüche, Versorgungsansprüche oder Unterhaltsansprüche nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner auch auf die Beträge der Höherversicherung in der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen sind. Die Anrechnung auf die Rentenbeträge aus der Höherversicherung ist jedoch nachrangig und damit erst vorzunehmen, wenn keine anderen Rentenbeträge mehr vorhanden sind.
  • Nach § 314 Abs. 2 S. 2 SGB VI wird abweichend von § 90 Abs. 1 letzter Hs. SGB VI die nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner gezahlte Witwenrente oder Witwerrente aus der Rentenversicherung oder Unfallversicherung erst nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§ 97 SGB VI, § 65 Abs. 3 SGB VII) angerechnet, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 01.01.1986 gestorben ist.
  • Nach § 314 Abs. 3 S. 1 SGB VI erfolgt abweichend von § 90 Abs. 1 letzter Hs. SGB VI die Anrechnung der Hinterbliebenenrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner erst nach der Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung, wenn bei einer Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner und der Hinterbliebenenrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner bei § 97 SGB VI wegen § 114 Abs. 1 SGB VI unterschiedliche Arten von Einkommen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus schließt § 314 Abs. 3 S. 2 SGB VI in diesen Fällen die Anwendung des § 97 Abs. 3 S. 1 und S. 3 SGB VI aus.

Anrechnung der Rentenansprüche, Versorgungsansprüche und Unterhaltsansprüche nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner (§ 90 Absätze 1 und 3)

Die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner ist gegenüber den nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner neu entstehenden Rentenansprüche, Versorgungsansprüche und Unterhaltsansprüchen nachrangig. Daraus folgt, dass die Ansprüche aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen sind.

Bei den anzurechnenden Ansprüchen kann es sich um öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Pflicht- oder Kannleistungen handeln. Unbeachtlich ist auch, ob die Leistungen laufend beziehungsweise wiederholt oder einmalig gezahlt werden (Urteil des BSG vom 16.07.1974, AZ: 1 RA 111/73, SozR 2200 § 1291 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).

Die neu erworbenen Ansprüche sind mit dem Betrag anzurechnen, der sich vor dem Abzug möglicher Abgaben (zum Beispiel Steuern, Versicherungsbeiträge) ergibt.

Das Anrechnungsgebot gilt auch für neu entstehende ausländische Ansprüche (Urteil des BSG vom 11.09.1975, AZ: 9 RV 106/74, SozR 3100 § 44 Nr. 3). Soweit anzurechnende Ansprüche in ausländischer Währung erzielt werden, sind diese in Euro umzurechnen. Die Umrechnung richtet sich nach § 17a SGB IV beziehungsweise, wenn Europarecht anzuwenden ist, nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu § 17a SGB IV und GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009).

Zwischen den anzurechnenden Ansprüchen und der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner muss Zeitgleichheit bestehen. Bei Abfindungen oder Vorauszahlungen von Leistungen besteht die Zeitgleichheit für den Zeitraum, für den die Leistung abgefunden oder im Voraus gezahlt wurde. Die Zahlung einer Kapitalsumme aus der Lebensversicherung bezieht sich auf die gesamte Lebenszeit des Berechtigten; der verrentete Betrag ist daher lebenslang anzurechnen. Zur Berechnung des anzurechnenden Betrages bei Kapitalsummen aus Lebensversicherungen vergleiche Abschnitte 2.8 und 2.9.

Die anzurechnenden Ansprüche sind in ihrem monatlichen Betrag dem Monatsbetrag der Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gegenüberzustellen. Das gilt auch für einen Nachzahlungszeitraum. Ändert sich die Höhe der anzurechnenden Ansprüche, treten solche Ansprüche hinzu oder fallen sie weg, ist die Zahlung der Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner entsprechend zu erhöhen beziehungsweise zu mindern. Soweit anzurechnende Ansprüche rückwirkend gezahlt werden, hat die Anrechnung von dem Monat an zu erfolgen, für den die Nachzahlung gilt.

Übersteigen die anzurechnenden Ansprüche die Höhe der Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Eingetragenen Lebenspartner, so ist der Rentenanspruch nur dem Grunde nach durch Bescheid festzustellen. Bei Erhöhung der Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner (zum Beispiel durch eine Rentenanpassung) oder bei Minderung der anzurechnenden Ansprüche ist jedoch die Möglichkeit der Rentenzahlung neu zu prüfen.

Die neu entstehenden Ansprüche sind nur dann und solange auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen, als sie dem Unterhalt des Berechtigten konkret zur Verfügung stehen (Ausnahmen: Unterhaltsverzicht ohne einen verständigen Grund - vergleiche Abschnitt 2.6 - Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs - vergleiche Abschnitte 2.2 und 2.3 - und Minderung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Einkommensanrechnung - vergleiche Abschnitte 2.1.1 und 2.1.3 -).

Leistungen nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner - wiederaufgelebte Leistungen -, die aufgrund anderer Vorschriften gezahlt werden (zum Beispiel nach § 44 Abs. 2 BVG, § 61 Abs. 3 BeamtVG, § 65 Abs. 5 SGB VII - vergleiche Abschnitt 2.10 -) sind keine Ansprüche nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner. Sie sind nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen.

Nicht zu den anzurechnenden Leistungen gehören Ansprüche erbrechtlicher Art (Erbteil, Pflichtteilanspruch, Vermächtnisanspruch). Diese haben nicht primär Versorgungscharakter beziehungsweise Unterhaltscharakter (entsprechend Erlass des BMA vom 14.10.1959 zu § 44 BVG in BVBl. 1959 S. 134). So sind zum Beispiel auch laufend wiederkehrende Erträgnisse aus ererbten Gesellschaftsanteilen nicht anzurechnen.

Rentenansprüche und Versorgungsansprüche

Zu den anzurechnenden Rentenansprüchen und Versorgungsansprüchen gehören insbesondere

  • die Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 46 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 bis 3, 303, 303a SGB VI - vergleiche Abschnitt 2.1.1),
  • die Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 65, 66 SGB VII; nach dem bis 31.12.1996 geltenden Recht: §§ 590 ff. RVO) einschließlich der Witwenbeihilfe beziehungsweise Witwerbeihilfe nach § 71 SGB VII (nach dem bis 31.12.1996 geltenden Recht: § 600 RVO - vergleiche Abschnitt 2.1.3),
  • die Hinterbliebenenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 38, 48 BVG vergleiche Abschnitt 2.1.4),
  • die Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 14 ALG - vergleiche Abschnitt 2.1.5),
  • die Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz (§§ 261 ff. LAG vergleiche Abschnitt 2.1.6),
  • die Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§§ 19 ff. BeamtVG - vergleiche Abschnitt 2.1.7),
  • die Hinterbliebenenleistungen nach kirchenrechtlichen Regelungen,
  • die Hinterbliebenenrenten aus der betrieblichen Altersversorgung,
  • die Zusatzrenten an Hinterbliebene von Zusatzversorgungskassen (zum Beispiel VBL),
  • die Hinterbliebenenrenten oder Hinterbliebenenbeihilfen) berufsständischer Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Ärztekammern; Urteil des BSG vom 26.09.1967, AZ: 1 RA 203/65, SozR 2200 Nr. 20 zu § 1291),
  • die Ausgleichsrente nach §§ 20, 25, 26 VersAusglG (bis 31.08.2009: § 1587g BGB - schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - vergleiche Abschnitt 2.7).

Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner ist mit dem Betrag, der sich nach Anwendung der Nichtleistungsvorschriften der §§ 91 und 93 SGB VI (hinsichtlich der Reihenfolge vergleiche auch § 98 SGB VI) ergibt, auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen. Dabei sind Änderungen in der Höhe der anzurechnenden Rente durch die Rentenanpassungen oder durch eine Neuberechnung ab Beginn des geänderten Rentenbetrages zu berücksichtigen. Das gilt auch für Rentenansprüche, die erst längere Zeit nach der Auflösung (Nichtigkeit) der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft entstehen (zum Beispiel bei einem Anspruch auf große Witwenrente wegen Vollendung des 45. Lebensjahres oder auf Hinterbliebenenrente nach § 243 Abs. 3 SGB VI wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, zur Anhebung der jeweiligen Altersgrenzen ab dem 01.01.2012 vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 8.1, und GRA zu § 243 SGB VI, Abschnitt 9.3).

Entfällt der Anspruch auf eine Rente - zum Beispiel auf die große Witwenrente wegen Ende der Kindererziehung -, so endet auch die Anrechnung dieser Rente.

Anrechnungsbetrag ist bei krankenversicherungspflichtigen und pflegeversicherungspflichtigen Rentenbeziehern der Rentenbetrag, der sich vor Abzug des Pflichtbeitrags zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung und ohne den Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers ergibt (vergleiche Urteil des BSG vom 14.02.1990, AZ: 9a/9 RV 1/89, Breithaupt 1991, 137).

Siehe Beispiel 1

Der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und zur privaten Pflegeversicherung nach § 106a SGB VI (möglich bis 31.03.2004) ist auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner nicht anzurechnen.

Mindert sich die Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner wegen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, so gilt Folgendes:

a) Tod des vorletzten Ehegatten vor dem 01.01.1986

Beruht die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten auf einem Todesfall vor dem 01.01.1986, ist die Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner mit dem Betrag anzurechnen, der sich nach der Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI ergibt (§ 314 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Dies gilt auch, wenn die letzte Ehe beziehungsweise Eingetragene Lebenspartnerschaft erst nach dem 31.12.1985 geschlossen wurde. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Rentenberechtigten am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet ist jedoch § 314a SGB VI zu beachten.

b) Tod des vorletzten Ehegatten oder Lebenspartners nach dem 31.12.1985

Beruht die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner auf einem Todesfall nach dem 31.12.1985, ist die Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner mit dem Betrag anzurechnen, der sich vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ergibt (§ 90 Abs. 1 letzter Hs. SGB VI). Das gilt auch bei einem Tod des vorletzten Ehegatten vor dem 01.01.1986, wenn der Rentenberechtigte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte.

Siehe Beispiel 2

Eine Anrechnung der Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner nach der Einkommensanrechnung hätte zur Folge, dass die für diese Rente vorgeschriebene Einkommensanrechnung wieder rückgängig gemacht würde.

Ausnahme:

Hatten die Ehegatten oder die früheren Ehegatten der vorletzten Ehe eine Erklärung zur Weitergeltung des am 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben (Art. 2 § 17a Abs. 2, Art. 2 § 18a Abs. 4 AnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG), findet die Regelung des § 90 Abs. 1 letzter Hs. SGB VI keine Anwendung. In dem Fall ist entsprechend § 314 Abs. 2 S. 2 SGB VI die Rente nach dem letzten Ehegatten mit dem Betrag auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen, der sich nach der Einkommensanrechnung des § 97 SGB VI ergibt. Es gilt dann die Rechtslage wie bei einem Tod des vorletzten Ehegatten vor dem 01.01.1986.

Ist sowohl auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner als auch auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner das eigene Einkommen des Hinterbliebenen anzurechnen, regelt § 97 Abs. 3 SGB VI die entsprechende Reihenfolge. Danach ist die Einkommensanrechnung vorrangig auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner vorzunehmen.

Gilt bei der Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner für die Einkommensanrechnung die Vorschrift des § 114 Abs. 1 SGB IV (alter „eingeschränkter“ Einkommens-Katalog, vergleiche GRA zu § 114 SGB IV), bei der Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner hingegen das ab 01.01.2002 geltende Recht (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV), sind bei der Hinterbliebenenrente nach dem letzten und dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner ggf. unterschiedliche Einkommen anzurechnen. In diesen Fällen wird die Anrechnungsregelung des § 90 SGB VI durch § 314 Abs. 3 SGB VI ergänzt und es findet § 97 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB VI keine Anwendung (vergleiche GRA zu § 314 SGB VI, Abschnitt 4.2).

Der in einer Witwenrente oder Witwerrente enthaltene Rentenanteil, der auf persönlichen Entgeltpunkten aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht (Grundrentenzuschlag), ist nach § 90 Abs. 1 SGB VI auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, auf die im selben Zeitraum Anspruch besteht, anzurechnen (vergleiche GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 8).

Zu den Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung vergleiche Abschnitt 1.1.

Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Nicht zu den Rentenansprüchen, die auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen sind, gehört die Versichertenrente. Dies gilt auch für den Teil der Versichertenrente, der auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruht (vergleiche hierzu Abschnitt 2.3). Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI gehört - obwohl sie zugleich eine Rente wegen Todes ist - zu den Versichertenrenten und ist daher ebenfalls nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen.

Ausnahme bei ausländischen Altersrenten

Eine an die Witwe oder den Witwer gezahlte ausländische Altersrente, die ganz oder zum Teil auf Versicherungszeiten des letzten Ehegatten oder Lebenspartners beruht, ist in Höhe des auf die berücksichtigten Versicherungszeiten des letzten Ehegatten oder Lebenspartners entfallenden Rentenanteils auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen.

Im Einzelfall ist der jeweils zuständige ausländische Versicherungsträger um Aufteilung der Leistungen in Versichertenrentenrentenanteil und Hinterbliebenenrentenanteile zu ersuchen.

Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner sind auf die Renten nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner (§§ 46 Abs. 3, 243 Abs. 4 SGB VI) anzurechnen. Dies gilt sowohl für die Witwenrente oder Witwerrente (§ 65 SGB VII) und Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten (§ 66 SGB VII) als auch für die einmalige Beihilfe (§ 71 Abs. 1 SGB VII) und für die laufende Beihilfe (§ 71 Abs. 4 SGB VII). Der Betrag der einmaligen Beihilfe nach § 71 Abs. 1 SGB VII ist nach Abschnitt 2.8 dieser GRA zu verrenten. Das Gleiche gilt für Abfindungsbeträge, wenn eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem bis 31.12.1996 geltenden Recht (§ 616 RVO in Verbindung mit der Abfindungsordnung vom 17.08.1965 - BGBl. I S. 894) abgefunden wurde. Für die Folgezeit ist in diesen Fällen nur der so errechnete Rentenbetrag anzurechnen.

Mindert sich die Hinterbliebenenleistung der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Einkommensanrechnung (§ 65 Abs. 3 SGB VII), gelten die Ausführungen zu Abschnitt 2.1.1 entsprechend.

Hinterbliebenenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Die Hinterbliebenenleistungen nach den §§ 38, 43 BVG (Witwenrente oder Witwerrente) und § 48 BVG (Witwenbeihilfe oder Witwerbeihilfe) setzen sich aus einer Grundrente und einer eventuellen Ausgleichsrente, welche im Wesentlichen der großen Witwenrente oder Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, zusammen.

Die Höhe der Ausgleichsrente nach dem BVG ist einkommensabhängig. Zum Einkommen, welches auf die Ausgleichsrente nach dem letzten Ehegatten angerechnet wird, zählt unter anderen auch die Rente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI, sofern auf diese nicht bereits die Witwenrente oder Witwerrente nach dem BVG angerechnet wird (§ 33 Abs. 5 BVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Ausgleichsrentenverordnung - AusglV -).

Die Hinterbliebenenleistungen nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner nach den §§ 38, 43 BVG und § 48 BVG sind deshalb nur in Höhe der Grundrente auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen, wenn die volle BVG-Rente (Grundrente und Ausgleichsrente eventuell zusammen mit anderen Bezügen) niedriger ist als die ungekürzte Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI. Die Zahlung einer Ausgleichsrente oder eines eventuellen Schadensausgleichs nach § 40a BVG sind in diesem Fall nicht anzurechnen.

Sofern sich hierbei jedoch im Einzelfall (nachträglich) ergibt, dass der Versorgungsträger den Zahlungsanspruch auf die Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI (nach Anwendung von § 90 SGB VI) tatsächlich nicht auf die von ihm zu zahlende Ausgleichsrente nach dem BVG anrechnet, ist zur Vermeidung von Doppelleistungen die volle Rente nach dem BVG (Grundrente und Ausgleichsrente sowie der Schadensausgleich) auf die Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI anzurechnen.

Ist die volle BVG-Rente (Grundrente und Ausgleichsrente eventuell zusammen mit anderen Bezügen) dagegen gleich hoch oder höher als die ungekürzte Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner, ergibt sich keine auszahlbare Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI (RBRTB 2/2002, TOP 21). In diesem Fall ist die volle Hinterbliebenenrente nach dem BVG (Grundrente, Ausgleichsrente und eventuell Schadensausgleich) auf die Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI anzurechnen.

Vorstehende Ausführungen gelten auch für eine Hinterbliebenenrente an geschiedene Ehegatten oder frühere Lebenspartner (§ 42 BVG), deren Anspruch erst in der Zeit nach der Auflösung (Nichtigkeit) der neuen Ehe/Lebenspartnerschaft entsteht.

Wird die Grundrente nach § 78a BVG ganz oder teilweise abgefunden (§§ 72 ff. BVG), so ist für den Zeitraum, auf den sich die Abfindung rechnerisch bezieht, der monatliche Rentenbetrag anzurechnen, der der Abfindung zugrunde liegt.

Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Die Witwenrente oder Witwerrente nach § 14 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist in voller Höhe auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen. Mindert sich die Hinterbliebenenleistung der landwirtschaftlichen Alterskasse wegen der Einkommensanrechnung (§ 28 ALG), gelten die Ausführungen zu Abschnitt 2.1.1 entsprechend.

Die bereits vor dem In-Kraft-Treten des ALG gezahlten Altersgelder oder vorzeitigen Altersgelder für Witwen oder Witwer sowie Hinterbliebenengelder nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (GAL) gelten ab 01.01.1995 als Witwenrenten oder Witwerrenten (§ 94 Abs. 3 ALG); sie sind mithin weiterhin anzurechnen.

Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes gelten entsprechend auch für hinterbliebene Lebenspartner (§ 1a ALG).

Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz

Die Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Entschädigungsrente und Unterhaltsbeihilfe nach §§ 261 ff. LAG - ist insoweit auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen, als sie auf Schäden beruht, die der letzte Ehegatte oder Lebenspartner erlitten hat.

Zwar sind die Leistungen nach dem LAG ihrer Natur nach gegenüber den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung subsidiär. Das gilt jedoch nicht für die Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner, da diese als Leistung eigener Art sämtlichen Ansprüchen gegenüber - und damit auch gegenüber den LAG-Leistungen - nachrangig ist, die dem Anspruchsberechtigten das Bestreiten des Lebensunterhalts ermöglichen oder erleichtern (Urteil des BSG vom 17.01.1973, AZ: 11 RA 149/72). Diese Rechtslage hat auch der Präsident des Bundesausgleichsamts mit Schreiben vom 30.06.1975 - II/4 - LA 3201-1/75 - an die Landesausgleichsämter anerkannt.

Erhält der Ausgleichsberechtigte Kriegsschadenrente, die sowohl auf einem vom Verstorbenen erlittenen Schaden als auch auf einem eigenen Schaden beruht, so ist nur der Teil der Rente anzurechnen, der nicht kraft eigener Ansprüche des Berechtigten entstanden ist. In diesen Fällen ist das Lastenausgleichsamt um Angabe des Betrages zu bitten, den der Berechtigte ohne Berücksichtigung des Schadens des Verstorbenen erhalten würde. Dieser Betrag ist von der Anrechnung auszunehmen.

Hinterbliebenenleistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Hierzu gehören das Witwengeld oder das Witwergeld nach den §§ 19, 28 BeamtVG, der Unterhaltsbeitrag nach §§ 22, 26 BeamtVG sowie die Witwenversorgung nach § 31d BWGöD (Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes).

Sollte eine regelmäßige jährliche Sonderzahlung (sogenanntes 13. Witwengeld oder Witwergeld) als Einmalzahlung geleistet werden, ist diese auf die Anzahl der Monatswitwengelder oder Monatswitwergelder des betreffenden Kalenderjahres zu verteilen. Die bisherige Auffassung, wonach derartige regelmäßige Sonderzahlungen nur im Auszahlungsmonat zu berücksichtigen waren, wurde von den Rentenversicherungsträgern aus Gründen der Gleichbehandlung aufgegeben.

Die beamtenrechtlichen Hinterbliebenenleistungen können sich durch die Anrechnung von Einkommen mindern. So ist zum Beispiel auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen. Für die Anrechnung auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner ist dann der tatsächlich gezahlte Betrag zugrunde zu legen. § 90 Abs. 1 letzter Hs. SGB VI findet in derartigen Fällen keine Anwendung; er gilt nur für Renten und nicht für die beamtenrechtlichen Hinterbliebenenleistungen.

Die Witwenversorgung nach § 31d BWGöD ist mit dem Betrag anzurechnen, der sich nach der Kürzung entsprechend § 7 der DVO zu § 31d BWGöD ergibt.

Gesetzliche Unterhaltsansprüche aus Ehescheidungen ab 01.07.1977 beziehungsweise Lebenspartnerschaftsaufhebungen

Bei einer Scheidung nach dem 30.06.1977 - Inkrafttreten des 1. EheRG - oder Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmen sich die unterhaltsrechtlichen Folgen aus §§ 1569 ff. BGB. Die Vorschriften sind auch maßgebend bei einer ab 01.07.1977 für nichtig erklärten oder aufgehobenen Ehe. Hier sind allerdings die Besonderheiten des § 1318 BGB (beziehungsweise bis 30.06.1998: §§ 26 Abs. 2 und 3) zu beachten.

Nach § 1569 BGB in seiner ab 01.01.2008 geltenden Fassung sind die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten vom Grundsatz der Eigenverantwortung geprägt. Danach obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, kann er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur auf der Grundlage der §§ 1570 bis 1573 und 1575 BGB verlangen. Diese ermöglichen einen Unterhaltsanspruch

  • wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB),
  • wegen Alters (§ 1571 BGB),
  • wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB),
  • wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB),
  • bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB).

Kann aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, kann ein Anspruch auf Unterhalt auch aus Billigkeitsgründen bestehen (§ 1576 BGB).

Im Gegensatz zu dem für Scheidungen bis 30.06.1977 geltenden Recht hat das Verschulden keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch. Auch der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner mit eigenem Verschulden - was im Regelfall gar nicht erkennbar ist, da für die Ehe beziehungsweise die Eingetragene Lebenspartnerschaft nicht das Verschuldensprinzip, sondern das Zerrüttungsprinzip gilt - kann Unterhalt verlangen.

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich im Wesentlichen an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. Der Unterhaltsverpflichtete hat nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er hierzu ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen imstande ist (§ 1581 BGB) und der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen nicht selbst bestreiten kann (§ 1577 BGB). Der Lebensbedarf des Berechtigten bestimmt sich nach den ehelichen beziehungsweise lebenspartnerschaftlichen Lebensverhältnissen.

Der sich hiernach ergebende Unterhaltsanspruch ist in voller Höhe auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen. Der Unterhaltsanspruch entsteht kraft Gesetzes - also mit Rechtskraft des Scheidungsurteils beziehungsweise Auflösungsurteils -, ohne dass er ausdrücklich geltend gemacht werden muss und ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Liegt ein rechtskräftiges, zivilgerichtliches Urteil über die Höhe des Unterhaltsanspruchs vor, so darf der Rentenversicherungsträger grundsätzlich höchstens den festgestellten Betrag - zu dem jedoch auch der gegebenenfalls festgestellte Vorsorgeunterhalt für die Fälle der Krankheit, des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit gehört - auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anrechnen. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Vermögensverhältnisse beziehungsweise Einkommensverhältnisse der Parteien seit Rechtskraft des Urteils wesentlich geändert haben. In diesen Fällen hat der Rentenversicherungsträger den Unterhaltsanspruch selbst festzustellen.

Solange eine zivilgerichtliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch nicht vorliegt, ist der Rentenversicherungsträger ebenfalls berechtigt, den anzurechnenden Unterhaltsanspruch selbst festzustellen (Urteil des BSG vom 17.12.1969, AZ: 5 RKn 81/67, SozR Nr. 29 zu § 1291).

Hat der Rentenversicherungsträger den Unterhaltsanspruch selbst festzustellen, so sind die im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden. Für die Berechnung des Unterhalts finden in der zivilen Rechtsprechung unterschiedliche Formeln Anwendung. Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise ist bei § 90 SGB VI grundsätzlich die „Düsseldorfer Tabelle“ anzuwenden (siehe Aktuelle Werte "Düsseldorfer Tabelle" - Abschnitt B Ehegattenunterhalt).

Bei der für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle gebotenen Einkommensermittlung sind sämtliche laufenden oder einmaligen Bezüge, Geld- und Sachleistungen ohne Rücksicht auf ihren Rechtscharakter zu berücksichtigen. Hierzu gehören zum Beispiel auch Überstundenvergütungen, gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit, Trinkgelder, Provisionen, Tantiemen, Spesen, Zulagen jeder Art, das 13. Monatsgehalt, Weihnachtszuwendungen, Jubiläumsausgaben, Abfindungen, Deputate (siehe GRA zu § 48 SGB I, Abschnitt 6 ff). Von dem so ermittelten Einkommen sind abzusetzen:

  • die persönlichen Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer, Vermögenssteuer) und sonstige Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in angemessener Höhe),
  • die Werbungskosten (zum Beispiel Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Aufwendungen für Arbeitsgeräte, Beiträge zu Berufsverbänden).

Nicht zu berücksichtigen sind die Witwenrenten oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI und die wiederauflebenden Renten gemäß § 44 Abs. 2 BVG (Urteil des BSG vom 26.09.1975, AZ: 12 RJ 248/74, SozR 2200 § 1291 Nr. 8, BGH vom 13.12.1978, AZ: IV ZR 49/77, NJW 1979, 815). Dagegen sind wiederauflebende beamtenrechtliche Versorgungen gemäß § 61 Abs. 3 BeamtVG als eigene Einkünfte der Berechtigten anzusehen (Urteil des BSG vom 19.06.1973, AZ: 1 RA 261/72, SozR Nr. 34 zu § 1291).

Hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte oder Lebenspartner wieder geheiratet oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, so sind wegen der Konkurrenz der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners und des neuen Ehegatten oder Lebenspartners § 1582 BGB und § 16 Abs. 2 LPartG zu beachten.

Der hiernach festgestellte Unterhaltsanspruch ist auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen. Dabei ist dem Rentenberechtigten zu empfehlen, seinen Unterhaltsanspruch auch gerichtlich geltend zu machen. Legt der Berechtigte nach Feststellung des Unterhaltsanspruchs durch den Rentenversicherungsträger ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vor, das einen anderen als den bisher angerechneten Unterhaltsanspruch ausweist, ist die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner nach Maßgabe dieses Urteils neu festzustellen.

Ist die Feststellung des Unterhaltsanspruchs durch den Rentenversicherungsträger nicht möglich, ist dem Berechtigten aufzugeben, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird die Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung versagt, ist davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Wird die Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit des Berechtigten versagt, ist dem Berechtigten aufzugeben, die Gerichtskosten zu verauslagen und den Unterhaltsprozess durchzuführen. Bis zur Rechtskraft des Unterhaltsurteils ist die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner als Vorschuss zu zahlen. Eine vorschussweise Zahlung der Rente kommt auch dann in Betracht, wenn die Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wurde, ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil jedoch noch nicht vorliegt.

Kann der Unterhaltsanspruch nicht verwirklicht werden, zum Beispiel weil sich der Schuldner der Unterhaltspflicht entzieht oder weil eine Pfändung gegen ihn an Überschuldung scheitert, so ist seine Anrechnung nicht zulässig, auch wenn er materiell-rechtlich besteht (Urteile des BSG vom 04.11.1964, AZ: 11/1 RA 127/63, SozR Nr. 10 zu § 1291, und BSG vom 22.05.1974, AZ: 5 RKnU 11/72, SozSich 1974 RsprNr. 2889 mit weiteren Nachweisen). Nicht zu verwirklichen ist der Unterhaltsanspruch grundsätzlich dann, wenn der Berechtigte seinen Anspruch durch Klage und unter Ausnutzung aller Vollstreckungsmöglichkeiten geltend gemacht hat, aber dennoch keine Unterhaltsleistungen erlangen kann. Genügt der Berechtigte seiner Pflicht zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, indem er vor dem dafür zuständigen Gericht seinen Unterhaltsanspruch verfolgt, weist dieses Gericht jedoch die Klage ganz oder zum Teil ab, so können im Allgemeinen von dem Berechtigten keine weiteren Schritte zur Verfolgung des Anspruchs verlangt werden (Urteil des BSG vom 22.05.1974, AZ: 5 RKnU 11/72, SozSich 1974 RsprNr. 2889).

Unterhaltsansprüche, die nach Auflösung (Nichtigkeit) der Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft gegen Verwandte - zum Beispiel gegen die Kinder - entstehen, gehören nicht zu den „neuen“ Ansprüchen im Sinne von § 90 SGB VI und sind daher nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.1967, AZ: L 3 An 208/66).

Die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner kann nicht Voraussetzung für den Wegfall oder die Minderung eines Unterhaltsanspruchs sein (so vor allem BGH vom 13.12.1978, AZ: IV ZR 49/77, NJW 1979, 815). Wird vom Unterhaltsverpflichteten wegen der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner die Aufhebung eines Unterhaltsurteils oder dessen Änderung mit dem Ziel einer Minderung des Unterhaltsanspruchs beantragt und wird die Klage rechtshängig, so kann der Rentenversicherungsträger zur Wahrung seiner Interessen dem Verfahren als Nebenintervenientin gemäß § 66 ff. ZPO beitreten (Urteil des Landesgerichts Bochum vom 04.03.1969, AZ: 11 S 337/68, DAngVers 1969, 227).

Die Bewilligung der Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner kann im Einzelfall dazu führen, dass der Unterhaltsberechtigte über ein höheres Gesamteinkommen als der Unterhaltsverpflichtete verfügt. Fordern die Betroffenen bei einem entsprechenden Sachverhalt eine Veränderung oder den Wegfall der Anrechnung des § 90 SGB VI, ist dieser Antrag abzulehnen. Hat der Rentenversicherungsträger den Unterhaltsanspruch in derartigen Fällen selbst festgestellt und ist in Folge dessen eine fiktive Anrechnung erfolgt, ist dem Antragsteller bei Einwänden gegen die Feststellung des fiktiven Unterhaltsanspruchs die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung des Unterhaltsanspruchs aufzuzeigen.

Ausschluss, Begrenzung oder Wegfall eines Unterhaltsanspruchs

Ein Unterhaltsanspruch ist ausgeschlossen, wenn er für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre (§ 1579 BGB). Das ist unter anderem der Fall, wenn die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat. Bis zu welcher Dauer eine Ehe als kurz anzusehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung wird eine „kurze Dauer“ der Ehe bis zu etwa zwei Jahren bejaht, nach mehr als drei Jahren verneint (Palandt, 69. Auflage 2010, § 1579 BGB Anm. 7). Ausschlüsse wegen grober Unbilligkeit kommen jedoch bei Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (auch bei kurzer Ehedauer) regelmäßig nicht in Betracht.

Darüber hinaus bietet § 1578b BGB seit 01.01.2008 die Möglichkeit einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten. Voraussetzung hierfür ist, dass eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Bei der Beurteilung der „Unbilligkeit“ ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich vor allem aus der Erziehungsdauer eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Hinsichtlich der Ehedauer werden jedoch stets die konkreten Verhältnisse (das heißt insbesondere die Aufgabenverteilung in der Ehe) zu betrachten sein.

§ 1578b BGB in seiner ab 01.01.2008 geltenden Fassung findet grundsätzlich auch auf Unterhaltsansprüche Anwendung, die vor dem 01.01.2008 erstmalig entstanden sind (§ 36 EGZPO). Im Rahmen des § 90 SGB VI ergibt sich damit Folgendes:

Wird ein fiktiver Unterhaltsanspruch, der weder die Rechtsprechung des BGH vom 12.04.2006, AZ: XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 noch das ab 01.01.2008 geltende neue Unterhaltsrecht berücksichtigt, im Rahmen von § 90 SGB VI angerechnet, ist dieser auf Antrag ab 01.01.2008 unter Beachtung des ab 01.01.2008 geltenden Rechts zu überprüfen. Sieht das ab 01.01.2008 geltende Recht einen mindestens 10 Prozent geringeren oder keinen Unterhaltsanspruch in dem konkreten Einzelfall mehr vor, ist die Anrechnung nach § 90 SGB VI entsprechend anzupassen. Die in § 36 EGZPO vorgesehene Prüfung der „Zumutbarkeit“ der Verringerung oder des Verlustes des Unterhaltsanspruches entfällt im Rahmen eines fiktiven Unterhaltsanspruchs.

Erfolgt eine Anrechnung eines gerichtlich oder notariell festgelegten Unterhaltsanspruchs, sind die Hinterbliebenen hinsichtlich einer Änderung des Unterhaltsanspruchs auf den Klageweg zu verweisen. Hat ein solches Verfahren eine Änderung des Unterhaltsanspruchs zur Folge, ist die Anrechnung nach § 90 SGB VI entsprechend anzupassen.

Gesetzliche Unterhaltsansprüche aus Eheauflösungen bis 30.06.1977

Bei Auflösung (Scheidung, Aufhebung) beziehungsweise Nichtigkeit der Ehe vor dem 01.07.1977 ergeben sich die unterhaltsrechtlichen Folgen weiterhin aus dem Ehegesetz in der Fassung vor dem 1. EheRG. Dies ergibt sich aus Art. 12 Nr. 3 S. 2 1. EheRG.

Ob und in welchem Umfang der Rentenberechtigte von dem anderen - früheren - Ehegatten Unterhalt verlangen kann, bestimmt sich vorrangig nach dem im Tenor des Urteils über die Auflösung (Nichtigkeit) der Ehe durch das Gericht festgestellten Verschuldensmaß (§§ 58 ff. EheG alte Fassung). Im Falle der Scheidung kann sich ein Unterhaltsanspruch ergeben, wenn die Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten (§ 58 EheG alte Fassung), aus beiderseitigem Verschulden (§ 60 EheG alte Fassung) oder aus anderen Gründen (§ 61 EheG alte Fassung) geschieden wurde.

Die Ansprüche nach dem Ehegesetz sind in voller Höhe auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen (zu § 60 EheG alte Fassung: Urteil des BSG vom 17.12.1969, AZ: 5 RKn 81/67, SozR Nr. 29 zu § 1291). Sie entstehen kraft Gesetzes - also mit Rechtskraft des Scheidungsurteils -, ohne dass sie ausdrücklich geltend gemacht werden müssen und ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Liegt ein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil über die Höhe des Unterhaltsanspruchs vor, so darf der Rentenversicherungsträger grundsätzlich höchstens den festgestellten Betrag auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten anrechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Vermögensverhältnisse beziehungsweise Einkommensverhältnisse der Parteien seit Rechtskraft des Urteils wesentlich geändert haben. In diesem Fall hat der Rentenversicherungsträger den Unterhaltsanspruch selbst festzustellen.

Solange eine zivilgerichtliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch nicht vorliegt, ist der Rentenversicherungsträger ebenfalls berechtigt, den anzurechnenden Unterhaltsanspruch selbst festzustellen (Urteil des BSG vom 17.12.1969, AZ: 5 RKn 81/67, SozR Nr. 29 zu § 1291).

Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs gelten die Grundsätze zu Abschnitt 2.2 „Gesetzliche Unterhaltsansprüche aus Ehescheidungen ab 01.07.1977“ entsprechend. Maßgebend sind hier ebenfalls die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Parteien, wobei sich der angemessene Unterhalt der Unterhaltsberechtigten nach den Lebensverhältnissen der Ehe bemisst. Zu beachten ist allerdings, dass bei §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 2 EheG die unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten (§ 63 EheG) gegenüber dem früheren Ehegatten vorrangig unterhaltspflichtig sind. Weiterhin ist der Unterhaltsbeitrag gemäß § 60 EheG auf die Hälfte des „angemessenen Unterhalts“ zu bemessen. Im Übrigen gelten für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs gleichfalls die Grundsätze der „Düsseldorfer Tabelle“ (siehe Aktuelle Werte "Düsseldorfer Tabelle" - Abschnitt B Ehegattenunterhalt).

Die Ausführungen zum Abschnitt 2.2 gelten

  • zum Verfahren, wenn es dem Rentenversicherungsträger nicht möglich ist, den Unterhaltsanspruch selbst festzustellen,
  • zu den Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch nicht verwirklicht werden kann, und
  • zum Verfahren, wenn die Aufhebung oder Minderung eines Unterhaltsanspruchs beantragt wird,

entsprechend.

Unterhaltsansprüche auf Grundlage von Unterhaltsvereinbarungen

Die Parteien haben das Recht, über den nachehelichen beziehungsweise lebenspartnerschaftlichen Unterhalt zu verfügen, das heißt ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen für die Zeit nach der Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft anders zu regeln als es die gesetzlichen Vorschriften vorsehen (bei Scheidungen und Aufhebungen ab 01.07.1977 § 1585c BGB; für Scheidungen bis 30.06.1977 § 72 EheG).

Ein so vereinbarter Unterhaltsanspruch ist auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen. Dabei ist regelmäßig nicht zu prüfen, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher wäre.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Unterhaltsvereinbarung ergibt, dass der Unterhaltsanspruch allein wegen der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner eingeschränkt wurde (Urteil des BSG vom 29.05.1963, AZ: 1 RA 221/61, SozR Nr. 7 zu § 1291). In diesem Fall ist die Unterhaltsvereinbarung nicht zugrunde zu legen, sondern der gesetzliche Unterhaltsanspruch festzustellen und auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen. Dabei darf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner nicht als Einkommen der Berechtigten berücksichtigt werden (vergleiche auch Abschnitte 2.2 und 2.4).

Unterhaltsverzicht

Ein Unterhaltsverzicht anlässlich der Ehescheidung beziehungsweise Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist von den Rentenversicherungsträgern zu beachten, das heißt, dass keine fiktiven Unterhaltsbeträge anzurechnen sind, wenn der Unterhaltsverzicht aus einem verständigen Grund erfolgte (Urteil des BSG vom 24.05.1978, AZ: 4 RJ 79/77, und BSG vom 15.11.1979, AZ: 11 RA 99/78, SozR 2200 § 1291 Nrn. 16 und 19). Ein verständiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn für den Unterhaltsverzicht die Einflussnahme auf die Art des Schuldausspruchs oder der Wunsch, eine einverständliche Scheidung zu erreichen oder die Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beschleunigen, maßgebend waren. Dabei genügt es, wenn bei mehreren Gründen auch „verständige“ Gründe mitbestimmend gewesen sind.

Bei einem Unterhaltsverzicht anlässlich der Ehescheidung beziehungsweise Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist generell davon auszugehen, dass hierfür ein verständiger Grund maßgebend war. Auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner ist folglich kein neuer Unterhaltsanspruch anzurechnen. Das gilt auch bei Scheidungen und Auflösungen ab 01.07.1977.

Ein verständiger Grund ist allerdings dann nicht zu sehen, wenn sich aus der Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch ergibt, dass auf Unterhalt ausschließlich im Hinblick auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner verzichtet wurde. In diesem Fall ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch festzustellen und auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen. Für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs gelten die Abschnitte 2.2 und 2.4.

Die oben angeführten Grundsätze gelten nur bei einem Unterhaltsverzicht im Scheidungsverfahren oder Aufhebungsverfahren. Wurde erst nach Abschluss des Scheidungsverfahren beziehungsweise Aufhebungsverfahren auf Unterhalt verzichtet, so sind die Unterhaltsbeträge auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen, die ohne den Unterhaltsverzicht hätten beansprucht werden können.

Ansprüche aus Versorgungsausgleich

Für die Anrechnung von Ansprüchen aus einem Versorgungsausgleich ist zu unterscheiden, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen (vergleiche Abschnitt 2.7.1) oder um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vergleiche Abschnitt 2.7.2) handelt.

Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit dem 01.01.1986 nicht mehr auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner angerechnet (vergleiche Abschnitt 2.1.2).

Anspruch auf eine Ausgleichsrente - schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Die Ausgleichsrente nach §§ 20, 25, 26 VersAusglG (bis 31.08.2009: § 1587g BGB - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) ist ein infolge Auflösung erworbener neuer Versorgungsanspruch. Die Ausgleichsrente ist folglich in voller Höhe auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen (so Urteil des BSG vom 29.09.1987, AZ: 5b RJ 32/86, SozR 2200 § 1291 Nr. 31).

Lebensversicherungsverträge

Zu den Ansprüchen, die auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen sind, rechnen auch solche aus Lebensversicherungsverträgen (Urteil des BSG vom 24.10.1974, AZ: 11 RA 8/74, SozR 2200 § 1291 Nr. 2). Dies gilt ebenso für Leibrentenversicherungsverträge unter Einschluss der Mitversicherung einer Rückgewähr fällig gewordener Beiträge im Falle des Todes des Versicherungsnehmers (Urteil des BSG vom 16.07.1974, AZ: 1 RA 111/73, SozR 2200 § 1291 Nr. 1). Entscheidend für die Anrechnung von Beiträgen aus Lebensversicherungsverträgen beziehungsweise Leibrentenversicherungsverträgen ist der Betrag, der dem Berechtigten einschließlich eventueller Gewinnanteile zusteht.

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner unmittelbar bezugsberechtigt ist. Ist dies nicht der Fall, können die Ansprüche aus einer Lebensversicherung auch dann nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner angerechnet werden, wenn sie dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner von einem Dritten zur freien Verfügung gestellt werden.

Eine Kapitalsumme aus einer ausdrücklichen Sterbegeldversicherung ist hingegen von der Anrechnung ausgeschlossen.

Ohne Bedeutung ist, wie der Berechtigte den Ertrag aus dem Lebensversicherungs- beziehungsweise Leibrentenversicherungsvertrag verwendet. Er ist auch anzurechnen, wenn er zur Tilgung von Schulden des verstorbenen zweiten Ehegatten oder Lebenspartners verwendet worden ist (Urteil des BSG vom 11.11.1966, AZ: 10 RV 270/64, SozR Nr. 9 zu § 44 BVG).

Hat der Berechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag Anspruch auf eine laufende Rentenzahlung, ist diese Zahlung in ihrer tatsächlichen Höhe auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen.

Besteht Anspruch auf die Zahlung einer Kapitalsumme, ist der Rentenbarwert festzustellen, dem die gezahlte Kapitalsumme entspricht.

Für die Verrentung der Kapitalsumme gilt das im Versicherungswesen übliche Verfahren, das auf das Lebensalter und die Sterblichkeitswahrscheinlichkeit des Berechtigten abgestellt ist (so auch Urteil des BSG vom 07.12.1989, AZ: 4 RA 57/88, SozR 2200 § 1291 Nr. 34). Der monatliche Rentenbarwert errechnet sich durch die Division der Kapitalsumme mit dem Divisor der Tabellen in Aktuelle Werte "Verrentungsdivisoren". Die Anwendung der jeweiligen Tabelle ist davon abhängig, ob eine Witwenrente oder eine Witwerrente zu leisten ist. Zur Feststellung der anzurechnenden Rente sind das Alter zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lebensversicherung und das Verrentungsjahr maßgebend. Dabei ist der Geburtstag zu wählen, der diesem Zeitpunkt am nächsten liegt. Ist der Berechtigte zum Beispiel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lebensversicherung 50 Jahre und mehr als 6 Monate alt, so ist als Alter 51 zugrunde zu legen. Ist er 50 Jahre und 6 Monate - beziehungsweise weniger als 6 Monate - alt, bleibt es bei dem Alter von 50 Jahren. Sollte im Einzelfall das Verrentungsjahr vom Jahr der Fälligkeit der Lebensversicherung abweichen, ist für die Anwendung der Tabelle auf das Jahr der Fälligkeit abzustellen.

Siehe Beispiel 3

Die in Aktuelle Werte "Verrentungsdivisoren" genannten Divisoren beruhen auf der Sterbetafel 2004R der Deutschen Aktuarvereinigung. Ab dem 01.01.2017 basieren sie auf einem Rechenzinsfuss von 0,9 Prozent. Zudem gibt es seit diesem Zeitpunkt einheitliche Verrentungsdivisoren für Witwen und Witwer, da nunmehr Unisex-Sterbetafeln zugrunde gelegt wurden. Die Divisoren enthalten keinerlei Überschussbeteiligung. Diese Divisoren gelten für sämtliche nach 2004 fällig gewordenen Kapitalabfindungen. Soweit in abgeschlossenen Fällen andere Divisoren zugrunde gelegt wurden, verbleibt es hierbei grundsätzlich auch für die Zukunft. Die jeweils aktuellen Verrentungsdivisoren können jedoch auf Antrag des Hinterbliebenen berücksichtigen werden; eine Überprüfung von Amtes wegen ist nicht ausgeschlossen.

Soweit andere Versicherungsträger, Versorgungsämter oder Lebensversicherer Versicherungstabellen verwenden, deren Divisoren von denen in Aktuelle Werte "Verrentungsdivisoren" genannten abweichen, ist dies bei der Anwendung des § 90 SGB VI ohne Bedeutung.

Kapitalabfindung

Sind Unterhaltsansprüche durch die Zahlung einer Kapitalsumme abgefunden worden, ist der Rentenbarwert des Abfindungsbetrages entsprechend dem Abschnitt 2.8 zu ermitteln. Der Divisor bestimmte sich in diesen Fällen nach dem Alter des Berechtigten im Zeitpunkt der Zahlung der Kapitalsumme und dem Verrentungsjahr.

Entsprechendes gilt für den Fall der Abfindung einer Unfallhinterbliebenenrente nach dem bis 31.12.1996 geltenden § 614 RVO in Verbindung mit der Abfindungsordnung vom 17.08.1965. Der Verrentungsdivisor bestimmt sich hier nach dem Alter des Berechtigten im ersten Monat nach Wegfall der laufenden Unfallhinterbliebenrente.

Zusammentreffen mehrerer wiederaufgelebter Leistungen

Auch andere gesetzliche Vorschriften sehen für den Fall der Auflösung (Nichtigkeit) der Ehe beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartnerschaft Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner vor, die gegenüber neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüchen nachrangig sind (insbesondere § 61 Abs. 3 BeamtVG, § 44 Abs. 2 BVG, § 65 Abs. 5 SGB VII). Für die Anrechnung neu erworbener Versorgungsansprüche, Unterhaltsansprüche oder Rentenansprüche gilt beim Zusammentreffen mehrerer, nach verschiedenen Gesetzen bestehenden Hinterbliebenenrentenansprüchen nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner der Grundsatz, dass ein infolge der Auflösung der zweiten Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbener neuer Anspruch nur einmal angerechnet werden darf (Urteil des BSG vom 23.03.1966, AZ: 1 RA 191/63, SozR Nr. 13 zu § 1291). Die Rechtslage des Hinterbliebenen entspricht in diesen Fällen derjenigen des Schuldners einer Gesamtgläubigerschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 428, 430 BGB).

Im Verhältnis wiederauflebender Leistungen nach anderen Vorschriften zur Witwenrente oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI gilt Folgendes:

Wiederauflebende Bezüge nach § 61 Abs. 3 BeamtVG

Die neuen Versorgungsansprüche, Unterhaltsansprüche oder Rentenansprüche sind vorrangig auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI anzurechnen. Bei wiederauflebendem Witwengeld gemäß § 61 Abs. 3 BeamtVG darf eine Anrechnung insoweit nicht erfolgen (Nr. 61.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 03.11.1980 - GMBl. Nr. 35/1980).

Auf die wiederauflebende Leistung nach § 61 Abs. 3 BeamtVG darf der infolge Auflösung der letzten Ehe erworbene Anspruch damit lediglich insoweit angerechnet werden, als er die Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI übersteigt, also nicht vom Rentenversicherungsträger angerechnet werden kann.

Siehe Beispiel 4

Für wiederauflebende Leistungen nach Landesbeamtengesetzen gelten die gleichen Grundsätze.

Wiederauflebensrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG

Die neuen Versorgungsansprüche, Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche sind grundsätzlich vorrangig auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI anzurechnen. Nur soweit die neuen, vorrangig auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI anzurechnenden Ansprüche diese Leistung übersteigen, sind sie auf die Wiederauflebensrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG anzurechnen.

Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem neuen Anspruch um eine Leistung nach dem BVG (Witwenrente gemäß § 38 BVG, Witwenbeihilfe gemäß § 48 BVG) handelt. Solche Leistungen sind vorrangig auf die Wiederauflebensrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG anzurechnen. Diese Regelung ergibt sich aus § 44 Abs. 5 BVG. Soweit die neuen, vorrangig auf die Wiederauflebensrente nach § 44 Abs. 2 BVG anzurechnenden Ansprüche nach dem BVG (§§ 38, 48 BVG) diese Leistung übersteigen, sind sie auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI anzurechnen.

Siehe Beispiel 5

Ein interner Ausgleich (sogenannter Innenausgleich) ist mit dem Versorgungsamt nicht vorzunehmen (Erlass des BMA vom 26.08.1970 in BVBl. 1970 S. 99). Das gilt auch für Fälle, bei denen in der Vergangenheit vom Rentenversicherungsträger und den Versorgungsämtern Ausgleichsansprüche dem Grunde nach anerkannt worden sind.

Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner aus der Unfallversicherung nach § 65 Abs. 5 SGB VII

Es gilt der Erlass des BMA vom 29.02.1968 in BABl. 1968 S. 188. Hiernach ist der infolge Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbene Versorgungsanspruch, Unterhaltsanspruch oder Rentenanspruch anteilig auf die jeweilige wiederauflebende Leistung mit dem Betrag anzurechnen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI zu der Rente nach § 65 Abs. 5 SGB VII steht. Das gilt auch dann, wenn einer der beteiligten Leistungsträger neben dem wiederauflebenden auch den neu erworbenen Anspruch zu erfüllen hat (bestätigt durch Urteile des BSG vom 25.06.1975, AZ: 4 RJ 31/74, und BSG vom 18.03.1976, AZ: 4 RJ 167/74, SozR 2200 § 1291 Nrn. 5 und 9).

Das Verfahren hierzu ist in einer im Jahre 1977 zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Berufsgenossenschaften geschlossenen Vereinbarung geregelt (siehe Vereinbarung mit den Berufsgenossenschaften). Die Vereinbarung ist weiterhin gültig und entsprechend anzuwenden. Ein interner Ausgleich (ein sogenannter Innenausgleich) mit den Berufsgenossenschaften entfällt danach.

Maßgebend für die Berechnung des in der Vereinbarung unter 2 vorgesehenen Anrechnungsverhältnisses ist - unabhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung - der Monat, in dem die beiden wiederauflebenden Leistungen erstmalig zusammentreffen.

Siehe Beispiel 6

Zusammentreffen mit einer wiederaufgelebten Rente nach dem ALG

Besteht in der Alterssicherung der Landwirte sowohl ein Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente aus der Versicherung des letzten Ehegatten oder Lebenspartners (§ 14 Abs. 1 ALG) als auch nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner (§ 14 Abs. 2 ALG), so wird nur eine Rente geleistet (§ 27 Abs. 1 ALG), wobei es sich um diejenige mit dem höheren Zahlbetrag handeln wird. Auf die Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI darf der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Renten nur dann angerechnet werden, wenn in der Alterssicherung der Landwirte die Rente nach dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner als die höhere Rente zu zahlen ist. Der Unterschiedsbetrag ist von der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erfragen.

Anrechnung der Rentenabfindung (§ 90 Absatz 2)

Die bei der Wiederheirat gezahlte Abfindung (§ 107 SGB VI) ist insoweit in angemessenen Teilbeträgen mit der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner zu verrechnen, als sie rechnerisch auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der nachfolgenden Ehe oder Lebenspartnerschaft entfällt. Eine Verrechnung erfolgt also immer dann nicht, wenn die nachfolgende Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens 24 Kalendermonate gedauert hat. Hat die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft dagegen nur kürzere Zeit bestanden, so liegt von Beginn der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner bis zum Ablauf der 24 Kalendermonate eine „Doppelleistung“ vor. Der auf diese Zeit rechnerisch entfallende Teil der Abfindung soll daher von der neuen Rente einbehalten werden.

Hinsichtlich der Anrechnung der geminderten Abfindung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente, vergleiche Abschnitt 3.1.

Siehe Beispiel 7

Besonderheiten bei der Einbehaltung der geminderten Abfindung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente

Ist die Abfindung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente nicht in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags, sondern in Anwendung des § 107 Abs. 1 S. 3 SGB VI gemindert geleistet worden, ist auch der Zeitraum der Einbehaltung nach § 90 SGB VI zu verringern. Nach § 90 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist der 24-Kalendermonatszeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate zu verkürzen, für die Anspruch auf die kleine Witwenrente oder Witwerrente bestand. Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist die Zahl der Monate, für die die Abfindung als gezahlt gilt, maßgebend. Beides führt dazu, dass zum Beispiel bei einer Abfindung mit dem 12-Fachen des Monatsbetrages und einem Tod des neuen Ehegatten sechs Kalendermonate nach Wiederheirat 6/12 der Abfindung in angemessenen Teilbeträgen von der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner einzubehalten sind.

Ist bis zum Ablauf des maximal möglichen Anspruchszeitraumes der kleinen Witwenrente oder Witwerrente - und damit bis zum Ablauf des Einbehaltungszeitraums für die Abfindung - nicht bereits der Anspruch auf die große Witwenrente oder Witwerrente entstanden, kommt die Einbehaltung nur von der kleinen Witwenrente oder Witwerrente in Betracht. Werden die Voraussetzungen für die große Witwenrente oder Witwerrente erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, handelt es sich nicht mehr um „diese“ Rente.

Siehe Beispiel 8

Höhe des Einbehaltungsbetrags bei verspätetem Rentenbeginn

Entscheidend für die Höhe des Einbehaltungsbetrags ist der Zeitpunkt, von dem an das Stammrecht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner besteht, nicht aber, von wann ab aus diesem Stammrecht entsprechende Einzelansprüche fließen. Ein Einbehaltungsbetrag kann sich daher auch dann ergeben, wenn zwar der Anspruch auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner vor Ablauf des 24-Kalendermonats-Zeitraums (beziehungsweise bei der geminderten Abfindung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf des entsprechend gekürzten Zeitraums) entstand, die Rentenzahlung aber wegen verspäteter Antragstellung erst danach einsetzt. Der Einbehaltungsbetrag mindert sich jedoch um die Rentenbeträge, die bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt worden wären. Von dem Einbehaltungsbetrag sind alle entgangenen Rentenbeträge vor Rentenbeginn abzuziehen, also nicht nur die entgangenen Rentenbeträge des 24-Kalendermonats-Zeitraums (beziehungsweise bei der geminderten Abfindung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente des entsprechend gekürzten Zeitraums). Das kann dazu führen, dass ein Einbehaltungsbetrag nicht mehr vorhanden ist.

Siehe Beispiel 9

Ein verspäteter Rentenbeginn ergibt sich bei der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI, wenn der Rentenantrag nicht innerhalb von 13 Kalendermonaten nach dem Monat, in dem die Ehe aufgelöst wurde, gestellt worden ist (§ 99 Abs. 2 SGB VI); bei einer Witwenrente oder Witwerrente an einen vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten tritt die Verspätungsfolge bereits ein, wenn die Rentenantragstellung nach dem Kalendermonat, in dem die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde, erfolgte (§ 268 SGB VI).

Das „Einbehalten“ der Abfindung

Der Abfindungsbetrag kann nur von der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner einbehalten werden. Ein Rückgriff auf andere Rentenleistungen - etwa auf die Versichertenrente der Witwe oder einen neuen Witwenrentenanspruch - ist nicht zulässig. Vergleiche hierzu auch Abschnitt 2.1.

Besteht zwar ein Anspruch auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner, kommt es aber nicht zu ihrer Zahlung, weil der neue Versorgungsanspruch, Unterhaltsanspruch oder Rentenanspruch die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner übersteigt oder die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner aufgrund der Anrechnung des eigenen Einkommens des Hinterbliebenen wegen § 97 SGB VI nicht zu zahlen ist, kann ein Abfindungsbetrag nicht einbehalten werden. Das Gleiche gilt, wenn die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner wegen erneuter Verehelichung oder Begründung einer (weiteren) Lebenspartnerschaft der Berechtigten wegfällt. Eine Rückforderung des einzubehaltenden Abfindungsbetrages ist auch in diesen Fällen nicht zulässig (Urteil des BSG vom 30.10.1969, AZ: 5 RKn 70/68, SozR Nr. 28 zu § 1291, und BSG vom 30.10.1969, AZ: 5 RKn 71/68).

Ist zunächst eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner nicht zu zahlen, weil zum Beispiel ein höherer Versorgungsanspruch, Unterhaltsanspruch oder Rentenanspruch anzurechnen ist oder die Rente wegen § 97 SGB VI nicht zu zahlen ist, so ist die Möglichkeit der Verrechnung dann zu prüfen, wenn es später - etwa durch Rentenanpassungen oder Änderung bei den Einkünften im Sinne der §§ 18a ff. SGB IV - zu einer Zahlung der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner kommt.

Das Einbehalten einer bei der Wiederheirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gezahlten Abfindung von der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner ist zeitlich nicht begrenzt (Urteil des BSG vom 24.02.1967, AZ: 11 RA 272/66, SozR Nr. 18 zu § 1291). Der Abfindungsbetrag ist damit in den „angemessenen Teilbeträgen“ zeitlich unbegrenzt solange einzubehalten, bis der festgestellte Betrag erreicht ist.

Angemessene Teilbeträge

Durch die Worte „in angemessenen Teilbeträgen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner auch in den Fällen, in denen ein Abfindungsbetrag einzubehalten ist, ihre Unterhaltsersatzfunktion behalten muss. Der Rentenversicherungsträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen sein Recht auf „Einbehalten“ gegen den Unterhaltsbedarf des Berechtigten abzuwägen. Dabei hat der Unterhaltsbedarf den Vorrang. Die Einbehaltung, wenn unter Umständen auch mit kleinen Beträgen, ist jedoch zwingend. Die sich aus § 51 Abs. 1 und 2 SGB I ergebenden Grundsätze finden keine Anwendung, weil § 90 Abs. 2 SGB VI eine Spezialvorschrift zu der generellen Regelung des § 51 SGB I ist.

Welche monatlichen Teilbeträge „angemessen“ sind, ist vor allem anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berechtigten zu beurteilen. Dabei sind sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Herkunft zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze gelten auch für das Einbehalten von Teilbeträgen aus der Nachzahlung. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, die Nachzahlung der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt oder zu einem unverhältnismäßig großen Teil für den einzubehaltenden Abfindungsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Der Rentenversicherungsträger kann auch nach Bindungswirkung des Bescheides über die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner erneut von seinem Ermessen zur Feststellung des angemessenen Teilbetrags Gebrauch machen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten in einem Umfang verschlechtern, dass der laufend einbehaltene Teilbetrag unangemessen hoch ist.

Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde die Eingetragene Lebenspartnerschaft ab 01.01.2005 umfassend in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Generalklausel für die Gleichstellung ist § 46 Abs. 4 SGB VI. Entsprechend hierzu regelt § 90 Abs. 4 SGB VI

  • die Anrechnung der Ansprüche aus der Eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten als auch
  • die Berücksichtigung der Ansprüche aus der nachfolgenden Ehe beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die Witwenrente und Witwerrente nach dem (vorletzten) Lebenspartner.

 

Beispiel 1: Anrechnungsbetrag bei krankenversicherungspflichtigen/pflegeversicherungspflichtigen Rentenbeziehern

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Witwenrente350,00 EUR
Eigenanteil des Pflichtbeitrags zur Krankenversicherung einschließlich des Zusatzbeitrages zur Krankenkasse (zum Beispiel 8,2 Prozent)  28,70 EUR
Pflichtbeitrag zur Pflegeversicherung (3,05 Prozent)  10,67 EUR
Auszahlungsbetrag310,63 EUR
Lösung:
Maßgebend für die Anrechnung ist der Betrag von 350,00 EUR.

Beispiel 2: Anrechnungsbetrag bei Einkommensanrechnung und Tod des vorletzten Ehegatten nach dem 31.12.1985

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1 b)
Rente nach dem vorletzten Ehegatten500,00 EUR
Rente nach dem letzten Ehegatten
vor der Einkommensanrechnung400,00 EUR
nach der Einkommensanrechnung200,00 EUR
Lösung:
Anzurechnen sind 400,00 EUR. Die Tatsache, dass die Rente nach dem letzten Ehegatten wegen der Einkommensanrechnung nur in geringerer Höhe gezahlt wird, ist unbeachtlich.

Beispiel 3: Verrentung der Kapitalsumme

(Beispiel zu Abschnitt 2.8)
2. Ehemann verstorben05.11.2019
Witwenrente nach dem vorletzten Ehemann ab01.12.2019
Berechtigte geboren am20.02.1956
Zahlung einer Kapitalsumme in Höhe von 30.000,00 EUR an die Berechtigte aufgrund eines zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages im Februar 2020.
Fälligkeit der Lebensversicherung05.11.2019
Lösung:
Unter Zugrundelegung des maßgebenden Divisors 318,6505 (Lebensalter 64 Jahre, Fälligkeitsjahr 2019) entspricht die Kapitalsumme von 30.000,00 EUR einem monatlichen Barwert von94,15 EUR.
Dieser Betrag ist lebenslang auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen. Eine lediglich befristete Anrechnung des monatlichen Rentenbarwerts bis zum Verbrauch der Kapitalsumme ist nicht möglich.

Beispiel 4: Wiederauflebende Leistung nach § 61 Abs. 3 BeamtVG

(Beispiel zu Abschnitt 2.10.1)
Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI
Beispiel a)200,00 EUR
Beispiel b)200,00 EUR
wiederauflebende Leistung nach § 61 Abs. 3 BeamtVG
Beispiel a)400,00 EUR
Beispiel b)400,00 EUR
Infolge Auflösung der letzten Ehe erworbener Anspruch
Beispiel a)150,00 EUR
Beispiel b)250,00 EUR
Lösung:

Im Beispiel a) ist der neue Anspruch in voller Höhe auf die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen.

Im Beispiel b) können auf die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten mit dem neuen Anspruch nur 200,00 EUR monatlich verrechnet werden; es verbleiben somit 50,00 EUR für die Anrechnung auf die wiederauflebende Leistung nach § 61 Abs. 3 BeamtVG.

Beispiel 5: Wiederauflebensrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG

(Beispiel zu Abschnitt 2.10.2)
Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI
Beispiel a)200,00 EUR
Beispiel b)200,00 EUR
Wiederauflebensrente nach § 44 Abs. 2 BVG
Beispiel a)100,00 EUR
Beispiel b)100,00 EUR
Witwenbeihilfe nach § 48 BVG
Beispiel a)75,00 EUR
Beispiel b)125,00 EUR
Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI
Beispiel a)150,00 EUR
Beispiel b)150,00 EUR
Lösung:

Im Beispiel a) ist die Witwenbeihilfe nach § 48 BVG in voller Höhe allein auf die Wiederauflebensrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG anzurechnen. Die Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI ist in voller Höhe auf die Witwenrente gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI anzurechnen.

Im Beispiel b) können von der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG nur 100,00 EUR auf die Wiederauflebensrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG angerechnet werden. Damit sind auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI neben der Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI noch 25,00 EUR der Witwenbeihilfe anzurechnen.

Beispiel 6: Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der Unfallversicherung nach § 65 Abs. 5 SGB VII

(Beispiel zu Abschnitt 2.10.3)

Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten

nach § 65 Abs. 5 SGB VII

ab 01.02.2019 in Höhe von monatlich 375,00 EUR

Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten

nach § 46 Abs. 3 SGB VI

ab 01.02.2019 in Höhe von monatlich 250,00 EUR

Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI nach dem letzten Ehemann

ab 01.02.2019 bis 30.04.2019 monatlich 225,00 EUR

ab 01.05.2019 in Höhe von monatlich 135,00 EUR

Abschluss der Ermittlungen zur Rente nach § 65 Abs. 5 SGB VII im Mai 2019

Abschluss der Ermittlungen zur Rente nach § 46 Abs. 3 SGB VI im August 2019

Lösung:

In Anwendung der Vereinbarung mit den Berufsgenossenschaften ist wie folgt vorzugehen:

1. Die Berufsgenossenschaft rechnet den infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbenen neuen Witwenrentenanspruch zunächst in voller Höhe (ab 01.02.2019 monatlich 225,00 EUR, ab 01.05.2019 monatlich 135,00 EUR) an und zahlt die Wiederauflebensrente für die Zeit vom 01.02.2019 bis 30.04.2019 mit monatlich 150,00 EUR sowie ab 01.05.2019 mit monatlich 240,00 EUR als Vorschussleistung.

Gleichzeitig teilt sie dem Rentenversicherungsträger die ungeminderte Rente nach § 65 Abs. 5 SGB VII mit.

2. Der Rentenversicherungsträger berechnet anhand dieser Angabe den maßgebenden Vomhundertsatz für den von ihr anzurechnenden Teil des neu erworbenen Rentenanspruchs wie folgt:

250,00 EUR: (250,00 EUR plus 375,00 EUR) mal 100 ist gleich 40 vom Hundert

Er rechnet auf die Wiederauflebensrente für die Zeit vom 01.02.2019 bis 30.04.2019 monatlich 90,00 EUR (40 vom Hundert von 225,00 EUR) und ab 01.05.2019 monatlich 54,00 EUR (40 vom Hundert von 135,00 EUR) an und teilt der Berufsgenossenschaft den von ihr ermittelten Vomhundertsatz mit.

3. Die Berufsgenossenschaft berechnet die Rente nach § 65 Abs. 5 SGB VII rückwirkend ab 01.02.2019 endgültig. Sie rechnet den infolge der zweiten Ehe erworbenen Rentenanspruch für die Zeit vom 01.02.2019 bis 30.04.2019 mit monatlich 135,00 EUR (60 vom Hundert von 225,00 EUR) und ab 01.05.2019 mit monatlich 81,00 EUR (60 vom Hundert von 135,00 EUR) an. Die sich ergebende Nachzahlung ist unter Beachtung eventueller Ersatzansprüche auszuzahlen.

Beispiel 7: Anrechnung der Rentenabfindung

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Wiederheirat17.12.2018
Wegfall der Witwenrente zum31.12.2018
Witwenrentenabfindung (12.000,00 EUR) für 01/2019 bis 12/2020
Scheidung der 2. Ehe (Eintritt Rechtskraft)12.05.2020
Lösung:

Für die 7 Monate nach Auflösung der 2. Ehe (für Juni bis Dezember 2020) steht der hierfür erhaltene Witwenrentenabfindungsbetrag nicht mehr zu. Somit ist der Betrag von 3.500,00 EUR einzubehalten.

(7/24 aus 12.000,00 EUR ist gleich 3.500,00 EUR.)

Beispiel 8: Einbehalt bei Abfindung einer kleinen Witwenrente/Witwerrente in verminderter Höhe

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Tod des am 20.02.1971 geborenen Versicherten am10.02.2018

Die Witwe ist am 16.06.1975 geboren.

Kinder sind nicht vorhanden.

Die Witwe ist nicht vermindert erwerbsfähig

Anspruch auf kleine Witwenrente ab10.02.2018
Maximaler Anspruchszeitraum für die kleine Witwenrente (24 Kalendermonate) bis29.02.2020
Wiederheirat am15.02.2019
Anspruch auf kleine Witwenrente bestand für

12 Kalendermonate

(bis 28.02.2019)

Abfindungshöhe (§ 107 Abs. 1 S. 3 SGB VI)12-facher Monatsbetrag
Tod des neuen Ehegatten aufgrund eines Unfalls am20.8.2019
Anspruch auf kleine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ab01.09.2019

„Fiktiver“ Einbehaltungszeitraum

(§ 90 Abs. 2 S. 1 SGB VI ist gleich 24 Kalendermonate nach der Wiederheirat)

01.09.2019 bis 28.02.2021
„Fiktiver“ Einbehaltungsbetrag der Abfindung (§ 90 Abs. 2 S. 1 SGB VI ist gleich Zeit der Abfindung, die nach der Auflösung der 2. Ehe liegt)18/24
Verminderung des „fiktiven“ Einbehaltungszeitraums um die Monate, in denen auf die kleine Witwenrente Anspruch bestand (hier: 12 Kalendermonate)01.09.2019 bis 29.02.2020
Verminderung des Teilers auf die Anzahl der Kalendermonate für die die Abfindung als gezahlt galt12
Lösung:
Von der Abfindung ist danach bei der kleinen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten auf die bis 29.02.2020 noch ein Anspruch besteht, 6/12 der Abfindung in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Verbleibende Restbeträge der Abfindung müssen in Ausgabe verbleiben. Eine Einbehaltung bei dem gegebenenfalls ab 01.02.2021 bestehenden Anspruch auf die große Witwenrente kommt nicht in Betracht.

Beispiel 9: Höhe des Einbehaltungsbetrages bei verspätetem Rentenbeginn

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Wiederheiratam 20.03.2018
24-Kalendermonats-Zeitraum01.04.2018 bis 31.03.2020
Auflösung der letzten Eheam 05.01.2020
verspäteter Rentenbeginnam 01.06.2020
Monatsbetrag bei der Heiratsabfindung (§ 107 SGB VI)550,00 EUR
monatlicher Rentenbetrag der Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten nach Anrechnung der Ansprüche aus der letzten Ehe (§ 90 Abs. 1 SGB VI)200,00 EUR
Lösung:
Für die Zeit nach Auflösung der letzten Ehe (für Februar und März 2020) ergibt sich zunächst ein Einbehaltungsbetrag von 1.100,00 EUR. Dieser mindert sich aber aufgrund der vom Februar 2020 bis Mai 2020 entgangenen Rentenbeträge (4 mal 200,00 EUR ist gleich 800,00 EUR) auf den Betrag von 300,00 EUR.
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4052

Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde Absatz 3 angefügt. Es handelte sich dabei um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Einbeziehung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in die gesetzliche Rentenversicherung.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

§ 90 SGB VI wurde in Absatz 2 um die Sätze 2 und 3 ergänzt. Es erfolgte damit eine Anpassung der Anrechnungsvorschrift hinsichtlich der Fälle der verminderten Abfindung einer kleinen Witwenrente oder Witwerrente nach § 107 Abs. 1 SGB VI.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Gegenüber dem bis 31.12.1991 geltenden Recht (§ 68 Abs. 2 S. 2 und 3 AVG davor § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO) sind dem Grunde nach keine Änderungen eingetreten. § 90 SGB VI bestimmt allerdings nicht mehr ausdrücklich wie vor dem 01.01.1992 § 68 Abs. 2 S. 2 zweiter Halb. AVG, dass der auf einem Versorgungsausgleich beruhende Rentenbetrag einer Versichertenrente nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen ist. Dadurch ergibt sich jedoch keine Rechtsänderung; diese Rentenbeträge sind weiterhin nicht anzurechnen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 90 SGB VI