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L 3 R 274/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.02.2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (im Folgenden: Altersrente) ohne Abzug der aufgrund eines Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau (im Folgenden: Ausgleichsberechtigte) übertragenen Anwartschaften ab in Kraft treten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) am 01.09.2009.

Der am 00.00.1936 geborene Kläger bezieht seit dem 01.08.1996 Altersrente. Diese wurde zunächst - trotz eines zu seinen Lasten im Jahr 1990 durchgeführten Versorgungsausgleichs (Entscheidung des Familiengerichts vom 18.01.1990, rechtskräftig geworden am 10.03.1990) - ungekürzt geleistet. Mit Bescheid vom 27.07.1999 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 01.10.1999 neu, da diese nunmehr um einen Versorgungsausgleich zu vermindern war. Die Ausgleichberechtigte verstarb am 18.09.2001. Einen Antrag des Klägers vom 28.09.2001 auf Rückübertragung der auf das Konto der Ausgleichsberechtigten übertragenen Anwartschaften nach § 4 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2001 ab.

Mit Schreiben vom 09.06.2010, bei der Beklagten eingegangen am 10.06.2010, beantragte der Kläger bei der Beklagten die ungekürzte Auszahlung seiner Altersrente. In der ZDF-Sendung Frontal 21 am 08.06.2010 habe er erfahren, dass die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich geändert worden seien. Eine Rückübertragung sei nunmehr erst ausgeschlossen, wenn der Berechtigte für drei Jahre Rente erhalten habe. Mit Bescheid vom 30.06.2010 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 01.07.2010 neu. Der Rentenbetrag wurde nunmehr ohne Abzug der übertragenden Rentenanwartschaften berechnet. Der Zahlbetrag erhöhte sich zum 01.07.2010 um 520,74 EUR monatlich.

Der Kläger legte am 07.07.2010 Widerspruch ein und begehrte die Zahlung der ungekürzten Rente auch für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 30.06.2010. Von der Gesetzesänderung habe er keine Kenntnis gehabt. Er sei sich aber sicher gewesen, dass im Falle einer Änderung der rechtlichen Bestimmungen die Beklagte ihn darüber informieren werde. Im Laufe des Verfahrens machte er eine Nachzahlung nur noch für die Zeit ab September 2009 - ab dem in Kraft treten des VersAusglG - geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die ungekürzte Altersrente sei zu Recht erst ab dem 01.07.2010 zur Auszahlung gebracht worden. Die Anpassung wegen Todes erfolge nur auf Antrag der ausgleichpflichtigen Personen und wirke ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge. Eine rückwirkende Aussetzung der Kürzung sei nicht möglich. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für einen Beratungsmangel. Zwar habe der Versicherungsträger von Amts wegen auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn sie klar zu Tage träten und als offensichtlich zweckmäßig erschienen. Dabei werde jedoch nicht erwartet, dass der Rentenversicherungsträger bei jeder Gesetzesänderung etwaige Rechte (Gestaltungsmöglichkeiten) erforsche.

Der Kläger hat am 07.10.2010 Klage erhoben und vorgetragen, dass im Jahr 2001 - nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau - sein Antrag auf Zahlung der vollen Altersrente abgelehnt worden sei. Er erwarte, dass der kleine Mann über Änderungen, die zu seinem Vorteil seien, eine Nachricht erhalte. Es sei ein Unding, eine Gesetzesänderung vorzunehmen und dann diese nicht den Betroffenen zu unterbreiten. Weder in der Presse, im Fernsehen noch in den Nachrichten oder durch sonstige Institutionen habe es Informationen gegeben. Eine Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes - wie von der Beklagten angegeben - reiche nicht aus, denn dieses werde von den Rentnern nicht gelesen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie am 07.09.2009 die Änderungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich veröffentlicht habe. Ferner seien die Regelungen für neue Scheidungsfälle in einer Broschüre "Geschiedene: Ausgleich bei der Rente" erläutert worden.

Mit Urteil vom 17.02.2012 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Altersrente des Klägers ab September 2009 ohne Abschläge aus dem Versorgungsausgleich auszuzahlen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der sich aus § 115 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebenden Hinweispflicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Gesetzesänderung aufzuklären. Die Anwendung dieser Vorschrift sei keinesfalls auf die erstmalige Bewilligung von Renten beschränkt, sondern erfasse Leistungen im Allgemeinen. Dies schließe eine Verbesserung der Rentenleistungen ebenso ein wie mögliche andere Leistungen nach dem SGB VI. Zur Erfüllung ihrer Hinweispflicht hätten die Rentenversicherungsträger generell Rechtsänderungen zu analysieren und ihren Rentenbestand zu beobachten. Sobald ein Träger feststelle oder feststellen könne, dass die Antragstellung Vorteile bringe, sei er zum Handeln verpflichtet. Zwar bestehe die Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGBVI nur, wenn dem Rentenversicherungsträger ohne einzelfallbezogene Sachverhaltsaufklärung erkennbar werde, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfülle. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch erfüllt. Der Kreis der aus einem Versorgungsausgleich Ausgleichsverpflichteten sei über die elektronische Datenverarbeitung (EDV) eines Rentenversicherungsträgers jederzeit zu ermitteln, denn der durchgeführte Versorgungsausgleich sei im Rentenkonto gespeichert, ebenso sei die Begünstigung aus einem Versorgungsausgleich im Konto erfasst. Offenbar nicht vorgesehen, aber ohne weiteres möglich sei es, darüber hinaus eine Querverbindung zwischen diesen beiden Rentenkonten anzulegen, wie dies in den Fällen, in denen die Anrechnung von Einkommen aus eigenem Rentenbezug auf eine Hinterbliebenenrente zu überwachen sei, nach der aus verschiedenen Streitfällen gewonnenen Kenntnis des Gerichts bereits geschehe. Allein über die EDV der Beklagten sei somit ohne weiteres festzustellen, dass die ausgleichberechtigte Person schon vor der Geltung des neuen Gesetzes verstorben sei. Nachdem das VersAusglG am 08.04.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei, habe die Beklagte zumindest noch fast fünf Monate Zeit gehabt, geeignete Vorkehrungen zu treffen. Das Vorbringen der Beklagten zur Publizität der Gesetze möge grundsätzlich richtig sein, wenn sich zum Beispiel jemand darauf berufen wolle, die Strafbarkeit seines Tuns nicht gekannt zu haben, es treffe indes den vorliegenden Fall nicht. Im Bereich des Sozialrechts gäbe es vielmehr allgemeine Aufklärungspflichten und konkrete Hinweispflichten des Rentenversicherungsträgers. Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die von ihr behauptete allgemeine Aufklärung der Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung vom 07.09.2009 - die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt - genüge den Voraussetzungen des § 115 Abs. 6 SGB VI keinesfalls, sie erfülle allenfalls die allgemeinen Aufklärungspflichten.

Gegen das ihr am 05.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.03.2012 Berufung eingelegt. Eine Verletzung von Hinweispflichten aus § 115 Abs. 6 SGB VI, die über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch dazu führe, dass der verspätet gestellte Antrag auf Anpassung wegen Tod der Ausgleichsberechtigten vorverlegt werden könne, sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe diese Hinweispflicht nur, wenn der Rentenversicherungsträger über die Kenntnis verfüge, die eine Beratung als erforderlich erscheinen ließen. Deshalb könne für den Rentenversicherungsträger nur dann eine Pflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI bestehen, seine Versicherte auf Leistungen hinzuweisen, wenn die hierfür maßgeblichen Daten in dem bei ihr vorliegenden vorhandenen Bestand gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien abrufbar seien (BSG, Urteil vom 14.11.2002, B 13 RJ 39/01 R). Geeignete Fälle seien ausschließlich jene, bei denen für die Beklagte ohne weitere fallbezogene Sachaufklärung ein bestehender Anspruch auf Rente unmittelbar aus dem maschinell geführten Konto ersichtlich sei. Ihr sei es objektiv nicht möglich gewesen, dem Kläger acht Jahre nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau von Amts wegen zum 01.09.2009 auf die Möglichkeit der Aussetzung der Kürzung nach § 37 VersAusglG hinzuweisen. Nach Ablehnung seines Antrages auf "Rückübertragung" der Rentenanwartschaften nach § 4 VAHRG im Jahr 2001 hätten sich Beratungspflichten auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber dem Kläger nicht ergeben, weil im Hinblick auf § 4 VAHRG keine Gestaltungsmöglichkeiten vorgelegen hätten. Die späteren gesetzlichen Neuregelungen seien zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen, sodass für eine Vormerkung dieser Fälle keine Veranlassung bestanden habe. Im Zusammenhang mit der Einführung des VersAusglG hätten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflichten anhand von Presseveröffentlichungen und Merkblättern allgemein über die neue Rechtslage informiert. Zusätzlich sei in Fernsehbeiträgen bereits im Vorfeld auf die zu erwartenden Rechtänderungen eingegangen worden, so zum Beispiel schon im Dezember 2007 im ARD Magazin "Report Mainz". Eine generelle Überprüfung aller früheren Entscheidungen sehe das Gesetz nicht vor. Die Auskunft- und Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger nach den §§ 14 und 15 SGB I gehe nicht so weit, Versicherte individuell außerhalb eines laufendes Verwaltungsverfahren auf sich möglicherweise ergebende Gestaltungen hinzuweisen, die nicht ohne weiteres erkennbar seien und eine zum Teil umfangreiche Vorermittlung und Prüfung der Voraussetzungen erforderten. Dies gelte insbesondere dann, wenn vor einer Beratung die maschinellen Konten von zwei Versicherten abzugleichen und anhand des Kontos der verstorbenen Person grundsätzlich weitere Prüfungen durchzuführen seien. Allein die Kenntnis über die Dauer eines Rentenbezuges durch die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod erlaube noch keine Aussage darüber, ob die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG erfüllt seien. So sei manuell zu prüfen, ob das im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht in der bezogenen Rente berücksichtigt worden sei. Die Kenntnis von einer Ausgleichsverpflichtung und des Todes einer begünstigten Person sowie eine Querverbindung zwischen den beiden Rentenkonten vermöge eine Hinweispflicht nicht zu begründen, da die Ermittlung des Kreises der aus einem Versorgungsausgleich verpflichteten nicht weiter helfe. Selbst dann, wenn sich auch dem maschinellen Konto einer ausgleichsberechtigten Person der Hinweis ergebe, dass die Voraussetzungen des § 4 VAHRG nicht erfüllt gewesen seien, ermögliche dies keine Rückschlüsse auf die Aussetzung der Kürzung des Ausgleichspflichtigen nach § 37 VersAusglG. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht sei es u.a. auf einen Grenzbetrag in Euro angekommen, der nicht habe überschritten werden dürfen, um die Härteregelung anwenden zu können. In die Berechnung des Grenzbetrages seien Renten an Versicherte und an Hinterbliebene sowie Leistungen zur Teilhabe einzubeziehen gewesen. Seit dem 01.09.2009 sei nur noch die Dauer des Rentenbezuges durch die ausgleichsberechtigte Person selbst vor ihrem Tod zu berücksichtigen, wenn das im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht in der Rente enthalten gewesen sei. Aus dem maschinellen Konto sei nicht erkennbar, für welchen Zeitraum eine Leistung aus dem übertragenen Versorgungsausgleich bezogen worden sei, sodass eine manuelle Prüfung durch die Sachbearbeitung erforderlich sei. Ein Verfahren und die Prüfung, ob eine Beratung über die Möglichkeit eines Antrages auf Anpassung wegen Todes erfolge, werde - sofern keine aktuelle Bearbeitung des Vorgangs aus anderen Gründen durchgeführt werde - nur im Zusammenhang mit der Übermittlung des Sterbedatums ausgelöst. Lägen der Tod der ausgleichsberechtigten Person und die entsprechende Meldung jedoch in der Vergangenheit, sähen die bestehenden Verfahren eine maschinelle Verbindung der beiden Rentenkonten nicht vor, weil ein das Verfahren auslösender Verwaltungsvorgang fehle. Desweiteren seien die Gründe für die Ablehnung eines Antrages nach § 4 VAHRG in der Vergangenheit maschinell nicht erfasst worden, wofür auch keine Notwenigkeit bestanden habe. Vor diesem Hintergrund seien beratende Hinweise nach § 115 Abs. 6 SGB VI gegenüber den Ausgleichspflichtigen weder möglich noch rechtlich verpflichtend.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.02.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte ihn rechtzeitig über die Gesetzesänderung hätte informieren müssen.

Der Senat hat einen das Versicherungskonto des Klägers betreffenden Gesamtkontospiegel beigezogen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger die Altersrente bereits ab dem 01.09.2009 unter Einbeziehung der ursprünglich an die Ausgleichsberechtigte übertragenen Rentenanwartschaften zu leisten. Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Altersruhegeldes unter Einbeziehung der im Jahr 1990 auf seine geschiedene Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften bereits ab dem 01.09.2009 hat.

Nach § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Diese Voraussetzungen für die Anpassung sind vorliegend erfüllt. Die Ausgleichsberechtigte bezog Rentenleistungen unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften vom 01.09.1999 bis zu ihrem Tod am 21.09.2001, somit für weniger als 36 Monate (25 Monate).

Nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Ausgehend von seiner Antragstellung am 10.06.2010 kann der Kläger die Anpassung ab dem 01.07.2010 verlangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - mit der Folge, dass er so zu behandeln wäre, als habe er den Antrag nach § 37 VersAusglG rechtzeitig gestellt - kann dem Kläger nicht gewährt werden. Zum einen hat der Kläger keine - wie in § 27 SGB X erforderliche - Ausschlussfrist versäumt, zum anderen war er nicht ohne sein Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben (BSG, Urteil vom 14.11.2002, Az.: B 13 RJ 39/01 R, m.w.N.).

Der Kläger ist auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Antrag auf Anpassung nach § 37 VersAusglG bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt.

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- und Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat, dem Betroffenen ein Nachteil entstanden ist und dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können.

Ein Fehlverhalten des Beklagten - eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach §§ 13, 14 SGB I - ist nicht festzustellen. Es mag offen bleiben, ob die Beklagte durch eine Pressemitteilung am 07.09.2009 ihrer allgemeinen Hinweispflicht ausreichend nachgekommen ist, denn aus einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung der Allgemeinheit, zu der ein Versicherungsträger gemäß § 13 SGB I verpflichtet ist, kann kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultieren (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 = BSGE 79, 158 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1).

Ebenso hat die Beklagte ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I nicht verletzt. Ein konkretes Beratungsbegehren des Klägers über die Rechtslage ab 01.09.2009 vor dem 10.06.2010 (Tag der Antragstellung) ist nicht ersichtlich. Dies wird von dem Kläger auch nicht behauptet.

Der Versicherungsträger ist jedoch auch dann, wenn der Versicherte - wie vorliegend - nicht ausdrücklich eine Beratung verlangt, gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde, um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1997, Az.: 8 RKn 1/97 m.w.N.) Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 15.05.1984. Az: 12 RK 9/83 m.w.N.) Die Verpflichtung zur Beratung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.

Ein konkreter Anlass für eine spontane Beratung des Versicherungsträgers kann im Rahmen der Massenverwaltung aber nur dann entstehen, wenn sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis des betreffenden Versicherten befassen muss. Nur diese Art von Verwaltungsverfahren ist in diesem Zusammenhang gemeint. Ergeben sich dabei Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherungs- oder Leistungsverhältnisses, die auch jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde, dann trifft den Versicherungsträger eine spontane Beratungspflicht gegenüber dem einzelnen Versicherten (BSG; Urteil vom 09.12.1997, Az.: 8 RKn 1/97).

Ein solcher Bearbeitungsvorgang ist in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung des VersAusglG bis zur Antragstellung durch den Kläger weder aus der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten noch aus den zu seinem Rentenkonto gespeicherten Daten erkennbar. Vor dem 21.06.2010 fand eine Bearbeitung letztmalig im Jahr 2001 (Antrag nach § 4 VAHRG) statt (vgl. S. 3, 4 Gesamtkontospiegel vom 13.12.1012).

Eine Beratungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI, der eine gesonderte Ausprägung der in §§ 14, 15 SGB I genannten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflicht darstellt. Diese Vorschrift begründet eine Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nicht nur ohne ein konkretes Beratungsersuchen, sondern auch ohne den Anlass einer konkreten Sachbearbeitung. Während die Pflicht zur Spontanberatung einen konkreten Anlass und die Kenntnis der Umstände voraussetzen, die auf einen Beratungsbedarf auch ohne konkretes Beratungsersuchen schließen lassen, ermöglichen es die von den Versicherten gespeicherten Daten den Rentenversicherungsträgern, einzelne Versicherte auf für sie naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten in typischen Fallkonstellationen hinzuweisen. Die nach bestimmten leistungsrechtlichen Kriterien abrufbaren Daten in den jeweiligen Versicherungskonten erlauben die Prüfung und Feststellung, ob von einem Versicherten für einen möglichen Leistungsbezug, das heißt für eine ihm "naheliegende Gestaltungsmöglichkeit", bereits der entsprechende Antrag gestellt worden oder dies aus einer dann zu vermutenden Unkenntnis des Berechtigten unterblieben ist.

Daraus ergibt sich aber, dass für die Versicherungsträger aufgrund des § 115 Abs. 6 SGB VI nur dann eine Pflicht bestehen kann, ihre Versicherten auf Leistungen hinzuweisen, wenn die maßgeblichen Daten, wie zum Beispiel Geburtsdaten, Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie insbesondere der Wartezeiten, in dem bei ihnen vorhandenen Datenbestand gespeichert sind. Auch die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 115 Abs. 6 SGB VI, mit der eine Verletzung von Hinweispflichten bejaht worden ist, hatte immer zur Voraussetzung, dass die maßgeblichen Daten der Versicherten beim Rentenversicherungsträger gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien abrufbar waren. Die Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 115 Abs. 6 SGB VI spricht ebenfalls davon, dass eine Hinweispflicht überhaupt erfüllbar sein muss (vgl. BT-Drucks. 11/5530 S 108 zu Art 1 § 116), womit nur gemeint sein kann, dass der Rentenversicherungsträger jedenfalls über die Kenntnisse verfügen muss, die eine Beratung als erforderlich erscheinen lassen können (vgl.: BSG, Urteil vom 13.11.2001, Az.: B 13 KN 2/01 R, m.w.N., BSG, Urteil vom 14.11.2002, Az.: B 13 RJ 39/01 R). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar konnte die Beklagte auf Grund der gespeicherten Daten erkennen, dass Rentenanwartschaften übertragen worden waren und die Ausgleichsberechtigte verstorben war. Dies allein reicht jedoch nicht aus, eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI zu begründen. Erforderlich ist vielmehr auch, dass auf Grund der gespeicherten Daten ein Anspruch des Klägers auf Anpassung nach § 37 VersAusglG ermittelt werden kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn die in dem Rentenkonto des Klägers gespeicherten Daten lassen nicht erkennen, dass die Ausgleichsberechtigte die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Daten zur Dauer des Rentenbezuges der Ausgleichsberechtigten sind im Rentenkonto des Klägers nicht enthalten.

In dem Versicherungskonto des Klägers ist nur gespeichert, dass eine Belastung nach § 1587b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit 2.123,57 Werteinheiten besteht (S. 8 Gesamtkontospiegel vom 13.12.12) und dass die Ausgleichsberechtigte am 18.09.2001 verstorben ist (S. 7 Gesamtkontospiegel vom 13.12.12). Nicht im Rentenkonto des Klägers ist gespeichert, während welcher Zeit die Ausgleichsberechtigte eine Rentenleistung unter Einbeziehung der übertragenen Anwartschaften bezogen hat. Zwar ist erkennbar, dass möglicherweise eine Rentenzahlung im September 2001 (Todesmonat) endete, denn es ist das Sterbedatum der Ausgleichsberechtigten gespeichert und ein Hinweis "Leistungsbezug Reha/Rente: ja". Der Zeitpunkt des Beginns der Rente der Ausgleichsberechtigten ist dem Rentenkonto des Klägers jedoch nicht zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in dem Gesamtkontospiegel enthaltenen Hinweis vom 12.04.1999, dass die Ausgleichsberechtigte einen Rentenantrag gestellt habe (S. 8 Gesamtkontospiegel vom 13.12.12: "Die Rentenantragstellung des früheren Ehepartners wurde von dem beteiligten Versicherungsträger am 12.04.1999 zu der Belastung aus dem Versorgungsausgleich mitgeteilt."). Dieser Hinweis lässt jedoch nicht die Schlussfolgerung zu, ob und ab wann eine Rentenzahlung an die Ausgleichsberechtigte erfolgte, denn es ist weder das Antragsdatum, noch die beantragte Rentenart bekannt, noch ist gespeichert, ob der Antrag der Ausgleichsberechtigten erfolgreich war.

Soweit in dem Versicherungskonto des Klägers Daten zu seinem Antrag nach § 4 VAHRG im Jahr 2001 gespeichert sind (S. 4 KTSI vom 13.12.12: "Anpassung wegen Tod Eingangsdatum 28.09.2001 Erledigungsdatum 12.11.2001 Erledigung: Ablehnung der Anträge nach §§ 4, 5, 7, 8 VAHRG" und S. 2 "1. Ehe - § 4 VAHRG nicht erfüllt"), kann diesen Daten nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Ablehnung eines solchen Antrages erfolgte. Rückschlüsse auf die Dauer eines Rentenbezuges der Ausgleichberechtigten und während welcher Zeit die übertragenen Rentenanwartschaften in einer Rentenzahlung an die Ausgleichsberechtigte berücksichtigt wurden, sind hieraus jedenfalls nicht möglich.

Auch bestand in der Vergangenheit für die Beklagte keine Veranlassung, im Rentenkonto des Klägers den Beginn und das Ende eines Rentenbezugs durch die Ausgleichsberechtigte zu speichern, denn der zeitliche Umfang des Rentenbezugs der Ausgleichsberechtigten war für die Frage, ob die Rentenleistung des Ausgleichsverpflichteten ungekürzt geleistet werden konnte, unerheblich. Nach § 4 VAHRG war insoweit entscheidend, ob aus dem übertragenen Anrecht keine Leistungen oder Leistungen in einem Umfang von nicht mehr als zwei Jahresbeträgen einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung gewährt wurden. Dabei war nicht - wie nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht - auf die Dauer einer Rentenleistung abzustellen, sondern allein auf die Gesamthöhe der aus den Anwartschaften erbrachten Leistungen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf ungekürzte Rentenzahlung bereits ab September 2009 auch nicht damit begründet werden, dass es die Beklagte versäumt habe, eine Querverbindung zwischen den Rentenkonten des Klägers und der Ausgleichsberechtigten hergestellt zu haben.

Nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten im Jahr 2001 und nach Ablehnung des Antrages des Klägers auf Anpassung nach § 4 VAHRG im selben Jahr bestand für die Beklagte keine Veranlassung, eine Querverbindung zum Rentenkonto der Ausgleichsberechtigten vorzusehen, die einen Abgleich welcher Art auch immer ermöglichte. Die Anwartschaften waren übertragen, eine Rückübertragung war bestandskräftig abgelehnt worden. Nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen waren die übertragenen Rentenanwartschaften für den Kläger dauerhaft "verloren".

Auch kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie im Zusammenhang mit der Einführung des VersAusglG eine Querverbindung zum Rentenkonto der verstorbenen Ausgleichsberechtigten nicht hergestellt hat. Ein geeigneter Fall i.S.d. § 115 Abs. 6 SGB VI liegt nur vor, wenn die erforderlichen Daten im Konto desjenigen gespeichert sind, zu dessen Gunsten möglicherweise eine Hinweispflicht besteht, und nach allgemeinen Kriterien abrufbar sind. § 115 Abs. 6 SGB VI verlangt nicht die Abfrage von Daten, die in dem Versicherungskonto eines Dritten gespeichert sind. Insoweit überzeugt auch nicht der Hinweis des Sozialgerichts auf bereits bestehende Querverbindungen zwischen Rentenkonten in Fällen, in denen die Anrechnung von Einkommen aus eigenem Rentenbezug auf eine Hinterbliebenenrente zu überwachen ist. In diesen Fällen sind Rentenkonten desselben Rentenberechtigten - Bezug einer Rente aus eigener Versicherung einerseits und Bezug einer Hinterbliebenenrente aus abgeleitetem Recht andererseits - und nicht wie vorliegend zweier Rentenberechtigter betroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und erfolgt der Entscheidung in der Sache.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

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