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§ 16 LPartG: Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189)

Inkrafttreten01.01.2008
Version001.00

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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