§ 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
veröffentlicht am |
23.05.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 002.00 |
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. | der Scheidung, |
2. | der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, |
3. | der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder |
4. | des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 |
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.