Artikel 11 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
(1) Die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte und Bescheide der zuständigen Behörde oder eines Trägers dieses Vertragsstaates, die die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates betreffen, werden vom anderen Vertragsstaat anerkannt. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die Entscheidung oder der Bescheid der öffentlichen Ordnung einschließlich der Erfordernisse eines ordentlichen Verfahrens widerspricht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Bescheide werden im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie anerkannt werden, nach den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften vollstreckt.
Vgl. Art. 11 DV