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IVb ZB 764/80

Gründe I.

Der Antragsteller hat mit einer am 13. Oktober 1976 zugestellten Klage die Scheidung der am 9. September 1960 geschlossenen Ehe der Parteien begehrt; die Antragsgegnerin hat Widerklage auf Scheidung der Ehe erhoben. Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG haben die Parteien ihre Scheidungsanträge nach neuem Recht weiterverfolgt. Durch Urteil vom 21. März 1979 ist die Ehe nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich geschieden worden.

Während der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Antragsgegnerin keine Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung erworben. Der Antragsteller hat Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung erworben. Darüber hinaus ist ihm auf seinen Antrag vom 27. November 1975 mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 10. März 1976 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG in Höhe von insgesamt 21.060,00 DM für Zeiträume aus den Jahren 1956 bis 1960, 1962 bis 1968 und 1970 bis 1972 gestattet worden. Er hat hierauf in der Zeit vom 3. November bis 31. Dezember 1976 Beiträge von insgesamt 19.060,- DM für Zeiten zurück bis zum Jahre 1959 nachentrichtet. Die auf die (Ehe-)Zeit vom 1. September 1960 bis 30. September 1976 entfallenden Rentenanwartschaften des Antragstellers würden unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge, bezogen auf das Ende der Ehezeit, monatlich 283,60 DM betragen; ohne Berücksichtigung dieser Beiträge belaufen sie sich auf monatlich 61,30 DM.

Das Amtsgericht hat bei der im Anschluß an die Ehescheidung durchgeführten Regelung des Versorgungsausgleichs die nachentrichteten Beiträge nicht berücksichtigt und demgemäß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 30,65 DM auf die Antragsgegnerin übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin wie schon in den Vorinstanzen die Einbeziehung der durch die Beitragsnachentrichtung begründeten Anwartschaften in den Versorgungsausgleich.

Gründe II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. In der gesetzlichen Rentenversicherung können nach § 1418 RVO, § 140 AVG freiwillige Beiträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - nach der seit 1. Januar 1980 geltenden Gesetzesfassung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge gelten sollen - entrichtet werden. Darüber hinaus sehen Sondervorschriften die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge auch für weiter zurückliegende Zeiten vor (vgl. die Übersicht bei Bergner, SozVers 1979, 72, 95 ff.). Die durch Art. 2 § 51 a Abs. 2, 3 ArVNG geschaffene Möglichkeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Auffüllung von Beitragslücken, von der der Antragsteller Gebrauch gemacht hat, setzte einen bis zum 31. Dezember 1975 zu stellenden Antrag voraus und bestand für Zeiten vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen belegt waren; für die Entrichtung der Beiträge konnte der Versicherungsträger Teilzahlungen bis zu fünf Jahren bewilligen.

Danach kann der Fall eintreten, daß freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erst nach dem Ende der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Ehezeit entrichtet werden, jedoch für Zeiten, die in die Ehezeit fallen. So liegt es hier. Die am 1. September 1960 beginnende Ehezeit endete, wie auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zieht, am 30. September 1976 (§ 1587 Abs. 2 BGB; zur übergangsrechtlichen Problematik vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 = FamRZ 1980, 552). Die nachentrichteten Beiträge wurden vom Antragsteller sämtlich nach diesem Zeitpunkt gezahlt, jedoch großenteils für Zeiten, die in die Ehezeit fallen.

Die damit zu entscheidende Frage, ob Rentenanwartschaften, die mittels nach der Ehezeit entrichteter freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind oder nicht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und auch in der Literatur überwiegt die - auch vom Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung (FamRZ 1980, 1014) vertretene - Auffassung, daß grundsätzlich nur solche Anwartschaften in den Versorgungsausgleich fallen, die mittels in der Ehezeit entrichteter Beiträge begründet worden sind (sog. In-Prinzip; u.a.: OLG Oldenburg FamRZ 1979, 519; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 831; OLG Bamberg FamRZ 1980, 62; OLG München, 13. Zivilsenat, FamRZ 1980, 462; Laudor, NJW 1977, 141; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 502; Trey, NJW 1978, 1361; Voskuhl / Pappai / Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis S. 16; wohl auch Bastian / Roth-Stielow / Schmeiduch, 1. EheRG § 1304 a RVO Anm. 2 und Palandt / Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1587 Anm. 3). Demgegenüber steht die Ansicht, daß es nach den in der Rentenversicherung geltenden Grundsätzen darauf ankomme, für welche Zeiten die Beiträge entrichtet worden sind, und deshalb beim Versorgungsausgleich alle Anwartschaften zu berücksichtigen seien, die - ob in der Ehezeit oder nachträglich - für die Ehezeit begründet worden sind (sog. Für-Prinzip; u.a.: OLG München, 4. Zivilsenat, FamRZ 1979, 312; Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl. § 28 III 5 = S. 335; Maier, Der Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, S. 241 f.; ders. in MünchKomm § 1587a BGB Rdn. 120, 141 und Ergänzungsband a.a.O. Rdn. 141). Vermittelnde Meinungen wollen das Für-Prinzip dann anwenden, wenn die Mittel für die nach der Ehezeit nachentrichteten Beiträge von den Ehegatten in der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet worden sind (Bergner in: SGb 1978, 136; SozVers 1979, 92, 97; Verbandskommentar zur RVO 6. Aufl. § 1304 Anm. 5) oder wenn der zum Ausgleich eines Zugewinns verpflichtete Ehegatte durch die Nachentrichtung der Beiträge seine finanziellen Mittel erschöpft hat und damit zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung nicht mehr in der Lage ist (Ruland / Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Rdn. 140 ff., 149). Das OLG München (4. Zivilsenat) schließlich hat in einer früheren Entscheidung (FamRZ 1979, 310) die Berücksichtigung nachentrichteter Beiträge beim Versorgungsausgleich unter dem Gesichtspunkt erworbener Versorgungsaussichten jedenfalls für den Fall bejaht, daß der für die Nachentrichtung erforderliche Antrag in der Ehezeit gestellt worden war.

2. Das Beschwerdegericht hat die Streitfrage zutreffend im Sinne des In-Prinzips entschieden.

a) Auszugehen ist von der im Gesetz selbst als Grundsatz (-norm) bezeichneten Vorschrift des § 1587 BGB, nach der ein Versorgungsausgleich (nur) stattfindet, soweit für die Ehegatten oder einen von ihnen in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften oder -aussichten begründet oder aufrecht erhalten worden sind (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB; ebenso § 1587b Abs. 1 Satz 1 BGB). Das damit ausdrücklich festgeschriebene In-Prinzip entspricht der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs. Die Beschränkung des Ausgleichs auf die während der Ehe begründeten Versorgungsanrechte rechtfertigt sich daraus, daß die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die die eigentliche Grundlage des Versorgungsausgleichs ist (BGHZ 74, 38, 47), nur während der Ehe besteht. Auch das güterrechtliche Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs, das im Gesetzgebungsverfahren der Einführung des Versorgungsausgleichs (mit) zugrunde gelegt wurde (BT-Drucks. 7/4361 S. 18 f.; vgl. auch BVerfGE 53, 257, 294 f.), verlangt nur den Ausgleich von Versorgungsanrechten, die in der Ehe begründet worden sind. Soweit später Anrechte mit Mitteln erworben werden, die in der Ehezeit erwirtschaftet worden sind, findet der in Bezug auf diese Mittel gebotene Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Güterrechts statt.

Die Erwägungen, die das In-Prinzip im Versorgungsausgleich rechtfertigen, verlieren nicht dadurch ihre Gültigkeit, daß nach § 1587 Abs. 2 BGB für den Ausgleich nicht die tatsächliche, bis zur Rechtskraft und Wirksamkeit des Ehescheidungsurteils währende Ehedauer (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1981 - IVb ZR 585/80 = FamRZ 1981, 441, 442) maßgebend ist, sondern eine fiktive Ehezeit, deren Ende am Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgerichtet ist. Die Verkürzung der maßgeblichen Ehezeit und die damit verbundene Vorverlegung des Stichtages für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist zur Vereinfachung der Berechnung geschaffen worden (BT- Drucks. 7/650 S. 155 f.; 7/4361 S. 36). Die Ehebezogenheit des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB wird dadurch nicht beseitigt, sondern nur auf die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB beschränkt, wie dies in ähnlicher Weise auch beim Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung nach § 1384 BGB geschieht.

b) Für freiwillig nachentrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht keine Sonderregelung, nach der das In-Prinzip im Versorgungsausgleich insoweit durch das Für-Prinzip ersetzt wäre. Der von Maier (MünchKomm § 1587a BGB Rdn. 141) vertretenen Auffassung, daß sich eine solche Regelung aus § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG (ebenso: § 96 RKG) ergebe, kann nicht beigetreten werden. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt zwar für die Wertermittlung der auszugleichenden Anwartschaften auf die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ab. Die Berechnung ist jedoch, wie die Vorschrift weiter ergibt, nach dem Stand bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (siehe dazu unten d) vorzunehmen. Danach ist die Berücksichtigung von Anwartschaften aus später entrichteten Beiträgen, auch wenn sie für die Ehezeit entrichtet werden, ausgeschlossen. Dies steht in Einklang mit der in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1587 BGB enthaltenen Erwägung, daß eine Versorgung, auf die ein Anrecht erst „nach der Scheidung“ begründet worden ist, für den Versorgungsausgleich selbst dann außer Betracht bleibt, wenn für die Bemessung einer solchen Versorgung Zeiten angerechnet werden, die in die Ehe fallen (BT-Drucks. 7/650 S. 155).

Aus den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen, auf die § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergänzend verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Betrag der dem Ausgleich unterworfenen Anwartschaften ist nach § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG und § 96 Abs. 2 RKG in der Weise zu ermitteln, daß der auf die Ehezeit entfallende Teil des fiktiven, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Altersruhegeldes berechnet wird; dabei werden der Ehezeit die Werteinheiten „für in die Ehezeit fallende Zeiten“ zugerechnet. Damit ist jedoch nur die Methode der Berechnung des Anwartschaftsbetrages geregelt, denn Gegenstand der Verweisung auf die Vorschriften des Rentenversicherungsrechts ist nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB nur die Regelung, wie der Betrag der dem Ausgleich unterliegenden Anwartschaften im einzelnen zu ermitteln, d.h. zu berechnen ist. Durch die Vorschriften über die Berechnungsmethode werden die Grundsätze des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 BGB ergänzt, nicht durchbrochen. Maßgebend für die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmende Berechnung bleibt die Lage in dem durch § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Das ergibt sich im übrigen mittelbar auch aus den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften: Nach § 1304 a Abs. 1 RVO, § 83 a Abs. 1 AVG und § 96 a Abs. 1 RKG dürfen bei der Umwandlung übertragener Anwartschaften in Werteinheiten Anwartschaften nur berücksichtigt werden, soweit sie beim ausgleichspflichtigen Ehegatten im Zeitpunkt des fiktiven Versicherungsfalls vorhanden waren. Damit soll ein Zugriff auf Anwartschaften ausgeschlossen werden, die vom Verpflichteten erst später erworben wurden (BT-Drucks. 7/4361 S. 56; Bastian/Roth-Stielow / Schmeiduch a.a.O. § 1304 a RVO Rdn. 2).

Der Wortlaut von § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 1304 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 83 Abs. 2 Satz 1 AVG, § 96 Abs. 2 Satz 1 RKG könnte allerdings - isoliert betrachtet - dahin verstanden werden, daß zwar die Berechnung des Versorgungsausgleichs nach der - dem In-Prinzip entsprechenden - Stichtagsregelung vorzunehmen ist, dabei aber der Ehezeit stets nur Werteinheiten für in die Ehezeit fallende Zeiten zuzurechnen sind. Dies würde bedeuten, daß in Fällen, in denen in der Ehezeit Beiträge für voreheliche Zeiten nachentrichtet worden sind, die dadurch erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich fallen, sondern insoweit das Für-Prinzip gilt. Selbst wenn dem so wäre (bejahend u.a.: OLG Bamberg FamRZ 1980, 62; OLG München, 13. Zivilsenat, FamRZ 1980, 462; von Maydell, FamRZ 1977, 172, 176 Fn. 6 und FamRZ 1981, 509, 514; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1587 BGB Anm. 3; Schwab a.a.O. Rdn. 502; Voskuhl / Pappai / Niemeyer a.a.O. S. 16), hätte dies nicht zur Folge, daß damit das Für-Prinzip auch für nach dem Berechnungsstichtag nachentrichtete Beiträge gelten müßte. Nach Auffassung des Senats kann aber das Für-Prinzip auch für freiwillige Beiträge, die in der Ehezeit für voreheliche Zeiten nachentrichtet worden sind, nicht gelten. Die genannten Vorschriften dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sondern sie sind im Zusammenhang mit der Grundsatznorm des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB zu lesen, der alle Folgeregelungen des Versorgungsausgleichs untergeordnet sind. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß mit der Berechnungsmethode, die auf die Werteinheiten für die in die Ehezeit fallenden Zeiten abstellt, die Anwartschaften, die mittels in der Ehezeit für voreheliche Zeiten nachentrichteter (freiwilliger) Beiträge begründet worden sind, vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sollten. Es wäre auch inkonsequent und kaum ausreichend durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, in der Ehezeit nachentrichtete Beiträge dem Für-Prinzip, nach der Ehezeit nachentrichtete Beiträge aber dem In-Prinzip zu unterwerfen. Die genannten Berechnungsvorschriften müssen daher entsprechend dem in § 1587 BGB verankerten In-Prinzip dahin ausgelegt werden, daß auch Anwartschaften, die mittels in der Ehezeit für voreheliche Zeiten nachentrichteter freiwilliger Beiträge erworben worden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

c) Zwingende Gründe dafür, die Fälle der Beitragsnachentrichtung trotz der dargelegten Gesetzeslage dem Für-Prinzip zu unterwerfen, bestehen nicht.

aa) Beiträge, die nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG oder ähnlichen Vorschriften freiwillig zur Auffüllung von Beitragslücken nachentrichtet werden, stehen nicht nur in einem formalen, durch das Für-Prinzip des Sozialversicherungsrechts (vgl. etwa §§ 1250, 1255 RVO) bedingten Bezug zu den Zeiten, für die die Nachentrichtung erfolgt; vielmehr sind in diesen Zeiten die Beitragslücken entstanden, deren Auffüllung der Gesetzgeber ermöglichen wollte (vgl. dazu Trey, NJW 1978, 1361). Das gebietet es jedoch nicht, die nachentrichteten Beiträge beim Versorgungsausgleich diesen Zeiten zuzurechnen. Auch wenn die in der zurückliegenden Zeit geschaffene Versorgungslage als unzureichend empfunden wird und durch die Beitragsnachentrichtung nachträglich verbessert werden soll, ändert dies nichts daran, daß die weiteren Versorgungsanwartschaften erst nachträglich erworben werden. Die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann insoweit nicht anders beurteilt werden als die Verbesserung der bisher erreichten Alterssicherung auf andere Weise, etwa durch den Abschluß eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB).

Unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG davon ausgegangen, daß der eheliche Unterhalt bei nicht getrennt lebenden Ehegatten auch die Alterssicherung des nicht erwerbstätigen Gatten umfaßt (LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 2 und 11; BGHZ 32, 246, 248 f.; vgl. auch BGHZ 74, 38, 46; Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442). Beitragslücken im Versicherungsverlauf besagen jedoch noch nicht, daß der Versicherte in diesen Zeiten seine Unterhaltspflicht vernachlässigt hat. In welcher Weise für die Alterssicherung vorzusorgen ist, bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Ein erwerbstätiger, der gesetzlichen Rentenversicherung angehörender Ehegatte kommt der Pflicht zur Altersvorsorge regelmäßig durch seine Pflichtbeiträge nach (BGHZ 74, 38, 46). Aber selbst dann, wenn im Einzelfall in den nicht mit Beiträgen belegten Zeiten die Entrichtung freiwilliger Beiträge unterhaltsrechtlich geboten gewesen wäre, würde es nicht Aufgabe des Versorgungsausgleichs sein, nachträglich einen Ausgleich für Einbußen zu schaffen, die durch die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht in der Vergangenheit entstanden sind. § 1587 Abs. 1 BGB schreibt nur den Ausgleich der in der Ehezeit tatsächlich erworbenen Anrechte vor und stellt nicht darauf ab, ob nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten noch weitere Versorgungsanrechte hätten begründet werden müssen. Durch die Anwendung des Für-Prinzips könnte im übrigen einer früheren Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nur in Fällen Rechnung getragen werden, in denen tatsächlich eine Beitragsnachentrichtung erfolgt. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, warum sich die Vernachlässigung der Pflicht zur Altersvorsorge im Falle der Beitragsnachentrichtung beim Versorgungsausgleich auswirken sollte, sonst aber nicht.

bb) Gegen die Anwendung des In-Prinzips auf nachentrichtete Beiträge wird eingewandt, daß sich dabei erhebliche praktische Schwierigkeiten ergäben, weil der Zeitpunkt der Beitragsentrichtung aus den bei den Rentenversicherungsträgern elektronisch gespeicherten Daten nicht ersichtlich und häufig dem Versicherungsträger überhaupt nicht bekannt sei (so insbesondere Maier, MünchKomm § 1587a BGB Rdn. 141 und Ergänzungsband a.a.O.; ähnlich OLG München, 4. Zivilsenat, FamRZ 1981, 312, 313). Dies kann für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend sein. Soweit die Daten der Beitragsentrichtung nicht gespeichert sind, müssen sie vom Versicherungsträger anhand der Unterlagen ermittelt werden. Die Auskunftspflicht der Versicherungsträger nach § 53 b Abs. 2 Satz 2 und 3 FGG ist nicht auf elektronisch gespeicherte Daten beschränkt. Im übrigen trifft es nicht für alle Rentenversicherungsträger zu, daß die Daten der Beitragsentrichtung nicht gespeichert sind. Bei dem am vorliegenden Verfahren beteiligten Versicherungsträger ist dies, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, nicht der Fall.

Allerdings kann es Fälle geben, in denen dem Versicherungsträger die genaue Ermittlung des Zeitpunkts der Beitragsentrichtung auch anhand seiner Unterlagen nicht möglich ist. Im wesentlichen wird es sich dabei um Fälle der Beitragsentrichtung durch Verwendung von Beitragsmarken (§§ 1405 ff., 1409 RVO; §§ 127 ff., 131 AVG) handeln. Trotz des Übergangs zur bargeldlosen Beitragsentrichtung (§ 1405 Abs. 1 RVO, § 127 Abs. 1 AVG; VO vom 26. November 1969, BGBl I S. 2181; VO vom 21. Juni 1976, BGBl I S. 1667) können Beitragsentrichtungen durch Verwendung von Beitragsmarken aus zurückliegender Zeit für den Versorgungsausgleich Bedeutung erlangen, etwa wenn der Beginn der Ehezeit vor der Einführung der bargeldlosen Beitragsentrichtung liegt und zu prüfen ist, ob Beiträge für voreheliche Zeiten vor oder in der Ehezeit entrichtet worden sind. In solchen Fällen muß das Gericht versuchen, den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung mittels der nach § 12 FGG gebotenen Ermittlungen festzustellen. Das Gericht ist dabei nicht auf die Angaben und Unterlagen des Versicherungsträgers beschränkt, sondern kann auch die Ehegatten befragen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anstellen, die nach Lage des Falles zur Feststellung des Entrichtungszeitraums führen können. Wenn der Zeitpunkt der Beitragsentrichtung nicht festgestellt oder ausreichend eingegrenzt werden kann, wird im Regelfall davon auszugehen sein, daß die Beiträge in dem Zeitraum entrichtet worden sind, für den sie geleistet sind.

cc) Die Anwendung des In-Prinzips auf nachentrichtete Beiträge kann sich im gesetzlichen Güterstand für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nachteiliger als die Anwendung des Für-Prinzips auswirken. Der Ausgleichsberechtigte käme im letzteren Falle ohne weiteres in den Genuß des Versorgungsausgleichs. Bei Anwendung des In-Prinzips kommt dagegen ein Zugewinnausgleich bezüglich der zur Beitragsnachentrichtung verwendeten Mittel nur in Betracht, wenn diese in der Ehe bis zum Berechnungsstichtag des § 1384 BGB erwirtschaftet worden sind. Dabei können sich Beweisschwierigkeiten für den Anspruchsgläubiger ergeben, wenn der andere Ehegatte behauptet, er habe die Mittel für die Beitragsnachentrichtung erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erworben oder kreditiert erhalten. Diese Beweisschwierigkeiten muß der ausgleichsberechtigte Ehegatte jedoch hinnehmen. Sie würden in gleicher Weise auch bestehen, wenn der Ehegatte die Mittel anderweitig eingesetzt oder auch noch zur Verfügung hätte, aber dieselben Behauptungen über ihre Herkunft und den Zeitpunkt ihres Erwerbs aufstellen würde. Die Anwendung des Für-Prinzips würde demgegenüber zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die mittels der Beitragsnachentrichtung begründeten Anwartschaften auch dann auszugleichen wären, wenn die Mittel hierfür tatsächlich erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erworben worden sind. Die von Bergner (a.a.O.) vorgeschlagene differenzierende Lösung, daß je nach dem, ob die für die Nachentrichtung verwendeten Mittel vor oder nach dem Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs erworben worden sind, das Für- oder das In-Prinzip angewandt werden solle, ist nicht möglich, weil das Gesetz ausschließlich darauf abstellt, wann die Anwartschaften begründet worden sind, nicht aber darauf, wann die dafür verwendeten Mittel erworben worden sind.

dd) Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Beiträge für die Ehezeit nach dem Berechnungsstichtag für den Versorgungsausgleich nachentrichtet hat, kann der Fall eintreten, daß durch den Versorgungsausgleich auf seiten des Berechtigten der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V. mit § 1304 a Abs. 1 Satz 4, 5 RVO, § 83 a Abs. 1 Satz 4, 5 AVG überschritten würde, wenn beim Ausgleichsberechtigten die mittels der nachentrichteten Beiträge begründeten Anwartschaften berücksichtigt werden. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie der Betrag der zu übertragenden oder zu begründenden Anwartschaften in einem solchen Fall zu bemessen ist, weil die Höchstbetragsgrenze im vorliegenden Fall nicht berührt wird. Die Geltung des In-Prinzips für die Abgrenzung der auszugleichenden Anwartschaften wird durch die Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB nicht in Frage gestellt.

d) Die Anwendung des In-Prinzips auf nachentrichtete Beiträge führt im ganzen gesehen zu sachgerechteren Ergebnissen als die Anwendung des Für-Prinzips.

Für die Ehezeit nachentrichtete Beiträge könnten im Versorgungsausgleichsverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als die Nachentrichtung vor der abschließenden Entscheidung erfolgt. Der Einbeziehung später nachentrichteter Beiträge in den Ausgleich würde die Rechtskraft der Entscheidung entgegenstehen. Damit würde bei Anwendung des Für-Prinzips die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Anwartschaften maßgeblich von der Verfahrensdauer abhängen, die hierfür kein sachbezogenes Kriterium bilden kann.

Im gesetzlichen Güterstand müßte bei Anwendung des Für-Prinzips auf nachentrichtete Beiträge der ausgleichspflichtige Ehegatte vor einer Doppelbelastung durch Versorgungs- und Zugewinnausgleich geschützt werden (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1981, 62, 63; OLG Nürnberg NJW 1981, 127, 128; OLG Köln FamRZ 1981, 462). Die Entscheidungen über den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich würden dabei in eine gegenseitige Abhängigkeit geraten, die rechtlich kaum befriedigend zu lösen wäre und jedenfalls den gesetzlichen Stichtagsregelungen nicht entsprechen würde. Dies gilt umsomehr, als nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften für Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 ff. ZPO) nicht gewährleistet ist, daß über Versorgungs- und Zugewinnausgleich stets einheitlich entschieden wird.

Bei der Anwendung des In-Prinzips ist demgegenüber eine Harmonisierung von Versorgungs- und Zugewinnausgleichsregelung nur für die Zeitspanne erforderlich, die zwischen dem Monatsende vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit liegt. Wenn in dieser Zwischenzeit Beiträge für die Ehezeit nachentrichtet werden, würden die dafür verwendeten Mittel nach § 1384 BGB nicht mehr in den Zugewinnausgleich fallen; andererseits wären die damit erworbenen Anwartschaften bei strikter Anwendung des In-Prinzips auch nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Von den denkbaren Möglichkeiten, hier einen Ausgleich zu schaffen, verdient die Lösung den Vorzug, die in diesem Zeitraum für die Ehezeit begründeten Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Sie kann sich auf den Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB stützen, der zwar als Ausgleichszeitraum die Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB nennt, aber gleichzeitig vorschreibt, daß die Berechnung der auf diese Zeit entfallende Anwartschaften nach dem Stand bei Eintritt der Rechtshängigkeit vorzunehmen ist. Es wird allerdings die Auffassung vertreten, beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in § 1587a Abs. 2 BGB handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen, weil versäumt worden sei, die Vorschrift insoweit der Änderung des Entwurfs zu § 1587 Abs. 2 BGB anzupassen, in dem ursprünglich ebenfalls auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgestellt war (BT-Drucks. 7/650 S. 11; vgl. u.a.: Bergner, Verbandskommentar zur RVO, vor § 1304 RVO, § 1587a BGB Anm. 3). Dann kann die Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB sicher nicht die Bedeutung haben, die Regelung der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) und die Festlegung des Zeitpunkts des fiktiven Versicherungsfalles auf das Ende der Ehezeit (§ 1304 Abs. 1 Satz 2 RVO; § 83 Abs. 1 Satz 2 AVG; § 96 Abs. 1 Satz 2 RKG) zu modifizieren. Welcher Regelungsgehalt dem Abstellen auf den Eintritt der Rechtshängigkeit darin zukommt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls erlaubt es die Fassung des Gesetzes, die Rentenanwartschaften, die mittels in der genannten Zeitspanne für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge begründet worden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und damit die gebotene Harmonisierung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich zu schaffen. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als Stichtag für die Berücksichtigung nachentrichteter Beiträge muß dabei allerdings allgemein und nicht nur in den Fällen zugrunde gelegt werden, in denen die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, weil § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht auf den Güterstand abstellt.

3. Die nach dem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge erworbenen Anwartschaften sind auch dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn - wie dies hier der Fall ist - ein für die Nachentrichtung erforderlicher Antrag in der Ehezeit gestellt und die Nachentrichtung bereits in der Ehezeit bewilligt worden war. Der vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1979, 310) vertretenen Auffassung, daß in solchen Fällen in der Ehezeit bereits ausgleichspflichtige Versorgungsaussichten im Sinne des § 1587 Abs. 1 und 3 BGB begründet worden seien, kann nicht beigetreten werden. Mit dem Begriff der Versorgungsaussichten sollten rechtlich noch nicht gesicherte Positionen, aus denen sich bei gewöhnlichem Verlauf später ein Versorgungsanspruch entwickelt, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (statt vieler: MünchKomm / Maier § 1587 BGB Rdn. 9). Die bloße Möglichkeit, freiwillig mit eigenen Mitteln Versorgungsanwartschaften zu erwerben, begründet noch keine Aussicht in diesem Sinne. Das Recht auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet aber nicht mehr als eine solche Möglichkeit, von der der Versicherte, sofern ihm überhaupt die Mittel zur Nachentrichtung zur Verfügung stehen, nach freiem Entschluß Gebrauch machen kann oder nicht. Auszugleichende Versorgungsanrechte entstehen erst, wenn die Beiträge tatsächlich nachentrichtet werden.

Die weitere Beschwerde ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

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