Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 53 VersAusglG: Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand26.07.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 53 VersAusglG

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, mit welchem Wert ein nach dem Recht bis zum 31.08.2009 erfolgter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche im Sinne der §§ 20 bis 26 VersAusglG anzurechnen ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 53 VersAusglG steht im Zusammenhang mit den bis zum 31.08.2009 geltenden Regelungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 ff. BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG; § 3b Abs. 1 VAHRG) und betrifft die Vorschriften zur Durchführung von schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß:

  • § 20 VersAusglG (Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente),
  • § 21 VersAusglG (Abtretung von schuldrechtlichen Versorgungsansprüchen),
  • § 22 VersAusglG (Anspruch auf Kapitalzahlungen),
  • § 23 VersAusglG (Anspruch auf Abfindung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente und Zumutbarkeit),
  • § 24 VersAusglG (Höhe der Abfindung und Zweckbindung der Zahlung),
  • § 25 VersAusglG (Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger an der Hinterbliebenenversorgung),
  • § 26 VersAusglG (Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen die Witwe oder den Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person an der Hinterbliebenenversorgung).

Der für die Ermittlung der aktualisierten Höhe des Teilausgleichbetrags nach § 53 VersAusglG heranzuziehende aktuelle Rentenwert ergibt sich aus § 68 SGB VI. Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) gilt - bis zur Rentenangleichung durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz zum 01.07.2024 - zusätzlich § 255a SGB VI.

Allgemeines

Nach der Rechtslage bis zum 31.08.2009 konnte der Versorgungsausgleich nicht immer vollständig öffentlich-rechtlich durchgeführt werden. Der öffentlich-rechtliche Ausgleich erfolgte zumeist über die gesetzliche Rentenversicherung und war auf bestimmte Höchstgrenzen beschränkt.

Beim erweiterten Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) - auch als Supersplitting bezeichnet - konnten an sich schuldrechtlich auszugleichende Anrechte (zum Beispiel betriebliche Versorgungsanrechte) nur in begrenztem Umfang öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden, sodass häufig ein Teilanrecht für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verblieb.

Darüber hinaus kam es auch bei hohen beamtenrechtlichen oder berufsständischen Anrechten zu einer Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, weil die Begründung der Anrechte auf den Höchstbetrag zu begrenzen war (§ 1587b Abs. 5 BGB, § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009). Auch hier verblieb ein Teilanrecht für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Wird in solchen Fällen ein (ergänzender) schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht, ist der Wert des bereits öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs anzurechnen. In § 53 VersAusglG ist geregelt, wie sich der aktuelle Wert des bereits erfolgten Teilausgleichs errechnet. Mit der in § 53 VersAusglG getroffenen Festlegung zur Wertbestimmung des Teilausgleichs wurde die Rechtsprechung zum Recht bis zum 31.08.2009 (unter anderem BGH-Beschluss vom 20.12.2006, AZ: XII ZB 166/04, FamRZ 2007, 363 ff.) in das VersAusglG übernommen.

Berechnung des Teilausgleichsbetrags

In § 53 VersAusglG ist festgelegt, dass der Wert des anzurechnenden Teilausgleichs mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 255a SGB VI) zu bestimmen ist.

Der bei der ursprünglichen Entscheidung zum Ehezeitende festgestellte Wert des Teilausgleichs ist mit dem zum Beginn des schuldrechtlichen Anspruchs maßgebenden aktuellen Rentenwert zu multiplizieren und anschließend durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende zu teilen.

Ist der schuldrechtliche Anspruch für einen längeren Zeitraum zu bestimmen und hat sich der aktuelle Rentenwert verändert, so ist der anzurechnende Teilausgleichsbetrag zeitraumbezogen unter Berücksichtigung des für den entsprechenden Teilzeitraum maßgebenden aktuellen Rentenwerts zu errechnen.

Siehe Beispiel 1

Die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch sind frühestens ab dem Ersten des Monats erfüllt, in dem die Antragsschrift dem anderen Ehegatten zugegangen ist (§ 20 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit den §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB).

Berechnungsformel

Die Formel für die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichsbetrags lautet:

Teilausgleichsbetrag zum Ehezeitende

mal

maßgebender aktueller Rentenwert

geteilt durch

aktueller Rentenwert zum Ehezeitende

gleich

Teilausgleichsbetrag aktuell

Der Teilausgleichsbetrag zum Ehezeitende ergibt sich aus der ursprünglichen familiengerichtlichen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

Als maßgebender aktueller Rentenwert ist für die Berechnung der aktuelle Rentenwert heranzuziehen, der ab Erfüllung der Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gilt. Hat sich der aktuelle Rentenwert zwischen dem Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch und dem Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung aufgrund von gesetzlichen Rentenanpassungen verändert, muss der Wert des öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs zeitraumbezogen festgestellt werden.

Siehe Beispiel 1

Hat das Familiengericht in seiner ursprünglichen Entscheidung die Umrechnung des Teilausgleichsbetrages in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet (zum Beispiel in Fällen eines über den Höchstbetrag hinausgehenden Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB), tritt für die Berechnung des aktuellen Teilausgleichsbetrags an die Stelle des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI der aktuelle Rentenwert (Ost) nach § 255a SGB VI.

Mit der Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I, S. 2575) wird die Regelung über den aktuellen Rentenwert (Ost) zum 01.07.2024 aufgehoben. Bei auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts teilweise ausgeglichenen Anrechten „Ost“ wird der anzurechnende Teilausgleichsbetrag ab 01.07.2024 nach folgender Formel bestimmt:

Teilausgleichsbetrag „Ost“ zum Ehezeitende

mal

maßgebender „einheitlicher“ aktueller Rentenwert

geteilt durch

aktueller Rentenwert (Ost) zum Ehezeitende

gleich

Teilausgleichsbetrag aktuell

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Abzug des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichsbetrags nach § 53 VersAusglG hat vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu erfolgen (unter anderem Beschluss des OLG Hamm vom 24.04.2014, AZ: 14 UF 31/14; NJW-RR 2014, 964; grundsätzlich: BGH vom 02.02.2011, AZ: XII ZB 133/08, Rz. 83, FamRZ 2011, 706 - 713 sowie BGH vom 25.06.2014, AZ: XII ZB 658/10, Rz. 33, FamRZ 2014, 1529).

Der Wert des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichsbetrags nach § 53 VersAusglG ist daher als Bruttobetrag zu bestimmen.

Berechnung durch den Rentenversicherungsträger

  1. Die Rentenversicherungsträger ermitteln bei eingehenden Auskunftsersuchen der Familiengerichte den aktuellen Wert des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichsbetrags gemäß § 53 VersAusglG nach Abschnitt 3.1. In welcher Höhe an die ausgleichspflichtige Person tatsächlich Leistungen aus dem Teilausgleichsbetrag gezahlt werden, ist für diese Berechnung unerheblich.

Beispiel 1: Aktualisierung eines Teilausgleichsbetrags

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Im Wege eines erweiterten Splittings wurde ein an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenes Anrecht einer betrieblichen Versorgung zum Teil öffentlich-rechtlich ausgeglichen (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009). Die ausgleichsberechtigte Person stellt nun beim Familiengericht einen Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung. Der seinerzeit nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichene Teilbetrag ist nach § 53 VersAusglG zu aktualisieren:
Ende der Ehezeit31.12.2002
Teilausgleichsbetrag zum Ehezeitende46,90 EUR
Aktueller Rentenwert zum 31.12.200225,86 EUR
Schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch ist zu berücksichtigen ab01.02.2017
Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch08.09.2017
Aktueller Rentenwert vom 01.02.2017 bis 30.06.201730,45 EUR
Aktueller Rentenwert seit 01.07.201731,03 EUR

Frage:

Wie hoch ist der aktualisierte öffentlich-rechtliche Teilausgleichsbetrag seit 01.02.2017?

Lösung:
Der aktualisierte öffentlich-rechtliche Teilausgleichsbetrag seit 01.02.2017 ist wegen der Änderung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2017 getrennt für die Zeiträume vom 01.02.2017 bis 30.06.2017 und ab 01.07.2017 festzustellen.
Aktualisierter Teilausgleichsbetrag vom 01.02.2017 bis 30.06.2017:

46,90 EUR (Teilausgleichsbetrag zum Ehezeitende)

mal

30,45 EUR (aktueller Rentenwert im Zeitraum 01.02.2017 bis 30.06.2017)

geteilt durch

25,86 EUR (aktueller Rentenwert zum Ehezeitende)

ist gleich

55,22 EUR (aktualisierter Teilausgleichsbetrag)

Aktualisierter Teilausgleichsbetrag ab 01.07.2017:

46,90 EUR (Teilausgleichsbetrag zum Ehezeitende)

mal

31,03 EUR (aktueller Rentenwert ab 01.07.2017)

geteilt durch

25,86 EUR (aktueller Rentenwert zum Ehezeitende)

ist gleich

56,28 EUR (aktualisierter Teilausgleichsbetrag)

Für die Berechnung und Rundung gelten die §§ 121 ff. SGB VI.

Der für die Bestimmung des geltend gemachten Anspruchs auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente (§§ 20 bis 26 VersAusglG) aus einer betrieblichen Versorgung anzurechnende Wert beträgt

  • vom 01.02.2017 bis 30.06.2017 monatlich 55,22 EUR,
  • seit 01.07.2017 monatlich 56,28 EUR.
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG und GRA zu § 21 LPartG ).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 53 VersAusglG