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5 RJ 42/75

Tatbestand

I

Der 1923 geborene, aus der Ukraine stammende Kläger, Staatenloser und Inhaber des IRO-Flüchtlingsausweises, war nach seinen Angaben in seiner Heimat von 1938 bis 1941 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Er wurde sodann nach Deutschland verbracht. Dort legte er in der Zeit von 1942 bis 1948 für eine versicherungspflichtige Beschäftigung insgesamt 55 Beitragsmonate zurück. Seit 1948 ist er erwerbsunfähig. Im Dezember 1960 übersiedelte der Kläger aus der Bundesrepublik nach Großbritannien, wo er seitdem ständig lebt.

In den Jahren 1958 und 1964 lehnte es die Beigeladene bzw. die Beklagte mit bindend gewordenen Bescheiden ab, dem Kläger Versicherungsrente zu gewähren, weil er die Wartezeit nicht erfüllt habe. Nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei, daß der Kläger in seiner Heimat Beitragszeiten zurückgelegt habe.

Mit dem streitigen Bescheid vom 3. Februar 1971, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1971, lehnte die Beklagte einen dritten Rentenantrag des Klägers vom 12. August 1970 wiederum mit der Begründung ab, daß die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. Nachdem der Kläger Berufung eingelegt hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen beigeladen. Diese hat dem Kläger mit Bescheid vom 17. Dezember 1973 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 30. November 1960 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Sie war der Auffassung, der Kläger habe glaubhafterweise in seiner Heimat von 1938 bis 1941 Beitragszeiten zurückgelegt. Der Rentenanspruch des Klägers bestehe aufgrund des Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 und des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Februar 1960 nur bis einschließlich November 1960, weil der Kläger infolge der Auswanderung nach Großbritannien im Dezember 1960 die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer verloren habe. Das LSG hat die Beklagte sodann mit der angefochtenen Entscheidung vom 26. September 1974 verurteilt, dem Kläger ab 1. August 1961 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts einen Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erteilen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es, die Beklagte habe den Kläger in Anwendung des die persönliche und territoriale Gleichstellung regelnden Art. 3 Abs. 2 des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über soziale Sicherheit (deutsch-britisches Sozialversicherungsabkommen - SVA -) in Verbindung mit der Weiterzahlungsvorschrift des Art. 17 Abs. 2 a.a.O. für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. August 1961 so zu behandeln, als habe der Kläger die Bundesrepublik nicht verlassen. Entsprechend hätte sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid überzeugen müssen.

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat die Revision eingelegt. Sie trägt vor, der Anspruch auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sei ohne Rücksicht auf den Aufenthaltsort des Berechtigten festzustellen. Art. 3 Abs. 2 des deutsch-britischen SVA, welcher die Gleichstellung der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten anordne, könne daher für Renten nicht gelten. Im übrigen vermöge die Anwendung des Abkommens die Eigenschaft des Klägers als heimatloser Ausländer, die dieser aufgrund der Übersiedlung nach England verloren habe, nicht wieder zu begründen. Das ergebe auch Art. 17 a.a.O. Diese Vorschrift setze einen „bestehenden Inlandsanspruch“ voraus. Der Rentenanspruch des Klägers sei nicht primär wegen des Wohnortwechsels, sondern wegen des Verlustes seiner Rechtsstellung als heimatloser Ausländer entfallen. Art. 17 Abs. 1 und 2 des SVA bezögen sich nur auf Zahlungsverbote, die einen Rentenanspruch voraussetzten. Das Abkommen vermöge dem Kläger aber keine Rechtsposition zu verschaffen, die er nach den spezielleren Rechtsvorschriften des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer mit dem Verlassen der Bundesrepublik verloren habe; das Abkommen mache dieses Gesetz nicht gegenstandslos.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. September 1974 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 1971 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen und ihr die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und betont, daß dem deutsch-britischen SVA ein wesentlicher sozialer Fürsorgegedanke zugrunde liege.

Die Beigeladene hat sich im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

II

Die zugelassene Revision der Beklagten ist begründet. Sie brauchte sich im Sinne des § 1300 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht zu überzeugen, daß sie mit dem streitigen Bescheid vom 3. Februar 1971 für die Zeit ab 1. Dezember 1960 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu Unrecht mangels erfüllter Wartezeit abgelehnt habe.

Das LSG hat schlüssig und unangefochten festgestellt, daß der seit 1948 erwerbsunfähige Kläger bis dahin 55 Pflichtbeitragsmonate zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Da die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 RVO 60 Beitragsmonate beträgt, könnte der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente nur begründet sein, wenn die vom Kläger nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts in seiner ukrainischen Heimat zur dortigen Rentenversicherung von 1938 bis 1941 glaubhaft zurückgelegten Zeiten zusätzlich auf die Wartezeit anzurechnen wären. Dies ist für die Zeit ab 1. Dezember 1960 - Übersiedlung des Klägers nach Großbritannien - nicht mehr der Fall.

Rechtsgrundlage für die Anrechnung der vom Kläger in seiner Heimat zurückgelegten Beitragszeiten kann allein § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG sein. Danach stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt freilich voraus, daß der Versicherte überhaupt unter den Personenkreis fällt, auf den das FRG Anwendung findet. Der Kläger, der weder Deutscher oder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) noch anerkannter Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist, kann allein unter § 1 Buchst. d FRG fallen: Nach dieser Vorschrift findet das Gesetz Anwendung auf heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I 269). Heimatloser Ausländer ist nach § 1 des genannten Gesetzes ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinigten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen oder Flüchtlinge beauftragt ist, und nicht Deutscher ist und am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Westberlin hatte; ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950 eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder von Westberlin nimmt (§ 2 Abs. 1 a.a.O.). Letzteres hat der Kläger mit seiner Übersiedlung nach Großbritannien getan. Er war daher ab 1. Dezember 1960 nicht mehr heimatloser Ausländer im Sinne des § 1 Buchst. d FRG mit der Folge, daß von da an § 15 a.a.O. keine Anwendung mehr finden konnte. Die beigeladene LVA konnte deshalb dem Kläger mit dem Bescheid vom 17. Dezember 1973 die Versichertenrente nur zeitlich beschränkt bis zum 30. November 1960 bewilligen.

Das LSG glaubt allerdings, daß die Artikel 3 und 17 des deutsch- britischen SVA zur Folge haben, daß der Kläger ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. August 1961 (vgl. BGBl. II 1961, 805) auch für die Anwendung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer wieder so zu behandeln sei, als habe er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Dem kann nicht beigetreten werden.

Nach Art. 3 Abs. 2 des genannten Abkommens wird, soweit nicht u.a. Art. 17 etwas anderes bestimmt, eine Person, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet oder sich dort gewöhnlich aufhält, für den Anspruch auf eine Leistung oder die Gewährung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei so behandelt, als ob sie sich in deren Hoheitsgebiet befände oder sich dort gewöhnlich aufhielte. Der Wortlaut dieser Vorschrift scheint den konkreten Fall zu treffen; ob ihn der Sinngehalt der Vorschrift trifft - weil etwa die territoriale Gleichstellung nach dem Vertragszweck nur die Beseitigung von einzelstaatlichen Zahlungsverboten für den Fall des Auslandsaufenthalts oder ähnlicher mit einem Auslandsaufenthalt verbundener Nachteile bezweckte - mag dahinstehen. Auch wenn Art. 3 Abs. 2 a.a.O. nicht einengend ausgelegt würde, wäre die territoriale Gleichstellung im vorliegenden Fall jedenfalls durch Art. 17 a.a.O. ausgeschlossen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift berührt Art. 3 Abs. 2 nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten und Auslandsrenten, nach denen Leistungen aus bestimmten Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur an Personen gezahlt werden, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Diese Vertragsbestimmung bezieht sich auf § 1319 Abs. 2 und 3 RVO. Danach wird selbst deutschen Staatsangehörigen für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland eine Rente insoweit nicht gezahlt, als sie auf Zeiten einer Beschäftigung nach § 16 FRG entfällt (beitragslose, außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegte Beschäftigungszeiten, § 1319 Abs. 2 Satz 1 RVO). Andere nicht im Geltungsbereich der RVO zurückgelegte Zeiten - ausländische Beitragszeiten nach § 15 FRG und bestimmte deutsche Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebietes und Westberlin nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) - werden im Falle des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1319 Abs. 2 Satz 2 RVO) oder nur in beschränktem Umfang (§ 1319 Abs. 3 RVO) gezahlt; gegebenenfalls ruht die Rente auch aus diesen nicht im Geltungsbereich der RVO zurückgelegten Zeiten. Art. 17 Abs. 1 des deutsch-britischen SVA hält also die nach deutschem Recht bestehenden Verbote, Renten ins Ausland zu zahlen, soweit sie auf außerhalb der Bundesrepublik oder außerhalb von Westberlin zurückgelegte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten entfallen, ausdrücklich aufrecht. Dahinter steht der Gedanke, daß dort, wo ein bundesdeutscher Rentenversicherungsträger Leistungen nicht aufgrund des Versicherungsprinzips, sondern für in fremden Rechtsgebieten zurückgelegte Zeiten aufgrund ihm gesetzlich überbürdeter Pflicht zur Tragung von Kriegsfolgelasten zu erbringen hat (vgl. dazu Jantz / Zweng / Eicher, Das neue Fremd- und Auslandsrentenrecht, Einf. XIV und XV), die Zahlung der Rente nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn sich der Berechtigte durch gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland von der Versichertengemeinschaft, die die Aufwendungen für seinen Rentenanspruch trägt, löst. Dieser den Art. 17 Abs. 1 des deutsch-britischen SVA tragende Gedanke beansprucht indessen noch nachdrücklicher dort Geltung, wo sich der von § 1 Buchst. d FRG begünstigte Ausländer oder Staatenlose seines Rechts auf Berücksichtigung der in fremden Rechtsgebieten zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG dadurch begibt, daß er seinen ständigen Wohnsitz von der Bundesrepublik ins Ausland verlegt und dadurch seinen Status als heimatloser Ausländer verliert. Die Lösung von der Versichertengemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland ist hier noch krasser; in bezug auf die fremdstaatlichen Versicherungszeiten hat der Ausländer oder Staatenlose dadurch, daß er seinen Wohnsitz auf Dauer im Ausland genommen hat, die rentenrechtlich maßgebende Bindung gelöst, die bislang eine Anrechnung dieser Zeit durch den deutschen Versicherungsträger rechtfertigte und ermöglichte.

Bei der hiernach gebotenen Anwendung des Grundgedankens aus Art. 17 Abs. 1 des deutsch-britischen SVA auf einen Fall der vorliegenden Art kann der Kläger von der Beklagten nicht aufgrund des Art. 3 Abs. 2 a.a.O. die Berücksichtigung der fremdstaatlichen Versicherungszeiten auch noch für die Zeit nach der Übersiedlung nach Großbritannien verlangen.

Hieran ändert auch das „Rentnervorrecht“ des Art. 17 Abs. 2 des deutsch-britischen SVA nichts. Nach dieser Vorschrift zahlt zwar der deutsche Träger trotz der durch Art. 17 Abs. 1 a.a.O. aufrechterhaltenen Zahlungsverbote die Rente auch aus fremdstaatlichen Zeiten in das Vereinigte Königreich, wenn ein deutscher Träger dem Versicherten eine Rente für einen Zeitraum zahlt, in dem dieser sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik aufhält oder aufgehalten hat. Diese Bestimmung vermag jedoch ungeachtet des Umstandes, daß die Beigeladene dem Kläger die beanspruchte Rente für die Zeit seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik bis einschließlich November 1960 bereits bewilligt und gezahlt hat, den Kläger nicht zu begünstigen. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Versicherte an sich einen Anspruch auf Rente auch aus den fremdstaatlichen Zeiten hat. Das ist beim Kläger nicht der Fall; wie dargelegt, hatte er schon geraume Zeit vor dem Inkrafttreten des deutsch-britischen Abkommens seinen Anspruch auf eine deutsche Versichertenrente wegen der Auswanderung nach Großbritannien verloren.

Der Anspruch des Klägers ist aber auch nicht aufgrund der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherung auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-V 1408/71) für die Zeit ab 1. April 1973 begründet. Zwar ist von diesem Zeitpunkt ab das deutsch-britische SVA auch bezüglich seiner Art. 3 Abs. 2 und 17 Abs. 1 und 2 durch die genannte EWG-V abgelöst worden (vgl. Anhang X zu Art. 150 der Beitrittsakte - BGBl. II 1972, 1144 -; Art. 6 EWG-V 1408/71 und Anhang II Teil A Nr. 21). Unterstellt, ein Antrag des Klägers nach § 94 Abs. 4 oder 5 der EWG-V läge vor, so wäre auf ihn grundsätzlich ab 1. April 1973 auch Art. 10 Abs. 1 a.a.O. anwendbar. Danach dürfen u.a. Geldleistungen bei Invalidität, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Indessen vermag diese Vorschrift den Kläger nicht zu begünstigen. Art. 10 Abs. 1 a.a.O. beseitigte nur die mit einem Auslandsaufenthalt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates rentenrechtlich verknüpften Nachteile - z.B. das Ruhen von Rentenansprüchen, §§ 1315 ff. RVO -, nicht aber den durch Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland eintretenden Verlust von Statusrechten, die ein Mitgliedsstaat Ausländern oder Staatenlosen unabhängig vom Rentenrecht eingeräumt hat. Dies folgt schon daraus, daß das in der EWG-V 1407/71 enthaltene supranationale Recht der sozialen Sicherung keinen Einfluß auf den allgemeinen Rechtsstatus nehmen will und nehmen kann, den ein Mitgliedsstaat bestimmten Ausländern und Staatenlosen für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Staat verleiht. Art. 10 Abs. 1 a.a.O. räumt mithin dem Kläger nicht wieder die Rechtsstellung nach dem deutschen Gesetz vom 25. April 1951 ein, die er durch das Verlassen der Bundesrepublik im Dezember 1960 verloren hat. Dies vermag die Vorschrift aber auch nicht partiell, d.h. soweit es die mittelbaren Auswirkungen des genannten Rechtsstatus auf den Bereich der Rentenversicherung - hier § 1 Buchst. d FRG - betrifft; die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer besteht oder besteht nicht; sie kann insbesondere nicht nur mit einzelnen ihrer Auswirkungen bestehen bleiben.

Nach allem hat sich die Beklagte in dem streitigen Bescheid vom 3. Februar 1971 zu Recht nicht davon überzeugt, daß für eine Zeit ab 1. August 1961 ein Rentenanspruch des Klägers besteht. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des SG zurückzuweisen.

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