Artikel 15 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
Die Konsularbeamten des einen Vertragsstaates an diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates können auf Antrag eines Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Rechte dieses Staatsangehörigen vornehmen. Die Vollmacht braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Vgl. Art. 7 Abs. 2 DV