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§ 8 VAHRG: [Rückzahlung von Kapitalbeträgen zur Abwendung der Versorgungskürzung]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700), Gesetz vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.08.2009
Version001.00

Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.

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