Artikel 35 SVA-Slowenien: Vertretungsbefugnis der Auslandsvertretungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.09.1999 |
Version | 001.00 |
Die Auslandsvertretungen des einen Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats sind berechtigt, auf Antrag der Berechtigten die zur Sicherung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen des ersten Staats notwendigen Handlungen ohne Nachweis einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere bei den Trägern, Verbänden von Trägern, Behörden und Gerichten des anderen Vertragsstaats im Interesse der Staatsangehörigen Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder Rechtsbehelfe einbringen.