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9 RV 106/74

Tatbestand

I.

Die in den Niederlanden lebende Klägerin war in erster Ehe mit dem 1944 gefallenen J. E. verheiratet. Ihr zweiter Ehemann M. L. verstarb im Jahre 1967. Sie bezieht nach ihm, neben Leistungen aus einer privaten Pensionsversicherung, im Hinblick auf eine in ihrem Haushalt lebende Tochter unter 18 Jahren eine erhöhte Witwenpension nach dem Algemene Weduwen- en Wezewet (AWW).

Im September 1969 begehrte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente nach § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab (Bescheid vom 8. Oktober 1969), nach Anrechnung der Witwenpension und der zusätzlichen Versicherungsleistung ergebe sich kein Zahlbetrag. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (2. Januar 1970). In weiteren Bescheiden vom 13. Februar 1970, 6. Dezember 1971 und 24. November 1972 ergab die Berechnung ebenfalls keinen Auszahlungsbetrag.

Mit der Klage machte die Klägerin geltend, die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung und der auf das Kind entfallende Teil der Witwenpension (AWW) müßten bei der Berechnung der wiederaufgelebten Witwenrente außer Betracht bleiben. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 1971 ab, weil sämtliche niederländischen Bezüge zu Recht auf die Witwenrente nach dem BVG angerechnet worden seien. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG seien Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen bei der Feststellung der Witwenrente mit zu berücksichtigen.

Während des Berufungsverfahrens erteilte der Beklagte am 16. Oktober 1973 einen weiteren Bescheid, in dem er die Witwenrente im Hinblick auf eine Mitteilung der Klägerin vom März 1971 über den Bezug eines beamtenrechtlichen Witwengeldes unter Berücksichtigung der von der Oberfinanzdirektion (OFD) D. vorgenommenen Anrechnung neu feststellte. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung gegen das Urteil des SG zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 1973 ab (Urteil vom 16. Januar 1974): Der Differenzbetrag zwischen der AWW-Pension für Witwen ohne Kinder und der für solche mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren könne bei der Anrechnung nicht außer Betracht bleiben. Da die OFD bei Berechnung des Witwengeldes die AWW-Pension der Klägerin nur insoweit angerechnet habe, als die Summe nicht den Betrag betreffe, um den die AWW-Pension für Witwen mit Kindern unter 18 Jahren höher sei als die Witwenpension für Witwen ohne Kinder, scheide die volle Berücksichtigung der AWW-Pension bei der Festsetzung der Leistung nach dem BVG nicht schon wegen der Anrechnung auf andere Bezüge aus. Entscheidend sei somit, ob der Differenzbetrag inländischen Einkünften vergleichbar sei, die anrechnungsfrei zu bleiben hätten. Der Unterschiedsbetrag sei keine einem Kinderzuschlag oder Kinderzuschuß ähnliche Leistung. Die gemeinsamen Kriterien von Kinderzuschlägen, Kinderzulagen, Kinderzuschüssen und Kindergeldern bestünde darin, daß es sich jeweils um einen für ein Kind gezahlten Betrag handele, der entweder einer Grundleistung zugeschlagen werde und in gewissem Umfang ein rechtlich eigenes Schicksal haben könne oder eine völlig selbständige Leistung darstelle. Anders als ein Kinderzuschuß werde der streitige Differenzbetrag nicht als Zusatzleistung zu einer Grundleistung gewährt, sondern als einheitlich gesetzlich festgelegte Summe gezahlt, die nicht aufgespalten werden könne. Der Differenzbetrag sei lediglich eine errechenbare Größe ohne rechtliche Eigenständigkeit. Es werde auch nicht für ein Kind bezahlt, vielmehr werde die AWW-Pension im Hinblick auf die vermuteten vermehrten Aufwendungen im Haushalt der Witwe erhöht. Es handele sich also hierbei nicht um eine Zusatzleistung, die für ein Kind gewährt, sondern um eine Leistung, die mit Rücksicht auf ein Kind gewährt werde, die Zahlung eines Kindergeldzuschlages nicht beeinflusse, von ihr auch nicht beeinflußt werde und rechtlich unselbständig sei. Angesichts dessen habe der Beklagte die erhöhte AWW-Pension zu Recht als Ganzes angesehen und nach § 44 Abs. 5 BVG entsprechend behandelt.

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Entscheidung darüber, ob der Differenzbetrag zwischen der AWW-Pension ohne Kind und mit Kind ohne Anrechnung zu bleiben hat. Dabei bezieht sie sich auf § 14 Abs. 2 Satz 2 der DVO zu § 33 BVG und meint, Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen an Kinder, die keine Waisenrente nach dem BVG bezögen, müßten unberücksichtigt bleiben. Nach dem sozialrechtlichen Grundgedanken könne der Zuschlag nur als eine dem Kinderzuschlag ähnliche Leistung anerkannt und nur als für das Kind und nicht mit Rücksicht auf das Kind verstanden werden. Die Voraussetzungen für die Anrechnungsfreiheit der in der AWW-Pension enthaltenen Zusatzleistungen seien also erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

  • unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des SG-Urteils sowie des Bescheides vom 8. Oktober 1969 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1970 und des Bescheides vom 13. Februar 1970 und in Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 1973 den Beklagten zu verurteilen, ihr ab 1. September 1969 die wiederaufgelebte Witwenrente zu gewähren und deren Berechnung unter Nichtberücksichtigung des Differenzbetrages zwischen der AWW-Pension für eine Witwe mit Kind bzw. ohne Kind vorzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Das niederländische AWW sehe im Gegensatz zur Ansicht des LSG keine Erhöhung wegen vermuteter vermehrter Haushaltsaufwendungen vor, sondern wolle dem Umstand Rechnung tragen, daß das Vorhandensein jüngerer Kinder für eine Erwerbstätigkeit der Witwe besonders hinderlich sei. Diese Behinderung hänge weniger als die Haushaltsaufwendungen der Witwe von der - auch rechtlich unerheblichen - Anzahl der Kinder ab. Diene aber die Erhöhung der AWW-Pension einer Einkommensverbesserung der Witwe, dann könne sie erst recht nicht einem Kinderzuschuß gleichgesetzt werden.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Mit Recht macht die Klägerin geltend, daß auf ihre nach § 44 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 BVG wiederaufgelebte Witwenrente die niederländische Witwenpension, die sich aus der zweiten Ehe herleitet, gemäß § 44 Abs. 5 BVG ohne den Erhöhungsbetrag anzurechnen ist, der wegen ihrer aus der zweiten Ehe stammenden Tochter gewährt wird. Ihr Revisionsantrag ist so zu verstehen, daß die Klägerin eine Änderung sämtlicher Bescheide begehrt, die mit dieser Rechtsauffassung nicht übereinstimmen.

Nach dem Teilvergleich, den die Beteiligten in der Berufungsverhandlung am 16. Januar 1974 geschlossen haben, ist die Frage, inwieweit gesetzlicher Abzüge von den holländischen Rentenbezügen bei der Anrechnung gemäß § 44 Abs. 5 BVG unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BMA Rundschr vom 1. April 1971, BVBl. 1971, 44 Nr. 43) nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits. Unstreitig ist ferner, daß sich die Klägerin die Witwenpension von jährlich 661,24 hfl, die sie von einer niederländischen Lebensversicherung erhält, anrechnen lassen muß (vgl. BSG 25, 262 ff.; SozR 2200 § 1291 Nr. 2). Schließlich geht auch der Beklagte - übereinstimmend mit der Rechtsprechung (BSG 24, 293 ff.) - ersichtlich davon aus, daß beim Zusammentreffen mehrerer nach verschiedenen Gesetzen wiederaufgelebter Witwenbezüge ein infolge Auflösung der zweiten Ehe erworbener neuer Unterhaltsanspruch nur einmal angerechnet werden darf; er hat in diesem Sinne gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG die niederländischen Rentenbeträge für die Zeit ab 1. März 1971 nur insoweit angerechnet als sie nicht schon zur Kürzung des von der OFD D. gezahlten Witwengeldes geführt haben; daß bei der Handhabung dieser Vorschrift einige Unsicherheit obgewaltet hat, wie die Anlage C zum Bescheid vom 16. Oktober 1973 erkennen läßt, kann unerörtert bleiben, da die hierbei - unter Zugrundelegung des vom Beklagten vertretenen rechtlichen Standpunkts offenbar zu niedrig - errechneten „Ruhensbeträge“ jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin ausgefallen sind. Die Frage, ob und nach welchen Maßstäben wegen der Anrechnung ein Ausgleich zwischen Versorgungsbehörde und OFD in Betracht kommen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1975 - 4 RJ 31/74 -), ist auf die Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen.

Dem Standpunkt des SG, das sich auf eine rechtssystematisch bedenkliche (vgl. BSG 34, 103, 106) und dazu noch unvollständige Heranziehung des § 14 Abs. 2 DVO zu § 33 BVG gestützt hat, ist das LSG mit Recht nicht beigetreten. Vielmehr hat das LSG das Klagebegehren unter Zugrundelegung des § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG in Verbindung mit der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 6 beurteilt, deren Satz 1 in der damals geltenden Fassung vom 26. Juni 1969 (Beilage zu BVBl. 1969, Heft 7 S. 14) lautete: „Als Versorgungs-pp-Ansprüche gelten alle Ansprüche auf entsprechende Leistungen ... mit Ausnahme von Kinderzuschüssen oder ähnlichen Leistungen“. Das LSG meint, hiernach müsse streng differenziert werden zwischen Beträgen, die für ein Kind (als Zuschlag zu einer Grundleistung oder als selbständige Leistung) gezahlt würden einerseits und bloß errechenbaren, rechtlich unselbständigen Mehrbeträgen andererseits, die nur mit Rücksicht auf ein Kind gezahlt würden. Dem fügt der Beklagte ein weiteres Unterscheidungskriterium hinzu: Es komme darauf an, ob eine Rente im Hinblick auf vermehrte Haushaltsaufwendungen der Witwe oder aber deshalb erhöht werde, weil die Betreuung jüngerer Kinder für eine Erwerbstätigkeit der Witwe besonders hinderlich sei; nur im ersten Falle, den das LSG fälschlich auf die AWW-Pension der Klägerin bezogen habe, könne es sich um eine dem Kinderzuschuß ähnliche Leistung handeln, bei dem zweiten Fall, der hier in Wirklichkeit vorliege, komme die Gleichsetzung mit einem Kinderzuschuß dagegen nicht in Betracht.

Beide Betrachtungsweisen werden jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats dem Sinn der in § 44 Abs. 2 und 5 BVG getroffenen Regelung nicht gerecht, wonach eine wiederverheiratete Witwe nach Auflösung ihrer zweiten Ehe im Ergebnis materiell so gestellt werden soll, als wenn sie sich nicht zum zweiten Male verheiratet hätte, so daß ein „Vorteilsausgleich“ stattfinden muß, wobei das Wiederaufleben der Versorgung aus erster Ehe die Witwe wirtschaftlich nicht besser, die Anrechnung von Ansprüchen aus zweiter Ehe sie aber auch nicht schlechter stellen darf, als es dem Status vor der Wiederheirat entspricht (vgl. BSG 30, 220, 222, 34, 103, 105; SozR Nr. 15 zu § 44 BVG; SozR 2200 § 1291 Nr. 1; siehe auch BVerfGE 25, 142, 149, 153; 38, 187, 200 = SozR 3100 § 44 Nr. 2). Bei den Erwägungen zu einem solchen Vorteilsausgleich ist nun in Fällen der vorliegenden Art besonders zu berücksichtigen, daß eine zweimal verheiratet gewesene Frau, deren erste Ehe kinderlos blieb, während aus der zweiten Ehe ein Kind hervorging, einen finanziellen Ersatz für die durch Unterhalt und Aufzucht des Kindes bedingten Kosten (direkter Mehraufwand im Haushalt sowie mittelbar der entgangene Arbeitsverdienst wegen zeitlicher Unabkömmlichkeit) nicht durch eine wiederauflebende Rente nach dem ersten Ehemann, sondern ausschließlich durch Hinterbliebenenleistungen aus der zweiten Ehe beanspruchen kann. Demnach sind die Leistungen, die sich auf die Auflösung der zweiten Ehe gründen, nicht schlechthin mit denen aus der ersten Ehe zu vergleichen, vielmehr muß die erst in der zweiten Ehe entstandene Mehrbelastung durch das Kind bei diesem Leistungsvergleich ausgeschaltet werden. Diesem Erfordernis genügt aber die vom LSG und vom Beklagten vertretene enge Auslegung des Begriffs „Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen“ (Nr. 6 Satz 1 VV 1969) keinesfalls, da sie statt einer wirtschaftlichen eine hier unangebrachte formale Betrachtungsweise praktiziert. Mit Recht wurde deshalb im Schrifttum schon die in VV 1969 Nr. 6 Satz 1 enthaltene Regelung dahin gedeutet, von der Anrechnung seien gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG solche „Leistungen oder Leistungserhöhungen“ ausgenommen, die „mit Rücksicht auf Kinder gewährt werden“ (vgl. Vorberg / van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, Teil V, Stand Juni 1974, VI 2 zu § 44, S. 73). Diese Formulierung ist nunmehr - bei unverändertem Wortlaut des § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG - als Nr. 5 Satz 1 in die Neufassung der VV zu § 44 BVG vom 25. April 1975 (BVBl. 1975, 61, 64) übernommen worden. Der Senat hat keine Bedenken, hierauf auch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu stützen.

Die hier vertretene Auffassung steht in Einklang mit der Auslegung, welche die ähnliche Vorschrift des § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) im Schrifttum erfährt; nach Lange (DÖD 1972, 48 ff.) soll von den Versorgungsbezügen aus der zweiten Ehe einer Beamtenwitwe nicht allein der gesetzliche Kinderzuschlag anrechnungsfrei bleiben, sondern auch vom Witwengeld die Erhöhung durch Zugrundelegung einer höheren Stufe des Ortszuschlags wegen Gewährung des Kinderzuschlags. Von ähnlichen Erwägungen ist im vorliegenden Fall wohl auch die OFD D. bei der Anrechnung der AWW-Witwenpension auf das wiederaufgelebte Witwengeld nach dem G 131 ausgegangen. Die von der OFD im Schreiben vom 25. Juli 1973 an das Versorgungsamt A. geäußerte Ansicht, in der erhöhten niederländischen AWW-Pension sei eine Waisenpension enthalten, welche für die aus der aufgelösten zweiten Ehe der Klägerin hervorgegangene Tochter gewährt werde, entspricht der Systematik der niederländischen Hinterbliebenenversicherung jedenfalls besser als die Darlegungen des LSG, das allein auf das äußere Merkmal abhebt, nach Art 19 AWW werde eine einheitliche, gesetzlich festgelegte Summe gezahlt, die nach niederländischem Recht nicht aufgespalten werden könne. Da das LSG hiermit das AWW nur ganz fragmentarisch angeführt und wesentliche Teile daraus unberücksichtigt gelassen hat, ist dem Senat die eigene Nachprüfung dieser - an sich irrevisiblen - niederländischen Rechtsnormen nicht verwehrt (vgl. BSG 7, 122, 125; 13, 206, 212). Diese Nachprüfung - auf der Grundlage der von der ILO herausgegebenen Legislative Series 1959, Neth. 3 - führt hinsichtlich des AWW vom 9. April 1959 zu folgenden Erkenntnissen: Nach Art. 8 Abs. 1 setzt ein Anspruch auf Witwenpension voraus, daß die Witwe entweder

a)in ihrem Haushalt ein Kind im Alter von unter 18 Jahren unterhält und aufzieht (Art. 10) oder
b)invalide oder
c)mindestens 50 Jahre alt ist.

Waisenpension können nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a nur solche Kinder des Versicherten beanspruchen, die nach seinem Tod als Vollwaisen zurückbleiben. Die Witwenpension (1326,- hfl) für die Fälle des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c (Art. 19 Abs. 1) wird für eine Witwe, deren Anspruch sich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a gründet, in Art. 19 Abs. 2 auf 1968,00 hlf jährlich festgesetzt. Die Pension für kinderlose Witwen einerseits und für Witwen mit Kindern andererseits werden völlig verschieden behandelt, wenn die Witwe auf öffentliche Kosten stationär gepflegt oder behandelt wird: Nach Art. 32 Abs. 1 AWW erhält in solchen Fällen der Kostenträger auf seinen Antrag bis zu 90% der gemäß Art. 19 Abs. 1 gewährten Pension, dagegen nur bis zu einem Drittel der gemäß Art. 19 Abs. 2 gewährten Pension. Aus dieser sehr auffälligen Sonderregelung sowie dem Fehlen eines eigenständigen Pensionsanspruch für Halbwaisen läßt sich hinreichend klar erkennen, daß eine Pensionserhöhung nach Art. 19 Abs. 2 AWW, wie sie der Klägerin nach dem Tod des zweiten Ehemanns zuerkannt wurde, tatsächlich einen Unterhaltsersatz für die der zweiten Ehe entstammende Tochter darstellte, der von einer Anrechnung auf die wiederaufgelebte Witwenversorgung nach § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG ausgenommen bleibt.

Die im Urteilsspruch angeführten Bescheide der Versorgungsverwaltung sind demnach rechtwidrig, soweit sie der Anrechnung vom 1. September 1969 an die jeweils in Art. 19 Abs. 2 AWW vorgesehene Pensionserhöhung zugrunde gelegt haben. Auf die begründete Revision, die den sonstigen Inhalt dieser Verwaltungsakte nicht beanstandet, waren die Bescheide in dem Sinne zu ändern, daß vom 1. September 1969 an nur der jeweils nach Art 19 Abs. 1 AWW geltende Pensionsbetrag angerechnet werden darf, wobei für die Zeit ab Januar 1970 zu beachten ist, daß die Zahlung der AWW-Pension (nicht hingegen die Lebensversicherungsrente) zur Kürzung des wiederaufgelebten Witwengeldes nach dem G 131 geführt hat.

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