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Art. 11 SVA-USA: Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.12.2015
Rechtsgrundlage

Art. 11 SVA-USA

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 11 SVA-USA regelt die gegenseitige Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und deren Vollstreckung im anderen Vertragsstaat.

Nach Absatz 1 werden vollstreckbare Entscheidungen des Trägers eines Vertragsstaates vom anderen Vertragsstaat anerkannt.

Nach Absatz 2 werden diese vollstreckbaren Entscheidungen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach den vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften vollstreckt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 1 SVA-USA
    Die Regelung enthält die Definition was im Abkommen unter „Hoheitsgebiet“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und die USA zu verstehen ist.
  • Art. 1 Nr. 2 SVA-USA
    Die Regelung enthält die Definition was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ zu verstehen ist. Nähere Erläuterungen dazu enthält die Nr. 1 (für Deutschland) und die Nr. 2 Buchst. a SP zum SVA-USA (für die USA).
  • Art. 1 Nr. 3 und 4 SVA-USA
    Die Regelung enthält die Definitionen, was im Abkommen unter „zuständige Behörde“ und unter „Träger“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und die USA zu verstehen ist.
  • Art. 10 SVA-USA
    Hier werden die gegenseitige (Amts-)Hilfe der zuständigen Behörden, Träger und Verbände der Vertragsstaaten sowie deren Kostentragung geregelt.
  • Art. 17 SVA-USA
    Hier werden die Währung und der Umrechnungskurs geregelt, wenn Geldleistungen an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden.
  • Art. 11 DV zum SVA-USA
    Zur Vollstreckung im anderen Vertragsstaat muss die Ausfertigung der Entscheidung und des Bescheides zuvor als vollstreckbar bestätigt worden, mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein.

Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen

Vollstreckungstitel des einen Vertragsstaats werden im anderen Vertragsstaat anerkannt (Art. 11 Abs. 1 S. 1 SVA-USA), denn staatliche Hoheitsakte wirken grundsätzlich nur im Hoheitsgebiet des Erlassstaates. Um auch in einem anderen Staat wirken zu können, müssen sie nach den Rechtsvorschriften dieses Staates oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung, wie dem Abkommen, zunächst anerkannt werden.

Der Anerkennung steht ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen ein ordentliches Verfahren (siehe GRA zu § 24 SGB X, Abschnitt 6) entgegen. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Anerkennung nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen oder amerikanischen Rechts, insbesondere den Grundrechten, im Widerspruch stünde (anerkennungsrechtlicher ordre public-Vorbehalt). So würden Fristenunterschiede bei der Verjährung keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung darstellen, wohl aber eine Unverjährbarkeit des Anspruchs.

Als Vollstreckungstitel nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden im anderen Vertragsstaat (Vollstreckungsstaat) anerkannt:

  • Entscheidungen der Gerichte,
  • Bescheide der zuständigen Behörde (Art. 1 Nr. 3 SVA-USA) oder
  • Bescheide eines Trägers

soweit sie die Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften betreffen (siehe GRA zu Art. 2 SVA-USA, Abschnitt 2). Damit könnten beispielsweise deutsche Bescheide über Beitrags- oder Rückforderungen als Vollstreckungstitel auch in den USA Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren werden (siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 6.23 ff.).

Die Entscheidungen und Bescheide müssen vollstreckbar sein. Dazu müssen sie vor der Anerkennung im anderen Vertragsstaat nach Art. 11 DV zum SVA-USA mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden, zum Beispiel durch den deutschen Träger (siehe GRA zu § 66 SGB X, Abschnitt 3.2).

Die Anerkennung des Titels im ausländischen Vollstreckungsstaat erfolgt im Rahmen eines sogenannten Exequaturverfahrens, bei dem die Voraussetzungen der Anerkennung der Entscheidung/des Bescheides als Vollstreckungstitel und dessen Vollstreckbarkeit im Ausland geprüft werden. Erst danach kann sich eine Zwangsvollstreckung anschließen. In den USA richtet sich die Zuständigkeit für ein solches Exequaturverfahren nach dem jeweiligen bundesstaatlichen Recht. Danach sind regelmäßig die Zivilgerichte am Wohnort des Schuldners zuständig. In Deutschland könnte die Anerkennung des amerikanischen Titels nach Art. 11 SVA-USA im Einzelfall von der zuständigen Verbindungsstelle vorgenommen werden, die dann auch die Vollstreckung einleitet (siehe Abschnitt 3).

Vollstreckung

Die nach Art. 11 Abs. 1 SVA-USA im anderen Vertragsstaat anerkannten Vollstreckungstitel werden dort auch vollstreckt und zwar auf der Grundlage der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (siehe GRA zu Art. 2 SVA-USA, Abschnitt 2), also im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung (siehe GRA zu § 66 SGB X, Abschnitt 1). Dabei wird mit staatlicher Gewalt versucht, öffentlich-rechtliche Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner durchzusetzen, etwa in Form einer Lohn- und Gehalts- oder einer Kontopfändung beizutreiben.

Beachte:

Da die auf amerikanischer Seite erfassten bundesstaatlichen Rechtsvorschriften der Alters- Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung nach derzeitigem Kenntnisstand keine Verwaltungsvollstreckung vorsehen, geht die Regelung auf amerikanischer Seite insofern ins Leere.

Eine Vollstreckung deutscher Titel kann in den USA nur auf zivilrechtlichem Wege erreicht werden, so dass regelmäßig eine außergerichtliche Einigung durch Mahnschreiben oder die Einschaltung von Rechtsanwälten und Inkassobüros angestrebt wird. Eine gerichtliche Forderungsbeitreibung in den USA dürfte nur bei sehr hohen ausstehenden Beträgen in Frage kommen, da sonst die Anwaltskosten die Höhe der Forderungen übersteigen (siehe GRA zu § 76 SGB IV, Abschnitt 5.2.4). Der amerikanische Träger kann mangels Rechtsgrundlage nicht behilflich sein (VSB 1996, TOP 4). Die Möglichkeit überzahlte Rentenbeträge von den amerikanischen Banken über das dortige Finanzministerium zurückzufordern, steht nur der Social Security Administration offen (VSB 2004, TOP 34 D).

Umgekehrt könnte die Vollstreckung anerkannter amerikanischer Titel im Einzelfall durch die deutsche Vollstreckungsbehörden erfolgen (siehe GRA zu § 66 SGB X, Abschnitt 2 ff.).

Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1976

Inkrafttreten: 08.08.1976 (Gesetz), 01.12.1979 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1976 II S. 1357, BGBl. 1979 II S. 1283

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen (SVA-USA) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.12.1979 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen USA).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 11 SVA-USA