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§ 15 FRG: Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In den Abschnitten 3.2 und 6.2 wurden Ergänzungen vorgenommen. Der Abschnitt 7.2 ist neu aufgenommen (im Zuge der Abstimmung der GRA war dieser zunächst herausgenommen worden).

Dokumentdaten
Stand01.09.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 15 FRG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 15 FRG regelt die Anerkennung fremder Beitragszeiten.

Nach Absatz 1 stehen die bei einem fremden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten deutschen Beitragszeiten gleich. Abhängige Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, die zur Beitragszahlung führten, stehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleich. Für Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG ist die Berücksichtigung von FRG-Zeiten auf die Zeit bis zum 08.05.1945 beschränkt.

Absatz 2 definiert den Begriff „gesetzliche Rentenversicherung“.

Absatz 3 erweitert die Möglichkeit, fremde Zeiten den deutschen Zeiten gleichzustellen, um bestimmte Zeiten ohne Beitragsleistung, insbesondere um Zeiten des Grundwehrdienstes. Gleichzeitig enthält er aber auch Einschränkungen für die Anerkennung von Beitragszeiten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Anwendung des § 15 FRG und damit die Anerkennung von Beitragszeiten ist nach § 18 Abs. 1 FRG ausgeschlossen, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) gezahlt sind.

Eine Sonderregelung besteht ferner für die Einschränkung, dass für Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG die Berücksichtigung von FRG-Zeiten auf die Zeit bis zum 08.05.1945 beschränkt ist (§ 15 Abs. 1 S. 3 FRG); insoweit ist die Härteregelung des Art. 6 § 4 Abs. 1 FANG zu beachten.

Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Anerkennung von Beitragszeiten nicht möglich ist, regelmäßig die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zu prüfen ist, sofern es sich nicht um bestimmte Personengruppen handelt, für die die Anwendung des § 16 FRG ausgeschlossen ist.

Allgemeines

§ 15 FRG ist eine der zentralen Vorschriften des FRG. Sie ermöglicht es, die im Ausland zurückgelegten Beitragszeiten in die deutsche Rentenversicherung einzubeziehen und damit die für Leistungsansprüche erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Abweichend von dem das FRG ansonsten beherrschenden Eingliederungsgedanken, beruht § 15 FRG noch weitgehend auf dem vom Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) übernommenen Entschädigungsprinzip. Anerkannt werden grundsätzlich alle Zeiten, für die der Betreffende im Herkunftsland Beiträge gezahlt hat, unabhängig davon, ob ein vergleichbarer Tatbestand in Deutschland ebenfalls zu einer Beitragszeit geführt hätte. Erst durch die zum 01.07.1990 wirksam gewordenen Änderungen (Zeiten ohne Beitragsleistung, Ausschluss bestimmter Beitragszeiten) wurden auch Elemente des Eingliederungsprinzips in die Vorschrift des § 15 FRG aufgenommen.

Eine Anerkennung von Zeiten nach § 15 FRG setzt voraus, dass Beitragszeiten bei einem fremden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden.

  • Welche Tatbestandsmerkmale für den Begriff der Beitragszeiten erfüllt sein müssen, ist im Abschnitt 3 beschrieben.
  • Zur Abgrenzung zwischen fremden und deutschen Beitragszeiten, die insbesondere wegen der gebietsmäßigen Veränderungen im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen erforderlich ist, enthält Abschnitt 4 Ausführungen.
  • Im Abschnitt 5 ist der Begriff „gesetzliche Rentenversicherung“ erläutert.
  • Die sich aus der Gleichstellung der fremden Beitragszeiten ergebenden Rechtsfolgen werden im Abschnitt 6 behandelt.

In dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung sind nur die allgemeinen Grundsätze für die Anerkennung von Beitragszeiten beschrieben. Daneben sind für die wichtigsten Herkunftsgebiete der FRG-Berechtigten in der GRA zum ‘Recht der Herkunftsgebiete’ konkrete Hinweise darüber enthalten, wann dort eine gesetzliche Rentenversicherung bestand, welche Systeme es im Einzelnen gab und welche Personen dort einbezogen beziehungsweise ausgeschlossen waren.

Die Ausführungen in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung beziehen sich auf die aktuelle Fassung des § 15 FRG, die seit 01.01.1992 gilt. In der Zeit vor dem 01.01.1992 hatte § 15 FRG einen teilweise anderen Inhalt (siehe Abschnitt 1.1).

Im Regelfall ist die aktuelle Fassung des § 15 FRG anzuwenden; nur in bestimmten Fällen sind die früheren Fassungen zu beachten. Zu unterscheiden sind dabei die Fassungen in den Zeiträumen vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 und bis zum 30.06.1990.

Die in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 geltende Fassung des § 15 FRG ist nur anzuwenden, wenn die Rente nach dem AVG, der RVO oder dem RKG festzustellen ist (Antragstellung vor dem 01.04.1992) und in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 beginnt.

Die in der Zeit bis zum 30.06.1990 geltende Fassung des § 15 FRG ist nur anzuwenden, wenn die Rente vor dem 01.07.1990 beginnt, unabhängig davon, ob die Rentenberechnung nach dem AVG, der RVO, dem RKG oder dem SGB VI erfolgt (Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 1 FANG).

Auf weitere Ausführungen hierzu wird verzichtet.

Beitragszeiten

Entsprechend den Regelungen im § 15 FRG können die Beitragszeiten eingeteilt werden in

Im Abschnitt 3.4 sind die Zeiten beschrieben, die kraft Gesetzes keine Beitragszeiten darstellen (§ 15 Abs. 3 S. 3 FRG).

Zu einer Anerkennung nach § 15 FRG kann es nur dann kommen, wenn es sich bei den Beitragszeiten um fremde Zeiten handelt (siehe hierzu Abschnitt 4) und sie in einer gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden (siehe hierzu Abschnitt 5).

Kindererziehungszeiten sind keine Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG. Eine Kindererziehung im Herkunftsgebiet führt über die Gleichstellung nach § 28b FRG direkt zu Beitragszeiten im Sinne der § 56, § 249 SGB VI.

Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG

Der in § 15 Abs. 1 FRG verwendete Begriff der „Beitragszeiten“ ist weder an dieser noch an anderer Stelle im FRG definiert. Es ist daher auf die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale abzustellen, die sich weitgehend am innerstaatlichen Recht orientieren.

Beitragszeiten liegen demnach vor, wenn

  • für die Zeiten tatsächlich Beiträge gezahlt wurden (siehe Abschnitt 3.1.1) und
  • damit ein Versicherungsverhältnis begründet wurde (siehe Abschnitt 3.1.2) und
  • die Beiträge beim Versicherungsträger verblieben sind (siehe Abschnitt 3.1.3).

Beitragszahlung

Die Anerkennung einer Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG setzt zunächst voraus, dass für diese Zeit tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Fehlt es an diesem Merkmal, bleibt lediglich zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Beitragszeit ohne Beitragsleistung im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 1 FRG vorliegt (siehe Abschnitt 3.2).

Die notwendige Beitragszahlung braucht nicht vergleichbar mit dem deutschen Beitragsverfahren zu sein. Es ist somit unerheblich, wer zur Beitragszahlung verpflichtet ist (Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer), wie hoch der Beitragssatz ist oder wie der Beitragseinzug geregelt ist. Es genügt ein „irgendwie gestaltetes Beitragsaufkommen“(BSG vom 15.01.1958, AZ: 1 RA 136/57, BSGE 6, 263). Die Beitragszahlung braucht auch nicht während der jeweiligen Zeit erfolgt zu sein; eine Nachzahlung reicht ebenfalls aus.

Trotz der eigenständigen und unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Ländern lässt sich verallgemeinernd sagen, dass in den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung der osteuropäischen Staaten „normale“ Beschäftigungen regelmäßig zu einer Beitragszahlung geführt haben. Allerdings ist zu beachten, dass nach dem Recht der Herkunftsgebiete verschiedene Zeiten oder Tatbestände auch ohne Beitragsleistung in die Rentenversicherung einbezogen werden (zum Beispiel Zeiten der Arbeitsunterbrechung durch Krankheit) und wie „normale“ Beitragszeiten behandelt werden. Das reicht für eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG nicht aus.

Besteht der zu zahlende Beitrag aus mehreren Teilen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), so liegt eine Beitragszahlung nicht vor, wenn nur der Arbeitgeberanteil gezahlt wurde.

Begründung eines Versicherungsverhältnisses

Eine Beitragszahlung kann nur dann zur Anerkennung einer Beitragszeit führen, wenn mit den Beiträgen ein Versicherungsverhältnis begründet wird. Das bedeutet, die Beiträge müssen sich auf die spätere Leistung ausgewirkt haben (zum Beispiel als anspruchsbegründende Zeit oder bei der Rentenhöhe).

Eine Anerkennung als Beitragszeit ist daher ausgeschlossen, wenn nur Anwartschaftsbeiträge (Beiträge, mit denen nur eine bereits bestehende Rentenanwartschaft aufrechterhalten werden konnte) oder Strafbeiträge (Beiträge, mit denen versicherungsrechtliche Regelverstöße geahndet wurden; zum Beispiel im CSR-Versicherungsverlauf mit § 160 gekennzeichnet) gezahlt wurden.

Verbleib beim Versicherungsträger

Eine Anerkennung als Beitragszeit setzt schließlich voraus, dass die Beiträge nicht nur an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, sondern auch dort verblieben sind. Eine Anerkennung als Beitragszeit ist daher ausgeschlossen, wenn die Beiträge erstattet wurden. Allerdings verhindert nur eine vollständige Erstattung die Anerkennung als Beitragszeit. Hatte die Erstattung im fremden Recht dagegen nur eine Kürzung der Anwartschaft zur Folge, sind anrechnungsfähige Beiträge nach wie vor vorhanden.

Ebenso verhindert eine Überweisung der Beiträge an einen Träger außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anerkennung als Beitragszeit. Eine solche „Ausfolgung der Prämienreserve“ sah beispielsweise das frühere tschechoslowakische Recht vor.

Sowohl Beitragserstattungen als auch Überweisungen der Beiträge an andere Träger wurden in der Nachkriegszeit abgeschafft und müssen daher nur noch in seltenen Fällen beachtet werden.

Zu den Auswirkungen einer Beitragserstattung in Kasachstan wird auf die Ausführungen in der GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.1 Versicherte Personen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6.2 verwiesen.

Beitragszeiten ohne Beitragsleistung nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG

Zusätzlich zu den nach § 15 Abs. 1 FRG anrechenbaren Beitragszeiten (mit einer tatsächlichen Beitragsleistung) können nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG auch Beitragszeiten ohne Beitragsleistung berücksichtigt werden. Dies entspricht der früheren Auslegung des Bundessozialgerichts zum Begriff der Beitragszeiten (siehe Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 04.06.1986, AZ: GS 1/85, BSGE 60, 100, und BSG vom 25.11.1987, AZ: GS 2/85, BSGE 62, 255). Durch die zum 01.07.1990 eingeführte Vorschrift des § 15 Abs. 3 S. 1 FRG wurde dies nun auch gesetzlich normiert. Gleichzeitig wurden aber die vom BSG herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien zum Teil geändert.

Nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG können Zeiten einer Beschäftigung anerkannt werden, die nach dem Recht im Herkunftsland auch ohne Beitragsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfähig waren, wenn sie nach Bundesrecht zur Beitragszahlung geführt hätten.

Die Vorschrift vereint somit Elemente des Entschädigungsgedankens (Honorierung der im fremden Recht anrechnungsfähigen Zeiten) und des Eingliederungsgedankens (Beschränkung auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht als Beitragszeiten entstanden wären).

Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 S. 1 FRG ist begrenzt. Im Regelfall führt eine Beschäftigung auch zu einer Beitragsleistung, sodass die Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen sind. Nur in den Ausnahmefällen, in denen trotz bestehender Versicherungspflicht eine Beitragsleistung unterblieben ist, oder bei besonderen Arten von Beschäftigungen kommt es zur Anwendung des § 15 Abs. 3 S. 1 FRG. Die Anwendung von § 15 Abs. 3 S. 1 FRG ist hingegen ausgeschlossen, wenn eine Beitragsleistung in Kasachstan im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 unterblieben ist (AGFAVR 3/2004, TOP 12).

Zeiten einer Beschäftigung

Die Regelung des § 15 Abs. 3 S. 1 FRG ist auf Zeiten der Beschäftigung beschränkt. Der Begriff der Beschäftigung ist dabei im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und nicht im arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen. Nach dieser Vorschrift können somit Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, des Grundwehrdienstes (siehe hierzu Abschnitt 3.3), der Kindererziehung (siehe hierzu § 28b FRG), der Krankheit, der Arbeitslosigkeit und Ähnliches nicht anerkannt werden.

Dies gilt selbst dann, wenn derartige Tatbestände nach dem Recht im Herkunftsland wie Beitragszeiten angerechnet wurden und auch nach Bundesrecht zum Teil Beitragszeiten darstellen.

Anrechnungsfähigkeit nach fremdem Recht

Die Beschäftigung muss nach dem fremden Recht in der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeit anrechnungsfähig gewesen sein, ohne dass tatsächlich Beiträge gezahlt wurden (wurden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so richtet sich die Anerkennung nach § 15 Abs. 1 FRG).

Die Anrechnungsfähigkeit muss in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben gewesen sein. Was als System der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen ist, ist im § 15 Abs. 2 FRG definiert (siehe Abschnitt 5). Die Berücksichtigung der Zeiten in einem Sondersystem, das nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 FRG erfüllt und das auch nicht nach § 15 Abs. 3 FRG alter Fassung als gesetzliche Rentenversicherung anerkannt wurde, reicht nicht aus. Es ist aber zu beachten, dass es durchaus möglich sein kann, dass Beiträge zwar an ein (nach dem FRG nicht zu berücksichtigendes) Sondersystem gezahlt wurden, die Zeiten aber trotzdem auch in der (allgemeinen) gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurden. Dies ist grundsätzlich ausreichend, sofern es sich nicht um ein Sondersystem des öffentlichen Dienstes handelt (siehe Abschnitt 3.4.2).

Dass die Zeiten als „Beitragszeiten“ anrechnungsfähig gewesen sein müssen, ist nicht wörtlich zu nehmen, da der Begriff der „Beitragszeiten“ in den Herkunftsländern häufig nicht gebräuchlich ist. Meist werden „Arbeitszeiten“ oder „Versicherungszeiten“ angerechnet, ohne dass es nach dem fremden Recht auf eine tatsächliche Beitragszahlung ankommt. Für die Anerkennung nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG reicht es aus, wenn die Zeiten wie Zeiten einer „normalen“ versicherten Beschäftigung berücksichtigt wurden.

„Anrechnungsfähig“ bedeutet, dass die Zeiten im konkreten Fall in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen waren. Anders als bei der früheren Auslegung durch das Bundessozialgericht steht der Anrechenbarkeit nicht entgegen, dass die Berücksichtigung von bestimmten Voraussetzungen abhängig war. Waren solche Voraussetzungen nach fremdem Recht erforderlich (zum Beispiel Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit, Unterbrechung einer anderen Beschäftigung oder Ähnliches), ist entscheidend, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt waren. Ebenso ist es unerheblich, wie die Zeit bewertet wurde. Die nach dem fremden Recht rechtserheblichen Beitragszeiten sind daher unabhängig davon zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang sie die Rentenhöhe beeinflusst hätten.

Anrechnungsfähigkeit nach Bundesrecht

Die Anerkennung von Zeiten nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG setzt voraus, dass eine entsprechende Beschäftigung auch nach Bundesrecht zur Zahlung von Beiträgen geführt hätte. Eine Anrechnung nach Bundesrecht als fiktive Beitragszeit (vergleichbar § 203 Abs. 2 SGB VI, § 12 WGSVG) ist ausreichend. Sofern es um die Beurteilung von Zeiten vor dem 09.05.1945 geht, tritt an die Stelle des Bundesrechts das frühere Reichsrecht.

Wurde dagegen eine Beschäftigung ausgeübt, die nach Bundesrecht zwar versicherungsfrei geblieben wäre, für die beim Ausscheiden aus der Beschäftigung aber eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, so reicht dies für die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG nicht aus.

Maßgeblicher Zeitraum

Maßgeblich für die Beurteilung der Anrechnungsfähigkeit sowohl nach fremdem Recht als auch nach Bundesrecht ist der Zeitraum der Zurücklegung der Zeit. Es kommt somit allein darauf an, wie diese Zeit damals behandelt worden wäre. Spätere Rechtsänderungen oder die heutige Rechtslage sind unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn die Anrechnungsfähigkeit einer Zeit infolge einer Rechtsänderung rückwirkend festgestellt wurde (siehe § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. a FRG). Hat sich während der zu beurteilenden Beschäftigung eine Rechtsänderung ergeben, sind beide Zeitabschnitte getrennt zu beurteilen.

Siehe Beispiel 1

Grundwehrdienst

Nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG gelten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 08.05.1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat, als Beitragszeiten.

Sie stellen eine besondere Art von Zeiten ohne Beitragsleistung dar. Dennoch lassen sie sich nicht unter die Regelung des § 15 Abs. 3 S. 1 FRG (siehe Abschnitt 3.2.1) einordnen, weil es sich um keine Beschäftigung handelt. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des RRG 1992 zum 01.07.1990 diese eigenständige Regelung geschaffen.

Nach dieser Regelung können alle Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes nach dem 08.05.1945 als Beitragszeiten anerkannt werden. Für die Zeiten bis zum 08.05.1945 verbleibt es bei der möglichen Berücksichtigung als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 BVG.

Die Zeiten des Grundwehrdienstes sind stets ungekürzt anzurechnen. Zur Bewertung wird auf § 22 Abs. 1 S. 8 FRG verwiesen.

  • Berücksichtigungsfähige Zeiten
    Anrechenbar sind alle Zeiten, die in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht abgeleistet wurden. Unerheblich ist, ob der Dienst in den „normalen“ Armeeteilen abgeleistet wurde oder in besonderen Arbeitsabteilungen (wie zum Beispiel häufig für deutschstämmige Wehrpflichtige in Rumänien).
    Bestand in Ausnahmefällen während der Ableistung des Wehrdienstes ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gegenüber einem Arbeitgeber, für das auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, so ist diese „echte“ Beitragszeit vorrangig gegenüber der Fiktion des § 15 Abs. 3 S. 2 FRG.
    Zum Grundwehrdienst gehören auch Wehrübungen. Während solcher (meist kurzen) Wehrübungen wird allerdings häufig das normale Arbeitsverhältnis und die Entgeltzahlung nicht unterbrochen worden sein, sodass in der Regel die Vorschrift des § 15 Abs. 3 S. 2 FRG nicht zum Tragen kommt.
    Ist nach den Vorschriften des Herkunftslandes zur Ableistung der Wehrpflicht anstelle des Grundwehrdienstes auch ein Ersatzdienst möglich, so ist auch dieser Ersatzdienst - wie der Grundwehrdienst - als Beitragszeit anzuerkennen.
    Die Regelung des § 15 Abs. 3 S. 2 FRG findet keine Anwendung auf Zeiten als Berufssoldat beziehungsweise länger dienender Freiwilliger. Insoweit ist zu prüfen, ob Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG anerkannt werden können.
  • Dauer des Wehrdienstes
    Anrechenbar ist die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes beziehungsweise des Ersatzdienstes. Die gesetzlich vorgeschriebene Dauer des Wehrdienstes in verschiedenen Herkunftsländern ist - soweit bekannt - in Abschnitt 7 aufgeführt.
    In der Praxis wurde die gesetzlich vorgeschriebene Dauer sowohl unter- als auch überschritten. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Ein Überschreiten der gesetzlichen Dauer um bis zu 6 Monate ist - sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind - als unschädlich anzusehen. Auch diese Zeit kann als Beitragszeit nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG anerkannt werden. Bei einem Überschreiten der gesetzlichen Dauer von mehr als 6 Monaten sind weitere Ermittlungen erforderlich, um zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Grundwehrdienst gehandelt hat.

Ausschluss von Beitragszeiten nach § 15 Abs. 3 S. 3 FRG

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 S. 3 FRG beinhaltet eine Ausschlussregelung, die die Anerkennung verschiedener Zeiten als Beitragszeiten verbietet. Von der Anerkennung als Beitragszeiten sind ausgeschlossen:

  • rückwirkend in die Rentenversicherung einbezogene Zeiten ohne Beitragsleistung,
  • außerhalb der Herkunftsgebiete zurückgelegte Zeiten ohne Beitragsleistung sowie Zeiten im öffentlichen Dienst,
  • geringfügige Beiträge und
  • Zeiten als Zeit- oder Berufssoldat oder in einem vergleichbaren Dienst.

Mit dieser Regelung wird das Eingliederungsprinzip verstärkt. Es soll die Anerkennung von Zeiten ausgeschlossen werden, die nach Bundesrecht nicht zu einer Beitragszahlung geführt hätten. Die Regelung des § 15 Abs. 3 S. 3 FRG erfasst dabei nicht nur Beitragszeiten ohne Beitragsleistung und ergänzt damit die in § 15 Abs. 3 S. 1 FRG genannten Anerkennungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt 3.2), sondern auch „echte“ Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG (siehe Abschnitt 3.1) und schränkt damit dessen Anwendungsbereich ein.

Welche Zeiten im Einzelnen von dem Ausschluss der Anerkennung erfasst sind, ist in den folgenden Abschnitten näher dargelegt.

Rückwirkende Einbeziehung von Zeiten (Buchstabe a)

Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind.

Der bereits in Abschnitt 3.2.4 erwähnte Grundsatz, dass es für die Prüfung der Anrechenbarkeit im fremden Recht auf den Zeitraum der Zurücklegung der Zeit ankommt, wird durch diese Regelung noch verstärkt. Die rückwirkende Einbeziehung einer Zeit in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung kann somit auch dann nicht zur Anerkennung einer Beitragszeit führen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Einbeziehung noch angedauert hat.

Zu einer rückwirkenden Einbeziehung von Zeiten in die gesetzliche Rentenversicherung ist es in den Herkunftsländern häufig gekommen, wenn neue Personenkreise erstmals in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen wurden beziehungsweise ehemals eigenständige Sicherungssysteme für besondere Personenkreise in die gesetzliche Rentenversicherung übernommen wurden (zum Beispiel Selbständige, öffentlich Bedienstete und so weiter).

Von der Ausschlussregelung des Buchstaben a werden Zeiten nicht erfasst, die mit einer entsprechenden Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen wurden (zum Beispiel „Ausfolgung von Prämienreserven“ in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem früheren tschechoslowakischen Recht). Diese Zeiten stellen „echte“ Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG dar.

Zeiten außerhalb der Herkunftsgebiete oder in einem Sondersystem für öffentlich Bedienstete (Buchstabe b)

  • Zeiten außerhalb der Herkunftsgebiete
    Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten, die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger des Herkunftsgebietes zurückgelegt worden sind.
    Auch diese Regelung begrenzt - ebenso wie die im Buchstaben a - die Anerkennungsmöglichkeit von Beitragszeiten ohne Beitragsleistung und tritt damit der vor dem Inkrafttreten dieser Regelung ergangenen gegenteiligen Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (Beschluss BSG vom 25.11.1987, AZ: GS 2/85) entgegen. Der Grund hierfür ist wiederum eine Stärkung des Eingliederungsgedankens, da nach dem im deutschen Sozialversicherungsrecht geltenden Territorialitätsprinzip im Ausland zurückgelegte Zeiten ebenfalls regelmäßig unbeachtlich sind. Der Ausschluss der außerhalb der Herkunftsgebiete zurückgelegten Zeiten erfolgt unabhängig davon, ob es in dem Drittstaat zu einer Beitragsleistung zur dortigen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen ist. Eine Anerkennung der im Drittstaat gegebenenfalls gezahlten Beiträge ist allenfalls dann möglich, wenn die dortigen Zeiten selbst vom FRG erfasst werden.
    Siehe Beispiel 2
    Von der Ausschlussregelung des Buchstaben b (1. Teil) werden Zeiten nicht erfasst, die mit einer entsprechenden Beitragsleistung zum Versicherungsträger im Herkunftsgebiet zurückgelegt wurden (wie dies bei entsandten Arbeitnehmern, Entwicklungshelfern, Diplomaten unter anderem der Fall sein kann). Diese Zeiten stellen „echte“ Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG dar.
  • Zeiten in einem Sondersystem für öffentlich Bedienstete
    Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten, die in einem System nach § 15 Abs. 2 S. 3 FRG zurückgelegt worden sind.
    Die Anerkennung von Beitragszeiten (sowohl nach § 15 Abs. 1 FRG als auch nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG) setzt voraus, dass die Beiträge an ein System der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden beziehungsweise Ansprüche in einem derartigen System entstanden sind. Sondersysteme, die überwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind, gelten kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 2 S. 3 FRG) nicht als gesetzliche Rentenversicherung (siehe Abschnitt 5.4).
    Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. b (2. Teil) FRG soll klarstellen, dass die in einem Versorgungsfonds für öffentlich Bedienstete zurückgelegten Zeiten auch dann nicht als Beitragszeiten ohne Beitragsleistung nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG anerkannt werden können, wenn diese Zeiten gleichzeitig in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbar waren.

Geringfügige Beiträge (Buchstabe c)

Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten, für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden.

Die Ausschlussregelung des Buchstaben c erfasst sowohl „echte“ Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG als auch Zeiten ohne Beitragsleistung im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 1 FRG. Die Feststellung, für welche Beitragszeiten keine Entgeltpunkte ermittelt werden, ist nicht im Rahmen des § 15 FRG, sondern bei den Bewertungsvorschriften getroffen worden. Es handelt sich entsprechend dem Eingliederungsgedanken in erster Linie um Zeiten, in denen geringfügige Beiträge gezahlt wurden und die im Bundesgebiet nicht zu einer Beitragszahlung geführt hätten. Im Einzelnen ist die Anerkennung folgender Tatbestände als Beitragszeiten ausgeschlossen:

  • Freiwillige Beiträge, die eine bestimmte Mindesthöhe nicht erreichen (§ 23 Abs. 2 S. 1 FRG),
  • Beschäftigungen oder Tätigkeiten von weniger als 10 Stunden pro Woche (§ 26 S. 4 FRG),
  • Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld (§ 29 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. FRG).

Auch wenn tatsächlich Beiträge gezahlt wurden, können diese wegen der Ausschlussregelung nicht als Beitragszeiten anerkannt werden. Ein Ausweichen auf Beschäftigungszeiten ist ebenfalls nicht möglich. Derartige Tatbestände werden nicht von § 16 FRG erfasst, weil es sich nicht um Beschäftigungen handelt beziehungsweise weil geringfügige Beschäftigungen von weniger als 10 Stunden pro Woche auch nach Bundesrecht nicht zur Versicherungspflicht geführt hätten.

Dienstzeiten als Soldat (Buchstabe d)

Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten, die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

Diese Regelung soll eine einheitliche Behandlung der aus unterschiedlichen Herkunftsländern stammenden FRG-Berechtigten gewährleisten. Unabhängig davon, ob diese Personen im Herkunftsland in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung oder in ein Sondersystem einbezogen waren, können ihnen für diese Dienstzeiten keine Beitragszeiten anerkannt werden. Die Dienstzeiten sollen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nur noch als Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG berücksichtigt werden.

Die Ausschlussregelung betrifft Zeit- und Berufssoldaten und vergleichbare Personen. Sie gilt nicht für Soldaten, die den gesetzlichen Grundwehrdienst ableisten; diese Zeiten sind nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG als Beitragszeiten anzuerkennen (siehe Abschnitt 3.3).

Als vergleichbare Personen sind diejenigen anzusehen, die Aufgaben der öffentlichen Sicherheit wahrnehmen. Hierunter fallen unter anderem Bedienstete der Polizei, der Bürgermiliz, des Zolls und des Vollzugsdienstes in Strafanstalten.

Abgrenzung fremder zu deutschen Beitragszeiten

Von § 15 FRG werden nur Beitragszeiten erfasst, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind. Nichtdeutsche Versicherungsträger sind (im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1 FRG) alle ausländischen Versicherungsträger, die die Rentenversicherung nicht nach Reichsrecht durchgeführt haben. Es muss sich also um fremde Beitragszeiten handeln.

Beiträge an einen deutschen Träger sind dagegen nach den Vorschriften der §§ 55, 247 Abs. 3, 248 Abs. 3 SGB VI zu beurteilen. § 15 FRG gilt folglich nicht (mehr) für Zeiten im Beitrittsgebiet.

Insbesondere wegen der gebietsmäßigen Veränderungen im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen müssen daher entsprechende Abgrenzungen vorgenommen werden.

Ablösung des deutschen Rechts durch fremdes Recht als Folge des 1. Weltkrieges

Als Folge des 1. Weltkrieges wurden verschiedene Gebiete vom Deutschen Reich abgetrennt. Das bis dahin geltende deutsche Recht wurde daher in den folgenden Gebieten und zu den folgenden Zeitpunkten durch fremdes Recht abgelöst:

  • Provinz Posen: 01.01.1919
  • Provinz Westpreußen: 01.01.1920
  • Danzig, Memelgebiet, Hultschiner Ländchen: 10.01.1920
    (Der für Januar 1920 zur Angestelltenversicherung gezahlte Beitrag ist noch für den gesamten Monat als deutscher Beitrag anzusehen.)
  • Ost-Oberschlesien: 15.06.1922
    (Der für Juni 1922 zur Angestelltenversicherung gezahlte Beitrag ist noch für den gesamten Monat als deutscher Beitrag anzusehen.)

Von den genannten Stichtagen an handelt es sich um fremde Beitragszeiten. Eine nähere Beschreibung der betroffenen Gebiete ist in der GRA "Recht der Herkunftsgebiete" enthalten.

(Wieder-)Einführung des deutschen Rechts vor beziehungsweise während des 2. Weltkrieges

Vor beziehungsweise während des 2. Weltkrieges wurden dem Deutschen Reich verschiedene Gebiete eingegliedert beziehungsweise angegliedert. Das bis dahin geltende fremde Recht wurde in den folgenden Gebieten und zu den folgenden Zeitpunkten (wieder) durch deutsches Recht abgelöst:

  • Sudetenland, Hultschiner Ländchen: 01.10.1938
  • Memelgebiet: 01.05.1939
  • Danzig, der Provinz Schlesien eingegliederte Gebiete, Olsa-Gebiet: 01.01.1940
  • übrige eingegliederte Ostgebiete: 01.01.1942
    (Die frühere Auffassung, dass für „Schutzangehörige und Staatenlose polnischen Volkstums“ ein späterer Stichtag galt, wurde aufgegeben.)

Von den genannten Stichtagen an handelt es sich nicht mehr um fremde Beitragszeiten. Eine nähere Beschreibung der betroffenen Gebiete ist in der GRA "Recht der Herkunftsgebiete" enthalten.

Neben diesen für die genannten Gebiete generell geltenden Regelungen, konnten auch einzelne Personen unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel deutsche Staatsangehörige in anderen Gebieten oder zu früheren Zeitpunkten) den deutschen Vorschriften unterliegen.

Nicht um deutsches Recht handelt es sich bei verschiedenen Regelungen, die zwar dem deutschen Recht nachgebildet waren, die aber rechtlich gesehen eigenständig waren. Hierzu gehören unter anderem die in den damals unter deutscher Zivilverwaltung stehenden Gebiete der Untersteiermark, Kärnten und Krain erlassenen Vorschriften. Die danach zurückgelegten Beitragszeiten bleiben fremde Beitragszeiten.

Ablösung des deutschen Rechts durch fremdes Recht als Folge des 2. Weltkrieges

Als Folge des 2. Weltkrieges wurden wiederum verschiedene Gebiete vom Deutschen Reich abgetrennt. Das bis dahin geltende deutsche Recht wurde daher in den folgenden Gebieten durch fremdes Recht abgelöst:

  • Alle vor und während des 2. Weltkrieges eingegliederten Gebiete (siehe Abschnitt 4.2),
  • Die früheren deutschen Ostgebiete (Ostpreußen, Pommern, Schlesien).

Ein exakter Stichtag lässt sich hierbei nicht benennen. Das deutsche Recht war bis Kriegsende anzuwenden. Maßgebend ist das tatsächliche Kriegsende am jeweiligen Aufenthaltsort, das heißt der Zeitpunkt der fremden Besetzung. Nach Kriegsende handelt es sich um fremde Beitragszeiten.

Gesetzliche Rentenversicherung

Von § 15 FRG werden nur Beitragszeiten erfasst, die bei einem Träger der „gesetzlichen Rentenversicherung“ zurückgelegt sind. Was als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen ist, ist im Absatz 2 definiert. Die einzelnen Merkmale, die eine gesetzliche Rentenversicherung ausmachen, sind dort beschrieben (Satz 1). Hierzu gehören ferner Ersatzeinrichtungen (Satz 2). Bestimmte Sicherungssysteme, nämlich die für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, gelten dagegen nicht als gesetzliche Rentenversicherung (Satz 3).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Absatz 3 in der Fassung bis 30.06.1990 eine Verordnungsermächtigung enthalten war, nach der bestimmte Sicherungssysteme als gesetzliche Rentenversicherung anerkannt werden konnten, auch wenn sie die Tatbestände der im Absatz 2 enthaltenen Definition nicht erfüllten. Diese Verordnungsermächtigung ist zwar seit 01.07.1990 entfallen; die zuvor anerkannten Sicherungssysteme bleiben aber weiterhin als gesetzliche Rentenversicherung anerkannt.

Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen sind in den folgenden Abschnitten enthalten. Die Konsequenzen für die Beurteilung der Sicherungssysteme einzelner Herkunftsländer sind in der GRA "Recht der Herkunftsgebiete" beschrieben.

Allgemeine Definition

In § 15 Abs. 2 S. 1 FRG ist folgende Definition enthalten:

„Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.“

Um von einer gesetzlichen Rentenversicherung ausgehen zu können, müssen also mehrere Tatbestände erfüllt sein.

Es muss sich um ein System der sozialen Sicherheit handeln. Damit sind alle Organisationsformen erfasst, mit denen die Gesellschaft ihre einzelnen Mitglieder gegen bestimmte Risiken sichert. Dieser weitreichende Begriff wird erst durch die zusätzlichen Merkmale eingegrenzt.

Es müssen in abhängiger Beschäftigung stehende Personen einbezogen sein. Mit diesem Tatbestand werden die Sicherungssysteme abgegrenzt gegenüber solchen, in die alle Bürger einbezogen sind oder die nur Selbständigen offen stehen. Nicht erforderlich ist, dass alle Beschäftigten einbezogen sind; die Sicherungssysteme können sich auf bestimmte Berufsgruppen beschränken. Unschädlich ist auch, wenn neben den abhängig Beschäftigten auch Selbständige einbezogen sind; nur Systeme, die ausschließlich Selbständigen offen stehen, sind nicht als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen (beachte aber Abschnitt 5.3).

Die Einbeziehung muss auf öffentlich-rechtlichem Zwang beruhen. Mit diesem Tatbestand werden die Sicherungssysteme abgegrenzt gegenüber solchen, die auf freiwilliger beziehungsweise privater Grundlage beruhen. Wegen der Vielgestaltigkeit der sozialen Einrichtungen in den Herkunftsländern ist als öffentlich-rechtlicher Zwang jede unmittelbare oder mittelbare hoheitliche Grundlage ausreichend. Dies kann neben Gesetz oder Verordnung auch eine Satzung sein; nur rein private (einschließlich tariflicher) Vereinbarungen sind nicht ausreichend. Auch wenn die Einbeziehung auf öffentlich-rechtlichem Zwang beruht, schließt das nicht aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich ist.

Es muss ein Schutz gegen bestimmte Risiken gewährt werden. Diese im Gesetz bezeichneten Risiken sind die Minderung der Erwerbsfähigkeit, das Alter und der Tod. Mit diesem Tatbestand werden die Sicherungssysteme abgegrenzt gegenüber anderen Zweigen der Sozialversicherung (zum Beispiel Krankenversicherung). Nicht erforderlich ist, dass die Sicherungssysteme alle genannten Risiken abdecken; es reicht, wenn sie ein Risiko schützen. Andererseits ist es aber auch unschädlich, wenn zusätzlich auch andere Risiken abgedeckt werden wie zum Beispiel bei einer Einheitsversicherung, in der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung zusammengeschlossen sind.

Es müssen Renten (das heißt regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen) gezahlt werden. Mit diesem Tatbestand werden die Sicherungssysteme abgegrenzt gegenüber solchen, die nur einmalige Leistungen gewähren.

Eine Beitragsleistung wird in der Definition des Absatzes 2 zwar nicht gefordert, ihre Notwendigkeit ergibt sich aber aus dem Begriff der Beitragszeiten (siehe Abschnitt 3.1.1).

Ersatzeinrichtungen

Nach § 15 Abs. 2 S. 2 FRG sind weitere Einrichtungen als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, wenn durch die Zugehörigkeit zu ihnen der ansonsten erforderlichen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung Genüge geleistet ist. Die Regelung zielt auf die früheren Ersatzinstitute in der Tschechoslowakei und die früheren anerkannten Unternehmenspensionskassen in Ungarn ab. Diese Ersatzeinrichtungen erfüllen selbst nicht die Definition des Satzes 1, weil die Beschäftigten dort nicht durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen waren; sie ersetzen aber die ansonsten obligatorische Zugehörigkeit zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und sind dieser deshalb gleichgestellt. In zeitlicher Hinsicht ist die Gleichstellung nicht an den Bestand der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in diesen Ländern gebunden. Auch für Zeiten vor Einführung der Rentenversicherung sind diese Ersatzeinrichtungen als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, allerdings nicht vor dem 01.01.1891.

Da diese Ersatzeinrichtungen in der Nachkriegszeit abgeschafft wurden, sind sie für die jetzt vorzunehmenden FRG-Anerkennungen nicht mehr von großer Bedeutung.

Anerkannte Sondersysteme

Nach der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung enthielt § 15 Abs. 3 FRG eine Verordnungsermächtigung, nach der Sondersysteme unter bestimmten Voraussetzungen als Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden konnten, mit der Folge, dass die in diesen Systemen zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten anerkannt werden konnten. Diese Ermächtigung ist zum 01.07.1990 ersatzlos gestrichen worden. Weitere Sondersysteme können daher nicht mehr anerkannt werden.

Die durch Rechtsverordnungen in der Vergangenheit als gesetzliche Rentenversicherung anerkannten Sondersysteme sind von der Streichung dieser Vorschrift nicht berührt und bleiben auch weiterhin anerkannt. Die dort zurückgelegten Zeiten können daher weiterhin als Beitragszeiten anerkannt werden.

Im Einzelnen sind (zu unterschiedlichen Zeitpunkten) als gesetzliche Rentenversicherung anerkannt worden:

  • das System der ungarischen Rechtsanwaltsversicherung,
  • das System der ungarischen Notarversicherung,
  • das System der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung, soweit es sich um die Pensionsfonds der Rechtsanwaltskammern in Neusatz (Novi Sad), Belgrad oder Zagreb handelt,
  • das System der rumänischen Rechtsanwaltsversicherung,
  • das System der polnischen Handwerkerversicherung,
  • das System der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und
  • das System der rumänischen Versicherung für Schriftsteller.

(Nicht anerkennungsfähige) Sicherungssysteme des öffentlichen Dienstes

Nach § 15 Abs. 2 S. 3 FRG gelten Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind, nicht als gesetzliche Rentenversicherung. Dieser Ausschluss von einer Anerkennung als gesetzliche Rentenversicherung gilt unabhängig davon, ob die Merkmale der im Satz 1 enthaltenen Definition erfüllt sind. Er ist auf das jeweilige Sicherungssystem ausgerichtet und nicht auf die einzelnen Beschäftigten. Das bedeutet, dass die Anerkennung von Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG nur dann ausgeschlossen ist, wenn für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein eigenständiges Sicherungssystem bestand. Waren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dagegen - gemeinsam mit anderen Beschäftigten - in ein allgemeines Rentensystem einbezogen, können durchaus Beitragszeiten anerkannt werden.

Ausnahme:

Tätigkeiten von Zeit- und Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen können in keinem Fall als Beitragszeiten anerkannt werden (siehe Abschnitt 3.4.4).

Gleichstellung

Sowohl die „echten“ Beitragszeiten (Absatz 1) als auch die Beitragszeiten ohne Beitragsleistung (Absatz 3) stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sie haben also grundsätzlich dieselbe Wirkung wie Beitragszeiten nach § 55 SGB VI. Sie sind auch gleichermaßen zu unterteilen in Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge, wobei anzumerken ist, dass eine freiwillige Beitragszahlung (zumindest in der Nachkriegszeit) in den Herkunftsländern (von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen) praktisch nicht vorgesehen war.

Es stehen aber nicht nur die fremden Beitragszeiten den deutschen Beitragszeiten gleich. Nach Absatz 1 Satz 2 sind darüber hinaus auch die der Beitragszahlung zugrunde liegenden abhängigen Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten einer bundesdeutschen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleichgestellt. Dabei ist es unerheblich, ob die fremde Beschäftigung oder Tätigkeit nach bundesdeutschem Recht ebenfalls zu einer Beitragszeit geführt hätte.

Umfang und Grenzen der Gleichstellung

Die Gleichstellung der fremden Beitragszeiten beziehungsweise fremden Beschäftigungen und Tätigkeiten ist umfassend. Sie haben grundsätzlich dieselbe Wirkung wie Beitragszeiten nach § 55 SGB VI. Zu berücksichtigen sind die fremden Beitragszeiten beziehungsweise fremden Beschäftigungen und Tätigkeiten unter anderem für die

  • Erfüllung der Wartezeiten und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen,
  • Ermittlung der Entgeltpunkte,
  • Erfüllung von Vorversicherungszeiten.

Zur Abgrenzung zwischen nachgewiesenen und glaubhaft gemachten Beitragszeiten wird auf die GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 7, verwiesen.

Die vorstehende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht gleichgestellt sind die nach § 15 FRG anerkannten Beitragszeiten im Rahmen der Auslandszahlungsvorschriften. Aus FRG-Zeiten kommt eine Rentenzahlung ins Ausland außerhalb des Anwendungsbereichs des Europarechts nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 272 SGB VI in Betracht. Ein Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz ist wie ein Aufenthalt in Deutschland zu behandeln (siehe EuGH-Urteil vom 18.12.2007 Rechtssache C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter).

Endzeitpunkt für die Anerkennung von Beitragszeiten

Nach § 15 FRG werden die bei einem fremden Versicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten generell bundesdeutschen Beitragszeiten gleichgestellt. Einen Endzeitpunkt, bis zu dem die fremden Beitragszeiten anerkannt werden können, enthält diese Vorschrift nur für den zahlenmäßig unbedeutenden Personenkreis der Berechtigten nach § 1 Buchst. b FRG (siehe unten unter Punkt „Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG“), nicht dagegen für alle übrigen FRG-Berechtigten. Das bedeutet aber nicht, dass die fremden Beitragszeiten unbegrenzt anerkannt werden könnten. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Eingliederungsprinzip, das dem FRG zugrunde liegt. Danach ist der Zuzug nach Deutschland als Endzeitpunkt für die Anwendung des FRG anzusehen, weil mit diesem Zeitpunkt die Eingliederung in das bundesdeutsche Rechtsgefüge vollzogen wird und für eine Gleichstellung darüber hinausgehender fremder Beitragszeiten kein Anlass mehr besteht. Unter „Zuzug“ ist dabei die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB I zu verstehen.

In den Fällen der Mehrfachvertreibung können Beitragszeiten, die bis zur zweiten Vertreibung (Aussiedelung) beim fremden Versicherungsträger zurückgelegt wurden, nach § 15 FRG angerechnet werden.

In der Regel werden Beiträge an einen fremden Versicherungsträger nur gezahlt, solange im Herkunftsgebiet auch tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt wird, der Betreffende sich dort also auch aufhält. Insoweit ist die Bestimmung des Endzeitpunktes für die Anerkennung der fremden Beitragszeiten unproblematisch. In Ausnahmefällen können fremde Beitragszeiten aber auch erworben sein, nachdem der Betreffende das Herkunftsland bereits verlassen hat (zum Beispiel bei Zahlung einer Urlaubsabgeltung). Eine Anerkennung der fremden Beitragszeiten ist dann vom Zuzug an nicht mehr möglich.

Besonderheiten sind bei Berechtigten nach § 1 Buchst. b FRG sowie bei Hinterbliebenenrenten zu beachten:

  • Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG
    Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 3 FRG bestimmt, dass Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG rentenrechtliche Zeiten nur bis zum 08.05.1945 erwerben können. Diese Einschränkung entspricht dem § 1 Buchst. b FRG ursprünglich zugedachten Anwendungsbereich, nur die Anrechnung der vor dem Krieg im Herkunftsland zurückgelegten Beitragszeiten zu sichern.
    Für Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG können daher Beitragszeiten (wie auch alle übrigen FRG-Zeiten) grundsätzlich nur bis zum 08.05.1945 anerkannt werden. Aufgrund der Härteregelung in Art. 6 § 4 Abs. 1 FANG können unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die Nachkriegszeiten berücksichtigt werden, GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 2.
  • Hinterbliebenenrenten
    Hinterbliebenenrenten können sowohl auf einem vom Versicherten abgeleiteten Anspruch als auch auf einem eigenständigen Anspruch des Hinterbliebenen beruhen (siehe GRA zu § 1 FRG). Abhängig davon können sich auch unterschiedliche Endzeitpunkte für die Anerkennung der Beitragszeiten ergeben. Bei abgeleiteten Ansprüchen ist der Zuzug des Versicherten maßgebend, bei eigenständigen Ansprüchen der Zuzug des Hinterbliebenen.
    Besteht nur ein eigenständiger Hinterbliebenenrentenanspruch und ist der Versicherte erst nach dem Hinterbliebenen oder überhaupt nicht mehr zugezogen, können somit die fremden Beitragszeiten nur bis zum Zuzug des Hinterbliebenen anerkannt werden.
    Siehe Beispiel 3

Auflistung Wehrdienstzeiten

  • Jugoslawien
  • Polen
  • Rumänien
  • Sowjetunion
  • Tschechoslowakei
  • Slowakische Republik
  • Tschechische Republik
  • Ungarn

Jugoslawien

  • Gesetzliche Wehrpflicht
    • 13.04.1946 bis 31.03.1953:
      • Landstreitkräfte 24 Monate
      • Luftstreitkräfte und Panzereinheiten 36 Monate
      • Marine (außer Küstenverteidigung) 48 Monate
    • 01.04.1953 bis 05.07.1955:
      • Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte und Panzereinheiten 24 Monate
      • Einheiten des Heeres in Verbund mit der Marine 24 Monate
      • Marine 36 Monate
    • 06.07.1955 bis 03.04.1965:
      • Landstreitkräfte und Luftstreitkräfte (auch in Verbund mit der Marine) und Panzereinheiten 24 Monate
      • Marine 36 Monate
    • 04.04.1965 bis 10.03.1972:
      • Landstreitkräfte und Luftstreitkräfte (auch in Verbund mit der Marine) und Panzereinheiten 18 Monate
      • Marine 24 Monate
    • 11.03.1972 bis 04.07.1980:
      • Landstreitkräfte und Luftstreitkräfte (auch in Verbund mit der Marine) und Panzereinheiten 15 Monate
      • Marine 18 Monate
    • 05.07.1980 bis 09.12.1985:
      • alle Teilstreitkräfte 15 Monate
      • Personen, die alleinige Ernährer einer Familie waren 12 Monate
    • 10.12.1985 bis 05/1991: alle Teilstreitkräfte 12 Monate
    • ab 06/1991: Aufgrund des schrittweisen Staatszerfalls (Unabhängigkeitserklärungen) und des jugoslawischen Bürgerkriegs können keine allgemeingültigen Aussagen mehr getroffen werden.
  • Ersatzdienst
    Ein Ersatzdienst wurde im April 1989 eingeführt; seine Dauer beträgt 24 Monate.

Polen

  • Gesetzliche Wehrpflicht
    • bis 05/1950
      • Kriegsmarine 27 Monate
      • Kavallerie und berittene Artillerie 25 Monate
      • sonstige Truppengattungen 24 Monate

      Der Grundwehrdienst konnte unter Umständen bis um maximal 12 Monate verlängert werden.
    • 06/1950 bis 04/1959
      • Landstreitkräfte 24 Monate
      • Kriegsmarine 36 Monate
      • Luftstreitkräfte und fliegende Einheiten anderer Truppengattungen 36 Monate
      • Luftabwehrstreitkräfte 24 Monate
      • Streitkräfte des Inneren 27 Monate
      • 1. Jahr: 4 Monate
      • 2. bis 4. Jahr: je 2 Monate)

      Der Grundwehrdienst konnte unter Umständen bis um 3 Monate verlängert werden. (Er konnte auch als Territorialwehrdienst zeitlich gestaffelt innerhalb von 4 Jahren abgeleistet werden:
    • 05/1959 bis 11/1967
      • Landstreitkräfte 24 Monate
      • Luftstreitkräfte und Luftabwehr 24 Monate
      • schwimmende Einheiten der Kriegsmarine und der Streitkräfte des Inneren 36 Monate
      • Küsteneinheiten der Kriegsmarine 24 Monate
      • Streitkräfte des Innern 24 Monate
      • Raketeneinheiten, funktechnische Einheiten und Flugmechaniker bei anderen Einheiten 36 Monate
    • 12/1967 bis 08/1981
      • schwimmende, Raketen- und funktechnische Einheiten 36 Monate
      • andere Einheiten 24 Monate
    • 09/1981 bis 12/1987
      • schwimmende Einheiten 39 Monate
      • andere Einheiten 27 Monate
      • Einheiten der Territorialverteidigung mit Schulungs- und Produktionsaufgaben 25 Monate
      • Verteidigungseinheiten 25 Monate
    • 01/1988 bis 09/1990
      • Einheiten der Territorialverteidigung mit Schulungs- und Produktionsaufgaben 22 Monate
      • Verteidigungseinheiten 22 Monate
      • andere Einheiten 24 Monate
    • 10/1990 bis 12/1991
      • schwimmende Einheiten der Kriegsmarine 24 Monate
      • andere Einheiten 18 Monate
    • 01/1992 bis laufend
      • alle Einheiten 18 Monate

    Der Grundwehrdienst konnte unter Umständen bis um 3 Monate verlängert werden.
    Die Dauer des Grundwehrdienstes ist im Laufe der Zeit um 3 Monate verlängert worden.
    Die Verkürzung des Grundwehrdienstes von 24 Monate auf 18 Monate erfolgte schrittweise.
  • Ersatzdienst
    Seit 12.03.1948 bestand der sogenannte „Dienst für Polen“ (Sluzba Polsce). Dienstpflichtig waren alle polnischen Bürger beiderlei Geschlechts von 16 bis 21 Jahren sowie alle Personen bis zum 30. Lebensjahr, die den gesetzlichen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet hatten. Die Dauer des Dienstes umfasste bei Personen im wehrpflichtigen Alter höchstens den Umfang des gesetzlichen Grundwehrdienstes, für Personen im vorwehrpflichtigen Alter höchstens 6 Monate.
    • Zugehörigkeit in der Zeit vom 12.03.1948 bis 27.05.1950
      Im Umfang der genannten Höchstdauer liegt eine Zeit gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 FRG vor, weil der „Dienst für Polen“ den gesetzlichen Grundwehrdienst verkürzen konnte.
    • Zugehörigkeit am 28.05.1950
      Neben der Zeit bis 27.05.1950 liegt auch ab 28.05.1950 bis zum Ende der gesetzlichen Grundwehrdienstpflicht eine Zeit gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 FRG vor, weil diese Personen als Soldaten galten.
    • Zugehörigkeit ab 29.05.1950
      Es liegt keine Zeit gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 FRG vor, weil der Dienst nicht in Erfüllung der Wehrpflicht abgeleistet wurde.
    • von 1979 bis 1987 24 Monate
    • von 1988 bis 1991 36 Monate
      für Hochschulabsolventen 24 Monate
    • von 1992 bis laufend 24 Monate
      für Hochschulabsolventen 9 Monate

    Da Frauen nicht grundsätzlich von der Wehrpflicht ausgenommen waren, kommt auch für weiblich Dienstpflichtige eine Anrechnung in Betracht.
    Insbesondere zu Beginn der 1950er Jahre wurde der Wehrdienst zum Teil in Baubrigaden und Bergbaubrigaden abgeleistet. Dieser – häufig als Wehrersatzdienst bezeichnete – Dienst ist als gesetzlicher Wehrdienst anzusehen. Nur bei einer „freiwilligen“ Arbeitsverpflichtung vor der Einberufung, mit der der Wehrdienst vermieden werden konnte, liegen „normale“ versicherungspflichtige Beschäftigungen vor.
    Ein offizieller Wehrersatzdienst wurde zum 01.09.1979 eingeführt. Die Dauer beträgt:

Rumänien

  • Gesetzliche Wehrpflicht
    • 1945 bis 1962:
      • Land- und Luftstreitkräfte 36 Monate
      • Marine 48 Monate
    • 1962 bis 03/1990:
      • Land- und Luftstreitkräfte 16 Monate
      • Marine 24 Monate
      • (nach anderen Quellen: Panzertruppen und Truppen des Innenministeriums 24 Monate; Studenten 8 Monate)
    • 04/1990 bis : alle Teilstreitkräfte 12 Monate
    • seit 01.01.2007 besteht keine Wehrpflicht mehr
  • Ersatzdienst
    Einen formalen Ersatzdienst gab es nicht. Auch der (gerade von deutschstämmigen Personen häufig) in Arbeitseinheiten (Arbeitsbrigaden) abgeleistete Dienst stellt einen regulären Wehrdienst dar.

Sowjetunion

  • Gesetzliche Wehrpflicht
    • 1945 bis 1949:
      • Landstreitkräfte (Soldaten) 24 Monate
      • Landstreitkräfte (Unteroffiziere) 36 Monate
      • Luftstreitkräfte und Marine (Küstenschutz und Marinefliegerverbände) 48 Monate
      • Marine (Schiffe und Gefechtssicherstellungsverbände) 60 Monate
    • 1950 bis 1955:
      • Landstreitkräfte 36 Monate
      • Luftstreitkräfte und Marine (Küstenschutz und Marinefliegerverbände) 48 Monate
      • Marine (Schiffe und Gefechtssicherstellungsverbände) 60 Monate
    • 1956 bis 1964:
      • Land- und Luftstreitkräfte sowie Marine (Küstenschutz und Marinefliegerverbände) 36 Monate
      • Marine (Schiffe und Gefechtssicherstellungsverbände) 48 Monate
    • 1965 bis 1967:
      wie zuvor (nach anderen Quellen teilweise auch kürzer), aber Personen mit Hochschulausbildung 12 Monate
    • 1968 bis 1976:
      • Land- und Luftstreitkräfte sowie Marine (Küstenschutz und Marinefliegerverbände) 24 Monate
      • Marine (Schiffe und Gefechtssicherstellungsverbände) 36 Monate
      • Personen mit Hochschulausbildung 12 Monate
    • 1977 bis 1988:
      • wie zuvor, aber Personen mit Hochschulausbildung in Land- und Luftstreitkräften sowie Marine (Küstenschutz und Marinefliegerverbände) 18 Monate
      • Personen mit Hochschulausbildung in der Marine (Schiffe und Gefechtssicherstellungsverbände) 24 Monate
    • 1989 bis 1990: wie im Zeitraum 1968 bis 1976
    • ab 1991:
      • in allen Teilstreitkräften 24 Monate
      • Personen mit Hochschulausbildung 12 Monate
  • Ersatzdienst
    Einen Ersatzdienst gab es nicht.

Tschechoslowakei

  • Gesetzliche Wehrpflicht
    • bis 9/1949: alle Teilstreitkräfte 24 Monate
    • 01.10.1949 bis 14.03.1990:
      • alle Teilstreitkräfte 24 Monate
        (nach anderen Quellen, - Stand 1967 -:
        Landstreitkräfte 24 Monate
        Luftstreitkräfte 36 Monate
        Grenzwache und innere Wache 7 Monate)
    • 15.03.1990 bis 31.12.1992: alle Teilstreitkräfte 18 Monate
      Für Hochschulabsolventen konnte der gesetzliche Grundwehrdienst im Einzelfall verkürzt werden (ab 1990 auf 9 Monate)
  • Ersatzdienst
    Nach einer Regierungsanordnung vom 21.07.1953 konnten Wehrdienstleistende an eine sozialistische Organisation oder an einen Betrieb (zum Beispiel ein Bauunternehmen oder Bergwerk) abgestellt werden.
    Nach dem Wehrgesetz von 1949 war in der ehemaligen Tschechoslowakei ein in der Regel 5-monatiger Ersatzdienst möglich.
    Ein Ersatzdienst schließt eine spätere Wehrpflicht nicht generell aus; die Ersatzdienstzeit wird lediglich angerechnet.
  • Zivildienst
    Von 1990 bis 1992 gab es auch einen Zivildienst. Er betrug 24 bis 27 Monate.

Slowakische Republik

  • Gesetzliche Wehrpflicht
    • 01/1993 bis 06/1993: alle Teilstreitkräfte 18 Monate
    • 07/1993 bis 12/2000: alle Teilstreitkräfte 12 Monate
    • 01/2001 bis 12/2003: alle Teilstreitkräfte 9 Monate
    • 01/2004 bis 12/2005: alle Teilstreitkräfte 6 Monate
    • seit 2006 besteht keine Wehrpflicht mehr
      Für Hochschulabsolventen konnte der gesetzliche Grundwehrdienst im Einzelfall verkürzt werden (ab 1993 auf 9 Monate)
  • Zivildienst
    Der Zivildienst betrug von 01/1993 bis 07/1993 24 bis 27 Monate, ab 08/1993 waren 18 Monate abzuleisten.

Tschechische Republik

  • Gesetzliche Wehrpflicht
    • 01/1993 bis 07/1993: alle Teilstreitkräfte 18 Monate
    • 08/1993 bis 12/2004: alle Teilstreitkräfte 12 Monate
    • Seit 2005 besteht keine Wehrpflicht mehr
      Für Hochschulabsolventen konnte der gesetzliche Grundwehrdienst im Einzelfall verkürzt werden (ab 1992 auf 9 Monate)
  • Zivildienst
    Der Zivildienst betrug von 01/1993 bis 07/1993 24 bis 27 Monate, ab 08/1993 waren 18 Monate abzuleisten.

Ungarn

  • Gesetzliche Wehrpflicht
    • 1945 bis 1990: in allen Teilstreitkräften grundsätzlich 36 Monate
      Allerdings war die tatsächlich abzuleistende Dienstzeit häufig kürzer. Für die restliche Zeit bis zum Ablauf der 36 Monate befanden sich die Betreffenden in Verfügungsbereitschaft und konnten jederzeit wieder einberufen werden. Die tatsächliche Dienstzeit betrug in der Regel
      • 1945 bis 1946/1947: in allen Teilstreitkräften 24 Monate
      • 1946/1947 bis 1948: in allen Teilstreitkräften 12 Monate
      • 1948 bis 8/1949: in allen Teilstreitkräften 18 Monate
      • 9/1949 bis 1951: in den Landstreitkräften 24 Monate
      • 1951 bis 1990: in den Landstreitkräften (Dienstränge unterhalb der Obergefreiten) ohne Grenztruppen 24 Monate
      • Von 1990 bis 03.11.2004 wurde die Dauer der Wehrpflicht schrittweise von 12 Monaten auf 6 Monate reduziert (alle Teilstreitkräfte)
      • Seit 04.11.2004 gibt es keine Wehrpflichtigen mehr.
  • Ersatzdienst
    • bis 1956: Arbeitsdienst 24 Monate (andere Quellen: bis 36 Monate)
    • 1956 bis 1989: Arbeitsdienst 27 beziehungsweise 39 Monate
    • 1989 bis 1990: Zivildienst 27 beziehungsweise 39 Monate
    • 1990 bis: Zivildienst 15 Monate

Beispiel 1: Maßgeblicher Zeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4)

Von 1950 bis 1957 wurde eine Beschäftigung ausgeübt, die nach dem fremden Recht zunächst nicht als Beitragszeit angerechnet werden konnte. Zum 01.01.1954 trat eine Rechtsänderung in Kraft, nach der die Beschäftigung auch ohne Beitragsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurde.

Lösung:

Die Zeiträume bis 1953 und ab 1954 sind getrennt zu beurteilen. Bis 1953 kann eine Anerkennung nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG nicht erfolgen, weil die Beschäftigung seinerzeit nicht anrechnungsfähig war. Ab 1954 kann die Beschäftigung dagegen als Beitragszeit nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG angerechnet werden (sofern auch die Anrechnungsfähigkeit nach Bundesrecht gegeben war), weil seit 01.01.1954 die Anrechnungsfähigkeit im fremden Recht gegeben war.

Beispiel 2: Zeiten außerhalb der Herkunftsgebiete

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.2)

Ein Versicherter war im Rahmen eines tschechoslowakischen Entwicklungshilfeprojekts in Tunesien beschäftigt. Den Lohn erhielt er von tunesischen Stellen. Beiträge zur tschechoslowakischen Rentenversicherung wurden nicht gezahlt; dennoch wurde die Zeit nach tschechoslowakischem Recht als anspruchsbegründende Beschäftigungszeit angerechnet.

Lösung:

Die Zeit kann nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil zur tschechoslowakischen Rentenversicherung tatsächlich keine Beiträge gezahlt wurden und die Beschäftigung außerhalb der Tschechoslowakei ausgeübt wurde. Ob in Tunesien Beiträge zur dortigen Rentenversicherung gezahlt wurden, ist unerheblich.

Beispiel 3: Endzeitpunkt für die Anerkennung von Beitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Eine als Vertriebene anerkannte Ehefrau ist am 15.10.1990 aus Rumänien kommend in Deutschland eingetroffen. Ihr Ehemann ist in Rumänien verblieben und legte dort bis zu seinem Tod am 15.02.1993 Beitragszeiten zurück.

Lösung:

Für die Witwenrente können nur Beitragszeiten bis zum 14.10.1990 anerkannt werden. Aufgrund des Zuzuges der Ehefrau am 15.10.1990 können von diesem Zeitpunkt an keine Beitragszeiten mehr anerkannt werden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, S. 93 und 162

Es ergaben sich folgende Änderungen:

  • Die Gleichstellung von DDR-Beitragszeiten wurde gestrichen. Sie ist jetzt im SGB VI beziehungsweise im AAÜG geregelt.
  • Der Ausschluss der (DDR-)Studentenversicherung wurde gestrichen. Er ist jetzt ebenfalls im SGB VI geregelt.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 216, und 11/5530, S. 64

Es ergaben sich folgende Änderungen:

  • Die Beschränkung für Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG wurde eingeführt. Eine vergleichbare Regelung bestand zuvor nicht.
  • Die Anerkennung von Zeiten ohne Beitragsleistung wurde eingeführt. Damit wurde allerdings im Wesentlichen (mit einigen Änderungen) nur die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung nachvollzogen.
  • Der Ausschluss bestimmter Beitragszeiten von einer Anerkennung wurde eingeführt. Eine vergleichbare Regelung bestand zuvor nicht.
  • Die Verordnungsermächtigung zur Anerkennung fremder Sicherungssysteme als gesetzliche Rentenversicherung wurde ersatzlos gestrichen.
FRG - Fremdrentengesetz(Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, S. 39, und zu 3/1532, S. 8

§ 15 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 15 FRG