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IV ZB 10/79

Gründe

I.

Die Parteien haben am 11. September 1930 geheiratet. Seit Januar 1954 leben sie - jetzt beide 76 Jahre alt - getrennt; eine vom Antragsteller 1958 erhobene Scheidungsklage wurde wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 48 Abs. 2 EheG abgewiesen.

Der Antragsteller war bis zum 30. Juni 1968 berufstätig und bezieht seitdem eine Rente und ein Ruhegehalt in Höhe von insgesamt 4.944,80 DM monatlich (Stand November 1977). Die Antragsgegnerin war nicht berufstätig und erhält vom Antragsteller Unterhalt in Höhe von 1.300,00 DM monatlich.

Auf den vom Antragsteller am 31. Oktober 1977 eingereichten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt: Jeweils bezogen auf die Ehezeit vom 1. September 1930 bis 31. Oktober 1977 hat es auf ein bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Antragsgegnerin zu errichtendes Versicherungskonto von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 722,65 DM übertragen und zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg bestehenden Versorgungsanwartschaften weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.242,97 DM begründet. Ferner hat es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente in Höhe von monatlich 14,40 DM zu zahlen.

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, daß insgesamt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen, jedenfalls aber der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG zu kürzen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zugelassen.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Durchführung eines ausschließlich schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erstrebt. Er ist ferner der Ansicht, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG abgelehnt. Ferner meint er, das Oberlandesgericht sei seiner Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit der Antragsteller rügt, das Oberlandesgericht sei zur Frage der Verfassungsmäßigkeit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, führt dieser Angriff nicht zum Erfolg. Die Frage, ob die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs gegen das Grundgesetz verstößt, bedurfte hier keiner eingehenden Erörterung, weil in den Vorinstanzen von keinem Beteiligten behauptet worden war, der Versorgungsausgleich sei verfassungswidrig, und das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten hat, es liege kein Verstoß gegen die Verfassung vor. Aus den Ausführungen des Beschwerdegerichts ergibt sich, daß es die im Schrifttum und von anderen Gerichten erörterte Frage geprüft und sich insbesondere der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1978, 518) angeschlossen hat.

III.

Die nunmehr von dem Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Vorschriften des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB greifen nicht durch. Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 21. März 1979 ausgesprochen, daß der Versorgungsausgleich, der gemäß § 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der Form des sogenannten Rentensplittings und des sogenannten Quasi-Splittings durchgeführt wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist und dies auch für die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen") gilt (BGHZ 74, 38 und 86).

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, die in den genannten Entscheidungen vertretene Auffassung aufzugeben. Der Antragsteller erhält zwar bereits Rentenbezüge und Versorgungsbezüge, so daß ihm verwehrt ist, die durch den Versorgungsausgleich bewirkte Minderung seiner Rente durch Nachentrichtung von Beträgen nach § 86a Abs. 6 AVG zu kompensieren. Diese Möglichkeit verbleibt ihm nur hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge. Nach § 58 BeamtVG kann er die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abwenden. Ein sich hiernach hinsichtlich der Rente ergebender besonderer Härtefall ließe sich jedoch durch eine verfassungskonforme Anwendung der Übergangsregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG sowie des § 1587c Nr. 1 lösen. Diese vom Gesetzgeber gebotenen Lösungsmöglichkeiten rechtfertigen es, den Versorgungsausgleich auch für Scheidungsfälle vorliegender Art als verfassungsgemäß anzusehen (BGHZ 74, 82, 83 und 103).

Zu Unrecht weist der Antragsteller darauf hin, daß der Versorgungsausgleich zur Verkürzung seiner Versorgung führt, ohne ihn zugleich in derselben Höhe von einer ihm etwa obliegenden Unterhaltspflicht zu befreien. Zwar ist es richtig, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unmittelbar in die Regelungen über das Unterhaltsrecht eingreift. Doch beeinflußt der durchgeführte Versorgungsausgleich, sofern er sich durch den Eintritt des Versicherungsfalls zugunsten des unterhaltsberechtigten und ausgleichsberechtigten Ehegatten auswirkt, die Höhe des Unterhaltsanspruchs (§ 1587 BGB). Im vorliegenden Fall wirkt sich der durchgeführte Versorgungsausgleich - wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat - dahin aus, daß infolge der erworbenen eigenen Versorgungsansprüche Unterhalt an die Antragsgegnerin nicht zu zahlen ist. Ein Nachteil entsteht dem Antragsteller allerdings dann, wenn die Antragsgegnerin vor ihm verstirbt. In diesem Fall verbleibt es gegenüber den früher geltenden Regelungen und im Gegensatz zu dem von ihm angestrebten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei den verkürzten Rentenbezügen und Versorgungsbezügen. Diese Folge entspricht jedoch dem vom Gesetzgeber insgesamt gewollten Konzept der Versicherung (BGHZ 74, 65, 66 und 94 ff.). Der Senat sieht daher keinen Anlaß, gemäß der Anregung des Antragstellers das Verfahren bis zur Entscheidung über die beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Vorlagebeschlüsse auszusetzen (BGHZ 74, 84).

IV.

Soweit der Antragsteller im übrigen den Beschluß des Oberlandesgerichts angreift, sind die Rügen statthaft, obwohl das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nur hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Diese Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels ist unwirksam. Die vom Antragsteller gerügte Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und die Nichtanwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG betreffen dieselbe einheitliche Ausgleichspflicht. Eine beschränkte Zulassung der weiteren Beschwerde ist daher nicht möglich (BGHZ 74, 84).

Der Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB und ist der Auffassung, im vorliegenden Fall könne gemäß § 1587b Abs. 4 BGB nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Wie im Falle des § 1587b Abs. 3 BGB liege auch dem Splitting und Quasi-Splitting des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB das Versicherungsfallprinzip zugrunde. Nur ein noch nicht eingetretener Risikofall lasse sich versichern. Eine nachträgliche Versicherung bei der bereits 76jährigen Antragsgegnerin sei nicht möglich. Zumindest stelle sich der durchgeführte Versorgungsausgleich für den Antragsteller, der die bereits entstandenen Versorgungsansprüche auch über den Tod der Berechtigten hinaus verliere, als grob unbillige Härte dar. Sie gebiete eine verfassungskonforme Anwendung des § 1587b Abs. 4 BGB, zumal der Versorgungsausgleich in der durchgeführten Form der Antragsgegnerin, die keinerlei eigene Versorgungsansprüche erworben habe, keine Vorteile verschaffe.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Versorgungsausgleich in Form des sogenannten Splittings und Quasi-Splittings wird nicht dadurch gehindert, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Rentenbezugsvoraussetzungen bereits erfüllt (vgl. Böhmer, AnwBl 1978, 123; Maier, DAngVers 1976, 435, 441 f.). Das Gesetz hat für diese Fälle eine besondere Regelung nicht getroffen, so daß die auch sonst geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Hiernach ist in erster Linie, und zwar in der Reihenfolge der gesetzlichen Vorschriften des § 1587b BGB der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in Form des sogenannten Splittings (Abs. 1) des sogenannten Quasi-Splittings (Abs. 2) und der Beitragsentrichtung (Abs. 3) durchzuführen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist demgegenüber subsidiär und greift nur dann ein, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich aus den in § 1587f BGB abschließend aufgeführten Gründen nicht stattfinden kann (z.B. Palandt / Diederichsen, BGB 38. Aufl. vor § 1587b Anm. 3c; MünchKomm/Maier, vor § 1587 RdNr. 46; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587f BGB RdNr. 1, 3). Die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen hier - wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat - vor.

Von den Vorschriften des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB werden auch die Fälle erfaßt, in denen der Versicherungsfall und Versorgungsfall bereits eingetreten ist und die Leistungen für den Ausgleichsverpflichteten bereits erbracht werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 123; Maydell, FamRZ 1977, 172, 175; Böhmer, a.a.O. Ruland-Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung RdNr. 348). Der Wortlaut in § 1587b Abs. 1 und 2 BGB, in denen lediglich Anwartschaften genannt sind, steht dem nicht entgegen. Unter Anwartschaften sind - wie die Verweisungen auf § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB zeigen - auch Renten und Versorgungen gemeint. Mit dem Begriff „Anwartschaft“ wird lediglich aus gesetzestechnischen Gründen eine abkürzende, typisierende Kennzeichnung erreicht, ohne daß hieraus rechtliche Folgerungen gezogen werden können. Was unter den Versorgungsausgleich fällt und inwieweit ein Ausgleich vorzunehmen ist, ergibt sich aus § 1587a BGB. Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Regierungsentwurf sah in Abs. 4 des § 1587b vor, daß Splitting und Quasi-Splitting unterbleiben sollten, wenn einer der Ehegatten bereits eine Versorgung erlangt oder der Ausgleichsberechtigte die Voraussetzungen für die Gewährung eines Versorgungsanspruchs erfüllt hatte (BT-Drucks. 7/650 S. 12 f., 161 f.). Der Entwurf ging bei dieser Regelung davon aus, daß nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Sicherung gegen das betreffende Risiko nicht mehr möglich sei. Diese Ansicht hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht durchgesetzt. Der Rechtsausschuß des Bundestages hat sich entsprechend einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales gegen die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung ausgesprochen, weil sie mit der Grundentscheidung des Ausschusses nicht vereinbar sei (BT-Drucks. 7/4361 S. 40, 42, 100; vgl. auch MünchKomm/Maier, § 1587b RdNr. 97). Statt dessen ist der geltende Abs. 4 eingefügt worden (Rolland, 1. EheRG S 564; Belchaus, MDR 1976, 793, 800). Im Gesetzgebungsverfahren ist also das Problem des Versicherungsfallprinzips nicht übersehen worden. Man hat sich aber bezüglich des dargelegten Sonderfalls bewußt darüber hinweggesetzt, so daß entgegen der Auffassung des Antragstellers sich eine am Versicherungsfall orientierende Auslegung des § 1587b Abs. 1 und 2 oder eine Lückenfüllung durch Analogie verbietet (vgl. MünchKomm/Maier, § 1587b RdNr. 97 und Ergänzungsband § 1587b RdNr. 97). Die Regelung des Versorgungsausgleichs in Form des Splittings und Quasi-Splittings ist somit nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Der Ausgleichsberechtigte erlangt auch dann, wenn er sich bereits im Rentenalter befindet, durch die Übertragung oder Begründung von Anwartschaften einen selbständigen Anspruch gegenüber der Versicherung, wobei durch §§ 83a Abs. 5, 83b Abs. 3 AVG (entsprechend §§ 1304a Abs. 5, 1304b Abs. 3 RVO, § 96a Abs. 5 RKG) sichergestellt wird, daß sich nicht nur der Rentenbetrag erhöht, sondern auch die Wartezeiten zuwachsen (vgl. Maier, DAngVers 1976, 435, 440). Vorliegend hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, daß für die Antragsgegnerin die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 S 2 AVG erfüllt ist und sie aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach § 25 Abs. 5 AVG eine eigene Rente beziehen kann.

Ebenso ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht deshalb ausgeschlossen, weil die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin bisher keine Anwartschaften erworben hat. Wenn in § 1587b Abs. 1 und 2 BGB der Begriff des „Übersteigens“ verwendet wird, so besagt dies nicht, daß beide Ehegatten Anwartschaften erworben haben müssen. Der Gesetzgeber hat hiermit nur zum Ausdruck bringen wollen, daß der Ausgleich eine unterschiedliche Versorgungslage voraussetzt. Ein „Übersteigen“ liegt auch dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte Anwartschaften nicht erworben hat oder keine Rente bzw. kein Ruhegeld bezieht (BT-Drucks. 7/4361 S. 40; Ruland/Tiemann, a.a.O. RdNr. 343; Palandt / Diederichsen, a.a.O. § 1587b Anm. 1). Nach alledem stehen die Besonderheiten des vorliegenden Falles einer Anwendung des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB nicht entgegen.

Der Versorgungsausgleich ist nach diesen Vorschriften durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen des vorliegend allein in Betracht kommenden § 1587f Nr. 5 i.V.m. § 1587b Abs. 4 BGB vorliegen. § 1587b Abs. 4 BGB sieht die Regelung des Versorgungsausgleichs in anderer Weise vor, wenn sich der öffentlich-rechtliche Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder nach den obwaltenden Umständen unwirtschaftlich wäre. Als Beispiel der ersten Alternative wird vor allem der Fall angeführt, daß der Berechtigte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nicht die für den Bezug einer Rente erforderliche Mindestwartezeit von 60 Monaten erfüllen wird (vgl. Rolland, § 1587b RdNr. 62; MünchKomm/Maier, a.a.O. RdNr. 46). Wie bereits dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Für eine Unwirtschaftlichkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne der zweiten Alternative sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat bisher keine Ansprüche auf eine Altersversorgung erworben und ist allein auf den Unterhalt durch den Antragsteller angewiesen. Die aufgrund des Versorgungsausgleichs erlangten Zahlungen lassen unterhaltsrechtlich die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Antragsgegnerin entfallen.

Es liegt kein Rechtsverstoß darin, daß der Tatrichter die Voraussetzungen eines Härtefalles verneint hat. Die hier eingetretene Folge entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, dem sozial schwächeren Ehegatten für den Fall der Scheidung eine soziale Grundsicherung zu vermitteln. Daß sich die Versorgungslage auch durch abgeleitete Rentenansprüche und Versorgungsansprüche ähnlich sicher gestalten ließe, ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat für den hier vorliegenden Fall - wie dargelegt - keine besondere Regelung getroffen.

V.

Der Antragsteller wendet sich ferner dagegen, daß das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG herabgesetzt hat. Es habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Trennungszeit der Ehegatten sich über eine überdurchschnittlich lange Zeit erstreckt habe. Die Trennungszeit von 25 Jahren übersteige noch die Zeitspanne des gemeinsamen Zusammenlebens. Auch habe das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, daß die wesentlichen die Rentenhöhe entscheidend beeinflussenden Beitragsleistungen wie auch der Erwerbstatbestand für den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch, die Begründung des Beamtenverhältnisses, in die Trennungszeit fielen. Außerdem müsse erwogen werden, daß durch die verminderte Lebenserwartung der Antragsgegnerin das Risiko, die übertragenen Rentenansprüche und Versorgungsansprüche ersatzlos zu verlieren, beträchtlich gestiegen sei. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin durch die vorgenommene Regelung keinerlei Vorteile, die über einen Unterhaltsanspruch aus § 22 BeamtVG und § 1265 RVO hinausgingen. Auch dieses Vorbringen vermag der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Voraussetzung der genannten Übergangsvorschrift ist insoweit gegeben, als die Parteien vor dem 1. Juli 1977 seit drei Jahren getrennt gelebt haben und die Ehe wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nicht geschieden werden durfte. Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs kommt jedoch nur in Betracht, wenn die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs für den ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler eine solche grobe Unbilligkeit verneint. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, daß auch ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, wie er ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu errechnen wäre, gegenwärtig dem Antragsteller kaum mehr als etwa 2.000,00 DM (Netto) belassen würde. Überdies seien die Anwartschaften zum weitaus überwiegenden Teil während der Zeit des Zusammenlebens (1930 - 1954) entstanden.

Das vom Antragsteller angeführte erhöhte Verlustrisiko kann eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages nicht begründen. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG stellt eine Übergangsregelung dar, die bestimmte Härtefälle bei Alt-Ehen ausgleichen soll. Der Verlust eines Teils der Versorgungsbezüge entspricht hingegen dem System des Versorgungsausgleichs überhaupt. Der vom Antragsteller angesprochene Nachteil könnte allenfalls durch die von ihm angestrebte schuldrechtliche Regelung des Versorgungsausgleichs vermieden werden. Diese Form des Ausgleichs ist jedoch - wie oben ausgeführt - hier nicht möglich. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Ehegatten verstößt die Würdigung des Tatrichters, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig ist, nicht gegen das Gesetz. Die Antragsgegnerin konnte aufgrund der früheren Rechtslage auf die damals bestehende gesetzliche Regelung ihrer Unterhaltsansprüche und Versorgungsansprüche vertrauen. Ihr kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie während der Trennungszeit keine Versuche unternommen hat, sich einen Teil ihrer Altersversorgung selbst aufzubauen. Ihr war nach der Trennung aufgrund ihres Alters (50 Jahre) und der Tatsache, daß sie weder einen Beruf erlernt noch sonst eine Tätigkeit ausgeübt hatte, eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. Angesichts der guten Einkommensverhältnisse und der gesicherten beruflichen Stellung des Antragstellers durfte sie sich darauf verlassen, auch im Alter angemessen unterhalten zu werden. Demgegenüber ist bei dem Antragsteller ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht erkennbar. Der Senat hat zwar in BGHZ 74, 38, 82 ausgeführt, daß bei Alt-Ehen ein spezieller Vertrauenstatbestand beispielsweise dann gegeben sein könne, wenn der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte bei Inkrafttreten des 1. EheRG schon relativ nahe an der Altersgrenze gestanden habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, durch besondere Maßnahmen den Entzug von Versorgungsanwartschaften zu kompensieren, was er bei früherem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichs getan hätte. Doch liegt ein vergleichbarer Fall hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgetragen, daß er im Hinblick auf den Versorgungsausgleich durch anderweitige Vermögensdispositionen besondere Vorsorgemaßnahmen getroffen hätte.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich Ziff. 3 des familiengerichtlichen Beschlusses (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Höhe von 14,40 DM) hat der Antragsteller nicht angefochten, so daß hierauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.

Da der angefochtene Beschluß auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen läßt, waren weitere Beschwerden zurückzuweisen.

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