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§ 120e SGB VI: Rentensplitting unter Lebenspartnern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde vollständig redaktionell überarbeitet und ergänzt.

Dokumentdaten
Stand27.11.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 in Kraft getreten am 26.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 120e SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Mit der Regelung werden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting einbezogen.

Für den Anspruch (§ 120a SGB VI), Härtefälle wegen Tod (§ 120b SGB VI), eine Abänderung (§ 120c SGB VI), und die Durchführung des Rentensplittings (§ 120d SGB VI) gelten die gleichen Grundsätze wie für das Rentensplitting unter Ehegatten. Als Eheschließung gelten die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für das Rentensplitting unter Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Regelungen wie für das Rentensplitting unter Ehegatten:

  • § 120a SGB VI (Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten),
  • § 120b SGB VI (Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen - „Anpassung wegen Tod“ nach einem Rentensplitting),
  • § 120c SGB VI (Abänderung des Rentensplittings),
  • § 120d SGB VI (in der Fassung ab 01.01.2008: Verfahren und Zuständigkeit für die Durchführung des Rentensplittings),
  • § 76c SGB VI (Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Rentensplitting),
  • § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI (Berücksichtigung der Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus einem Rentensplitting für die Berechnung von persönlichen Entgeltpunkten) und
  • § 101 Abs. 4 und 5 SGB VI (Aufhebung von Rentenbescheiden nach einer Entscheidung über das Rentensplitting).

Allgemeines

Am 22.02.2001 wurde das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ verkündet, das am 01.08.2001 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 266). Artikel 1 dieses Gesetzes beinhaltet das „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)“.

Ab 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), und die weiteren Voraussetzungen vorliegen (vergleiche § 1 LPartG).

Eine Hinterbliebenenversorgung und das seit dem 01.01.2002 bestehende Rentensplitting (vergleiche § 120a SGB VI) waren für eingetragene Lebenspartnerschaften zunächst nicht vorgesehen.

Dies änderte sich für die Zeit ab 01.01.2005 durch Artikel 3 Nr. 22 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, indem § 120d SGB VI (in der Fassung bis 31.12.2007) in das SGB VI eingefügt wurde. Seither sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting einbezogen.

Die zum 01.01.2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erfolgte Umbenennung des § 120d SGB VI in § 120e SGB VI und die Ergänzung änderten nichts an der Möglichkeit des Rentensplittings für Lebenspartner. Auch die Streichung des Absatzes 2 in § 120e SGB VI zum 26.11.2015 durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner führte zu keiner grundsätzlichen Änderung in Bezug auf das Rentensplitting für Lebenspartner.

Ab dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2787) am 01.10.2017 können eingetragene Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.07.2017).

Zum 01.10.2017 wurde § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen wird. Eine bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft kann in eine Ehe umgewandelt werden (vergleiche § 20a LPartG). Für Rechte und Pflichten der Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend (vergleiche Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20.07.2017).

Die Regelung in § 120e SGB VI hat insoweit nur noch Bedeutung für eingetragene Lebenspartnerschaften, die bis zum 30.09.2017 begründet und nicht in eine Ehe umgewandelt worden sind.

Rentensplitting unter Lebenspartnern

Seit dem 01.01.2005 haben Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, gemeinsam zu bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft (Splittingzeit) erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Rentensplitting zwischen Ehegatten.

Der Lebenspartner, der während der Splittingzeit die werthöheren Rentenansprüche erworben hat, gibt dem Lebenspartner mit den wertniedrigeren Rentenansprüchen die Hälfte des Wertunterschieds ab.

Nach Durchführung des Rentensplittings unter Lebenspartnern sind die in der Splittingzeit erworbenen dynamischen Rentenansprüche beider Lebenspartner gleich hoch. Eine Übertragung von mehr oder weniger als der Hälfte des Wertunterschiedes ist nicht zulässig.

Vor der Lebenspartnerschaft begründete Rentenansprüche werden vom Rentensplitting unter Lebenspartnern nicht erfasst.

Wurde zu Lebzeiten beider Lebenspartner zwischen ihnen das Rentensplitting durchgeführt (Fälle des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI), hat der überlebende Lebenspartner nach dem Tod des anderen Lebenspartners keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI). Die Lebenspartner können also zwischen der abgeleiteten Witwenrente oder Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner oder dem Rentensplitting wählen.

Verstirbt ein Lebenspartner, bevor die Voraussetzungen für ein Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI vorliegen, kann der überlebende Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeiführen und damit zwischen dem Rentensplitting oder der abgeleiteten Witwenrente oder Witwerrente wählen. Für Todesfälle ab dem 01.01.2008 ist für die Abgabe der Erklärung die Ausschlussfrist von einem Jahr zu beachten (§ 120d Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird durch die übereinstimmende Erklärung der Lebenspartner begründet. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Das LPartG sieht für die Abgabe der Lebenspartnerschaftserklärung im Inland keine einheitliche Behördenzuständigkeit vor. Im Regelfall sind zwar die Standesämter zuständig. In Bayern kann zum Beispiel die Lebenspartnerschaftserklärung auch vor Notaren abgegeben werden.

An der Möglichkeit der Bundesländer, eine zuständige Stelle für die Abgabe der Erklärung über die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu bestimmen, hat auch die Änderung des Personenstandsrechts zum 01.09.2009 nichts geändert.

Ab dem 01.01.2009 gelten zwar nach § 17 PStG für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die gesetzlichen Grundlagen, die für die Eheschließung maßgebend sind, entsprechend (vergleiche Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom 19.02.2007, BGBl. I, S. 122, der das Personenstandsgesetz – PStG beinhaltet). Für die Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben (§ 1 LPartG in der Fassung ab 01.01.2009). Allerdings können die Länder andere Stellen bestimmen (§ 23 LPartG in der Fassung ab 01.01.2009).

Berechtigter Personenkreis

Die Durchführung des Rentensplittings ist für Lebenspartner möglich,

  • die ihre Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 begründet haben oder
  • deren Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bereits bestand und die beide erst nach dem 01.01.1962 geboren sind (vergleiche auch GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 4).

Bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft ab 01.01.2002 gilt das Rentensplitting für die Lebenspartner unabhängig von ihrem Lebensalter.

Bei einer vor dem 01.01.2002 begründeten Lebenspartnerschaft ist ein Rentensplitting nicht zulässig, wenn ein Lebenspartner bis zum 31.12.2001 verstorben ist.

Das Rentensplitting wurde nur für Lebenspartner geschaffen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben (siehe Abschnitt 3.1). Für andere Lebensgemeinschaften mit Ausnahme der Ehe besteht keine Möglichkeit gemeinsam zu bestimmen, die während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche untereinander aufzuteilen.

Wurde eine eingetragene Lebenspartnerschaft ab dem 01.10.2017 in eine Ehe umgewandelt, gelten die Grundsätze für das Rentensplitting zwischen Ehegatten (§ 120a ff. SGB VI). Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt jedoch nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend (vergleiche Abschnitt 2). Für den Beginn der Splittingzeit ist insoweit auf die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und nicht auf die Umwandlung in eine Ehe abzustellen.

Anwendbarkeit der Regelungen über das Rentensplitting

Die Regelungen für die Durchführung des Rentensplittings (§ 120a SGB VI), Härtefälle bei Tod (§ 120b SGB VI), eine Abänderung (§ 120c SGB VI) sowie das Verfahren und die Zuständigkeit (§ 120d SGB VI) sind bei eingetragenen Lebenspartnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  • als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • als Ehe eine Lebenspartnerschaft und
  • als Ehegatte ein Lebenspartner

gelten. Das gilt auch, wenn ein Lebenspartner vor dem 01.01.2005 (aber nach dem 31.12.2001) verstorben ist (vergleiche auch AGFAVR 1/2005, TOP 10).

Weitere Hinweise ergeben sich aus den entsprechenden GRA zum Rentensplitting.

Ausschluss des Rentensplittings unter Lebenspartnern

Bis zum 25.11.2015 war nach § 120e Abs. 2 SGB VI ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ausgeschlossen, wenn bis zum 31.12.2004 während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde.

Der Absatz 2 wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 mit Wirkung vom 26.11.2015 aufgehoben. Damit wurde der Ausschluss eines Rentensplittings für Lebenspartner bei gleichzeitig bestehender Ehe beseitigt. Daher können ab diesem Zeitpunkt Lebenspartner ihre Rentenanwartschaften auch dann teilen, wenn ein Lebenspartner daneben eine Ehe eingegangen ist, was nach der Rechtslage vor dem 01.01.2005 möglich war.

§ 120e Abs. 2 SGB VI löste zuvor den Kollisionsfall zwischen einer Lebenspartnerschaft und einer zeitgleich bestehenden Ehe zugunsten des Ehegatten. Diese Fallgestaltung konnte bis 31.12.2004 gegeben sein. Bis dahin war es zwar nicht möglich, eine Lebenspartnerschaft mit einer Person, die verheiratet war, wirksam zu begründen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG). Umgekehrt jedoch konnte mangels eines gesetzlichen Verbots eine Ehe bei bestehender Lebenspartnerschaft eingegangen werden. Erst ab 01.01.2005 ist das Bestehen einer Lebenspartnerschaft als ein weiteres Ehehindernis in § 1306 BGB aufgenommen worden.

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. I, S. 2010)

Inkrafttreten: 26.11.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5901

Durch Artikel 30 Nummer 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner wurde die Absatzbezeichnung „1)“ in § 120e SGB VI gestrichen und der Absatz 2 aufgehoben und dadurch der Ausschluss des Rentensplittings bei gleichzeitig bestehender Ehe beseitigt.

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I, S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 42 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurde der bisherige § 120d SGB VI in § 120e SGB VI umbenannt und Absatz 1 Satz 2 neu gefasst. In die Neufassung des Satzes 2 wurden Regelungen zum Verfahren und zur Zuständigkeit aufgenommen.

Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 war aufgrund der durch Artikel 1 Nummer 41 neu in das SGB VI eingefügten Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen für das Rentensplitting in § 120d SGB VI notwendig.

Die Verfahrensabläufe des neu eingefügten § 120d SGB VI gelten insofern auch für das Rentensplitting unter Lebenspartnern.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I, S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052

Durch Artikel 3 Nummer 22 des LPartÜG wurde § 120d neu in das SGB VI eingefügt und damit ab 01.01.2005 auch Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht eingeräumt, ein Rentensplitting durchzuführen.

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde die Vorschrift ab 01.01.2008 in § 120e SGB VI umbenannt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 120e SGB VI