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§ 44 VersAusglG: Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.04.2020

Änderung

Die GRA wurde um aktuelle BGH-Rechtsprechung ergänzt (Abschnitte 3.1, 3.2, 5, 6, 6.3). Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand20.04.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 44 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 44 VersAusglG ist die Bewertungsvorschrift für Anrechte aus Beamtenverhältnissen und anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sowie privaten Arbeitsverhältnissen, die einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung zusagen.

Absatz 1 weist die Anrechte aus Beamtenverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und aus Arbeitsverhältnissen mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen der zeitratierlichen Bewertung im Sinne von § 40 VersAusglG zu.

Absatz 2 regelt die Wertberechnung, wenn ein Ehegatte mehrere beamtenrechtliche Versorgungsanrechte im Sinne des Abs. 1 erworben hat. Die in diesen Fällen anzuwendenden Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (zum Beispiel §§ 54, 55 BeamtVG) sind auch bei der Wertberechnung im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden.

Nach Absatz 3 gilt Absatz 2 sinngemäß, wenn die ausgleichspflichtige Person neben den Anrechten im Sinne von Absatz 1 weitere Anrechte in anderen Versorgungssystemen erworben hat, zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ruhens- und Anrechnungsbeträge sind insoweit zu berücksichtigen, als das Anrecht in dem anderen Versorgungssystem in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person hieran im Versorgungsausgleich teilhat.

Absatz 4 stellt klar, dass für die Wertermittlung bei Anrechten aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit der Wert maßgeblich ist, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privaten Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung gelten die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung nach § 40 VersAusglG.

Nach § 16 Abs. 2 VersAusglG sind Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie einem Soldatenverhältnis auf Zeit stets extern durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, weil sich der Status der ausgleichspflichtigen Person noch nicht hinreichend verfestigt hat. § 44 Abs. 4 VersAusglG enthält hierzu eine ergänzende Bewertungsregel und stellt klar, dass in diesen Fällen der Wert maßgeblich ist, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Nach § 47 Abs. 3 VersAusglG sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts für Anrechte im Sinne von § 44 Abs. 1 VersAusglG die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

Allgemeines

§ 44 VersAusglG enthält besondere Bewertungsregeln für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis, einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie aus Arbeitsverhältnissen mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Von dieser Vorschrift werden unter anderem erfasst:

  • Anrechte aus einem Beamtenverhältnis (Absatz 1 Nummer 1)
    • mittelbare und unmittelbare Beamte des Bundes und der Länder,
    • Beamte der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes unterstehen,
    • verbeamtete Hochschullehrer.
  • Anrechte aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Absatz 1 Nummer 1)
    • Berufsrichter,
    • Berufssoldaten.
  • Anrechte aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung (Absatz 1 Nummer 2)
    • Dienstordnungsangestellte von gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften,
    • Pfarrer und Kirchenbeamte von als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften,
    • Lehrer an Privatschulen oder nichtstaatlichen Hochschulen,
    • Bank- und Sparkassenangestellte (mit beamtenähnlicher Versorgung).

Seit 04.09.2013 betrifft § 44 VersAusglG auch Anrechte, die zu einem Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28.08.2013 (BGBl. I 2013, 3386) führen. Unter bestimmten Voraussetzungen können zum Beispiel die beim Bund beschäftigten Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - zur Vermeidung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 SGB VI) - die Gewährung von Altersgeld beantragen. Für die Berechnung des Anspruchs auf Altersgeld gelten vergleichbare Regelungen wie in der Beamtenversorgung.

§ 44 Abs. 1 VersAusglG erfasst nicht die Versorgungen von Regierungsmitgliedern und parlamentarischen Staatssekretären sowie Bundes- und Landtagsabgeordneten, da diese anspruchsberechtigten Personen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in einem Amtsverhältnis stehen. Die Bewertung dieser Anrechte erfolgt in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgung entweder zeitratierlich (zum Beispiel bei Ministern oder Staatssekretären) oder unmittelbar (zum Beispiel bei Bundestagsabgeordneten).

Hat ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung erfüllt, so ist das Anrecht nach dem gegenüber § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerten (BGH vom 27.01.2016, AZ: XII ZB 656/14).

Für die Rentenversicherungsträger ist insbesondere § 44 Abs. 4 VersAusglG wegen der darin enthaltenen ergänzenden Bewertungsregel für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit von Bedeutung. Für die Bestimmung des Ehezeitanteils dieser Anrechte ist der Wert maßgebend, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Die Wertermittlung erfolgt deshalb in der Regel durch die Rentenversicherungsträger (siehe Abschnitt 6.2).

Zeitratierliche Bewertung der Anrechte (Absatz 1)

In § 44 Abs. 1 VersAusglG ist festgelegt, dass für Anrechte aus Beamtenverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder aus Arbeitsverhältnissen mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen die zeitratierliche Bewertungsmethode (§ 40 VersAusglG) anzuwenden ist. Das Anrecht im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG muss zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung noch bestehen. Ist es bereits erloschen, ist für den Versorgungsausgleich der Wert maßgebend, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde.

Die zeitratierliche Bewertung geht im Unterschied zur unmittelbaren Bewertung nach den §§ 39, 41 Abs. 1 VersAusglG davon aus, dass ein Versorgungsanrecht im Laufe der Zeit gleichmäßig aufgebaut wird, ohne dass eine unmittelbare Zuordnung von Wertbestandteilen zur Ehezeit möglich wäre. Es handelt sich hierbei um eine fiktive Berechnung, bei der auch ein fiktives Ende der Versicherungszeit zugrunde zu legen ist, sofern nicht bereits eine Versorgung gewährt wird.

Die zeitratierliche Bewertung gilt für die in Absatz 1 genannten Anrechte sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase.

Anrechte in der Anwartschaftsphase

Nach § 40 Abs. 2 VersAusglG sind für die zeitratierliche Bewertung eines Anrechts in der Anwartschaftsphase zunächst folgende Werte zu bestimmen (siehe auch GRA zu § 40 VersAusglG, Abschnitt 4):

  • die bis zur maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit (n), auch Gesamtdienstzeit genannt
  • der Teil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, der auf die Ehezeit entfällt (m) und
  • die bis zur Altersgrenze hochgerechnete zu erwartende Versorgung (R).

Hierbei sind die zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen (§ 40 Abs. 3 VersAusglG). Der Ehezeitanteil entspricht dem Verhältnis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Ehe zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zur Altersgrenze.

Die Formel lautet:

ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehe (m)

geteilt durch

Gesamtdienstzeit, erweitert bis Altersgrenze (n)

mal

zu erwartende Versorgung (R)

ist gleich

Ehezeitanteil

Die feste Altersgrenze und die voraussichtliche Versorgungshöhe sind den für die betroffene Versorgung maßgeblichen Bestimmungen zu entnehmen. Die Möglichkeit eines vorgezogenen oder hinausgeschobenen Beginns der Versorgung ist bei der fiktiven Bestimmung der zu erwartenden Versorgung unbeachtlich.

Maßgebliche Altersgrenze ist grundsätzlich die Regelaltersgrenze bei dem betroffenen Anrecht, sofern nicht eine besondere Altersgrenze zu beachten ist.

Bei Soldatinnen und Soldaten erfolgt die Bemessung regelmäßig nach den besonderen Regelungen des Soldatengesetzes (BGH vom 25.01.2012, AZ: XII ZB 371/11, BGH vom 12.09.2012, AZ: XII ZB 225/12 und BGH vom 19.12.2012, AZ: XII ZB 299/10).

Bei kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer (Gesamtdienstzeit) im Sinne von § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (BGH vom 21.11.2018, AZ: XII ZB 303/18).

Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2 VersAusglG. In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren Zeitdauer (Gesamtdienstzeit) im Sinne von § 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu berücksichtigen (BGH vom 10.04.2019, AZ: XII ZB 284/18).

Die Berechnungen der Bemessungsgrundlagen eines Ruhegehalts werden vom zuständigen Versorgungsträger und nicht von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.

Anrechte in der Leistungsphase

Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und würde es im Fall der Bewertung in der Anwartschaftsphase der zeitratierlichen Bewertung unterliegen, gilt für dieses Anrecht ebenfalls die zeitratierliche Bewertung (§ 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG, § 41 Abs. 2 VersAusglG).

Gemäß § 41 Abs. 2 S 2 VersAusglG sind hierbei die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Es ist das tatsächlich zum Ende der Ehezeit gezahlte Ruhegehalt zugrunde zu legen (§ 41 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 40 Abs. 3 VersAusglG). Der Ehezeitanteil entspricht hierbei dem Verhältnis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Ehe zu der gesamten tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die zeitratierliche Bewertung eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts hat demzufolge nach § 40 Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 2 S. 2 VersAusglG von der tatsächlich erreichten Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand auszugehen.

Die Formel lautet:

ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehe

geteilt durch

tatsächliche Gesamtdienstzeit

mal

tatsächlich gezahltes Ruhegehalt

ist gleich

Ehezeitanteil

In Abänderungsverfahren ist eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach §§ 41 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der höchste Ruhegehaltsatz bereits vor der Verlängerung erreicht war (BGH vom 20.06.2018, AZ: XII ZB 102/17).

Die vorstehenden Ausführungen gelten für laufende Versorgungen wegen Alters sowie wegen Dienstunfähigkeit. Sie gelten auch dann, wenn das Ruhegehalt wegen Alters oder Dienstunfähigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, jedoch vor der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich festgesetzt wird.

Zusammentreffen von Anrechten aus mehreren Beamtenverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen mit beamtenähnlicher Versorgung (Absatz 2)

Es ist möglich, dass Beamtinnen und Beamte sowie andere gleichgestellte Personen aus mehreren aufeinanderfolgenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnissen mehrere Versorgungen erwerben. Außerdem können Zeiten in früheren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen die ruhegehaltfähige Dienstzeit der später erworbenen Beamtenversorgung beeinflussen. Dadurch entstehende Überversorgungen werden durch die Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften (§§ 54, 55, 56 BeamtVG) verhindert.Nach § 44 Abs. 2 VersAusglG werden diese Ruhens- und Kürzungsvorschriften auch bei der Wertberechnung der Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Stehen also einem Ehegatten mehrere Anrechte aus einem Beamtenverhältnis, einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und/oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu, sind bei der Wertberechnung sämtliche Versorgungsbezüge, die sich nach Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften ergeben, sowie die gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zugrunde zu legen.

Zusammentreffen von Anrechten aus Beamtenverhältnissen mit Anrechten aus anderen Versorgungssystemen (Absatz 3)

Beamtinnen und Beamte sowie andere gleichgestellte Personen können neben einem Anrecht im Sinne von § 44 Abs. 1 VersAusglG über weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen verfügen, die die Höhe der zu berücksichtigenden Anrechte aus dem Beamtenverhältnis beeeinflussen können. So kann das Anrecht einer Beamtin oder eines Beamten zum Beispiel mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen, wenn die betroffene Person vor der Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt war. Zu den zu berücksichtigenden Renten zählen neben den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem auch Renten aus einer berufsständischen Versorgung.

Im Fall des Zusammentreffens einer Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente erfolgt bei der Beamtenversorgung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG eine Kürzung, soweit diese zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag übersteigt.

Diese Ruhensregelung gilt nach § 44 Abs. 3 S. 1 VersAusglG auch für den Versorgungsausgleich. Die Kürzung der Beamtenversorgung vermindert den Ehezeitanteil aber nur dann, wenn das Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, das zur Kürzung der Beamtenversorgung geführt hat, in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person daran im Versorgungsausgleich teilhat (§ 44 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, siehe auch BGH vom 21.09.2016, AZ: XII ZB 453/14, im Anschluss an BGH vom 19.01.2000, AZ: XII ZB 16/96; bestätigt durch BGH vom 15.12.2004, AZ: XII ZB 179/03).

Bewertung von Anrechten bei Soldaten auf Zeit und Beamten auf Widerruf (Absatz 4)

§ 44 Abs. 4 VersAusglG bestimmt im Hinblick auf § 16 Abs. 2 VersAusglG, dass bei Anrechten aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit für den Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs der Wert maßgeblich sein soll, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Nach § 16 Abs. 2 VersAusglG sind in der Ehezeit erworbene Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit extern durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, weil sich das Versorgungsanrecht der ausgleichspflichtigen Person noch nicht hinreichend verfestigt hat. Bei diesem Personenkreis ist offen, ob die ausgleichspflichtige Person in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit wechselt und somit ein Versorgungsanrecht aus einer Beamten- oder Soldatenversorgung erhalten wird.

Endet das Dienstverhältnis zum Beispiel durch Widerruf oder Zeitablauf, ist die ausgleichspflichtige Person nach § 8 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Das bei einer Nachversicherung zu berücksichtigende Anrecht steht der ausgleichspflichtigen Person bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in jedem Fall zu.

Das Familiengericht holt daher die Auskunft über den Ehezeitanteil (§ 5 VersAusglG) bei dem Rentenversicherungsträger ein, der für die Nachversicherung zuständig wäre. Der zuständige Versorgungsträger teilt dazu die maßgebenden Entgelte für den Fall einer Nachversicherung mit.

Für die Wertermittlung des Anrechts kommt es allein auf den Status der ausgleichspflichtigen Person zum Ehezeitende an. Der Ehezeitanteil ist auf der Grundlage einer fingierten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln, wenn die ausgleichspflichtige Person am Ende der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit stand. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in ein Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise Lebenszeit oder Berufssoldatenverhältnis wechselt (BGH vom 02.10.2002, AZ: XII ZB 76/98; zuletzt BGH vom 10.02.2016, AZ: XII ZB 104/14). Die spätere Verfestigung des Beamten- oder Dienstverhältnisses ändert nichts an der Wertermittlung auf der Grundlage einer fingierten Nachversicherung.

Für den Wertausgleich ist demgegenüber der Status der ausgleichspflichtigen Person zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung des Familiengerichts maßgebend:

  • Befindet sich die ausgleichspflichtige Person weiterhin in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit, wird der Ausgleich nach § 16 Abs. 2 VersAusglG durchgeführt. Das Gericht ordnet eine Minderung der bei dem zuständigen Versorgungsträger vorhandenen Anrechte an und begründet für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Wird die ausgleichspflichtige Person nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise Lebenszeit oder in ein Berufssoldatenverhältnis übernommen, erfolgt der Ausgleich des mit dem Wert einer fingierten Nachversicherung ermittelten Anrechts nicht nach § 16 Abs. 2 VersAusglG, sondern entweder durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG bei dem zuständigen Dienstherrn oder - falls eine interne Teilung dort nicht vorgesehen ist - nach § 16 Abs. 1 VersAusglG extern durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung (AGVA 1/2012, TOP 11, BGH vom 10.02.2016, AZ: XII ZB 104/14).

Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise Lebenszeit oder in ein Berufssoldatenverhältnis stellt für sich betrachtet keinen Abänderungsgrund im Sinne von § 225 FamFG dar, da es sich dabei um nachehezeitliche Veränderungen ohne Bezug zur Ehezeit handelt, die bei der Abänderung nicht berücksichtigt werden (BT-Drucksache 16/10144, S. 49).

Wird die ausgleichspflichtige Person noch vor der Entscheidung des Familiengerichts in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, ermittelt der Rentenversicherungsträger den Ehezeitanteil auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Nachversicherung. Der Ausgleich erfolgt dann nach § 10 VersAusglG durch interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Berechnung des Ehezeitanteils aus fingierter Nachversicherung

Die ehezeitliche Rentenanwartschaft unter Berücksichtigung einer fingierten Nachversicherung ist vom Rentenversicherungsträger so festzustellen, wie es bei einer tatsächlich durchgeführten Nachversicherung der Fall wäre.

Rentenrechtliche Zeiten sind somit auch für solche Zeiträume zu berücksichtigen, für die aufgrund des Soldaten- oder Beamtenstatus eigentlich Versicherungsfreiheit besteht. Damit sind unter Umständen auch Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§§ 56, 57, 249, 249a SGB VI) in die Wertberechnung einzubeziehen, sofern die Anerkennung dieser Zeiten nicht aus anderen Gründen als nach §§ 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3, 57 SGB VI ausgeschlossen wäre.

Die Arbeitsverdienste, die bei einer tatsächlich durchzuführenden Nachversicherung von Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären, werden vom zuständigen Versorgungsträger mitgeteilt und fließen in die Wertberechnung ein. Für nachzuversichernde Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit hat der Versorgungsträger um 20 Prozent erhöhte Arbeitsverdienste mitzuteilen (§ 181 Abs. 2a SGB VI). Liegt der erhöhte Arbeitsverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, gehören daraus ermittelte Zuschläge (§ 76f SGB VI) zum Ehezeitanteil, soweit zugrunde liegenden Entgelte in der Ehezeit erzielt wurden.

Für die Erteilung der Auskunft sind die Grundsätze des § 5 VersAusglG zu beachten (siehe GRA zu § 5 VersAusglG). Die Ermittlung des Ehezeitanteils erfolgt auf der Grundlage einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI). Dabei werden rentenrechtliche Zeiten (§§ 54, 246 SGB VI) bis zum Ende der Ehezeit einbezogen.

Hat die ausgleichspflichtige Person daneben auch eigene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, für die sich ein Ehezeitanteil ergibt, sind bei der Berechnung der ehezeitlichen Rentenanwartschaften Besonderheiten zu beachten (siehe Abschnitt 6.2).

Besonderheiten beim Zusammentreffen von Anrechten aus fingierter Nachversicherung und eigenen rentenrechtlichen Zeiten in der Ehezeit

Hat die in einem Soldatenverhältnis auf Zeit beziehungsweise Beamtenverhältnis auf Widerruf stehende Person in der Ehezeit neben Anrechten beim Versorgungsträger aus fingierter Nachversicherung auch Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung aus rentenrechtlichen Zeiten (§§ 54, 246 SGB VI) erworben, sind für die Auskunft an das Familiengericht zwei Berechnungen durchzuführen, weil der Wertausgleich von Anrechten aus fingierter Nachversicherung und Anrechten aus rentenrechtlichen Zeiten nach unterschiedlichen Regelungen erfolgt.

  • In der ersten Berechnung sind Ehezeitanteil und Ausgleichswert auf der Grundlage der tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu ermitteln. Sind beitragsfreie Zeiten vorhanden, die bei der Beamten- oder Soldatenversorgung ruhegehaltfähig sind, findet § 71 Abs. 4 SGB VI Anwendung (siehe GRA zu § 71 SGB VI). Der Ausgleich erfolgt in Entgeltpunkten durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die zweite Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
    Im ersten Schritt ist der Ehezeitanteil wie bei einer Nachversicherung zu ermitteln. Das heißt, neben den tatsächlich zurückgelegten eigenen rentenrechtlichen Zeiten sind auch die vom Versorgungsträger mitgeteilten Entgelte für den Fall einer Nachversicherung zu berücksichtigen. Auch (fiktive) Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung fließen in die Berechnung ein, sofern deren Anerkennung nicht aus anderen Gründen als nach §§ 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3, 57 SGB VI ausgeschlossen war. § 71 Abs. 4 SGB VI ist bei dieser Berechnung nicht anzuwenden.
    Im zweiten Schritt wird der auf die fingierte Nachversicherung entfallende Ehezeitanteil bestimmt. Dieser ergibt sich aus der Differenz der aus beiden Berechnungen ermittelten Ehezeitanteile.
    Der Ausgleich erfolgt in Höhe der Hälfte des so ermittelten Ehezeitanteils (Ausgleichswerts) durch externe Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG zu Lasten des Trägers der Soldaten-/Beamtenversorgung. Dabei wird für die ausgleichsberechtigte Person ein monatliches Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts in Euro in der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf das Ehezeitende, begründet und dessen Umrechnung in Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) angeordnet (§ 16 Abs. 3 VersAusglG).

Siehe Beispiel 1

Hinweis:

Die auf der fingierten Nachversicherung beruhenden Entgeltpunkte des Ehezeitanteils sind noch nicht vorhanden, solange eine Nachversicherung tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Sie können daher nicht durch Übertragung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG (interne Teilung) ausgeglichen werden. Daher ist der Ausgleich gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zulasten des zuständigen Versorgungsträgers vorzunehmen (externe Teilung). Wird die ausgleichspflichtige Person noch vor der Entscheidung des Familiengerichts nachversichert, hat das Gericht den gesamten Ausgleich durch interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 VersAusglG vorzunehmen.

Wertermittlung bei kommunalen Wahlbeamten

Kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte haben den Status von Beamtinnen und Beamten auf Zeit. Ihre Verwendungsdauer ist von vornherein zeitlich auf die Wahlperiode begrenzt. Hat eine kommunale Wahlbeamtin oder ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Versetzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann diese Wartezeit nur im Falle der Wiederwahl erfüllt werden, ergibt sich aus diesem Dienstverhältnis noch kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Für den Versorgungsausgleich ist in diesen Fällen der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe (§ 44 Abs. 4 VersAusglG, siehe Abschnitt 6 bis 6.2). Der Wertausgleich bei der Scheidung erfolgt hierbei durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zulasten des zuständigen Versorgungsträgers (externe Teilung, § 16 Abs. 2 VersAusglG).

Ist die befristete Amtszeit nach dem Ehezeitende, aber vor der Entscheidung des Familiengerichts abgelaufen und eine Nachversicherung bereits durchgeführt, so erfolgt der Wertausgleich bei der Scheidung durch interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).

Eine spätere Wiederwahl hat keinen Einfluss darauf, nach welchen Grundsätzen die Wertermittlung des Ehezeitanteils für den Versorgungsausgleich erfolgt. Wie bei den Beamtenverhältnissen auf Widerruf oder Dienstverhältnissen einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit kommt es hierfür allein auf den Status der kommunalen Wahlbeamtin oder des kommunalen Wahlbeamten zum Ehezeitende an. Der durch eine Wiederwahl erfolgte nachehezeitliche Ersterwerb einer beamtenrechtlichen Position ist nicht zu berücksichtigen (BGH vom 22.07.2009, AZ: XII ZB 191/06; BGH vom 13.09.2006, AZ: XII ZB 70/01; BGH vom 10.04.2019; AZ: XII ZB 284/18).

Liegt dagegen zum Ende der Ehezeit bereits ein hinreichend gefestigtes Anrecht auf eine Beamtenversorgung vor, und endet die Amtszeit erst nach dem Ende der Ehezeit, kommt die Berücksichtigung einer Dienstzeitverlängerung in Betracht. Für den Versorgungsausgleich ist in diesen Fällen der Wert maßgeblich, der sich nach § 44 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 40 VersAusglG (zeitratierliche Bewertung, siehe Abschnitt 3.1) ergibt. Der Wertausgleich bei der Scheidung erfolgt durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG (sofern keine andere landesrechtliche Regelung besteht).

Hat eine kommunale Wahlbeamtin oder ein kommunaler Wahlbeamter vor der Ernennung bereits in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden und ist die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamtin oder Wahlbeamter gesichert, so erfolgt die Wertermittlung ebenfalls nach § 44 Abs. 1 VersAusglG. Für den Versorgungsausgleich ist hierbei die sich aus dem früheren Dienstverhältnis ergebende beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft maßgeblich, jedoch unter Anrechnung der als Wahlbeamtin oder Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten.

Wertermittlung bei aufgeschobener Nachversicherung

Die in Abschnitt 6 bis 6.2 für Anrechte aus einem Soldatenverhältnis auf Zeit beziehungsweise Beamtenverhältnis auf Widerruf beschriebenen Grundsätze zur Wertermittlung gelten nach der Rechtsprechung des BGH auch in Fällen einer aufgeschobenen Nachversicherung (entsprechend BGH vom 21.09.1988, AZ: IVb ZB 152/86). Die Wertermittlung erfolgt entsprechend § 44 Abs. 4 VersAusglG auf der Grundlage einer fingierten Nachversicherung, wenn eine ausgleichspflichtige Person mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften noch vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, die Nachversicherung jedoch gemäß §§ 184, 277 SGB VI aufgeschoben ist und nicht erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung mit einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung aufgenommen wurde.

Beispiel 1: Ehezeitauskunft unter Berücksichtigung einer fingierten Nachversicherung

hier: Zusammentreffen mit eigenen rentenrechtlichen Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Ehegatte A hat in der Zeit vom 01.05.2009 bis 30.04.2013 rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.

Seit 01.05.2013 ist Ehegatte A Soldat auf Zeit.

Es liegt ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts für die Ehezeit
vom 01.05.2009 bis 31.03.2020 vor. Der Versorgungsträger hat dem Rentenversicherungsträger die Arbeitsverdienste vom 01.05.2013 bis 31.03.2020 mitgeteilt.

Frage:
Welche Werte sind dem Familiengericht in der Auskunft nach § 5 VersAusglG mitzuteilen?
Lösung:
Dem Familiengericht sind zwei Berechnungen zu übersenden:
  1. Berechnung des Ehezeitanteils aus den in der Ehe tatsächlich zurückgelegten
    rentenrechtlichen Zeiten einschließlich
    der als Soldat auf Zeit zurückgelegten Zeiten
    auf der Grundlage einer fingierten Nachversicherung (§ 44 Abs. 4 VersAusglG),
  1. Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts aus den in der Ehe tatsächlich
    zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
Die Differenz zwischen den Ehezeitanteilen aus a) und b) ergibt den auf die fingierte Nachversicherung entfallenden Ehezeitanteil.
Zu a)
Der Ehezeitanteil aus den in der Ehe tatsächlich zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten aus fingierter Nachversicherung beträgt

9,3500 EP
entspricht einer Monatsrente – bezogen auf den 31.03.2020 - von309,02 EUR
Ausgleichswert 4,6750 EP
entspricht einer Monatsrente – bezogen auf den 31.03.2020 - von154,51 EUR
korrespondierender Kapitalwert (Umrechnungsfaktor 2020: 7.049,0523)32.954,32 EUR
Zu b)
Der Ehezeitanteil aus den in der Ehezeit tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten beträgt
3,7500 EP
entspricht einer Monatsrente - bezogen auf den 31.03.2020 - von
123,94 EUR
Ausgleichswert1,8750 EP
entspricht einer Monatsrente - bezogen auf den 31.03.2020 - von61,97 EUR
korrespondierender Kapitalwert (Umrechnungsfaktor 2020: 7049,0523
13.216,97 EUR
Der auf die fingierte Nachversicherung entfallende Ehezeitanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ehezeitanteil einschließlich der fingierten Nachversicherung und dem Ehezeitanteil aufgrund tatsächlich zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten:
Ehezeitanteil einschließlich der fingierten Nachversicherung
9,3500 EP
abzüglich Ehezeitanteil aus den tatsächlich zurückgelegten Zeiten
minus 3,7500 EP
Ehezeitanteil aufgrund der fingierten Nachversicherung
5,6000 EP
entspricht einer Monatsrente - bezogen auf den 31.03.2020 - von
185,08 EUR
Ausgleichswert2,8000 EP
entspricht einer Monatsrente - bezogen auf den 31.03.2020 - von
92,54 EUR
korrespondierender Kapitalwert (Umrechnungsfaktor 2020: 7049,0523
19.737,35 EUR
Aufgrund der vom Rentenversicherungsträger mitgeteilten Ehezeitanteile und Ausgleichswerte wäre vom Familiengericht folgender Ausgleich vorzunehmen:
interne Teilung zulasten der tatsächlich zurückgelegten Rentenanwartschaften des Ehegatten A nach § 10 Abs. 1 VersAusglG (innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung)
1,8750 EP
externe Teilung zulasten des Anrechts des Ehegatten A beim Beamtenversorgungsträger nach § 16 Abs. 2 VersAusglG - bezogen auf den 31.03.2020 - mit Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ehegatten B

92,54 EUR
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 44 VersAusglG