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4 RJ 31/74

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob - bejahendenfalls in welchem Verhältnis - im Falle des Wiederauflebens von Hinterbliebenenrentenansprüchen (§§ 1291 Abs. 2, 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ein Versicherungsträger von einem anderen einen finanziellen Ausgleich dafür verlangen kann, daß er Rentenleistungen ohne die - an sich gegebene - Möglichkeit einer Anrechnung hat erbringen müssen, weil bereits der andere Versicherungsträger eine Anrechnung vorgenommen hat.

Sowohl die klagende Berufsgenossenschaft als auch die beklagte Landesversicherungsanstalt gewährten der Witwe eines Versicherten (Witwe) eine Hinterbliebenenrente nach ihrem an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorbenen ersten Ehemann (11. März 1957). Beide Renten wurden nach einer erneuten Eheschließung (6. Oktober 1965) abgefunden. Nach dem Tode des zweiten Ehemannes (21. Februar 1966) betrieb die Witwe, die aus der Versicherung ihres zweiten Ehemannes eine Hinterbliebenenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezieht, bei der Klägerin und bei der Beklagten das Wiederaufleben der Hinterbliebenenrenten nach ihrem ersten Ehemann. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. März 1967 Rentenzahlungen ab. Zur Begründung führte sie aus, auf den wiederaufgelebten Hinterbliebenenanspruch sei der aus der Versicherung des zweiten Ehemannes erworbene Hinterbliebenenrentenanspruch anzurechnen. Es ergebe sich deshalb kein Auszahlungsbetrag.

Die Klägerin gewährte der Versicherten durch Bescheid vom 25. Februar 1969 zunächst nur eine Rente von monatlich 76,30 DM. Der Rentenanspruch, so meinte sie, sei zwar höher, die Hinterbliebenenrente nach dem zweiten Ehemann müsse aber nach dem Verhältnis, in dem die beiden wiederaufgelebten Hinterbliebenenrenten nach dem ersten Ehemann zueinander gestanden hätten, angerechnet werden. Das Sozialgericht (SG) hob auf die Klage der Versicherten hin diesen Bescheid auf. Es vertrat die Auffassung, daß die von der Klägerin (der damaligen Beklagten) vorgenommene Anrechnung in Höhe von 60 v.H. des neu erworbenen Anspruchs rechtswidrig sei, weil bereits die Beklagte (die damalige Beigeladene) auf die von ihr zu gewährende Hinterbliebenenrente rechtswirksam den neu erworbenen Rentenanspruch der Versicherten voll angerechnet habe. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Klägerin zahlte daraufhin die volle Rente.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Betrages in Höhe von 6.712,26 DM. Diesen Betrag macht sie als Ausgleich dafür geltend, daß sie durch die Gewährung der ungekürzten Hinterbliebenenrente die Beklagte von Rentenleistungen freigestellt habe. Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 4. Oktober 1972), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 12. April 1973).

Das LSG hat in den Gründen seines Urteils u.a. ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Zwar sei die Beklagte gegenüber der Witwe zu einer vollen Anrechnung des aus der Versicherung des zweiten Ehemannes erworbenen Rentenanspruchs berechtigt gewesen. Die Anrechnungsvorschriften der §§ 1291 Abs. 2, 615 Abs. 2 RVO enthielten insoweit keine Einschränkungen oder Bevorrechtigungen. Durch die Anrechnung der vorrangigen Hinterbliebenenrente aus der zweiten Ehe auf die subsidiär wiederaufgelebten Witwenrenten aus der ersten Ehe entstehe jedoch zwischen den Anrechnungsberechtigten ein der Gesamtgläubigerschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 428, 430 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) ähnliches Rechtsverhältnis. Danach sei im Verhältnis der Versicherungsträger zueinander bei der Ermittlung des Anrechnungsrechts von der Höhe der wiederaufgelebten Ansprüche auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der neu erworbenen Ansprüche ergäben. Darüber hinausgehende Anrechnungen seien entsprechend diesem Verhältnis auszugleichen. Davon sei auch die Klägerin ausgegangen. Es bestehe kein Streit darüber, daß der von ihr geltend gemachte Betrag dem vorbezeichneten Verhältnis entspreche.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 1278 ff. RVO. Sie meint, diese Vorschriften seien auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

  • die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber, wie in Fällen der vorliegenden Art zu verfahren ist, fehlt. In § 1291 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz RVO ist ebenso wie in § 615 Abs. 2 Satz 2 RVO nur bestimmt, daß dann, wenn ein früherer Witwer oder eine frühere Witwe aus einer zweiten Ehe aufgrund deren Auflösung einen neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch erworben hat, dieser Anspruch auf wiederauflebende Witwen-, Witwer- oder Geschiedenenwitwenrenten anzurechnen ist. Diese Regelung gibt unmittelbar nur Aufschluß über die in diesem Zusammenhang entstehenden Rechte der Versicherungsträger gegenüber einem mehrfach anspruchsberechtigten Hinterbliebenen. Es soll sichergestellt werden, daß wiederauflebende Ansprüche aus der früheren Ehe nur zu gewähren sind, wenn und soweit sie neu erworbene Ansprüche aus der zweiten Ehe übersteigen (vgl. z.B. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III, S. 720 l mit weiteren Nachweisen). Diese, das Außenverhältnis zwischen Versicherungsträgern und Hinterbliebenen regelnden Vorschriften geben jedoch, da anderweitige gesetzliche Regelungen fehlen, immerhin bereits einen Anhalt dafür, wie sich das Innenverhältnis der Versicherungsträger zueinander zu gestalten hat.

Außer Betracht bleiben muß sicherlich eine Lösung, nach der eine Ausgleichspflicht überhaupt verneint würde, vielmehr derjenige Versicherungsträger, der zuerst eine Anrechnung vorgenommen hat, auch im Innenverhältnis die dadurch erlangten Vorteile behalten dürfte. Schon der Wortlaut der §§ 1291 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz, 615 Abs. 2 Satz 2 RVO, nach dem jedem Versicherungsträger ohne Einschränkung oder Bevorrechtigung die Möglichkeit zu einer Anrechnung eingeräumt ist, spricht dafür, daß ihm auch im Innenverhältnis die Vorteile einer Anrechnung nicht grundsätzlich oder nach willkürlichen Gesichtspunkten abgeschnitten werden dürfen. Eine Lösung nach dem Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ würde auf Zufälligkeiten des verwaltungstechnischen Ablaufs beruhen und deshalb zu Unbilligkeiten führen. Sie würde ein konkurrierendes Verhalten der Versicherungsträger auslösen mit dem Ziel, eine zeitliche vorrangige Anrechnung vorzunehmen. Dabei wäre für den Versicherten die Gefahr einer mehrfachen Anrechnung unvermeidlich. Das LSG hat diese Lösung mit Recht verworfen (vgl. dazu - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - BGHZ 28, 68 ff., 72).

Deshalb kommt nur eine solche Lösung in Betracht, die das im Außenverhältnis den Trägern der gesetzlichen Unfall- sowie der Rentenversicherung gleichberechtigt zustehende Recht zu einer Anrechnung im Innenverhältnis in der Form eines sachangemessenen Ausgleichs fortwirken läßt. Daß das Problem der Ausgleichung von Vorteilen, die durch die Möglichkeit einer Anrechnung erworben wurden, nicht im Außenverhältnis - etwa in der Form einer Teilgläubigerschaft - sondern allein im Innenverhältnis der Versicherungsträger zueinander einer Lösung zugeführt werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits in seinem Urteil vom 23. März 1966 (BSG 24, 293) ausgesprochen. Damals war zu entscheiden, ob bei einem Zusammentreffen mehrerer nach verschiedenen Gesetzen wiederauflebender Witwenbezüge ein infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbener neuer Unterhaltsanspruch nur einmal oder von jedem Versicherungsträger, also unter Umständen wiederholt, angerechnet werden darf. Das BSG hat entschieden, daß die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche insgesamt nur einmal angerechnet werden dürfen. Die Lage des bzw. der Hinterbliebenen sei, so ist zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Anrechnung der infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche dieselbe wie die des Schuldners einer Gesamtgläubigerschaft nach Bürgerlichem Recht (§§ 428, 430 BGB). Die Hinterbliebenen müßten sich von jedem Leistungspflichtigen die Anrechnung des vollen Betrages dieser Ansprüche gefallen lassen, sie brauchten dies jedoch auch nur einmal hinzunehmen (BSG a.a.O. S. 296). Die mit dieser Lösung verbundene Konsequenz, daß im Außenverhältnis unter Umständen nur einer von mehreren berechtigten Versicherungsträgern eine Anrechnung vornehmen könnte, hat das BSG deshalb nicht für unbillig gehalten, weil es davon ausging, daß auch im Verhältnis der Versicherungsträger zueinander die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über die Gesamtgläubigerschaft sinngemäß anwendbar seien und auf diesem Wege ein Ausgleich herbeigeführt werden könne. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, den in dieser Entscheidung bereits angedeuteten Weg zu verlassen. Sie hat - soweit ersichtlich - für den hier interessierenden Zusammenhang nur Zustimmung erfahren (vgl. Danne, Die Anrechnung eines neu erworbenen Anspruchs auf mehrere wiederauflebende Leistungen, DAngVers. 1968, 387, 388; Liebe, Neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenanspruch; Gesamtgläubigerschaft und Innenausgleich zum § 1291 Abs. 2 RVO, SozVers 1968, 141; Scheerer, Der Ausgleichsanspruch zwischen Leistungsträgern wiederaufgelebter Witwenrenten aus der Anrechnung neu erworbener Unterhalts- und Versorgungsansprüche, SGb 1969, 43, 44; Tannen, DRV 1966, 373). Die Konstruktion der Gesamtgläubigerschaft ist - auch darauf hat das BSG hingewiesen - auch zur Lösung ähnlicher Konkurrenzprobleme herangezogen worden. So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 27. Juni 1958 (BGHZ 28, 68) die Grundsätze der Gesamtgläubigerschaft für den Innenausgleich in Fällen des § 1542 RVO angewandt, in denen der übergegangene Schadensersatzanspruch nicht ausreichte, um mehreren Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben. Mitbestimmend für diese Entscheidung war zum einen die Überlegung, daß durch die Verlagerung der Ausgleichsprobleme in das Innenverhältnis ein möglicher Konkurrenzstreit unter den beteiligten Versicherungsträgern nicht auf dem Rücken des Schuldners ausgetragen werden sollte. Einen internen Ausgleich hat der BGH aber auch im Hinblick auf die Verbundenheit der konkurrierenden Versicherungsträger zu einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe für angezeigt gehalten.

Beide Gesichtspunkte sind auch für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung. Auch hier geht es darum, eine Lösung zu finden, die die Ungewißheit über den Umfang der Anrechnungsberechtigung möglichst nicht in den Risikobereich des Hinterbliebenen verlagert. Ebenso ist die Aufgabenstellung der beteiligten Versicherungsträger für Fälle der vorliegenden Art im wesentlichen gleichartig. Mit der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Gesamtgläubigerschaft auf die rechtlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Versicherungsträgern ist allerdings noch nicht entschieden, in welchem Verhältnis zwischen den Versicherungsträgern ein Ausgleich stattzufinden hat. § 430 BGB bestimmt dazu, daß die Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine ausdrückliche - anderslautende - gesetzliche Regelung zur Ausgleichspflicht in Fällen einer Anrechnung besteht nicht. Das BSG hatte über den Umfang der Ausgleichspflicht in seiner Entscheidung vom 23. März 1966 nicht zu befinden. Es hat sich daher mit der Andeutung begnügt, daß in den zu § 1542 RVO genannten Fällen die Rechtsprechung für den Innenausgleich das Größenverhältnis der beiderseitigen Rentenbelastungen als maßgebend angesehen habe (BSG a.a.O. S. 296).

Der Senat ist der Auffassung, daß die vom BGH zu § 1542 RVO entwickelten Grundsätze zum Innenausgleich für die Lösung von Fällen der vorliegenden Art anzuwenden sind. Ein Ausgleich zu gleichen Teilen, wie ihn § 430 BGB bei Fehlen anderweitiger Bestimmungen vorsieht, würde einer sachlichen Berechtigung entbehren und zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung der beteiligten Versicherungsträger führen (vgl. auch Scheerer a.a.O. S. 44). Aber auch eine entsprechende Anwendung der §§ 1278 ff. RVO, also ihre Heranziehung als anderweitige Bestimmung im Sinne des § 430 BGB, die möglicherweise zu einem bevorrechtigten Ausgleich der Rentenversicherungsträger führen könnte, scheidet aus. Nach § 1278 Abs. 1 RVO ruht die Rente (Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Altersruhegeld) aus der Rentenversicherung in einem in dieser Vorschrift näher bezeichneten Umfang, wenn sie mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft. Nach § 1279 Abs. 1 RVO ruht die Witwer- oder Witwenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter in einem bestimmten Umfang, wenn sie mit einer Witwer- oder Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft.

Es handelt sich bei beiden Vorschriften um Regelungen, die in erster Linie das Verhältnis der Versicherungsträger zu dem Versicherten betreffen. Das Gesetz will u.a. Vorsorge dagegen treffen, daß soziale Leistungen höher sind als das Einkommen, das sie ersetzen sollen (vgl. BSG SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO). Daß mit der Regelung der §§ 1278 f RVO auch nur gleichrangig neben anderen Zwecken eine Entlastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung herbeigeführt werden sollte, läßt sich nicht feststellen. Gegen eine solche Auslegung und ihre Übertragung auf die Vorschrift des § 430 BGB spricht zum einen, daß es sich bei den wiederauflebenden Renten im Sinne der §§ 1291 Abs. 2, 615 Abs. 2 RVO um Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung handelt, eine Vorrangigkeit hinsichtlich der Erreichung bestimmter Leistungszwecke also nicht besteht. Das Gesetz selbst geht u.a. in § 1279 RVO von dieser Gleichwertigkeit aus. Zum anderen würde eine solche inhaltliche Bestimmung dieser Vorschriften der Tatsache nicht gerecht, daß sowohl den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als auch den Trägern der Rentenversicherung im Außenverhältnis gleichermaßen ohne Einschränkung eine Anrechnungsbefugnis eingeräumt ist, also grundsätzlich jeder Versicherungsträger, sofern der neuerworbene Anspruch aus der zweiten Ehe dies seiner Höhe nach zuläßt, den ganzen von ihm zu erfüllenden Rentenanspruch zur Anrechnung bringen kann.

Auch die historische Entwicklung der Ruhensvorschriften (vgl. z.B. Verb.-Komm. Vorbem. zu den §§ 1278 - 1282 RVO Anm. 1; Tietz, Das Gesetz zur Änderung der §§ 1274 ff. der RVO, BABl. 1952, 526 f; Vollmar, Die Wirkung der Unfallrenten auf den Leistungsbezug aus der Rentenversicherung, SozVers 1952, 262 ff.; Steinhoff, Die Entwicklung der Ruhensbestimmungen in der Invalidenversicherung - Rückblick und Ausblick, DRV 1939, 106 ff.) bietet ein zu unterschiedliches Bild, als daß sich daraus ein für den vorliegenden Zusammenhang maßgebender Gesichtspunkt herleiten ließe.

Da sich also eine Bevorrechtigung der Träger der Rentenversicherung gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung in bezug auf die Ausgleichung von Anrechnungsvorteilen im Innenverhältnis nicht feststellen läßt, andererseits aber wie bereits dargelegt, eine Ausgleichung zu gleichen Teilen zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung der Versicherungsträger führen müßte, ist es naheliegend, als Maßstab für die Ausgleichung das Größenverhältnis zu wählen, in dem die wiederauflebenden Rentenansprüche vor der Anrechnung zueinander gestanden haben. Dies hat auch das LSG entschieden. Die Revision der Beklagten muß daher zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.

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