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§ 68 AVG: Wegfall und Wiederaufleben der Witwenrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die Witwenrente und die Witwerrente fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heiratet.

(2) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwenrente oder Witwerrente anzurechnen; dies gilt nicht für den auf einem Versorgungsausgleich beruhenden Teil einer Versichertenrente. Bei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen der Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 58 sowie nach § 590 Abs. 3 und § 1281 der Reichsversicherungsordnung und § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes unberücksichtigt. Eine bei der Wiederverheiratung gezahlte Abfindung ist in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten, soweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente gewährt ist.

(2a) In den Fällen des Absatzes 2 geht das Ruhen der neuen Rente nach den in Absatz 2 Satz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der wiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwendung des Absatzes 2 ergibt, vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 bis 2a gelten für die Bezieher einer Rente nach § 42 entsprechend.

(4) Für die Berechnung der Rente nach Wiederaufleben des Anspruchs gilt § 47 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

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