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§ 13 VersAusglG: Teilungskosten des Versorgungsträgers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung der gesamten GRA, Ergänzung der aktuellen Rechtsprechung

Dokumentdaten
Stand30.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 13 VersAusglG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt, dass der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit diese angemessen sind.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 10 und § 11 VersAusglG und speziellen Regelungen der betroffenen Versorgungsträger.

Allgemeines

§ 13 VersAusglG stellt klar, dass die den Versorgungsträgern bei der internen Teilung entstehenden Kosten von den Ehegatten hälftig zu tragen sind, soweit diese geltend gemacht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der durch die Durchführung der internen Teilung bedingte organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird.

Die interne Teilung stellt den Regelfall des Wertausgleiches bei der Scheidung dar, weil bei ihr die unterschiedliche Wertentwicklung sowie die Leistungsspektren der Versorgungssysteme keine Rolle spielen und der Halbteilungsgrundsatz am ehesten gewahrt ist (BT-Drucksache 16/10144 S. 37). Die nachrangige externe Teilung ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VersAusglG möglich (BT-Drucksache 16/10144 S. 37 f.).

Dem gesetzgeberischen Ziel einer möglichst weitgehenden internen Teilung würde es widersprechen, wenn die Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzugekommenen (Versicherungs-)Kontos freigestellt würden. Die Versorgungsträger müssten sonst aus wirtschaftlichen Gründen - insbesondere auch zum Schutz der Versorgungsberechtigten - regelmäßig auf die externe Teilung als die für sie weniger kostenintensive Ausgleichsform hinwirken (BGH-Beschluss vom 01.02.2012, AZ: XII ZB 172/11, RZ 43, FamRZ 2012, 610 ff.)

Unter dem Aspekt, die interne Teilung für die Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, dürfen nach § 13 VersAusglG grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Teilungskosten verrechnet werden, die beim Versorgungsträger durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten anfallen. Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für die Einrichtung eines Versicherungskontos sowie die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten. Keine Teilungskosten sind dagegen Kosten, die dem Versorgungsträger für die Ermittlung des Ehezeitanteils und die Auskunftserteilung an das Familiengericht (§ 5 VersAusglG) entstehen. Ferner erfassen die Teilungskosten auch nicht den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt entsteht (BGH-Beschluss vom 01.02.2012, AZ: XII ZB 172/11, RZ 37, 40, FamRZ 2012, 610 ff.).

Hinsichtlich der Höhe der zu verrechnenden Teilungskosten enthält § 13 VersAusglG allerdings eine Beschränkung: Auf die Ehegatten dürfen nur Teilungskosten umgelegt werden, soweit diese angemessen sind (siehe Abschnitt 3).

In der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung werden Teilungskosten nicht gesondert ausgewiesen. Die Anordnung zur Teilung erfolgt mit den Ausgleichswerten, wie sie sich nach Abzug der Teilungskosten ergeben.

Erhebung der Teilungskosten durch den Versorgungsträger

Die bis zum 31.08.2009 geltenden Regelungen über die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG sahen prozentuale Abschläge zum Ausgleich der beim Versorgungsträger entstehenden Verwaltungskosten vor. Diese Abschläge minderten das für die ausgleichsberechtigte Person zu begründende Anrecht. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 Prozent des Deckungskapitals im Rahmen der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG gebilligt. Die Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144, S. 57) lässt diese Werte auch für die interne Teilung nach § 10 VersAusglG gelten.

Anders als bisher müssen die Teilungskosten nach dem Recht ab 01.09.2009 hälftig bei beiden Ehegatten berücksichtigt werden.

In welcher Höhe von den Versorgungsträgern im neuen Recht Teilungskosten geltend gemacht werden dürfen, ist inzwischen höchstrichterlich entschieden. In den Beschlüssen vom 01.02.2012 (AZ: XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 ff.), und vom 04.04.2012 (AZ: XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 ff.) hat der BGH Kriterien für die Erhebung von Teilungskosten sowie die Prüfung durch die Familiengerichte aufgestellt. Danach ist eine Pauschalierung von Teilungskosten zulässig. In diesem Fall muss die Versorgungsordnung, in der die Erhebung von Teilungskosten geregelt wird, auch eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag vorsehen. Dieser Höchstbetrag soll im Allgemeinen den Wert von 500,00 EUR nicht übersteigen.

Mit Beschluss vom 25.03.2015 (AZ: XII ZB 156/12), hat der BGH diese Rechtsprechung bestätigt. Der BGH hat keine Bedenken gegen die Pauschalierung der Teilungskosten für jedes Anrecht in Form eines Prozentsatzes von 2 bis 3 Prozent des ehezeitlichen Kapitalwertes des Anrechts, wobei die pauschalen Teilungskosten grundsätzlich auf höchstens 500,00 EUR zu begrenzen sind. Werden höhere Teilungskosten geltend gemacht, hat der Versorgungsträger hinreichend konkrete und nachvollziehbare Abgaben zur internen Kostenstruktur zu machen, die es dem Familiengericht ermöglichen, im Einzelfall zu einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen Kostenabzug zu gelangen.

Prüfung durch das Familiengericht

Die Prüfung der vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten obliegt dem Familiengericht (§ 26 FamFG). Nach § 220 Abs. 4 FamFG ist der Versorgungsträger verpflichtet, auch Auskunft über den beabsichtigten Kostenabzug zu erteilen.

Das Familiengericht prüft die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten. Soweit das Familiengericht die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten für unangemessen hält, ist das Familiengericht berechtigt, die Teilungskosten festzusetzen. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts können die betroffenen Beteiligten (Ehegatten und Versorgungsträger) Beschwerde einlegen.

Wirkung der Teilungskosten

Die Teilungskosten werden auf die betroffenen Ehegatten zu gleichen Teilen umgelegt und mindern damit sowohl die verbleibenden Anrechte der ausgleichspflichtigen als auch die übertragenen Anrechte der ausgleichsberechtigten Person.

Der Kostenabzug ist durch den Versorgungsträger bei dem Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts nach § 5 Abs. 3 VersAusglG auszuweisen.

Siehe Beispiel 1 

Keine Teilungskosten bei der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 13 VersAusglG schließt die Erhebung von Teilungskosten durch die Rentenversicherungsträger nicht aus. Allerdings ist die Erhebung von Teilungskosten bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen (AGVA 2/2009 TOP 2). Das für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebende SGB VI enthält keine Regelung zur Erhebung beziehungsweise Verrechnung von Teilungskosten durch den Rentenversicherungsträger.

Im Übrigen haben fast alle Ehepartner bei der Scheidung ein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung, sodass den Rentenversicherungsträgern in der Regel aufgrund des Versorgungsausgleichs keine Kosten für die Einrichtung eines Versicherungskontos entstehen.

Ähnliches gilt für die Anrechte der Beamtenversorgung. Auch hier fehlt es an gesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Teilungskosten.

Beispiel 1: Wirkung der Teilungskosten

(Beispiel zu Abschnitt 5 )
Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person in einer privaten Altersversorgung17.280,48 Euro
Ausgleichswert ohne Teilungskosten  8.640,24 Euro
Teilungskosten lt. Vorschlag des Versorgungsträgers     500,00 Euro
Frage:
Wie berechnet sich der Ausgleichswert für die interne Teilung?
Lösung:
Das Familiengericht überträgt nach Prüfung den Ausgleichswert zugunsten der ausgleichsberechtigten Person im Wege der internen Teilung bezogen auf das Ende der Ehezeit.
Der Ausgleichswert beträgt
(17.280,48 Euro – 500,00 Euro = 16.780,48 Euro: 2)
 
8.390,24 Euro
Für die ausgleichspflichtige Person vermindert sich das Deckungskapital bei der Altersversorgung um - bezogen auf das Ende der Ehezeit
(= 8.640,24 Euro + 250,00 Euro).
8.890,24 Euro
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 13 VersAusglG