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10 RV 270/64

Tatbestand

Die Klägerin bezog nach ihrem am 31.1.1942 als Soldat gefallenen Ehemann D. Witwenrente aus der Kriegsopferversorgung. Ihr zweiter Ehemann, H., den sie im Jahre 1944 geheiratet hatte, verstarb am 22.10.1959. Die Klägerin ließ sich aus der von H. für sie als Bezugsberechtigte abgeschlossenen Lebensversicherung die Vertragssumme in Höhe von 10.000 DM auszahlen, ohne von dem vertraglich vorgesehenen Recht, das fällige Kapital in eine sofort beginnende Leibrente umwandeln zu lassen, Gebrauch zu machen. Bei einer Umwandlung hätte sie eine monatliche Leibrente von 44,80 DM bezogen. Das Versorgungsamt (VersorgA) gewährte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 25.1.1960 Witwenbeihilfe gemäß § 44 BVG in Höhe der Witwenrente ab 1.1.1959. Es rechnete einen Betrag von 56,41 DM als monatliche Leibrente aus dem Lebensversicherungsvertrag auf diese Witwenbeihilfe an. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8.6.1960). Das SG hat unter Abänderung des Bescheides vom 25.1.1960 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.6.1960 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 1.11.1959 Witwenbeihilfe in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung einer Rente aus der Lebensversicherung zu zahlen und darüber einen Bescheid zu erteilen. Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten die Vorentscheidung abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Witwenbeihilfe ohne Anrechnung eines Betrages bis zu 44,80 DM begehrte. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Die Beteiligten streiten darüber ob der Beklagte berechtigt ist, auf die Witwenbeihilfe nach § 44 Abs. 3 BVG a.F. und auf die später an die Stelle der Witwenbeihilfe tretende wiederaufgelebte Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG n.F. einen Betrag von 44,80 DM anzurechnen. Dies hat das LSG zutreffend angenommen....

Nach § 44 Abs. 3 BVG a.F. wird eine Beihilfe in Höhe der Witwenrente gewährt, wenn nach der Wiederverheiratung der Witwe der Ehemann gestorben ist. Der § 44 Abs. 7 BVG a.F. bestimmt, daß die infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe erworbenen Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche geltend zu machen und auf die Witwenrente und Witwenbeihilfe anzurechnen sind. Der Anspruch der Klägerin aus dem von ihrem zweiten Ehemann für sie abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gehört zu den nach § 44 Abs. 7 BVG a.F. auf die Witwenbeihilfe anzurechnenden Ansprüchen. Das ergibt sich aus Inhalt und Sinn dieser Anrechnungsvorschrift. Unter den dort genannten Versorgungsansprüchen sind nicht nur im engen Sinne die Ansprüche von Hinterbliebenen nach öffentlichem Recht insbesondere nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu verstehen, und mit den Rentenansprüchen sind nicht nur. im engen Sinne Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint; denn wenn das BVG nur in solch engem Sinne Versorgungsansprüche und Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung meint. dann hebt es dies ausdrücklich hervor (vgl. z.B. §§ 65, 32, 34a, 41a BVG a.F.). Bei den dort erwähnten Unterhaltsansprüchen handelt es sich um Ansprüche, welche die Ehefrau nach Auflösung der Ehe gegenüber ihrem früheren Ehemann erworben hat. Allen diesen Ansprüchen ist gemeinsam, daß sie den vor der Auflösung der Ehe der Ehefrau von ihrem Ehemann zu gewährenden Unterhalt ersetzen sollen und darauf hinzielen, den Unterhalt der Ehefrau nach der Auflösung der Ehe zu gewährleisten. Daraus ergibt sich, daß das Gesetz alle diejenigen infolge der Auflösung der Ehe erworbenen Ansprüche auf die Witwenbeihilfe anrechnen will, die im Hinblick darauf begründet worden sind, der Ehefrau nach Auflösung ihrer Ehe die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu zählt aber auch der Anspruch einer Ehefrau aus einem zu ihren Gunsten von ihrem Ehemann abgeschlossenen privaten Lebensversicherungsvertrag, der regelmäßig von dem Ehemann gerade deshalb abgeschlossen wird, damit die Witwe nach seinem Tode und dem Fortfall seiner Unterhaltsleistungen von den sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen befreit oder doch zumindest in die Lage versetzt wird, den dringendsten Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansprüche aus solchem Vertrag als Versorgungsansprüche im Sinne der erwähnten Vorschrift oder ob sie auch wenn bei entsprechender Wahl anstelle einer Summe eine monatliche Rente verlangt werden kann, als Rentenansprüche zu bezeichnen sind. Die Anrechnung eines infolge der Auflösung der Ehe erworbenen Anspruchs aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag rechtfertigt sich auch aus dem Zweck der Witwenbeihilfe nach § 44 BVG a.F. Die Witwenbeihilfe ist dazu bestimmt, nach Auflösung der zweiten Ehe als subsidiäre Leistung eine Versorgungslücke zu schließen (siehe dazu BSG vom 8.3.1966 - 10 RV 708/65 -; BVBl. 66, 119; vgl. auch für das Gebiet der Rentenversicherung BSGE 19, 153 ff. und BSG in SozR RVO § 1291 Nr. 9). Soweit also infolge der Auflösung der zweiten Ehe eine derartige Versorgungslücke nicht eingetreten ist, die Witwe vielmehr aus dieser Ehe Ansprüche erworben hat, die dazu bestimmt sind und sie in die Lage versetzen, ihren Unterhalt zu bestreiten, soll der Witwe nicht mehr eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Rente aus der Kriegsopferversorgung zufließen. Nur wenn die infolge der Auflösung der zweiten Ehe auf den Unterhalt der Witwe Hinzielenden erworbenen Ansprüche nicht die Höhe der Witwenbeihilfe erreichen, soll der Unterschiedsbetrag als monatliche Rente gewährt werden. Ist aber davon auszugehen, daß ein infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbener Anspruch der Witwe aus einem Lebensversicherungsvertrag auf die Witwenbeihilfe i.S. des § 44 Abs. 7 BVG a.F. anzurechnen ist, so kann diese Anrechnung nur in der Weise erfolgen, daß die Kapitalsumme der Lebensversicherung in einen monatlichen Rentenbetrag umgerechnet wird. Denn, weil Witwenbeihilfe in Monatsbeträgen gezahlt wird, kann auch eine Anrechnung der Ansprüche i.S. des § 44 Abs. 7 BVG a.F. nur durch die Errechnung des monatlichen Ertragswertes eines Kapitalanspruchs erfolgen wie dies bereits das BSG im Urteil vom 24.11.1965 - 9 RV 510/63 - ausgesprochen hat. Gegenüber der sonach gerechtfertigten Anrechnung einer monatlichen Rente anstelle der gewährten Versicherungssumme macht die Klägerin geltend, die Anrechnung der Rente aus der Lebensversicherung auf die Witwenbeihilfe sei deshalb unzulässig, weil sie die Versicherungssumme zur Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlaß ihres zweiten Ehemannes verbraucht habe. Dieser Verbrauch des Versicherungskapitals stelle einen verständigen Grund dar, der die Anrechnung ausschließe. Diese Auffassung geht fehl. In § 44 Abs. 7 BVG a.F. ist die Anrechnung der dort bezeichneten Ansprüche ohne jede Ausnahme vorgeschrieben. Ebenso enthält die DVO des § 33 BVG vom 2.8.1958 (BGBl. I 567) in dieser Beziehung keine Sonderregelung, wobei dahingestellt bleiben kann, ob für den Fall einer derartigen Sonderregelung in der DVO eine Ermächtigung der Bundesregierung dazu vorgelegen hätte, die Anrechnungsbestimmungen des § 44 Abs. 7 BVG a.F. einzuschränken. Somit muß die aus dem Versicherungskapital errechnete monatliche Rente der Klägerin für die Zeit bis zum Inkrafttreten des 1. NOG - 31.5.1960 - in vollem Umfange auf die Witwenbeihilfe angerechnet werden. Dasselbe gilt auch für die Zeit vom 1.6.1960 bis 31.12.1963 während der Gültigkeitsdauer des 1. NOG. Zwar ist durch das 1. NOG eine Rechtsänderung insoweit eingetreten als die Klägerin statt des bisherigen Anspruchs auf eine Witwenbeihilfe vom 1.6.1960 an einen Anspruch auf die wiederaufgelebte Witwenrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG hat; jedoch ist hinsichtlich der Anrechnung von Versorgungs-, Renten oder Unterhaltsansprüchen, die infolge der Auflösung der neuen Ehe erworben sind, gegenüber dem früheren Rechtszustand nach § 44 Abs. 7 BVG a.F. keine Änderung eingetreten. Nach § 44 Abs. 5 BVG sind die infolge Auflösung ... der neuen Ehe erworbenen Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Die Leistungen sind auf die Witwenrente (Abs. 2) anzurechnen. Diese Vorschrift entspricht nach ihrem Inhalt und Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs. 7 BVG a.F., so daß auf das hierzu oben Gesagte verwiesen werden kann. Der Hinweis der Klägerin auf § 1 Abs. 2 Satz 2 der DVO zu § 33 BVG vom 11.1.1961 (BGBl. I 19), aus dem sie die Folgerung zieht, daß die Rente aus dem Versicherungskapital nicht angerechnet werden darf, geht fehl. Die angeführte Bestimmung der DVO sieht vor, daß eine Ausgleichsrente unter Berücksichtigung von Vermögenswerten festzustellen ist, wenn der Schwerbeschädigte ohne verständlichen Grund über die Werte in einer Weise verfügt hat, daß dadurch sein zu berücksichtigendes Einkommen gemindert wird. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, daß ihre Verfügung über das Versicherungskapital aus der Lebensversicherung ihres zweiten Ehemannes zur Begleichung der Nachlaßverbindlichkeiten als verständlicher Grund im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Der erkennende Senat hat mit eingehender Begründung (siehe dazu das bereits zitierte Urteil vom 8.3.1966) ausgesprochen, daß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 14 der DVO vom 11.1.1961 bei der Anrechnung von Versorgungs-, Renten und Unterhaltsansprüchen gemäß § 44 Abs. 5 BVG i.d.F. des 1. NOG keine Anwendung findet, da insoweit eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß einer DVO nicht vorgelegen hat. Demzufolge bestehen auch während des Zeitraumes der Gültigkeit des 1. NOG (vom 1.6.1960 bis 31.12.1963) keine Sonderregelungen, nach denen bestimmte, in § 44 Abs. 5 BVG bezeichnete Ansprüche etwa deshalb von der Anrechnung auf die wiederaufgelebte Witwenrente auszunehmen sind, weil über sie aus einem verständlichen Grund verfügt worden ist. Der Begriff verständiger Grund ist vielmehr erst in § 44 Abs. 5 BVG in der Fassung des 2. NOG in das Gesetz aufgenommen worden. Soweit es sich also bei der Frage der Anrechnung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auf die wiederaufgelebte Witwenrente um die Zeit vom 1.1.1964 an handelt, ist der Anspruch der Klägerin zwar nach der geänderten Fassung des BVG zu prüfen, jedoch ist auch danach die Anrechnung gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 5 BVG i.d.F. des 2. NOG sind Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, auf die Witwenrente anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind. Der Wortlaut weicht zwar insoweit von dem der früheren Vorschriften ab, wonach erworbene Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche geltend zu machen und anzurechnen waren. Jedoch ist damit keine sachliche Änderung hinsichtlich der Anrechnungspflicht der näher bezeichneten Ansprüche nach Art und Umfang auf die wiederaufgelebte Witwenrente eingetreten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BVG i.d.F. des 2. NOG ist, sofern die Witwe ohne verständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet hat, der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehemann ohne den Verzicht zu leisten hätte. Obwohl diese Bestimmungen auf den Satz 1 des § 44 Abs. 5 BVG, also auf Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche insgesamt Bezug nimmt, kann es sich bei dem Verzicht ohne verständigen Grund nur um einen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann der zweiten Ehe handeln, andernfalls wäre es unverständlich, daß bei einem solchen Verzicht der Betrag anzurechnen ist, den der frühere Ehemann ohne den Verzicht zu leisten hätte. Es kann daher schon fraglich sein, ob die Vorschrift über die fiktive Anrechnung von Unterhaltsansprüchen, auf welche die Witwe ohne verständigen Grund verzichtet hat, auch auf andere nach § 44 Abs. 5 BVG anzurechnende Ansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, überhaupt Anwendung finden sollte oder kann. Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man mit der Klage davon ausgeht, daß ein Verzicht oder eine einem Verzicht gleichzusetzende sonstige Verfügung über die nach § 44 Abs. 5 S. 1 BVG anrechnungspflichtigen Ansprüche dann ihre Anrechnung auf die wiederaufgelebte Witwenrente ausschließt wenn der Verzicht oder die sonstige Verfügung aus verständigem Grund erfolgt ist, so führt dies im vorliegenden Fall nicht zum Ausschluß der Anrechnung der Rente aus dem Lebensversicherungsvertrag auf die wiederaufgelebte Witwenrente der Klägerin In dem oben zitierten Urteil vom 8.3.1966 ist ausgeführt, daß als verständiger Grund nicht ein Grund angesehen werden kann, der allein aus der Lage und den Zielen der Witwe her verständig erscheint. Die Witwe wird immer, wenn sie auf Ansprüche verzichtet, dafür - allein von ihrer Person aus gesehen - einen verständigen Grund haben. Als verständiger Grund im Sinne des § 44 Abs. 5 S. 2 BVG i.d.F. des 2. NOG kann daher nur ein solcher Grund angesehen werden, der auch unter Abwägung der Interessen des Beklagten und insbesondere auch unter Berücksichtigung des mit der Gewährung der wiederaufgelebten Witwenrente verfolgten Zwecks als verständig erscheint. Bei dem verständigen Grund muß es sich somit um einen objektiv verständigen Grund handeln. Wenn im vorliegenden Fall die Klägerin sich moralisch verpflichtet gefühlt haben mag, die Schulden ihres zweiten Ehemannes zu begleichen, so kann dahinstehen, ob auch eine moralische Verpflichtung zu einem Verzicht oder einer sonstigen Vermögensverfügung als verständiger Grund i.S. d. § 44 Abs. 5 S. 2 BVG anzusehen ist; auf jeden Fall muß dann diese moralische Pflicht objektiv bestanden haben. Es kann nicht angenommen werden, daß eine moralische Verpflichtung wie allgemein ein verständiger Grund als Voraussetzung einer Rechtsfolge allein nach den subjektiven ethischen Anschauungen des Betroffenen zu beurteilen sein sollte, die in der Regel weder nachzuweisen noch nachzuprüfen sein dürften. Wie nun auch immer objektiv eine moralische Verpflichtung abzugrenzen sein mag, so lag jedenfalls für die Klägerin keine solche moralische Verpflichtung vor, mit der Versicherungssumme die Schulden ihres Mannes zu tilgen. Nach den Vorschriften des BGB konnte sie ihre persönliche Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß beschränken. Da das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt hat, muß gefolgert werden, daß es damit auch ein objektiv moralisch zu rechtfertigendes Verhalten eröffnet hat. Somit kann schon aus diesen Erwägungen nicht anerkannt werden, daß für die Klägerin eine objektiv moralische Verpflichtung und damit ein verständiger Grund im Sinne des Gesetzes bestand, von der Möglichkeit der Beschränkung ihrer Erbenhaftung keinen Gebrauch zu machen und die Schulden des verstorbenen Ehemannes aus dem eigenen Vermögen zu tilgen. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene moralische Verpflichtung auch deshalb nicht anerkannt werden könnte, weil sie die Schulden ihres Ehemannes letztlich auf Kosten der Allgemeinheit tilgen würde, indem sie zwar zunächst für diesen Zweck eigenes Vermögen aufwendet, aber dann dafür wiederum die wiederaufgelebte Witwenrente in Anspruch nimmt, die aus dem Steueraufkommen der Allgemeinheit aufgebracht werden muß. Schließlich kann der Klägerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, daß die aus der Lebensversicherung zu errechnenden Rentenbeträge für den gesamten Zeitraum deshalb nicht anzurechnen seien, weil ihr das Versicherungskapital wirtschaftlich nicht zugeflossen sei, denn sie habe dieses Kapital zur Deckung der Nachlaßverbindlichkeiten verbraucht. Der Betrag von 10.000 DM ist der Klägerin wirtschaftlich zugeflossen auch wenn sie ihn bald darauf wieder ausgegeben hat. Wenn die Klägerin aber meinen sollte, der mit dem Zufließen der Versicherungssumme verbundene wirtschaftliche Vorteil sei ihr nicht auf die Dauer verblieben, so verkennt sie - unabhängig davon, daß rechtlich allein schon mit dem Zufließen der Versicherungssumme deren Anrechenbarkeit verbunden ist -, daß ihr auch insofern wirtschaftliche Vorteile verblieben sind, als sie durch die Begleichung der Schulden ihres Ehemannes mit der Versicherungssumme künftig nicht mehr für diese Schulden haftet, für die sie als unbeschränkt haftende Erbin sonst mit ihrem eigenen Vermögen gehaftet hätte. Das LSG hat mithin im Ergebnis zutreffend entschieden daß der Klägerin der monatliche Rentenbetrag von 44,80 DM auf die Witwenbeihilfe bzw. wiederaufgelebte Witwenrente i.S. des § 44 BVG anzurechnen ist. Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet.

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