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§ 25 VersAusglG: Anspruch gegen den Versorgungsträger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.11.2021

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung des gesamten Dokuments und Ergänzung aktueller Rechtsprechung im Abschnitt 6

Dokumentdaten
Stand21.10.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 25 VersAusglG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 25 VersAusglG regelt den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person. Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung.

Absatz 1 benennt die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person eine Hinterbliebenenversorgung verlangen kann und trifft eine Aussage zur Höhe des Teilhabeanspruchs.

Absatz 2 zählt abschließend Gründe auf, unter denen die ausgleichsberechtigte Person keinen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hat.

Absatz 3 begrenzt den Teilhabeanspruch auf die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente und legt die Anrechnung von Leistungen fest, die die ausgleichsberechtigte Person bereits als Hinterbliebene vom Versorgungsträger erhält.

Absatz 4 verweist auf die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 und 3 VersAusglG.

Absatz 5 legt fest, dass die Hinterbliebenenleistung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person erbringt, um den Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person zu kürzen ist.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 25 VersAusglG wird durch § 26 VersAusglG ergänzt, der den Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person regelt.

In diesem Zusammenhang sind weiterhin von Bedeutung:

Weiterhin sind zu beachten:

Richtet sich der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen die gesetzliche Rentenversicherung, sind die einschlägigen Regelungen zum Anspruch und zur Höhe einer Witwen- oder Witwerrente zu beachten (beispielsweise §§ 46, 67, 97, 107 SGB VI).

Allgemeines

Bei der familiengerichtlichen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich können nicht immer alle Anrechte sofort ausgeglichen werden, sondern müssen teilweise dem Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten werden. Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich werden der ausgleichsberechtigten Person im schuldrechtlichen Ausgleich keine eigenständigen Versorgungsanrechte durch interne oder externe Teilung verschafft, sondern lediglich ein unterhaltsähnlicher Rentenanspruch. Dieser besteht ausschließlich gegenüber der ausgleichspflichtigen Person und ist folglich von ihr abhängig (vergleiche §§ 20 bis 24 VersAusglG).

Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, erlöschen gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG. Bei der ausgleichsberechtigten Person kann daher eine Versorgungslücke entstehen. Der Anspruch der dann ausgleichsberechtigten Person auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 VersAusglG soll diese Lücke schließen (BT-Drucksache 16/10144, S. 66). Daher erlöschen solche Ansprüche nach dem Tod eines Ehegatten nicht (§ 31 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).

Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung kann gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder gegen die Witwe beziehungsweise den Witwer der ausgleichspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG) gerichtet sein. Er kann entweder im Anschluss an eine laufend gezahlte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) oder auch ohne vorherige Zahlungen geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass aus übersehenen, verschwiegenen oder vergessenen Anrechten keine Ansprüche im Rahmen des Wertausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) hergeleitet werden können. Denn den Vorschriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung kommt keine generelle Auffangfunktion für die im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehenen, verschwiegenen oder vergessenen Anrechte zu (BGH vom 24.07.2013, AZ: XII ZB 340/11).

Demgegenüber kann ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, wenn die Entscheidung des Familiengerichts über den Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs zwar fehlerhaft war, aber rechtskräftig geworden ist.

Hinweis:

Hinsichtlich des Teilhabeanspruchs gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person wird auf die GRA zu § 26 VersAusglG verwiesen.

Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger

Ein Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ist nur dann gegeben, wenn:

Sind die Voraussetzungen des § 25 VersAusglG erfüllt, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person einen eigenständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person (BGH vom 16.08.2017, AZ: XII ZB 327/16). Dabei ist ohne Bedeutung, ob die ausgleichspflichtige Person vor ihrem Tod selbst bereits Leistungen aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht bezogen hat oder nicht.

Der Teilhabeanspruch lässt sich allerdings nur realisieren, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen aufseiten der überlebenden ausgleichsberechtigten Person erfüllt sind (siehe Abschnitt 6 sowie GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 4).

Die Höhe des Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung ist begrenzt

  • auf die Höhe der Witwen- oder Witwerrente, die die ausgleichsberechtigte Person erhielte, wenn die Ehe bis zum Tode der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte (siehe Abschnitt 3) beziehungsweise
  • auf die Höhe der schuldrechtliche Ausgleichsrente (siehe Abschnitt 5),

wobei der geringere Betrag maßgebend ist.

Erhält die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger des noch nicht ausgeglichenen Anrechts bereits eine Leistung als Hinterbliebene, ist diese auf den Teilhabeanspruch anzurechnen (siehe Abschnitt 5).

Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten gelten grundsätzlich die Regelungen zur Unterhaltszahlung (siehe Abschnitt 6 sowie GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 5).

Hinterbliebenenleistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person sind um den an die ausgleichsberechtigte Person zu erbringenden Teilhabeanspruch zu kürzen (siehe Abschnitt 7).

Die gesetzliche Rentenversicherung ist in der Regel nicht von Teilhabeansprüchen nach § 25 VersAusglG betroffen. Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen grundsätzlich dem Wertausgleich bei der Scheidung. Soweit ein Ausgleich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht erfolgte, ist ein Teilhabeanspruch regelmäßig aus einem der in § 25 Abs. 2 VersAusglG genannten Ausschlussgründe ausgeschlossen. Daher kann sich nur in wenigen Ausnahmefällen ein entsprechender Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung ergeben (siehe Abschnitt 8).

Verfahren und Antrag

Der Teilhabeanspruch kann durch die ausgleichsberechtigte Person direkt beim jeweiligen Versorgungsträger geltend gemacht werden. Eine familiengerichtliche Entscheidung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber verlangt werden (siehe Hinweis).

Das Familiengericht wird nur auf Antrag tätig (§ 223 FamFG). Grundsätzlich handelt es sich hierbei um ein isoliertes Verfahren. Die Durchführung eines Verfahrens über den Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung bereits im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) ist nicht möglich, weil für derartige Ansprüche einer der Ehegatten verstorben sein muss. In Einzelfällen kann das familiengerichtliche Verfahren zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung jedoch Folgesache des Scheidungsverbunds sein (siehe GRA zu § 137 FamFG, Abschnitt 7).

Das familiengerichtliche Verfahren richtet sich nach den §§ 217 ff. FamFG. Für Verfahren außerhalb des Scheidungsverbunds ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (siehe GRA zu § 114 FamFG). Dies gilt nicht, wenn das Verfahren Folgesache des Scheidungsverbunds ist. Am Verfahren über Teilhabeansprüche an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25, 26 VersAusglG ist neben der ausgleichsberechtigten Person auch der Versorgungsträger beziehungsweise die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person zu beteiligen.

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 218 Nr. 2 ff. FamFG (siehe GRA zu § 218 FamFG).

Hinweis:

Der Versorgungsträger kann die Festsetzung des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in einem gerichtlichen Verfahren verlangen (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2013, AZ: 6 UF 154/12). Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit sowie der Beteiligung der – soweit vorhanden – Witwe oder des Witwers der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person und zum Schutz des Versorgungsträgers gemäß § 30 VersAusglG, der auch für Teilhabeansprüche nach § 25 VersAusglG gilt (BGH vom 16.08.2017, AZ: XII ZB 327/16), gerechtfertigt. Verlangt ein Versorgungsträger die gerichtliche Entscheidung über den Teilhabeanspruch, kann dieser auch mit anteiligen Verfahrenskosten belastet werden.

Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (Absatz 1)

In § 25 Abs. 1 VersAusglG sind die Grundvoraussetzungen für das Bestehen eines Teilhabeanspruchs der ausgleichsberechtigten Person an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person genannt.

Diese sind

  • der Tod der ausgleichspflichtigen Person,
  • das Bestehen eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts und
  • eine vorgesehene Hinterbliebenenversorgung im Versorgungssystem des noch nicht ausgeglichenen Anrechts.

Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung kann frühestens mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erworben werden (BGH vom 18.09.1996, AZ: XII ZB 58/95).

Nicht ausgeglichen ist ein Anrecht immer dann, wenn es dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung im Sinne des § 2 VersAusglG unterlag, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich jedoch nicht durchgeführt wurde – beispielsweise wegen mangelnder Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG) oder weil ein Ausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 nicht möglich war (siehe GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 2.1) – und keine Abfindung des Anrechts (§§ 23, 24 VersAusglG) bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person erfolgte. Zu den nicht ausgeglichenen Anrechten gehören auch solche, die lediglich teilweise – beispielsweise nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis 31.08.2009 – ausgeglichen werden konnten (Beschluss des OLG Nürnberg vom 11.09.2015, AZ: 7 UF 451/15; in diesem Sinne auch BGH vom 16.08.2017, AZ: XII ZB 327/16).

Zudem muss das Versorgungssystem, in dem das noch auszugleichende Anrecht besteht, eine Hinterbliebenenversorgung vorsehen. Die Hinterbliebenenversorgung kann gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschrieben sein, aber auch auf Vereinbarungen zwischen der ausgleichspflichtigen Person und (insbesondere) dem Träger der betrieblichen Altersvorsorge beruhen.

Sieht die Hinterbliebenenversorgung eine Wiederverheiratungsklausel vor, wonach eine Witwen- oder Witwerrente nach der Wiederheirat entfällt, gilt das auch für den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG (BT-Drucksache 16/10144, S. 66; BGH vom 17.11.2004, AZ: XII ZB 46/01 und BGH vom 13.04.2011, AZ: XII ZB 122/09). Enthält das Versorgungssystem Regelungen, wonach ein Hinterbliebenenrentenanspruch nach Auflösung der nachfolgenden Ehe wieder auflebt, gilt dies ebenfalls für den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG (BGH vom 07.12.2005, AZ: XII ZB 39/01).

Hat die ausgleichsberechtigte Person jedoch bereits vor dem Tod der ausgleichspflichtigen Person oder vor Erfüllung der Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VersAusglG (siehe Abschnitt 6) wieder geheiratet, besteht kein Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG, wenn die Hinterbliebenenversorgung eine Wiederverheiratungsklausel vorsieht.

Allerdings sind Bestimmungen in der Versorgungsordnung, die den Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung isoliert ausschließen, unzulässig. Ein Versorgungssystem, welches grundsätzlich eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht, kann die zwingende Vorschrift des § 25 VersAusglG nicht umgehen (BGH vom 13.04.2011, AZ: XII ZB 122/09).

Sind sämtliche Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VersAusglG erfüllt, besteht ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung allerdings nur, wenn keine Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2 VersAusglG vorhanden sind (siehe Abschnitt 4) und die Fälligkeitsvoraussetzungen aufseiten der ausgleichsberechtigten Person (siehe Abschnitt 6) vorliegen.

Der Teilhabeanspruch ist nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auf den Betrag begrenzt, den die ausgleichsberechtigte Person erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Es gelten insoweit sämtliche Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts. Dies gilt auch für einschränkende Vorschriften. Der Teilhabeanspruch ist ferner begrenzt auf den Betrag, der sich als schuldrechtliche Ausgleichsrente ergäbe (§ 25 Abs. 3 VersAusglG, siehe Abschnitt 5).

Ausschlusstatbestände für den Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2)

§ 25 Abs. 2 VersAusglG benennt abschließend die Tatbestände, bei denen der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient dem Schutz der Versorgungsträger vor zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen, die mit den Ansprüchen aus den §§ 25, 26 VersAusglG verbunden sind (BT-Drucksache 16/10144, S. 66).

Der Teilhabeanspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • die Ehegatten auf eine Regelung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG im Wege einer Vereinbarung nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG verzichteten und die Anrechte dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehielten,
  • ein Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet war und deshalb nicht ausgeglichen wurde (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG),
  • ein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich gewesen wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) oder
  • nicht ausgleichsreife ausländische, zwischen- oder überstaatliche Anrechte erworben wurden und ein Wertausgleich bei der Scheidung in Bezug auf die anderen Anrechte für einen Ehegatten unbillig gewesen wäre (§ 19 Abs. 3 VersAusglG).

Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung. Ein Teilhabeanspruch ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn sich die rechtlichen Gegebenheiten nachträglich geändert haben und Ausschlussgründe – wie beispielsweise die Unwirtschaftlichkeit eines Wertausgleichs bei der Scheidung – im Zeitpunkt der Geltendmachung des Teilhabeanspruchs nicht mehr vorliegen.

Kein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Ehegatten ein betriebliches Anrecht dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehielten, das nach dem Recht bis zum 31.08.2009 nur teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte (Beschluss des OLG Hamm vom 28.08.2012, AZ: II-3 UF 65/12; Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 24.05.2017, AZ: 3 UF 87/16). Denn solche Vereinbarungen betrafen die nach dem Recht bis zum 31.08.2009 ohnehin dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallenden Anrechte und nahmen daher keinen Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 486/15).

Weitere Einzelheiten zu Vereinbarungen über den Wertausgleich bei der Scheidung können der GRA zu § 6 VersAusglG, der GRA zu § 7 VersAusglG und der GRA zu § 8 VersAusglG entnommen werden.

Hinsichtlich der nicht ausgleichsreifen Anrechte wird auf die GRA zu § 19 VersAusglG verwiesen.

Höhe des Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung (Absatz 3)

Die Höhe des Teilhabeanspruchs ist in zweifacher Hinsicht begrenzt:

  • Zum einen ist für die Höhe des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG maßgeblich. Die Ausführungen zur Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente in der GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 3.2 gelten entsprechend.
    Zu beachten ist jedoch, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die den Teilhabeanspruch gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG begrenzt, ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben als Bruttobetrag ermittelt wird. § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG findet hier insoweit keine Anwendung (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 486/15).
    Haben die Ehegatten die schuldrechtliche Ausgleichsrente vor dem Tod der ausgleichspflichtigen Person durch eine Vereinbarung der Höhe nach begrenzt, ist diese Begrenzung auch für den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG maßgebend (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 486/15). Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, ist der Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG in eine Bruttorente umzurechnen (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 486/15).
    Ein bereits durchgeführter Teilausgleich des Anrechts ist bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach Maßgabe des § 53 VersAusglG anzurechnen (siehe GRA zu § 53 VersAusglG).
  • Zusätzlich ist der Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auf die Höhe der Hinterbliebenenversorgung begrenzt, die die ausgleichsberechtigte Person ohne Scheidung der Ehe erhalten würde. Es gelten insoweit die Regelungen des Versorgungssystems des nicht ausgeglichenen Anrechts (siehe Abschnitt 3).

Die Höhe des Teilhabeanspruchs richtet sich nach dem geringeren der beiden Beträge.

Erhält die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts Leistungen als Hinterbliebene (zum Beispiel eine Geschiedenenwitwenrente oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG), sind diese nach § 25 Abs. 3 S. 2 VersAusglG zur Vermeidung von Anspruchskonkurrenzen auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnen. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt derartige Leistungen an frühere Ehegatten nicht.

Fälligkeit und Durchführung der Zahlung (Absatz 4)

§ 25 Abs. 4 VersAusglG stellt mit dem Verweis auf § 20 Abs. 2 VersAusglG klar, dass der Teilhabeanspruch nur dann fällig ist, wenn aufseiten der ausgleichsberechtigten Person eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist (siehe GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 4). So können beispielsweise die Grundvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 VersAusglG für den Teilhabeanspruch bereits längere Zeit vorliegen, ohne dass der Teilhabeanspruch fällig wird.

Weiterhin werden durch den Verweis in § 25 Abs. 4 VersAusglG auf § 20 Abs. 3 VersAusglG die Regelungen des BGB für die Zahlung des Teilhabeanspruchs für anwendbar erklärt. Es gelten insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 5 entsprechend.

Sehen die Regelungen eines Versorgungssystems zur Hinterbliebenenversorgung die Fälligkeit der Hinterbliebenenleistung erst zum Monatsende vor, dürfte dies auch für den Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung gelten (Beschluss des OLG Hamm vom 09.05.2019, AZ: 2 UF 189/18; Beschluss des OLG Schleswig vom 12.03.2021, AZ: 15 UF 75/20). Andernfalls wäre ein berechtigter geschiedener Ehegatte gegenüber einem Hinterbliebenen besser gestellt, der gemäß der Regelungen des Versorgungssystems lediglich die nachschüssige Rentenzahlung verlangen könnte.

Überdies ginge damit ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 VersAusglG einher, wonach die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person nur die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

Anrechnung des Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung auf eine Witwen- oder Witwerversorgung (Absatz 5)

Hat die ausgleichspflichtige Person vor ihrem Tod erneut geheiratet und ist daher eine Hinterbliebenenversorgung an die Witwe oder den Witwer zu erbringen, kann für den Versorgungsträger eine Doppelbelastung entstehen, wenn gleichzeitig ein Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person besteht. § 25 Abs. 5 VersAusglG schützt den Versorgungsträger vor solchen Doppelbelastungen, indem die Hinterbliebenenversorgung zwischen der Witwe oder dem Witwer und der ausgleichsberechtigten Person aufgeteilt wird.

Dabei wird die Hinterbliebenenversorgung an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person um den Betrag gekürzt, den der Versorgungsträger an die ausgleichsberechtigte Person als Teilhabeanspruch zu leisten hat. Das kann im Extremfall dazu führen, dass die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person keinen Zahlungsanspruch mehr auf die Hinterbliebenenversorgung hat.

Dieser Vorrang der ausgleichsberechtigten Person gegenüber der Witwe oder dem Witwer der ausgleichspflichtigen Person rechtfertigt sich damit, dass das auszugleichende Anrecht bereits vor dem Tod der ausgleichspflichtigen Person scheidungsbedingt belastet war und diese Belastung fortwirkt.

Gesetzliche Rentenversicherung und die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

Die gesetzliche Rentenversicherung kann von der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG in Einzelfällen betroffen sein.

So haben die Rentenversicherungsträger auf Anfrage Auskunft über den Ehezeitanteil, den Ausgleichswert und den aktuellen Wert eines gegebenenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung – beispielsweise nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis 31.08.2009 – bereits durchgeführten Teilausgleichs für die Ermittlung der Höhe des Teilhabeanspruchs zu erteilen (siehe Abschnitte 8.1 bis 8.1.2).

In seltenen Ausnahmefällen kann sich der Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG auch gegen die gesetzliche Rentenversicherung selbst richten, so dass von dieser eine Hinterbliebenenversorgung zu leisten ist. Wird ein solcher Anspruch unmittelbar gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht, weil dort ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, sollte dieser durch eine Entscheidung des Familiengerichts festgestellt werden (siehe Abschnitt 8.2).

Auskünfte in Verfahren zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

Im Zusammenhang mit Verfahren zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung sind die Rentenversicherungsträger zur Auskunftserteilung an das Familiengericht (§ 220 FamFG), andere Versorgungsträger oder die früheren Ehegatten beziehungsweise deren Hinterbliebene (§ 4 VersAusglG) verpflichtet. Die ausgleichsberechtigte Person muss sich mit Auskunftsansprüchen immer zuerst an etwaige Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person wenden, da der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 VersAusglG nachrangig ist. Dies gilt sogar dann, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient (BGH vom 26.04.2017, AZ: XII ZB 243/15).

Die Rentenversicherungsträger erteilen im Wesentlichen Auskünfte, wenn

  • sich der Teilhabeanspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung richtet, weil Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nicht oder nicht vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen wurden und daher dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen (siehe Abschnitt 8.1.1), oder
  • sich der Teilhabeanspruch gegen einen anderen Versorgungsträger richtet und ein Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG oder § 1587b Abs. 5 BGB jeweils in der Fassung bis 31.08.2009 erfolgte. Der Teilausgleich ist nach § 53 VersAusglG bei der Feststellung der Höhe des Ausgleichsanspruchs anzurechnen. Nach § 53 VersAusglG ist ferner der Ausgleichswert des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, das wegen des seinerzeit erfolgten Einmalausgleichs mit dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht der ausgleichspflichtigen Person verrechnet wurde (siehe Abschnitt 8.1.2).

Auskünfte, wenn sich der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung gegen die gesetzliche Rentenversicherung richtet

Richtet sich der Teilhabeanspruch gegen einen Rentenversicherungsträger, sind für die Feststellung der Anspruchshöhe zwei Berechnungen durchzuführen:

Die erste Berechnung erfordert eine Auskunft wie in Verfahren zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Einzelheiten können der GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitte 6 ff. entnommen werden.

Bei der zweiten Berechnung ist der Wert einer fiktiven Hinterbliebenenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI zu bestimmen (§ 25 Abs. 1 VersAusglG). Dabei sind sämtliche Vorschriften für den Anspruch und die Berechnung einer Hinterbliebenenrente – also auch beispielsweise zur Aufteilung der Hinterbliebenenrente oder zur Einkommensanrechnung nach den §§ 91, 97 SGB VI – zu berücksichtigen.

Die maßgebenden Werte sind – anders als in Verfahren zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG – als Bruttobeträge auszuweisen (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 486/15, siehe Abschnitt 5).

Auskünfte, wenn sich der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung gegen einen anderen Versorgungsträger richtet

Richtet sich der Teilhabeanspruch gegen einen anderen Versorgungsträger und wurde ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bereits teilweise durchgeführt, beschränken sich die Auskünfte des Rentenversicherungsträgers auf Berechnungen im Rahmen des § 53 VersAusglG. Dies gilt auch für die Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das wegen des seinerzeit erfolgten Einmalausgleichs mit dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht der ausgleichspflichtigen Person verrechnet wurde. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 53 VersAusglG wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Die maßgebenden Werte sind auch hier als Bruttobeträge auszuweisen (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 486/15, siehe Abschnitt 5).

Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung gegen die gesetzliche Rentenversicherung

Ein Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger kann sich nur in Ausnahmefällen ergeben, wenn Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen wurden, weil das Familiengericht seinerzeit (unzutreffend) davon ausging, dass ein Ausgleich gesetzlich nicht möglich sei (beispielsweise, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bereits Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben) und die entsprechende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.05.2020, AZ: 9 UF 177/18).

Da in einem solchen Fall keiner der in § 25 Abs. 2 VersAusglG genannten Ausschlusstatbestände greift, kann für die ausgleichsberechtigte Person nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Höhe des Teilhabeanspruchs ist auf den niedrigeren der folgenden Beträge begrenzt, entweder:

Das Familiengericht stellt mit Beschluss den Beginn und die Höhe des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung als Bruttobetrag fest und verpflichtet den Rentenversicherungsträger zur Zahlung. Die Vorschriften zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung finden grundsätzlich Anwendung.

Der Teilhabeanspruch unterliegt nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen. Eine Erhöhung ist nur auf Antrag möglich.

Wird bereits eine Hinterbliebenenrente an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person gezahlt, ist diese um den Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person an der Hinterbliebenenversorgung zu kürzen (siehe Abschnitt 7).

Im Falle einer Wiederheirat der ausgleichsberechtigten Person entfällt der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 3). Allerdings könnte hier eine Witwen- oder Witwerrentenabfindung nach § 107 SGB VI in Betracht kommen.

Wird die erneute Ehe der ausgleichsberechtigten Person aufgelöst, könnte es wegen § 46 Abs. 3 SGB VI (Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten) erneut zu einem Anspruch auf Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung kommen (BGH vom 07.12.2005, AZ: XII ZB 39/01, siehe Abschnitt 3).

Nach § 25 Abs. 4 VersAusglG ist hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zwar § 20 Abs. 3 VersAusglG zu beachten. Der Auszahlungszeitpunkt richtet sich jedoch nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 6).

Hinweis:

Wird der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung direkt beim Rentenversicherungsträger geltend gemacht, ist die ausgleichsberechtigte Person an das zuständige Familiengericht zu verweisen. Zwar können für den Rentenversicherungsträger dadurch auch Kosten entstehen (siehe Abschnitt 2.2). Diese sind jedoch durch die Rechtssicherheit und -klarheit einer familiengerichtlichen Entscheidung, die Beteiligung etwaiger Witwen oder Witwer der ausgleichspflichtigen Person am Verfahren und das Schutzbedürfnis des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung (§ 30 VersAusglG) gerechtfertigt. Im Übrigen lässt sich so die Ermittlung der Höhe des Teilhabeanspruchs durch das Familiengericht seitens des Rentenversicherungsträgers überprüfen.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 25 VersAusglG