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§ 3 VersAusglG: Allgemeiner Teil - Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.02.2020

Änderung

Berichtigung eines Schreibfehlers

Dokumentdaten
Stand04.09.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 3 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 bestimmt, dass die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats beginnt, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.

Nach Absatz 2 ist ein Anrecht immer dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn es in der Ehezeit erworben wurde.

Absatz 3 regelt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren. Auf Antrag eines Ehegatten wird dennoch der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, regelt § 2 VersAusglG.

Das In-Prinzip des § 3 Abs. 2 VersAusglG ist bei der Berechnung des Ehezeitanteils gemäß § 5 VersAusglG sowohl aus einer Rentenanwartschaft als auch aus einer Rente zu berücksichtigen.

Allgemeines

Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes wird in § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmt. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (siehe Abschnitt 3). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für das gesamte Versorgungsausgleichsrecht gilt. Die tatsächliche Ehezeit umfasst die Zeit vom Tag der Eheschließung (§ 1310 BGB) bis zur Aufhebung der Ehe durch den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss (§ 1564 Satz 2 BGB). Mit der Festlegung der Ehezeit auf volle Kalendermonate entfällt eine tageweise Aufteilung der Anrechte. Damit zusammen mit der Ehescheidung eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich ist, wird das Ende der Ehezeit vorverlegt. Das fiktive Ende der Ehezeit ist der Stichtag für die Bewertung des Anrechts (siehe GRA zu § 5 VersAusglG). Die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte sind auf diese Zeit bezogen zu errechnen.

Die für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit wird vom Familiengericht bestimmt und im Auskunftsersuchen angegeben.

§ 3 Abs. 2 VersAusglG legt fest, wann ein Anrecht der Ehezeit zuzuordnen ist. Maßgeblich für die Zuordnung eines Anrechts zur Ehezeit ist der Zeitpunkt seines Erwerbs. Diesen Zeitpunkt bestimmen die Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als Abgrenzung das von der Rechtsprechung entwickelte „In-Prinzip“ (beispielsweise BGH vom 27.03.1985, AZ: IVb ZB 789/81, NJW 1985, 2024, siehe auch GRA zu § 5 VersAusglG).

Die Regelung zu der kurzen Ehezeit bis zu drei Jahren in § 3 Abs. 3 VersAusglG hat unter anderem den Zweck, die Versorgungsträger und Familiengerichte zu entlasten. Auf Antrag eines Ehegatten findet der Versorgungsausgleich auch bei einer kurzen Ehezeit statt.

Beginn und Ende der Ehezeit (Absatz 1)

Die Ehezeit beginnt mit dem Ersten des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.

Siehe Beispiel 1

Mit dem Einreichen des Scheidungsantrags beim Familiengericht wird die Scheidung anhängig (§ 124 FamFG). Das Ende der Ehezeit wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war (BGH vom 07.12.2005, AZ: XII ZB 34/01, FamRZ 2006, 260). Rechtshängig wird der Scheidungsantrag mit der Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner (§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).

Siehe Beispiel 2

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl I S. 2787) kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG in der Fassung ab 01.10.2017). Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend. Der Beginn der Ehezeit einer in eine Ehe umgewandelten Lebenspartnerschaft richtet sich daher weiterhin nach dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Keine Veränderung der gesetzlichen Ehezeit

Die gesetzliche Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG wird vom Familiengericht bestimmt und ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblich.

Es gibt jedoch Fälle, in denen für die Berücksichtigung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein anderer Zeitraum denkbar ist. In Betracht kommt beispielsweise der Zeitpunkt der Trennung. Bei Ehen mit langer Trennungszeit kann vom Familiengericht eine Korrektur nach § 27 VersAusglG durch Herausnahme der auf die Trennungszeit entfallenden Anrechte erfolgen. Auch können die Parteien nach §§ 6 bis 8 VersAusglG vereinbaren, dass in den Versorgungsausgleich nur die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ehezeitende erworbenen Anrechte einbezogen werden oder auch andere Zeiträume als die Trennungszeit von der Ermittlung des Ehezeitanteils herausgenommen werden. Hierbei handelt es sich um einen Teilausschluss, bei dem es jedoch bei dem Ehezeitende im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG verbleibt (entsprechend BGH vom 18.07.2001, AZ: XII ZB 106/96, FamRZ 2001, 1444; BGH vom 09.12.2015, AZ: XII ZB 586/13, mwN, NJW 2016, 1315). Die Parteien können das gesetzlich bestimmte Ehezeitende vertraglich nicht verändern. Stichtag im Sinne von § 5 Abs. 2 VersAusglG bleibt das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ehezeitende (siehe GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 4). Lediglich das in dem auszuschließenden Zeitraum erworbene Anrecht in Form von Entgeltpunkten oder Steigerungsbeträgen wird von dem Wertausgleich bei der Scheidung herausgenommen.

Hat das Familiengericht das gesetzliche Ehezeitende verändert, kann ein Beschwerdegrund vorliegen (siehe auch GRA zu § 58 FamFG, Abschnitt 6.3.1).

In der Ehezeit erworbene Anrechte (Absatz 2)

Welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, regelt § 2 VersAusglG. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies die dynamischen und statischen Rentenanwartschaften und die Renten (siehe GRA zu § 2 VersAusglG). Wann ein Anrecht der Ehezeit zuzurechnen ist, regelt § 3 Abs. 2 VersAusglG. Danach kommt es beim Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte an. Dieser Grundsatz galt auch nach dem Recht bis zum 31.08.2009. Die bisher zum „In-Prinzip“ ergangene Rechtsprechung bleibt für § 3 Abs. 2 VersAusglG von Bedeutung (beispielsweise BGH vom 27.03.1985, AZ: IVb ZB 789/81, NJW 1985, 2024; BGH vom 07.10.1992, AZ: XII ZB 4/92, FamRZ 1993, 292-293; BGH vom 13.11.1996, AZ: XII ZB 121/96, FamRZ 1997, 414; BGH vom 20.06.2007, AZ: XII ZB 126/04, FamRZ 2007, 1719-1720). Danach sind Anrechte dann in der Ehezeit erworben, wenn die Beiträge tatsächlich in der Ehezeit gezahlt worden sind.

Die Beiträge von versicherungspflichtig Beschäftigten werden üblicherweise direkt aus dem Arbeitsentgelt gezahlt, so dass es hier nur darauf ankommt, wann die entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde. Fällt die erbrachte Arbeitsleistung in die Ehezeit, so ist das anteilige Anrecht auch der Ehezeit zuzuordnen. Hierbei ist unbeachtlich, wann die tatsächliche Zahlung des Beitrags erfolgte.

Im Gegensatz dazu kommt es bei Beiträgen von versicherungspflichtigen Selbständigen oder freiwilligen Beiträgen auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Beitragszahlung an. Die Abgrenzungskriterien hierzu sowie Einzelheiten zum „In-Prinzip“ ergeben sich aus der GRA zu § 5 VersAusglG.

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehung nach § 307d SGB VI bei vor dem 01.07.2014 bezogenen Renten ist nach dem In-Prinzip bei der Berechnung des Ehezeitanteils voll zu berücksichtigen, wenn bei der entsprechenden Kindererziehungszeit der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt in der Ehezeit liegt.

Ausschluss bei kurzer Ehezeit (Absatz 3)

Dauert eine Ehe nicht mindestens drei Jahre, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich auszuschließen.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit geht von der Überlegung aus, dass aus Sicht der Eheleute bei einer kurzen Dauer der Ehezeit regelmäßig kein Bedarf besteht, den Versorgungsausgleich durchzuführen: Da die Scheidung gemäß §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine einjährige Trennung voraussetzt, hat die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG tatsächlich nur sehr kurz bestanden.

Selbst wenn ein Kind aus einer kurzen Ehe hervorgegangen ist, entsteht durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs keine Schutzlücke: Denn hier erwirbt regelmäßig die Ehefrau Anrechte aus Kindererziehungszeiten. Bei einem durchschnittlichen Einkommen des Ehemannes tritt in der Regel keine Ausgleichspflicht ein. Die Bewertung des Anrechts aus Kindererziehungszeiten richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen, so dass die in der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anrechte in diesem Fall gleich hoch wären. Sofern das Einkommen des Ehemannes unterdurchschnittlich ist, würde es sogar zu einer Ausgleichspflicht der Ehefrau kommen, weil die von ihr durch die Kindererziehungszeiten erworbenen Anrechte höher sind als die Anrechte aus dem unterdurchschnittlichen Einkommen des Ehemanns (BT-Drucksache 16/10144, S. 48).

Dennoch hat jeder Ehegatte die Möglichkeit - auch bei kurzer Ehezeit - die Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht zu beantragen. Die anwaltliche Vertretung des Antragstellers ist hierfür nicht erforderlich (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Der Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (in Berlin dem Kammergericht) gestellt werden (OLG Frankfurt am Main vom 13.06.2012, AZ: 3 UF 26/12, FamFR 2012, 473). Die Rentenversicherungsträger weisen die Ehegatten regelmäßig nicht auf die Möglichkeit hin, die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit zu beantragen (AGVA 3/2009, TOP 2).

Beispiel 1: Beginn und Ende der Ehezeit

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Die Eheschließung erfolgte am 22.05.2009.

Der Antrag auf Ehescheidung geht beim Familiengericht ein am 03.11.2016.

Der Scheidungsantrag wird dem Antragsgegner vom Familiengericht zugestellt am 12.12.2016.

Frage:

Von wann bis wann dauert die nach § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgebende Ehezeit?

Lösung:

Die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt am 01.05.2009 und endet am 30.11.2016.

Beispiel 2: Ende der Ehezeit

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Der Antrag auf Ehescheidung geht beim Familiengericht ein am 03.11.2016.

Der Scheidungsantrag wird dem Antragsgegner vom Familiengericht zugestellt am 12.12.2016.

Das Scheidungsverfahren wird am 05.01.2017 ausgesetzt und erst wieder aufgenommen am 28.06.2017.

Frage:

Wann endet die Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG?

Lösung:

Die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG endet am 30.11.2016.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 3 VersAusglG