§ 81 AVG: Abfindung bei Heirat
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei Wiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzigfache des Betrags, der als Witwenrente oder Witwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem Wegfall nach § 68 Abs. 1 im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg, beträgt die Abfindung das Vierundzwanzigfache des Betrags, der in diesem Zeitraum im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung des § 45 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 ergeben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt dieser Monat unberücksichtigt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bezieher einer Rente nach § 42.