Artikel 42 SVA-Slowenien: Fortgeltung von Versicherungslasten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Der Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung findet im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien weiter Anwendung.
(2) Die in Artikel 2 Buchstabe b des genannten Vertrags bezeichneten Verpflichtungen übernimmt der Träger der slowenischen Sozialversicherung gegenüber den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Vertrags bezeichneten ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen nur,
a) | sofern er unter Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Vertrages bereits eine Rente zahlt; dies auch in bezug auf eine Nachfolgerente oder |
b) | für Personen mit slowenischer Staatsangehörigkeit oder |
c) | für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzen, mit Ausnahme einer Staatsangehörigkeit eines neuen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien entstandenen Staates, wenn sie am 1. Januar 1956 die slowenische Republikstaatsangehörigkeit hatten. |