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§ 38 VersAusglG: Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.10.2023

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet, um einen Hinweis zur Verwendung eines Vordrucks ergänzt (Abschnitt 4.1) und das Beispiel barrierefrei gestaltet.

Dokumentdaten
Stand27.09.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 38 VersAusglG

Version005.00

Inhalt der Regelung

In § 38 VersAusglG wird die Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 VersAusglG geregelt.

Nach Absatz 1 ist der Versorgungsträger für die Entscheidung über die Anpassung zuständig, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Nur die ausgleichspflichtige Person ist berechtigt, die Anpassung wegen Tod zu beantragen.

Durch den Verweis in Absatz 2 auf § 34 Abs. 3 und 4 VersAusglG wird zum einen geregelt, dass die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats wirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zum anderen kann der Anspruch auf Anpassung auf die Erben übergehen, wenn die ausgleichspflichtige Person (der Erblasser) den Antrag auf Anpassung gestellt hat.

In Absatz 3 werden die Mitteilungspflichten festgelegt, sofern von der verstorbenen Person im Versorgungsausgleich erworbene Anrechte mit dem Wirksamwerden der Anpassung wegen Tod erlöschen (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Die ausgleichspflichtige Person hat die Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben hat, über die Antragstellung zu unterrichten. Das gilt auch für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Dieser muss die anderen betroffenen Versorgungsträger über Antragstellung und Entscheidung unterrichten.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 38 VersAusglG ist im Zusammenhang mit den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes und des SGB VI zu sehen.

Die Vorschrift ergänzt den § 37 VersAusglG und nimmt Bezug auf § 34 Abs. 3 und 4 VersAusglG.

Die Anpassung wegen Tod bezieht sich nur auf anpassungsfähige Anrechte aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG).

Aufgrund einer Anpassung wegen Tod ist zu unterscheiden zwischen

  • der Aussetzung der Kürzung der eigenen Anrechte der ausgleichspflichtigen Person (hier gelten § 38 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG sowie bei einer Rentenzahlung § 100 Abs. 1 SGB VI) und
  • dem Erlöschen der Anrechte, die im Versorgungsausgleich von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben wurden (hier gilt § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB VI). Ein Erlöschen von Anrechten ist nur bei Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts möglich, wenn ein sogenannter Hin-und-her-Ausgleich durchgeführt worden ist.

Als Übergangsvorschrift für das ab 01.09.2009 geltende Recht ist § 49 VersAusglG zu beachten.

Allgemeines

§ 38 VersAusglG enthält Durchführungsbestimmungen für die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (im Folgenden: Anpassung wegen Tod) nach § 37 VersAusglG. Teile der bis 31.08.2009 geltenden Vorgängervorschrift (§ 9 VAHRG) wurden hierbei übernommen.

Eine Antragsberechtigung für Hinterbliebene der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person ist nach dem VersAusglG nicht mehr vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung konnte und musste die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person damit rechnen, dass die Rente der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war (BT-Drucksache 16/10144, Seiten 75 bis 76). Weitere Hinweise hierzu ergeben sich auch aus der GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 6.2. Stammen hinterbliebene Kinder aus der ersten Ehe der ausgleichspflichtigen Person, haben sie unter Umständen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch aus dem übertragenen Anrecht nach der ebenfalls verstorbenen ausgleichsberechtigten Person. Stammen Kinder aus der zweiten Ehe, so ist ihr noch lebender Elternteil versorgungsrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber dem bis 31.08.2009 geltenden Recht ergibt sich beim Beginn der Anpassung. Die Anpassung wegen Tod wirkt zurück auf den ersten Tag des Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG).

Die Wirkung einer Anpassungsentscheidung auf den der Antragstellung folgenden Monatsersten entspricht allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen der Rentenversicherung. Bei dem Zeitpunkt des Eintritts der Wirkung wurde ein Gleichklang zwischen Anpassungen (§ 33 ff. VersAusglG) und Abänderungen von Versorgungsausgleichsentscheidungen (§§ 51, 52 VersAusglG; §§ 225, 226 FamFG) hergestellt.

Die erst für die Zeit nach der Antragstellung für die Zukunft wirkende Anpassung wegen Tod begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (LSG Saarland vom 29.03.2012, AZ: L 1 R 78/11, juris).

Nach dem VersAusglG geben die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich jeweils die Hälfte ihrer in der Ehezeit erworbenen Anrechte als Ausgleichswert ab. So können Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern abgegeben und erworben werden (Hin-und-her-Ausgleich). Nach der Aussetzung der Kürzung der Rente dürfen der ausgleichspflichtigen Person nicht weiterhin die von der verstorbenen Person im Versorgungsausgleich aus Regelsicherungssystemen erworbenen Anrechte zufließen. Vielmehr erlöschen die erworbenen Anrechte mit dem Wirksamwerden der Anpassung wegen Tod (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Für die Umsetzung bestehen Mitteilungspflichten als Folge des Hin-und-her-Ausgleichs.

Zuständigkeit und Antragsberechtigung (Absatz 1)

Nach § 38 Abs. 1 S. 1 VersAusglG entscheidet der Versorgungsträger über die Anpassung wegen Tod, der die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Versorgung zahlt.

Wurden Anrechte bei mehreren Versorgungsträgern aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, so sind von der ausgleichspflichtigen Person Anträge auf Anpassung wegen Tod bei jedem der jeweiligen Versorgungsträger zu stellen.

Sofern eine interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wurde, ist die Anpassung wegen Tod bei dem Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen in § 16 SGB I genannten Stelle zu beantragen (siehe Abschnitt 3.1).

Anträge bei Versorgungsträgern anderer Regelsicherungssysteme gelten nicht als Antrag auf Anpassung wegen Tod bei der gesetzlichen Rentenversicherung (AGVA 2/2009, TOP 2).

Auch die Mitteilung eines anderen Versorgungsträgers über die dortige Antragstellung oder die Durchführung der Anpassung wegen Tod (§ 38 Abs. 3 S. 2 VersAusglG) ist nicht als Antrag auf Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person bei einem Rentenversicherungsträger anzusehen (AGVA 2/2009, TOP 2).

Eine Antragsberechtigung bei der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für die ausgleichspflichtige Person, wenn mindestens bei einem Anrecht eine Kürzung berücksichtigt worden ist oder Beiträge zurückzuzahlen sind (siehe Abschnitt 3.2).

Zuständiger Rentenversicherungsträger

Innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich für die Anpassung in Form einer Aussetzung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG) und in Form einer Beitragsrückzahlung (§ 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG) folgende Zuständigkeiten:

  • Für die Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ist der kontoführende Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person zuständig.
  • Für die Rückzahlung von Beiträgen, die zur Abwendung der Kürzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person gezahlt wurden (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), ist der kontoführende Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person zuständig.
  • Für die Rückzahlung von Beiträgen zur Begründung von Anrechten, die
    • wegen einer Entscheidung des Familiengerichts auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts für die ausgleichsberechtigte Person gezahlt wurden (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) oder
    • die im Rahmen einer Vereinbarung gezahlt worden sind (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI in Verbindung mit § 6 VersAusglG; § 187 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009)
    ist der kontoführende Rentenversicherungsträger der ausgleichsberechtigten Person zuständig.

Antragsberechtigung

Zur Antragstellung auf Anpassung wegen Tod ist allein die ausgleichspflichtige Person berechtigt.

Nach dem VersAusglG ist jeder Ehegatte, der in der Ehezeit ein Anrecht erworben hat, ausgleichspflichtig und der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt. Haben beide Ehegatten Anrechte in der Ehezeit erworben, sind sie sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichsberechtigt. Die Ausgleichspflicht und die Ausgleichsberechtigung können bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen. Ein Antrag auf Anpassung wegen Tod wird deshalb darauf gerichtet sein, dass die Belastung der Versorgungen durch den Versorgungsausgleich bei Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) insgesamt ausgesetzt wird.

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Person ausgleichspflichtig und damit antragsberechtigt im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG, bei der sich ein Abschlag an Entgeltpunkten - gegebenenfalls nach einer Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) - oder eine Minderung an Steigerungsbeträgen der Höherversicherung ergibt (AGVA 2/2009, TOP 2).

Neben Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung („West“ und „Ost“) können auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) für eine Anpassung wegen Tod in Frage kommen (AGVR 1/2020, TOP 8). Für die Anpassung wegen Tod sind die Zuschläge oder Abschläge an entsprechenden Entgeltpunkten (vergleiche § 120f SGB VI) getrennt zu betrachten (siehe auch GRA zu § 37 VersAusglG, Beispiel 7).

Die Antragsberechtigung besteht selbst dann, wenn sich bei einem Hin-und-her-Ausgleich nach dem VersAusglG durch interne Teilung bei anderen Arten von Entgeltpunkten oder durch eine externe Teilung auch Zuschläge ergeben, deren Wert als Monatsrente insgesamt den Wert des Abschlags als Monatsrente übersteigt (AGVA 2/2009, TOP 2). Bei dieser Fallgestaltung ist die Durchführung der Anpassung wegen Tod jedoch nur zweckmäßig, sofern sich die Anrechte der überlebenden Person aufgrund einer Anpassung nach § 37 VersAusglG in einem anderen Regelsicherungssystem insgesamt erhöhen.

Für einen Sozialhilfeträger, der Leistungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbringt, besteht nach Auffassung der Rentenversicherungsträger gemäß § 95 SGB XII auch die Berechtigung, einen Antrag auf Anpassung wegen Tod zu stellen (RBRTB 1/2013, TOP 29).

Keine Antragsberechtigung besteht für Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person (siehe auch Abschnitt 2). Hinterbliebene können zwar mittelbar durch die Besitzschutzregelung in § 88 Abs. 2 SGB VI profitieren, wenn die Kürzung in der Rente der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person bereits aufgrund der Anpassung wegen Tod ausgesetzt worden war (siehe auch GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 6.2). Sie können aber nicht von der Anpassung profitieren, wenn für die ausgleichspflichtige Person zwar eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person durchgeführt worden ist, aber die ausgleichspflichtige Person danach ohne eigenen Rentenbezug auch verstorben ist. Die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person wirkt in derartigen Fällen nicht zugunsten der Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person fort, sondern endet mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person (vergleiche BSG vom 20.01.2021, AZ: B 13 R 5/20 R).

Wirksamwerden und Vererblichkeit der Anpassung (Absatz 2)

Zum Wirksamwerden der Anpassung verweist § 38 Abs. 2 VersAusglG auf § 34 Abs. 3 und 4 VersAusglG. Danach richtet sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens nach der Antragstellung (siehe Abschnitt 4.1).

Die Vererblichkeit korrespondiert mit der Regelung des § 34 Abs. 4 VersAusglG (§ 38 Abs. 2 VersAusglG). Der Anspruch auf Anpassung wegen Tod geht auf die Erben über, wenn die ausgleichspflichtige Person (der Erblasser) den Antrag auf Anpassung wegen Tod gestellt hat (siehe Abschnitt 4.2).

Auswirkung der Anpassung

Die Auswirkung einer Anpassungsentscheidung ist vom Eintritt der Wirksamkeit zu unterscheiden.

Die Anpassung wirkt sich ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung aus (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG). Die Auswirkungen der Anpassung treten jedoch erst ein, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Anpassung wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit tritt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Anpassung ein. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechtsbehelfsfrist für die Anpassungsentscheidung abgelaufen ist und die ausgleichspflichtige Person keinen Rechtsbehelf/kein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Beginn der Anpassung verschiebt sich dadurch jedoch nicht.

Maßgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei dem Rentenversicherungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht (siehe GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 3.3).

Beachte:

Ein Antrag auf Versichertenrente wird zwar auch als Antrag auf Anpassung wegen Tod angesehen, wenn daraus hervorgeht, dass eine entsprechende Anpassung infrage kommen könnte. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns und der Zeitpunkt der Auswirkung der Anpassung wegen Tod können jedoch zeitlich auseinanderfallen, wenn der Rentenantrag verspätet, aber noch im Rahmen der Drei-Monats-Frist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI gestellt wird. Während die Rente rückwirkend gewährt werden kann, darf die Anpassung wegen Tod erst ab dem Folgemonat der Antragstellung berücksichtigt werden (vergleiche AGVA 2/2009, TOP 2).

Hinweis:

Für die Antragstellung steht der Vordruck R4100 der Rentenversicherungsträger zur Verfügung. Dieser enthält auch Hinweise über die möglichen Folgen einer Anpassung wegen Tod, zum Beispiel das Erlöschen von Anrechten aus Regelsicherungssystemen (EGVA 1/2022, TOP 3 und EGVA 1/2023, TOP 6).

Die beiden Sachverhalte Aussetzung der Kürzung (§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG) und Erlöschen von Anrechten (§ 37 Abs. 3 VersAusglG) müssen unterschieden werden. Wird beispielsweise bei einem Versorgungsträger im Sinne des § 32 VersAusglG eine dort beantragte Anpassung wegen Tod wirksam, so erlöschen die bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten übertragenen oder aus Regelsicherungssystemen begründeten Anrechte. Besteht für die ausgleichspflichtige Person ein gekürztes Anrecht auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde der Antrag auf Anpassung wegen Tod bei dem Rentenversicherungsträger zu einem späteren Zeitpunkt gestellt als bei dem Versorgungsträger, kann es im Ergebnis einerseits zu einem rückwirkenden Erlöschen von Anrechten und andererseits zu einer in der Zukunft liegenden Aussetzung der Kürzung kommen (siehe auch GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 5).

Siehe Beispiel 1

Die Anpassung wegen Tod wirkt sich in der Versichertenrente der ausgleichspflichtigen Person solange aus, bis diese Rente wegfällt oder der Versorgungsausgleich aufgrund einer Abänderungsentscheidung des Familiengerichts nicht mehr durchgeführt wird. Die Möglichkeit einer Anpassung wegen Tod (§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG) ist im Zusammenhang mit einem neuen Rentenanspruch erneut zu prüfen. Bei einer sich anschließenden Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ist zwar eine Anpassung wegen Tod nicht möglich (siehe Abschnitt 3.2), jedoch können Hinterbliebene aufgrund der Besitzschutzregelung in § 88 Abs. 2 SGB VI profitieren (siehe GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 6.2).

Die Anpassung wegen Tod bei der Rente der überlebenden Person hat keine Auswirkungen auf Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person (siehe GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 6.1).

Bei einer Rückzahlung von Beiträgen zur Abwendung der Kürzung (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) nach § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG verbleibt es, wenn die ausgleichspflichtige Person verstorben und aus ihrer Versicherung Hinterbliebenenrente zu zahlen ist. Die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ist dann ohne Berücksichtigung der erstatteten Beiträge zu berechnen und zu zahlen (siehe GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 6.2).

Zeitpunkt für die Neufeststellung einer Rente

Sobald die Anpassung wirksam geworden ist, wird die Rente der ausgleichspflichtigen Person ab dem Ersten des Folgemonats der Antragstellung nicht mehr um den Abschlag an Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich gekürzt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X).

Bei der Neufeststellung der Rente ohne den Abschlag an Entgeltpunkten wird in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 7 SGB VI von den bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkten ausgegangen. Diese Entgeltpunkte erhöhen sich um die bisher als Abschlag berücksichtigten Entgeltpunkte aus der übertragenen Rentenanwartschaft. Mit der Neufeststellung wird lediglich die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs ausgesetzt.

Allein die Anwendung des § 37 VersAusglG führt nicht zur Neubestimmung sämtlicher bisher der Rente der ausgleichspflichtigen Person zugrundeliegenden Entgeltpunkte. Das bedeutet unter anderem auch, dass eine auf der Grundlage des bis 31.12.1991 geltenden Rechts berechnete und gemäß § 307 SGB VI beziehungsweise § 307a SGB VI umgewertete Rente im Rahmen des § 37 VersAusglG nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu festgestellt wird.

Bei einem Erlöschen von Anrechten (§ 37 Abs. 3 VersAusglG) wird die Rente der ausgleichspflichtigen Person nicht mehr um einen Zuschlag an Entgeltpunkten aus Anrechten erhöht, die aus Regelsicherungssystemen im Wege der internen oder externen Teilung für die jeweilige Ehezeit erworben wurden. Die vorstehenden Ausführungen zur Neufeststellung der Rente ohne den Abschlag an Entgeltpunkten gelten entsprechend (siehe auch GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 5).

Gekürzte Nachversicherung bei der ausgleichspflichtigen Person

Die Kürzung nachversicherter Entgelte aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs (§ 124 Abs. 8 AVG, § 1402 Abs. 8 RVO) führt zu einer Minderung der Rente der ausgleichspflichtigen Person. Diese Besonderheiten für ausgleichspflichtige Personen können sich in folgenden Fällen ergeben:

  • Vor dem 01.01.1992 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
  • Hierbei wurden zulasten der Versorgungsanrechte der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB, erweitertes Quasi-Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG jeweils in der Fassung bis 31.08.2009).
  • Die ausgleichspflichtige Person wurde vor dem 01.01.1992 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Bei der Nachversicherung wurden die auf die Ehezeit entfallenden Entgelte in dem Verhältnis gekürzt, in dem die begründete Rentenanwartschaft zum Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB stand (§ 124 Abs. 8 AVG, § 1402 Abs. 8 RVO).

Sobald die Anpassung wegen Tod wirkt, werden die nachversicherten Entgelte nicht mehr aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt. Insoweit ist im Rahmen der Anpassung wegen Tod die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs auszusetzen.

In diesem Fall ergibt sich für den Rentenversicherungsträger gegenüber dem Versorgungsträger ein Erstattungsanspruch (siehe auch GRA zu § 290 SGB VI).

Vererblichkeit der Anpassung

Nach § 38 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 VersAusglG geht der Anspruch auf Anpassung wegen Tod nur dann auf die Erben über, wenn die ausgleichspflichtige Person (der Erblasser) den Antrag auf Anpassung wegen Tod noch zu Lebzeiten gestellt hat.

Darüber hinaus müssen die Anspruchsvoraussetzungen des § 37 VersAusglG bereits zu Lebzeiten der ausgleichspflichtigen Person erfüllt gewesen sein. Ein eigenes Antragsrecht steht den Erben der ausgleichspflichtigen Person nicht zu. Die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I findet keine Anwendung, da § 38 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 VersAusglG einen Anspruchsübergang nur auf die Erben vorsieht.

Bedeutung hat diese Regelung für die Auszahlung der Nachzahlung aufgrund einer Neufeststellung der Rente der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person ab dem Folgemonat der Antragstellung und die Rückzahlung von Beiträgen (§ 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Weitere Hinweise ergeben sich aus der GRA zu § 34 VersAusglG.

Mitteilungspflichten (Absatz 3)

Aus § 38 Abs. 3 VersAusglG ergeben sich Mitteilungspflichten für

  • die ausgleichspflichtige Person (siehe Abschnitt 5.1) und
  • den für die Anpassung wegen Tod zuständigen Versorgungsträger (siehe Abschnitt 5.2).

Die Regelung bezieht sich nur auf Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem VersAusglG, die einen Hin-und-her-Ausgleich vorsehen. Die Mitteilungs- und Informationspflichten bestehen für ausgleichspflichtige Personen und Versorgungsträger, weil nach dem Wirksamwerden der Anpassung wegen Tod Anrechte aus Regelsicherungssystemen erlöschen, die die ausgleichspflichtige Person von der verstorbenen Person erworben hat (§ 37 Abs. 3 VersAusglG).

Mitteilungspflichten der ausgleichspflichtigen Person

Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) von der verstorbenen Person aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über den Antrag auf Anpassung wegen Tod zu unterrichten (§ 38 Abs. 3 S. 1 VersAusglG).

Erforderlich ist dies, damit diese Versorgungsträger ihre Leistungen an die ausgleichspflichtige Person rechtzeitig einstellen oder mindern können, wenn das entsprechende Anrecht gemäß § 37 Abs. 3 VersAusglG erlischt.

Mitteilungspflichten der Versorgungsträger

Der für die Anpassung wegen Tod zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger, bei denen die ausgleichspflichtige Person Anrechte aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) von der verstorbenen Person erworben hat, über den Eingang des Antrags und über seine Entscheidung (§ 38 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).

Dadurch soll gewährleistet werden, dass die weiteren beteiligten Versorgungsträger erfahren, von welchem Zeitpunkt an sie die Leistung reduzieren oder einstellen können. In der Gesetzesbegründung wird in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, dass von der ausgleichspflichtigen Person bei der Antragstellung die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen (BT-Drucksache 16/10144, Seiten 76 bis 77).

Beachte:

Die Mitteilungspflichten gelten auch dann, wenn noch keine Versorgung oder Rente gekürzt wird, sondern eine Aussetzung der Kürzung vorzumerken ist oder eine Rückzahlung von Beiträgen nach § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG beantragt wird.

Von der Verpflichtung, eine Mitteilung über die Antragstellung und die Durchführung der Anpassung wegen Tod an andere Versorgungsträger zu geben, sind nur Versorgungsträger der Regelsicherungssysteme (§ 32 VersAusglG) betroffen, das heißt:

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Beamtenversorgung oder andere Versorgungen, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führen,
  • berufsständische oder andere Versorgungen, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht führen können,
  • die Alterssicherung der Landwirte und
  • Versorgungssysteme der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Empfänger dieser Mitteilung können aber auch Versorgungsträger aus „Nichtregelsicherungssystemen“ sein, wenn bei diesen ein Anrecht aus einem Regelsicherungssystem erworben wurde, das aufgrund der Anpassung wegen Tod erlischt.

Hinweis:

Führt der Rentenversicherungsträger die Anpassung wegen Tod durch, erfolgt diese im Versicherungskonto der ausgleichspflichtigen Person. Hat die ausgleichspflichtige Person im Rahmen des Versorgungsausgleichs (sogenannter Hin-und-her-Ausgleich) durch interne Teilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte von der ausgleichsberechtigten Person erhalten, erlöschen diese, sobald die Anpassung durchgeführt ist. Eine Information über Antragstellung und Durchführung der Anpassung an den Rentenversicherungsträger der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person ist in diesen Fällen nicht notwendig, weil die Anpassung wegen Tod aufseiten der ausgleichspflichtigen Person keine Auswirkungen auf das Rentenversicherungskonto der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person hat (siehe auch GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 6.1).

Aufgrund der Mitteilung von einem Versorgungsträger (außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung) bei dem Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person über die Durchführung der Anpassung wegen Tod informiert der Rentenversicherungsträger die ausgleichspflichtige Person grundsätzlich über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anpassung wegen Tod, wenn auch Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.

Auskunftsansprüche der Versorgungsträger

Im Rahmen einer Anpassung wegen Tod können zur Aufgabenerfüllung der Versorgungsträger gegenseitige Auskunftsansprüche nach § 4 Abs. 3 VersAusglG bestehen. Diese Auskunftsansprüche bestehen unabhängig von ihren Mitteilungspflichten nach § 38 Abs. 3 VersAusglG.

Um über einen Antrag auf Anpassung nach § 37 VersAusglG entscheiden zu können, kann der Versorgungsträger/Rentenversicherungsträger der überlebenden ausgleichspflichtigen Person vom Rentenversicherungsträger der ausgleichsberechtigten Person Auskunft darüber verlangen, ob die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und selbst längstens für 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat (§ 37 Abs. 1, 2 VersAusglG). Ein Auskunftsanspruch besteht auch vor einer Antragstellung, wenn der Versorgungsträger/Rentenversicherungsträger die überlebende ausgleichspflichtige Person auf einen möglichen Antrag hinweisen möchte. Betroffen sind Fälle der externen Teilung (§ 16 VersAusglG) beziehungsweise nach dem Recht bis 31.08.2009 Fälle des Quasi-Splittings, analogen Quasi-Splittings sowie erweiterten Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG).

Weitere Auskunftsansprüche der Versorgungsträger/Rentenversicherungsträger können sich ergeben, wenn noch die Härteregelung des § 4 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 angewendet wird. Da diese Härteregelung wegfällt, sobald aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person Rente gezahlt wird, hat der Versorgungsträger/Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf einen etwaigen Leistungsbezug aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person.

Weitere Hinweise ergeben sich aus der GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 2.2.

Beispiel 1: Auswirkung der Anpassung wegen Tod

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Aufgrund des Versorgungsausgleichs ergeben sich für Ehegatten 1 bei der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Auswirkungen:

  • in der allgemeinen Rentenversicherung - Abschlag: 10,0000 EP,
  • in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) - Zuschlag: 8,0000 EP (Ost),
  • bei Steigerungsbeträgen der Höherversicherung - Abschlag: 80,00 EUR.

Bei einem anderen Versorgungsträger eines Regelsicherungssystems ergeben sich folgende Auswirkungen:

  • Minderung in Höhe von monatlich: 300,00 EUR.

Von der gesetzlichen Rentenversicherung und von dem Versorgungsträger werden Leistungen an Ehegatten 1 gezahlt, bei denen der Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.

Nachdem Ehegatte 2 verstorben ist, ohne aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten Leistungen bezogen zu haben, beantragt Ehegatte 1 bei dem anderen Versorgungsträger die Anpassung wegen Tod.

Eingang des Antrags am: 26.05.2010.

Der dortige Versorgungsträger informiert den Rentenversicherungsträger über die Antragstellung (§ 38 Abs. 3 S. 2 VersAusglG) am: 02.06.2010.

Über die Durchführung der Anpassung wegen Tod mit Wirkung vom 01.06.2010 informiert der Versorgungsträger am: 04.06.2010.

Der Rentenversicherungsträger informiert Ehegatten 1 darüber, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Aussetzung der Kürzung der Rente möglich ist. Ehegatte 1 stellt daraufhin einen Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger am: 30.06.2010.

Frage:

Zu welchen Zeitpunkten wirkt sich die Anpassung wegen Tod in der gesetzlichen Rentenversicherung aus?

Lösung:

Der Zuschlag an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erlischt aufgrund des Wirksamwerdens der Anpassung bei dem anderen Versorgungsträger (§ 37 Abs. 3 VersAusglG) mit Wirkung vom 01.06.2010.

Die Abschläge an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und Steigerungsbeträgen der Höherversicherung werden ausgesetzt mit Wirkung vom Ersten des Folgemonats der Antragstellung (§ 38 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG), das heißt, ab dem 01.07.2010.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 38 VersAusglG