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Übersicht Versicherungslast Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Rechtsgrundlage

Vertrag-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt des Vertrags

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (Vertrag vom 10.03.1956) beinhaltet eine auf den Stichtag 01.01.1956 abgestellte Versicherungslastregelung zwischen den Vertragsstaaten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Der am 29.11.1958 in Kraft getretene Vertrag vom 10.03.1956 stellt kein Gegenseitigkeitsabkommen über Sozialversicherung im üblichen Sinne dar. Er beinhaltet eine auf den 01.01.1956 abgestellte Versicherungslastregelung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, also eine endgültige Zuordnung der Versicherungszeiten, die von den Personen, die vom Vertrag vom 10.03.1956 erfasst werden, vor dem Stichtag 01.01.1956 in den Vertragsstaaten erworben oder zurückgelegt worden sind.

Das Gesetz zum Vertrag vom 10.03.1956 enthält für die deutsche Seite Regelungen zur Umsetzung des Vertrags vom 10.03.1956 (vergleiche Abschnitt 6).

Nach Umbenennung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in Sozialistische Föderative Republik (SFR) Jugoslawien galt der Vertrag vom 10.03.1956 gegenüber der SFR Jugoslawien weiter.

Anwendung gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien

Der Vertrag vom 10.03.1956 findet auch gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien weiterhin Anwendung.

Die Weitergeltung des Vertrags vom 10.03.1956 wurde nach der Unabhängigkeit der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien durch Notenwechsel zwischen Deutschland und

  • Kroatien (Bekanntmachung vom 26.10.1992, BGBl. II, S. 1146),
  • Bosnien-Herzegowina (Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl. II S. 1196),
  • Slowenien (Bekanntmachung vom 13.07.1993, BGBl. II, S. 1261),
  • Nordmazedonien (Bekanntmachung vom 26.01.1994, BGBl. II, S. 326),
  • Serbien (Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl. II, S. 961 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 09.04.2010, BGBl. II, S. 363),
  • Montenegro (Bekanntmachung vom 29.06.2011, BGBl. II, S. 745) und
  • Kosovo (Bekanntmachung vom 29.06.2011, BGBl. II, S. 748)

vereinbart.

Die Weitergeltung des Vertrags vom 10.03.1956 ergibt sich inzwischen gegenüber

Einschränkung bei Anwendung des Vertrags vom 10.03.1956 betreffend die Nachfolgestaaten SFR Jugoslawiens

Aus Art. 41 Abs. 2 SVA-Kroatien, Art. 42 Abs. 2 SVA-Slowenien und Art. 41 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der Berechtigten, für die die Träger dieser Staaten die Verpflichtungen aus dem Art. 2 Buchst. b des Vertrags vom 10.03.1956 erfüllen.

Danach werden die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 10.03.1956 nur noch dann durch die Träger dieser Vertragsstaaten übernommen,

  • wenn Berechtigte von einem dieser Träger bereits eine Rente unter Anrechnung von deutschen Versicherungszeiten, die in die jugoslawische Versicherungslast übergegangen sind, erhalten oder es sich um die Nachfolgerente einer solchen Rente handelt oder
  • wenn es sich um eigene Staatsangehörige handelt oder
  • wenn es sich um Deutsche oder Drittstaatsangehörige handelt, sofern sie am 01.01.1956 die jeweilige Republikstaatsangehörigkeit besessen haben. Drittstaatsangehörige werden nur erfasst, wenn es sich dabei nicht um Staatsangehörige eines anderen Nachfolgestaates der SFR Jugoslawien handelt.

Gebiet der Vertragsparteien

Die Versicherungslastregelungen beziehen sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt in den beiden Vertragsstaaten am 01.01.1956.

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags vom 10.03.1956 ist daher allein das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) zu diesem Zeitpunkt. Dies bedeutet, dass hierzu (Stand 01.01.1956) weder das Saarland (Art. 13 des Gesetzes zum Vertrag vom 10.03.1956) noch das Gebiet der am 03.10.1990 beigetretenen neuen Bundesländer und Berlin (Ost) gehören.

Der Vertrag bezieht sich auf das Staatsgebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 01.01.1956. Der Zerfall Jugoslawiens in einzelne Nachfolgestaaten seit 1991 ist für die Bestimmung des Staatsgebiets nicht von Bedeutung.

Staatsangehörigkeit

Nach Art. 1 Abs. 1 des Vertrags vom 10.03.1956 werden von dem Vertrag Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jugoslawische Staatsangehörige erfasst.

Die Feststellung, ob Versicherte - wenn diese den Stichtag nicht erlebt haben, Hinterbliebene - am 01.01.1956 die relevante Staatsangehörigkeit nach Art. 1 Abs. 1 des Vertrags vom 10.03.1956 besessen haben, ist von dem Staat zu treffen, dessen Träger die jeweiligen Anwartschaften zu übernehmen hat.

Doppelstaatler, also Versicherte, die am 01.01.1956 ausnahmsweise sowohl jugoslawische Staatsangehörige als auch Deutsche waren, sind allein als Staatsangehörige des Staates anzusehen, in dessen Gebiet sie am 01.01.1956 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Auf Jugoslawien übergegangene deutsche Versicherungszeiten

Von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Vertrages werden nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) vom Stand 01.01.1956 nach Bundes- oder Reichsrecht zurückgelegte Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) erfasst. Die Vorschrift bezieht sich somit nicht auf

  • im Saarland,
  • in der DDR beziehungsweise seit dem 01.02.1949 im früheren Berlin (Ost)
  • in den früheren deutschen Ostgebieten oder
  • in den Gebieten ausländischer Staaten, die von 1938 bis 1945 dem Deutschen Reich eingegliedert waren,

zurückgelegte Beitragszeiten. Diese verbleiben in der deutschen Versicherungslast.

Für die Ersatzzeiten gilt die Gebietsbezogenheit hingegen nicht. Es gehen alle Ersatzzeiten in die jugoslawische Versicherungslast über, die nach dem am 01.01.1956 geltenden deutschen Recht anrechenbare Ersatzzeiten waren.

Bei Versicherten, die zum vom FRG erfassten Personenkreis gehören (§ 1 FRG), können die in die jugoslawische Versicherungslast übergegangenen Versicherungszeiten - beim Vorliegen aller Voraussetzungen - nach dem FRG angerechnet werden. Dies ergibt sich aus

  • Nr. 12 Buchst. b SP zum SVA-Jugoslawien,
  • Nr. 15 Buchst. b SP zum SVA-Kroatien,
  • Nr. 15 Buchst. b SP zum SVA-Slowenien und
  • Nr. 15 zweiter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien.

Auf Deutschland übergegangene jugoslawische Versicherungszeiten

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags vom 10.03.1956 erfasst die jugoslawischen Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), die nach den am 01.01.1956 geltenden jugoslawischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten waren.

Die auf Deutschland übergegangenen jugoslawischen Versicherungszeiten sind von der deutschen Seite nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Vertrag vom 10.03.1956 wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet (Stand 01.01.1956) zurückgelegt worden sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Bewertung in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) aufgrund des Art. 3 des Gesetzes zum Vertrag vom 10.03.1956. Dies bedeutet, dass diese Zeiten im Rahmen der deutschen Auslandsvorschriften als Bundesgebiets-Versicherungszeiten anzusehen sind.

Die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages in die deutsche Last zu übernehmenden jugoslawischen Versicherungszeiten sind nach Art. 3 des Gesetzes zum Vertrag vom 10.03.1956 entsprechend dem FRG zu bewerten, ohne dass die Voraussetzungen nach § 1 FRG erfüllt sein müssen. Die übergegangenen Versicherungszeiten sind in vollem Umfang anzurechnen, eine 5/6-Kürzung erfolgt nicht.

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25.02.1960

Inkrafttreten: 01.01.1959

Quelle: Bundesgesetzblatt I 1960, S. 93 ff.

Durch Artikel 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25.02.1960 (FANG) wurde Artikel 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10.03.1956 dahingehend geändert, dass die Vorschriften des FANG anstelle der Vorschriften des bis dahin geltenden Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes entsprechend anzuwenden sind.

Gesetz zu dem Vertrag vom 10.03.1956

Inkrafttreten: 26.06.1958 (Gesetz), 29.11.1958 (Vertrag)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 1958, S. 168 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde der Vertrag vom 10.03.1956 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Der Vertrag ist am 29.11.1958 in Kraft getreten.

Das Gesetz zu dem Vertrag vom 10.03.1956 enthält Regelungen zur Umsetzung der im Vertrag vom 10.03.1956 enthaltenen Vereinbarungen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Vertrag-Jugoslawien