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Artikel 37 SVA-Slowenien: Durchführung des Abkommens und Verbindungsstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

(1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1).

(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:

a)in der Bundesrepublik Deutschland
für die Krankenversicherung
die Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland, Bonn,
für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Augustin,
für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut,
für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum,
für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken;
b)in der Republik Slowenien
für die Krankenversicherung
die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens, Laibach,
für die Renten- und Invaliditätsversicherung
die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens, Laibach,
für die Leistungen für den Verdienstausfall im Falle der Mutterschaft
das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten, Laibach.

(3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungsstelle für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn

a)Versicherungszeiten nach den deutschen und slowenischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder
b)sonstige im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind oder
c)der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien gewöhnlich aufhält oder
d)der Berechtigte sich als slowenischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Vertragsstaaten aufhält.

Dies gilt für Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.

(4) Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse nach den deutschen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(5) Die Verbindungsstellen und die in Absatz 4 genannten deutschen Träger werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung des Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen. Die Bestimmung des Absatzes 1 bleibt unberührt.

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