Art. 22 SVA-Tunesien: Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
veröffentlicht am |
04.09.2023 |
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Änderung | Die Abschnitte 1.1, 2, 5, 5.1 bis 5.7 (neu), 6, 7 und 8 wurden hinsichtlich der Zusammenrechnung mit ausländischen vertragsstaatlichen Zeiten für die Wartezeit, des RVIOBeschZG, des 8. SGB IV-ÄndG, des § 78a SGB VI und der Grundrentenzeiten aktualisiert bzw. ergänzt. Redaktionelle Aktualisierung. |
Stand | 23.08.2023 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der tunesischen Versicherungszeiten
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Zusammenrechnung mit tunesischen Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung tunesischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung tunesischer Tatbestände
- Übersicht über die Berücksichtigung tunesischer Versicherungszeiten
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der tunesischen Versicherungszeiten
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Zusammenrechnung mit tunesischen Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung tunesischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung tunesischer Tatbestände
- Übersicht über die Berücksichtigung tunesischer Versicherungszeiten
Inhalt der Regelung
Art. 22 SVA-Tunesien regelt die gegenseitige Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, soweit diese nicht auf dieselbe Zeit fallen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Nr. 3 SVA-Tunesien
Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“. - Art. 1 Nr. 8 SVA-Tunesien
Die Vorschrift definiert den Begriff „Beitragszeit“. - Art. 1 Nr. 9 SVA-Tunesien
Die Vorschrift definiert den Begriff „gleichgestellte Zeit“. - Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien
Die Vorschrift definiert den Begriff „Versicherungszeit“. - Art. 2 Abs. 2 SVA-Tunesien in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b SP zum SVA-Tunesien
Es ist nur eine Zusammenrechnung von deutschen und tunesischen Versicherungszeiten zulässig. Versicherungszeiten anderer Staaten dürfen nicht (mit)berücksichtigt werden (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung).
- Art. 12 Abs. 1 und 2 SVA-Tunesien
Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Leistungen (Antikumulierung). - Art. 23 SVA-Tunesien in Verbindung mit Nr. 9 SP zum SVA-Tunesien und Art. 16 DV zum SVA-Tunesien
Die Vorschrift regelt die Berechnung der deutschen Rente. - Art. 24 SVA-Tunesien
Die Vorschrift regelt die Berechnung der tunesischen Rente. - Art. 3 Abs. 4 S. 1 VV zum SVA-Tunesien
Die Vorschrift regelt die verbindliche Bescheinigung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten. - Art. 4 Abs. 2 VV zum SVA-Tunesien
Art. 4 Abs. 2 VV zum SVA-Tunesien verpflichtet die Träger, einander über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs zu informieren. - Art. 6 VV zum SVA-Tunesien
Nach Art. 6 VV zum SVA-Tunesien unterrichten die Träger einander über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen.
Grundsätze der Zusammenrechnung
Die nach den tunesischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten werden für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt, soweit sie nicht mit zeitgleichen deutschen Versicherungszeiten zusammentreffen (vergleiche Abschnitt 4). Das gleiche gilt für die Zusammenrechnung mit deutschen Versicherungszeiten für einen tunesischen Leistungsanspruch.
Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle anspruchsbegründenden tunesischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.5). Unerheblich ist, ob aus diesen Zeiten auch eine tunesische Leistung gewährt wird. Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit tunesischen Versicherungszeiten ist indes, dass mindestens ein für die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Dabei kann es sich um einen deutschen Pflichtbeitrag oder freiwilligen Beitrag handeln oder auch um einen Wartezeitmonat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einen Pauschalbeitrag für eine geringfügige Beschäftigung. Eine Regelung über eine Mindestversicherungszeit enthält das SVA-Tunesien dagegen nicht (vergleiche GRA zu Art. 23 SVA-Tunesien, Abschnitt 4). Eine deutsche Rente kann damit bereits aus nur einem für die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat gewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen zwischenstaatlich unter Zusammenrechnung mit den tunesischen Versicherungszeiten erfüllt sind.
Eine abkommensübergreifende Zusammenrechnung der deutschen und tunesischen Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten anderer Staaten ist nicht möglich (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung, siehe GRA zu Art. 2 SVA-Tunesien, Abschnitt 5). Die Rechtsprechung des BSG (zuletzt mit Urteil des BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R) zur multilateralen Vertragsanwendung entfaltet keine Auswirkungen auf das SVA Tunesien (GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Abschnitt 1).
Aufgrund des Art. 23 Nr. 1 SVA-Tunesien sind tunesische Versicherungszeiten dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt worden sind und ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
Ist allerdings für die besonderen knappschaftlichen Rentenleistungen Voraussetzung, dass ständige Arbeiten unter Tage verrichtet worden sind, so können hierfür die tunesischen Versicherungszeiten, auch wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind, nicht berücksichtigt werden, da es insoweit an einer entsprechenden Gleichstellungsvorschrift im Abkommen fehlt.
Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können nicht mit den Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die nach dem SVA-Tunesien zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.1 und 6).
Art und Umfang der tunesischen Versicherungszeiten
Art und Umfang der für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden tunesischen Versicherungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach den tunesischen Rechtsvorschriften (Art. 22 S. 2 SVA-Tunesien, BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91). Die im Formblatt D/TN 04 bescheinigten tunesischen Versicherungszeiten sind damit regelmäßig verbindlich (Art. 3 Abs. 4 S. 1 VV zum SVA-Tunesien) und dürfen nur in Ausnahmefällen angezweifelt werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.4).
Gleiches gilt für deutsche Versicherungszeiten, die einem tunesischen Versicherungsträger im Formblatt D/TN 04 bestätigt werden.
Zusammentreffen der Versicherungszeiten
Das SVA-Tunesien enthält keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) für das Zusammentreffen von anspruchsbegründenden deutschen und tunesischen Versicherungszeiten. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit für den Anspruchserwerb ist nach Art. 22 S. 1 SVA-Tunesien ausgeschlossen, da eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur möglich ist, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Treffen deutsche und tunesische Versicherungszeiten zusammen, berücksichtigen die deutschen Versicherungsträger daher vorrangig die deutsche anspruchsbegründende Versicherungszeit.
Beachte:
Tunesische Zurechnungszeiten (bonifications) sind zeitlich nicht lagerbar und können daher nicht mit anderen Versicherungszeiten zusammentreffen (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitte 3.1.3 und 3.2.2). Sie werden stets zusätzlich zu allen anderen deutschen und tunesischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
Nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen anspruchsbegründende tunesische Versicherungszeiten mit deutschen nicht anspruchsbegründenden Versicherungszeiten zusammentreffen. In diesem Fall werden die tunesischen Versicherungszeiten für die Prüfung des Anspruchserwerbs herangezogen.
Zusammenrechnung mit tunesischen Versicherungszeiten
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die tunesischen Versicherungszeiten wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Sie werden aber nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76 und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für tunesische Versicherungszeiten entsprechend.
Tunesische Versicherungszeiten stehen deutschen rentenrechtlichen Zeiten
- bei der Wartezeiterfüllung (vergleiche Abschnitte 5.1 und 5.2),
- bei der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 5.3),
- als Anwartschaftserhaltungszeiten (vergleiche Abschnitt 5.4),
- bei der Erfüllung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen beim Rentensplitting (vergleiche Abschnitt 5.5),
- bei der Erfüllung der Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors (vergleiche Abschnitt 5.6) sowie
- bei der Erfüllung von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten (vergleiche Abschnitt 5.7)
gleich.
Wartezeiterfüllung
Bei der Prüfung der Wartezeit von 5, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB VI) können alle tunesischen Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden.
Beachte:
Im privaten Sektor zurückgelegte gleichgestellte Zeiten wegen Invaliditätsrentenbezug können nicht auf die allgemeine Wartezeit bei Renten wegen Erwerbsminderung und die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.5).
Für die Erfüllung der Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) können nur solche Zeiten berücksichtigt werden, die nach Art. 23 Nr. 1 SVA-Tunesien der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit tunesischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Dabei kann es sich auch um einen Wartezeitmonat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einen Pauschalbeitrag für eine geringfügige Beschäftigung handeln (siehe Abschnitt 2).
Alle tunesischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten können auch für die Wartezeit von 45 Jahren nach § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI berücksichtigt werden (siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 3-4/2020, Seite 99/100 und RVaktuell 5/2020, Seite 135/136). Auf diese Wartezeit für Leistungsfälle bis 06/2014 nicht anrechenbare Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und für Leistungsfälle ab 07/2014 nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechenbare freiwillige Beitragszeiten sowie Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit kennt das tunesische Recht nicht (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3, GRA zu Organisation der Sozialversicherung Tunesien, Abschnitt 1). Deutsche freiwillige Beiträge können nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI nur dann für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Diese Voraussetzung kann auch mit tunesischen Pflichtbeiträgen, nicht jedoch mit tunesischen gleichgestellten Zeiten erfüllt werden.
Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit tunesischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Dabei kann es sich auch ausschließlich um einen Pauschalbeitrag für eine geringfügige Beschäftigung handeln (siehe Abschnitt 2).
Für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 SGB VI oder für die Rente für Bergleute nach § 242 SGB VI kommt es jeweils nach deren Absätzen 2 auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 an. Bei der Prüfung der Wartezeit können zeitlich lagerbare tunesische Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten angerechnet werden. Davon ausgenommen sind
- im privaten Sektor zurückgelegte gleichgestellte Zeiten wegen Invaliditätsrentenbezug (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.5) sowie
- die zeitlich nicht lagerbaren Zurechnungszeiten - bonifications (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitte 3.1.3 und 3.2.2).
Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten setzt voraus, dass vor dem 01.01.1984 mindestens ein anrechenbarer deutscher Beitragsmonat vorhanden ist. Die Zusammenrechnung kann auch dann erfolgen, wenn vor dem 01.01.1984 zwar kein deutscher Beitrag vorhanden ist, aber mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting vorliegt, der aus einer Ehezeit oder Splittingzeit vor dem 01.01.1984 resultiert (siehe Abschnitt 2 und GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2).
Beachte:
Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI besteht bereits ein innerstaatlicher Rentenanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur (zwischenstaatlich) mit tunesischen Versicherungszeiten erfüllt waren. Dies gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch auf der Grundlage eines anderen Abkommens oder des Europarechts begründet wurde, nun aber das SVA-Tunesien anzuwenden ist.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Tunesische Versicherungszeiten stehen auch für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wie folgt zur Verfügung:
Das Tatbestandsmerkmal "mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI und § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VI) kann allein mit tunesischen Pflichtbeitragszeiten erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört haben. Das bedeutet, dass mindestens ein deutscher Beitrag wirksam entrichtet sein oder ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat aus einem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen muss (siehe Abschnitt 2).
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben der Erfüllung einer Wartezeit (vergleiche Abschnitt 5.1) müssen gegebenenfalls auch sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sehen regelmäßig vor, dass in einem Rahmenzeitraum eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurde. Die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist erforderlich bei der
- Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI und § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI).
Für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart zählen alle (gegebenenfalls der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten) tunesischen Pflichtbeitragszeiten, gleichgestellte Zeiten bleiben außer Betracht. Unerheblich ist dabei, ob den Pflichtbeitragszeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt des § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag (siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2009, Seite 368). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können allein durch tunesische Zeiten erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Zeitraum deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Beachte:
Für die Verlängerung der Rahmenzeiträume stehen tunesische Versicherungszeiten und Tatbestände nicht zur Verfügung (vergleiche Abschnitte 6 und 7).
Anwartschaftserhaltungszeiten
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit tunesischen Versicherungszeiten ist allerdings, dass vor dem 01.01.1984 mindestens ein deutscher Beitragsmonat oder ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting vorliegt, der aus einer Ehezeit oder einer Splittingzeit vor dem 01.01.1984 resultiert (siehe Abschnitte 2 und 5.1 sowie GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2).
Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI und des § 242 Abs. 2 SGB VI sind auch nach dem 31.12.1983 zurückgelegte tunesische Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten. Davon ausgenommen sind
- im privaten Sektor zurückgelegte gleichgestellte Zeiten wegen Invaliditätsrentenbezug (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.5) sowie
- die zeitlich nicht lagerbaren Zurechnungszeiten - bonifications (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitte 3.1.3 und 3.2.2).
Tunesische Tatbestände kommen - soweit sie nicht als tunesische Versicherungszeiten angerechnet werden - ebenso nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten in Betracht (vergleiche Abschnitt 7).
Wartezeitähnliche Voraussetzung beim Rentensplitting
Tunesische Versicherungszeiten können auch bei den Bestimmungen zum Rentensplitting berücksichtigt werden, die eine wartezeitähnliche Voraussetzung beinhalten:
Ein Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern wird unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass am Ende der Ehezeit beziehungsweise der Lebenspartnerschaftszeit bei beiden beziehungsweise beim überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner „25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten“ vorhanden sind (vergleiche GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 6 und GRA zu § 120e SGB VI, Abschnitte 1, 1.1, 3.3). Für die Erfüllung dieser wartezeitähnlichen Voraussetzung können alle tunesischen Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden, sofern mindestens ein deutscher Beitrag vorhanden ist, der nicht innerhalb der Splittingzeit liegen muss.
Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI sowie § 86a S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI).
Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).
Für die Erfüllung dieser Vertrauensschutzregelung können in der Regel alle tunesischen (Pflicht-)Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten berücksichtigt werden. Es können alle vertragsstaatlichen Zeiten berücksichtigt werden, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar sind, sofern sie für den Leistungsfall der Invalidität beziehungsweise des Todes zurückgelegt wurden (vergleiche verbindliche Entscheidung in RVaktuell 8/2013, Seite 216 und in RVaktuell 3/2015, Seite 75/76 sowie GRA zu Art. 23 SVA-Tunesien, Abschnitt 3).
Beachte:
Im privaten Sektor zurückgelegte gleichgestellte Zeiten wegen Invaliditätsrentenbezug können bei Renten wegen Erwerbsminderung nicht für die Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor berücksichtigt werden.
Einschränkungen bei der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und von freiwilligen Beitragszeiten für die Wartezeit von 45 Jahren sind ohne Bedeutung, da das tunesische Recht weder Versicherungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit noch eine freiwillige Versicherung kennt (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3, GRA zu Organisation der Sozialversicherung Tunesien, Abschnitt 1).
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 1 und 2 SGB VI, § 307e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung können alle tunesischen Pflichtbeiträge berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitte 3.1.1, 3.1.2 und 3.2.1).
Ebenfalls zu berücksichtigen sind alle tunesischen gleichgestellten Zeiten, einschließlich der tunesischen Zurechnungszeiten - bonifications (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitte 3.1.3 und 3.2.2).
Beachte:
Im privaten Sektor zurückgelegte gleichgestellte Zeiten wegen Invaliditätsrentenbezug können nur bei Altersrenten und Hinterbliebenenrenten angerechnet werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.5).
Zeiten der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen. Davon betroffen sind nur deutsche freiwillige Beiträge, da das tunesische Recht keine freiwillige Versicherung vorsieht (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitte 3.1 und 3.2).
Als Grundrentenzeiten nicht berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 76g Abs. 2 S. 3 SGB VI kennt das tunesische Recht bislang nicht (vgl. GRA zu Organisation der Sozialversicherung Tunesien, Abschnitt 1).
Keine Berücksichtigung tunesischer Versicherungszeiten
Art. 22 SVA-Tunesien regelt die Berücksichtigung tunesischer Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs nach deutschem Recht. Nur für diesen Zweck stehen tunesische Versicherungszeiten deutschen rentenrechtlichen Zeiten gleich. Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale werden sie daher nicht berücksichtigt:
- Befreiung von der Handwerkerversicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
Bei den für die Befreiung von der Versicherungspflicht als Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben erforderlichen 18 Jahre Pflichtbeiträge zählen tunesische Beitragszeiten nicht mit (vergleiche GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 5.1.2.3). - Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze (§ 96a Abs. 1c SGB VI, § 313 SGB VI)
Tunesische Versicherungszeiten bleiben bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 96a Abs. 1c SGB VI, § 313 SGB VI unberücksichtigt (vergleiche GRA zu Art. 23 SVA-Tunesien, Abschnitt 3).
Entsprechendes galt nach dem Recht bis 31.12.2022 für die Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 34 Abs. 3a SGB VI, § 96a Abs. 1b und 1c SGB VI, § 313 SGB VI (jeweils in der Fassung bis 31.12.2022). Eine „erste Rente wegen Alters“ im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 konnte nur eine deutsche Altersrente sein (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022, Abschnitt 4.2). - Aufschubzeiten (§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI)
Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" fordert (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2, GRA zu § 45 SGB VI), können keine tunesischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. - Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände als Dehnungstatbestände (§ 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI)
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich unter anderem um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegt.
Der geforderte „Pflichtbeitrag aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten“ kann nur ein deutscher Pflichtbeitrag sein. Tunesische Beitragszeiten können diese Voraussetzung nicht erfüllen. Auch die Aufschubzeit, die diesen Pflichtbeitrag ersetzen kann, muss eine deutsche Aufschubzeit sein. - Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 51 Abs. 2 SGB VI, § 238 Abs. 4 SGB VI und § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI sowie § 242 Abs. 3 SGB VI)
Eine Berücksichtigung von in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegten tunesischen Versicherungszeiten als „Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage“ ist mangels einer entsprechenden Gleichstellungsvorschrift im SVA-Tunesien nicht möglich. - Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter anderem vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist und bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig war (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.5.1). Eine Versicherungspflicht nach tunesischen Rechtsvorschriften steht hier nicht gleich. - Pflichtbeiträge zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI)
Erziehungszeiten im Ausland können angerechnet werden, wenn für den Erziehenden im Erziehungszeitraum Pflichtbeiträge wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden sind (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI). Es muss sich dabei um Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Tunesische Pflichtbeitragszeiten können den Tatbestand „Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften“ nicht erfüllen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 6.3.1), weil die Anbindung der Kindererziehungszeit an die deutsche Rentenversicherung bewirkt werden soll. - Rentenrechtliche Zeiten, die der Anerkennung der Anrechnungszeit entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI)
Der Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI steht die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche tunesische Zeiten schließen die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten nicht aus. - Pflichtbeitragszeiten neben Zeiten der schulischen Ausbildung (§ 58 Abs. 4a SGB VI)
Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen Anrechnungszeiten. Die Vorschrift erfasst nur Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die eine nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Pflichtbeitragszeit begründen (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 6.1). Entsprechende tunesische Zeiten sind nicht gleichgestellt. - 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten für § 70 Abs. 3a S. 1 SGB VI
Für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben werden, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Eine Berücksichtigung von tunesischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten ist aufgrund Art. 16 Nr. 1 DV zum SVA-Tunesien nicht möglich (vergleiche GRA zu Art. 23 SVA-Tunesien, Abschnitt 3). - Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI)
Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen. Tunesische Versicherungszeiten bleiben bei der Ermittlung des zeitlichen Umfanges der anrechenbaren Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung, aus denen der Zuschlag ermittelt wird, unberücksichtigt (vergleiche auch Abschnitt 7). - Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe (§ 11 SGB VI)
Bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden tunesische Versicherungszeiten nicht berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 11 SGB VI, Abschnitt 5.1.3).
Zwar enthält das SVA-Tunesien keine ausdrückliche Ausschlussvorschrift, jedoch gilt Art. 22 SVA-Tunesien ausschließlich für Anspruchsleistungen und nicht für Ermessensleistungen. Darüber hinaus sieht das tunesische Recht die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vor, sodass die für eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erforderliche Gegenseitigkeit fehlt. - Leistungen zur Teilhabe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (§ 111 Abs. 1 SGB VI)
Nach § 111 Abs. 1 SGB VI erhalten Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn sie im Kalendermonat der Reha-Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben oder wenn wegen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit eine Pflichtbeitragsleistung unterblieb. Tunesische Pflichtbeiträge sind deutschen Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt und können daher nicht berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu § 111 SGB VI, Abschnitt 3.1 und GRA zu Art. 5 SVA-Tunesien, Abschnitt 6). - Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände als Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
Anwartschaftserhaltungszeiten sind auch Kalendermonate, die mit Zeiten belegt sind, die nur deshalb als Anrechnungszeiten nicht in Betracht kommen, weil der Unterbrechungstatbestand fehlt. Voraussetzung ist, dass in den letzten sechs vorhergehenden Kalendermonaten ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den Nummern 4 bis 6 des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI liegt.
Der geforderte „Pflichtbeitrag aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten“ kann nur ein deutscher Pflichtbeitrag sein. Tunesische Beitragszeiten können diese Voraussetzung nicht erfüllen. Auch die Aufschubzeit, die diesen Pflichtbeitrag ersetzen kann, muss eine deutsche Aufschubzeit sein. - 5 Jahre Pflichtbeiträge mit Sachbezügen (§ 259 SGB VI)
Bei der Ermittlung der erforderlichen „5 Jahre mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung“ für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Sachbezug nach § 259 SGB VI bleiben tunesische Versicherungszeiten nach Art. 16 Nr. 2 DV zum SVA-Tunesien unberücksichtigt (vergleiche GRA zu Art. 23 SVA-Tunesien, Abschnitt 3). - 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten für § 262 SGB VI
Nach § 262 SGB VI kann die Summe der Entgeltpunkte für vor 01.01.1992 zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten gegebenenfalls erhöht werden, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Eine Berücksichtigung von tunesischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten ist aufgrund Art. 16 Nr. 1 DV zum SVA-Tunesien nicht möglich (vergleiche GRA zu Art. 23 SVA-Tunesien, Abschnitt 3).
Keine Berücksichtigung tunesischer Tatbestände
Tunesische Tatbestände können weitere, über die versicherungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale hinausgehende deutsche Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen.
- Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine tunesische Pflichtversicherung erfüllt werden. - Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a SGB VI in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SGB VI)
Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach tunesischen Rechtsvorschriften versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht. - verminderte Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 242a Abs. 2 SGB VI)
Sofern die deutschen Rechtsvorschriften das Vorliegen einer Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorsehen, genügt es nicht, dass der Versicherte oder Berechtigte nach tunesischen Rechtsvorschriften invalide ist. Es muss vielmehr eine Erwerbsminderung (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 2), Berufsunfähigkeit (vergleiche GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 6) oder Erwerbsunfähigkeit (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 13) im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften vorliegen. - Dehnungstatbestände (§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 241 Abs. 1 SGB VI)
Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ fordert (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2), können keine vergleichbaren tunesischen Tatbestände berücksichtigt werden. - Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr (§ 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 5 SGB VI)
Der gesetzliche Wehrdienst nach tunesischen Rechtsvorschriften steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften in der Regel nicht gleich, sodass eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus auf Grund der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes in Tunesien im Regelfall nicht möglich ist (vergleiche BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71 und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78).
Unter welchen Voraussetzungen im Ausnahmefall eine Verlängerung des Bezugszeitraumes in Frage kommt, kann der GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 6.2.5 entnommen werden. - Arbeitsunfall, Berufskrankheit (§ 53 Abs. 1 SGB VI, § 245 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI)
Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter anderem vorzeitig erfüllt, wenn der nach deutschen Rechtsvorschriften Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist. Ob ein Arbeitsunfall eingetreten ist, ergibt sich aus § 8 SGB VII, für das Vorliegen einer Berufskrankheit gilt § 9 SGB VII. Ein Arbeitsunfall nach tunesischem Recht ist einem Arbeitsunfall nach deutschem Recht nicht gleichgestellt (BSG vom 01.12.1982, AZ: 4 RJ 9/82). Ebenso nicht gleichgestellt ist eine nach tunesischem Recht gegebenenfalls anerkannte Berufskrankheit (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.1). - Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung
Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Wehrdienstbeschädigungen nach dem SVG und Zivildienstbeschädigungen nach dem ZDG sind gesundheitliche Schädigungen, die durch die Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des jeweiligen Dienstes erlittenen Unfall oder durch dem jeweiligen Dienst eigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden sind.
Eine Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung nach tunesischem Recht steht einer Beschädigung nach deutschem Recht nicht gleich. - Rente wegen Alters (§ 34 Abs. 2 SGB VI)
Für Zeiten des Bezugs einer Altersrente sowie nach bindender Bewilligung schließt § 34 Abs. 2 SGB VI den Wechsel in eine andere Rentenart aus. Unter "Rente wegen Alters" ist nur eine deutsche, jedoch keine ausländische und somit keine tunesische Altersrente zu verstehen (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 3.3). - Anrechnungszeiten und Bezug einer Rente wegen Alters (§ 58 Abs. 5 SGB VI)
Nach § 58 Abs. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen. Der Bezug einer ausländischen Rente wegen Alters ist hier nicht gleichgestellt (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitt 2.3). Die Anerkennung einer Anrechnungszeit ist damit bei Bezug einer tunesischen Altersrente nicht ausgeschlossen. - Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten (§ 78a SGB VI)
Der Zuschlag stellt mit Ausnahmen auf Kalendermonate mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2 und 3). Für die bloße Kindererziehung in Tunesien kann bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 kein Zuschlag gewährt werden. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2020 ist dies möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche auch Abschnitt 6, GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2, 2.1, 2.2 und GRA zu Art. 23 SVA-Tunesien, Abschnitt 3). - Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit (§ 101 Abs. 1a SGB VI)
Der Wegfall einer tunesischen Leistung wegen Krankheit nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit führt nicht dazu, dass eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, bereits vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt. § 101 Abs. 1a SGB VI findet keine Anwendung.
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, für die dasselbe gilt, kennt das tunesische Recht bislang nicht (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Tunesien, Abschnitt 1). - Schwerbehinderung
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen genügt es nicht, dass der Versicherte nach tunesischen Rechtsvorschriften schwerbehindert ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der vom SVA-Tunesien erfasste Versicherte von einer deutschen Behörde als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt wurde beziehungsweise eine Prüfung des zuständigen Versorgungsamtes ergeben hat, dass die medizinischen Voraussetzungen im Sinne des SGB IX vorliegen. Dies ist auch möglich, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tunesien hat (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5.1 und GRA zu Art. 5 SVA-Tunesien, Abschnitt 4). - Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb (§ 239 Abs. 1 SGB VI)
Nach Art. 23 Nr. 5 SVA-Tunesien stehen die tunesischen knappschaftlichen Betriebe für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) den deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich. Nimmt also der Empfänger der KAL eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in Tunesien auf, fällt die KAL mit Ablauf des Monats weg, in dem die Beschäftigung aufgenommen wird. Endet diese Beschäftigung wieder, so lebt der weggefallene und damit untergegangene Anspruch auf KAL nicht wieder auf. Es kann gegebenenfalls nur eine Neugewährung erfolgen, wobei die Gewährung der KAL generell nur in Frage kommt, wenn der Versicherte - erneut - aus einem knappschaftlichen Betrieb im Bundesgebiet ausscheidet. - Hauptberuf
Beschäftigungen in Tunesien werden bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht herangezogen; der bisherige Beruf wird ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festgestellt, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei werden eine in Tunesien erworbene berufliche Qualifikation und eine in Tunesien ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist.
Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit tunesischen Versicherungszeiten erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79 und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87). - Tunesische Tatbestände als Anwartschaftserhaltungszeiten
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Tunesische Tatbestände können - soweit sie nicht als tunesische Versicherungszeiten angerechnet werden (vergleiche Abschnitt 5.4) - nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden (BSG vom 16.11.1993, AZ: 4 RA 38/92 und BSG vom 23.03.1994, AZ: 5 RJ 24/93).
Übersicht über die Berücksichtigung tunesischer Versicherungszeiten
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie im Versicherungsverlauf als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit eingetragene tunesische Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Sie ersetzt nicht die Ausführungen in den Abschnitten 5.1 bis 5.7 sowie in den Abschnitten 6 und 7 zur Berücksichtigung tunesischer Versicherungszeiten und Tatbestände.
Tatbestand | Pflichtbeitragszeiten | gleichgestellte Zeiten | |
---|---|---|---|
ohne Zurechnungszeit | Zurechnungszeit | ||
Wartezeiten (vergleiche Abschnitt 5.1) | x | x1 | x |
Wartezeiterfüllung vor 01.01.1984 (vergleiche Abschnitt 5.1) | x | x1 | - |
vorzeitige Wartezeiterfüllung - ein Jahr/sechs KM Pflichtbeiträge (vergleiche Abschnitt 5.2) | x | - | - |
besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 5.3) | x | - | - |
Anwartschaftserhaltungszeiten (vergleiche Abschnitt 5.4) | x | x1 | - |
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für Rentensplitting (vergleiche Abschnitt 5.5) | x | x | x |
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (vergleiche Abschnitt 5.7) | x | x1 | x |
35 (40) Jahre für Vertrauensschutzregelung zur Ermittlung des Zugangsfaktors (vergleiche Abschnitt 5.6) | x | x1 | x |
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 70 Abs. 3a SGB VI (vergleiche Abschnitt 6) | - | - | - |
35 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 262 SGB VI (vergleiche Abschnitt 6) | - | - | - |
Verlängerung von Rahmenzeiträumen (vergleiche Abschnitt 7) | - | - | - |
1 Im privaten Sektor zurückgelegte gleichgestellte Zeiten wegen Invaliditätsrentenbezug entfalten nur bei Altersrenten und Hinterbliebenenrenten einen anspruchsbegründenden Charakter. Sie können daher weder auf die allgemeine Wartezeit bei Renten wegen Erwerbsminderung, die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984, die Wartezeit von 20 Jahren, als Anwartschaftserhaltungszeit, für die Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung noch für die 33 Jahre Grundrentenzeiten bei Renten wegen Erwerbsminderung berücksichtigt werden.
Gesetz vom 10.04.1986 zu dem Abkommen vom 16.04.1984 |
Inkrafttreten: 11.04.1986 (Gesetz), 01.08.1986 (Abkommen) Quelle: BGBl. II 1986 S. 582 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 22 SVA-Tunesien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.08.1986 in Kraft getreten.