§ 128 SGB VI: Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
| veröffentlicht am |
23.02.2026 |
|---|---|
| Änderung | neuer Abschnitt 2.8: Zuständigkeit bei Anwendung RVIOBeschZG; Abschnitt 3: im niederländischen System für die Leistungsfälle Alter und Tod werden keine Wohnzeiten, sondern Versicherungszeiten bescheinigt; neuer Abschnitt 3.10: Zuständigkeit bei Anwendung Austrittsabkommen oder KSS-HKA und KSSD-HKA |
| Stand | 11.02.2026 |
|---|---|
| Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 in Kraft getreten am 29.06.2011 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger - innerstaatlich -
- Versorgungsausgleichsverfahren
- Sonderregelung für Aussiedler
- Zuständigkeit für die Durchführung der Pflichtversicherung von Selbständigen
- Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel von Selbständigen
- Zuständigkeit bei beendetem Beitragseinzug und Beitragsrückständen
- Verbleib der bisherigen Zuständigkeit trotz Wohnsitzwechsel
- Besonderheiten bei Wohnsitz der selbständigen Person im EU-Ausland oder EWR-Ausland oder Vertragsausland beziehungsweise bei Versicherungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, Vertragsstaaten
- Zuständigkeit für Hinterbliebenenrentenansprüche
- Auffangzuständigkeit der DRV Rheinland
- Zuständigkeitswechsel nach Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Zuständigkeit bei Antragstellung aus der Untersuchungshaft beziehungsweise aus dem Haftvollzug heraus
- Zuständigkeit für Anträge nach dem RVIOBeschZG
- Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts
- Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
- Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat
- Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
- Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Versicherungszeiten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
- Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Versicherungszeiten in einem anderen Vertragsstaat
- Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Anwendung des DPRA 1975
- Rückkehr aus dem Ausland
- Wohnsitz in einem Drittstaat (weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat)
- Wohnsitz in einem Drittstaat als deutscher Staatsangehöriger mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (ohne EWR/Schweiz)
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften folgender Vertragsstaaten
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften folgender Vertragsstaaten
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates ohne Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- oder Vertragsstaates
- Rheinschiffer-Übereinkommen
- EG-Übertragungsabkommen
- Hinterbliebenenrentenansprüche
- Zusammentreffen der Europäischen Verordnungen mit einem Sozialversicherungsabkommen oder Zusammentreffen mehrerer Sozialversicherungsabkommen
- Zuständigkeit für die weitere Anwendung der von der früheren DDR geschlossenen Sozialversicherungsabkommen
- Zuständigkeit bei Anwendung des Austrittsabkommen oder des KSS-HKA und KSSD-HKA
- Zuständigkeit der Regionalträger in Folgerentenfällen
- Auslandswohnsitz ohne überstaatliche und zwischenstaatliche Rechtsberührung
- Auslandswohnsitz und Ausstrahlung
- Bearbeitung von Auskunftsersuchen, Zustellungsersuchen und Beitreibungsersuchen bei Anwendung des Europarechts
- Übersicht (zu Abschnitt 3)
- Inhalt der Regelung
- Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger - innerstaatlich -
- Versorgungsausgleichsverfahren
- Sonderregelung für Aussiedler
- Zuständigkeit für die Durchführung der Pflichtversicherung von Selbständigen
- Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel von Selbständigen
- Zuständigkeit bei beendetem Beitragseinzug und Beitragsrückständen
- Verbleib der bisherigen Zuständigkeit trotz Wohnsitzwechsel
- Besonderheiten bei Wohnsitz der selbständigen Person im EU-Ausland oder EWR-Ausland oder Vertragsausland beziehungsweise bei Versicherungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, Vertragsstaaten
- Zuständigkeit für Hinterbliebenenrentenansprüche
- Auffangzuständigkeit der DRV Rheinland
- Zuständigkeitswechsel nach Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Zuständigkeit bei Antragstellung aus der Untersuchungshaft beziehungsweise aus dem Haftvollzug heraus
- Zuständigkeit für Anträge nach dem RVIOBeschZG
- Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts
- Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
- Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat
- Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
- Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Versicherungszeiten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
- Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Versicherungszeiten in einem anderen Vertragsstaat
- Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Anwendung des DPRA 1975
- Rückkehr aus dem Ausland
- Wohnsitz in einem Drittstaat (weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat)
- Wohnsitz in einem Drittstaat als deutscher Staatsangehöriger mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (ohne EWR/Schweiz)
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften folgender Vertragsstaaten
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften folgender Vertragsstaaten
- Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates ohne Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- oder Vertragsstaates
- Rheinschiffer-Übereinkommen
- EG-Übertragungsabkommen
- Hinterbliebenenrentenansprüche
- Zusammentreffen der Europäischen Verordnungen mit einem Sozialversicherungsabkommen oder Zusammentreffen mehrerer Sozialversicherungsabkommen
- Zuständigkeit für die weitere Anwendung der von der früheren DDR geschlossenen Sozialversicherungsabkommen
- Zuständigkeit bei Anwendung des Austrittsabkommen oder des KSS-HKA und KSSD-HKA
- Zuständigkeit der Regionalträger in Folgerentenfällen
- Auslandswohnsitz ohne überstaatliche und zwischenstaatliche Rechtsberührung
- Auslandswohnsitz und Ausstrahlung
- Bearbeitung von Auskunftsersuchen, Zustellungsersuchen und Beitreibungsersuchen bei Anwendung des Europarechts
- Übersicht (zu Abschnitt 3)
Inhalt der Regelung
Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger und trat am 01.01.2005 in Kraft.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 128 SGB VI nimmt Bezug auf die §§ 125 bis 127 SGB VI und §§ 129 und 130 SGB VI sowie auf die Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger in den §§ 274c und 274d SGB VI.
Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger - innerstaatlich -
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich grundsätzlich nach der Reihenfolge
- Wohnsitz (§ 30 Abs. 3 S. 1 SGB I),
- gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I),
- Beschäftigungsort (§§ 9, 10 SGB IV),
- Tätigkeitsort (§ 11 SGB IV),
der Versicherten oder Hinterbliebenen im Inland, soweit nicht nach überstaatlichem und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.
Dies gilt auch bei einer Antragstellung des Sozialhilfeträgers nach § 95 SGB XII und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 97 SGB VIII.
Nicht jede Verlegung des Wohnsitzes in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Regionalträgers löst einen Kontoführungswechsel aus. Ein Kontoführungswechsel ist auf die Versicherungskonten beschränkt, in denen ein Zuständigkeitswechsel im Sinne der §§ 127, 128 SGB VI eintreten kann.
Maßgebend für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsansprüchen ist gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 SGB VI der Zeitpunkt der Antragstellung. Es erfolgt also kein Zuständigkeitswechsel, wenn die versicherte oder hinterbliebene Person nach Antragstellung in den Bereich eines anderen Regionalträgers verzieht.
Verlegt eine versicherte Person während eines laufenden Kontenklärungsverfahrens ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Regionalträgers oder in das Ausland, ist das Kontenklärungsverfahren von dem bei Antragstellung zuständigen Regionalträger abschließend (einschließlich Rechtsbehelfsverfahren) zu bearbeiten.
Versorgungsausgleichsverfahren
Auch im Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Stellt ein Familiengericht bei einem Regionalträger einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft zum Versorgungsausgleich und ändert sich im Laufe des daraufhin eingeleiteten Verfahrens die örtliche Zuständigkeit, hat dieser Regionalträger noch die Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen. Zwar gilt mit Erteilung der Auskunft zum Versorgungsausgleich an das Familiengericht das Verfahren als zunächst abgeschlossen. Für nachgehende Arbeiten ist also der aktuelle Kontoführer zuständig. Der Vorgang ist jedoch erst nach Eingang der (geprüften) Rechtskraftmitteilung an den neuen Versicherungsträger abzugeben. Eine einmal begründete Zuständigkeit bleibt damit bis zum Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bestehen, auch wenn ein Ehegatte in einen anderen Zuständigkeitsbereich verzieht beziehungsweise ein Kontoführungswechsel eintritt. Der bisherige Versicherungsträger hat also nicht nur die Klärung des Kontos durchzuführen und die Auskunft über die Höhe der erworbenen Anwartschaften zu erteilen, sondern auch die entsprechende Entscheidung des Familiengerichts zu überprüfen und falls erforderlich Beschwerde einzulegen beziehungsweise zu Beschwerdeschriftsätzen der Parteien Stellung zu nehmen. Erst im Anschluss daran kann gegebenenfalls eine Abgabe an den nach Anschriftenwechsel zwischenzeitlich zuständig gewordenen Regionalträger erfolgen und auch ein Kontoführungswechsel veranlasst werden. Für die Speicherung der bereits geprüften Entscheidungsdaten und die Entgegennahme von Beiträgen wird dann allerdings der Versicherungsträger zuständig, der das Konto nach erfolgtem Kontoführungswechsel führt.
Fordert das Familiengericht nach einem Zuständigkeitswechsel innerhalb der Rentenversicherung eine weitere Auskunft an, ist für die Erteilung der Auskunft der neue Rentenversicherungsträger zuständig. Mit der Abgabe des Vorgangs an den anderen Rentenversicherungsträger ist das Familiengericht zugleich über den Zuständigkeitswechsel zu informieren. Für die Auswertung der familiengerichtlichen Entscheidung oder eines entsprechenden Entwurfs ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der die letzte Auskunft erteilt hat.
Sonderregelung für Aussiedler
Die Aufnahme in ein Durchgangslager ist als Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 128 SGB VI anzusehen und begründet damit die Zuständigkeit des Regionalträgers, in dessen Bereich das Durchgangslager liegt, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate nach Antragstellung nicht mit der Begründung eines tatsächlichen Wohnsitzes im Bereich eines anderen Regionalträgers zu rechnen ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Durchgangslager nicht bereits eine konkrete Aussicht auf einen tatsächlichen Wohnsitz besteht. Wird während eines bereits bei einem Regionalträger laufenden Verfahrens der tatsächliche Wohnsitz im Bereich eines anderen Regionalträgers begründet, löst dies den Zuständigkeitswechsel innerhalb der Regionalträger aus.
Zuständigkeit für die Durchführung der Pflichtversicherung von Selbständigen
Zuständig für die Durchführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind die Regionalträger (ED 3/2005, TOP 6). Die Regelungen der §§ 130 und 136 SGB VI bleiben hiervon unberührt. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund aktueller Kontoführer, so ist zur Durchführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende ein Kontoführungswechsel auszulösen. Dies gilt unabhängig davon, ob in Einzelfällen bereits eine Rente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt wird. Der Kontoführungswechsel führt zur dauerhaften Zuständigkeit der Regionalträger.
Für die Durchführung der Pflichtversicherung bei den übrigen, von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbständigen gelten die allgemeinen Regelungen über die Zuständigkeit.
Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel von Selbständigen
Verzieht eine selbständige Person, die weiterhin versicherungspflichtig ist und deren Versicherungskonto bei einem Regionalträger geführt wurde, in den Bereich eines anderen Regionalträgers, ist dieser Regionalträger für die Durchführung der Versicherung zuständig. Der Beitragseinzug ist mit dem zuletzt gezahlten Monat zu beenden und der Vorgang - nach Bestätigung des neuen Wohnsitzes durch das Einwohnermeldeamt - dem dann zuständigen Regionalträger zu übersenden. Dem neu zuständigen Regionalträger sind alle bedeutsamen Daten mitzuteilen, die zur weiteren Bearbeitung benötigt werden (insbesondere Duplikate sämtlicher, forderungsrelevanter Bescheide und Mitteilungen). Dies gilt vorbehaltlich Abschnitt 2.3.3 auch, wenn sich die selbständige Person im Beitragsrückstand befindet. Wurde in diesen Fällen bereits ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet, sind alle Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.
Zuständigkeit bei beendetem Beitragseinzug und Beitragsrückständen
Im Rahmen des Erfahrungsaustauschs "Bargeldloser Beitragseinzug" am 19./20.05.2009, TOP 25 und 26, haben sich die teilnehmenden Regionalträger darauf verständigt, dass bei Wohnsitzwechsel einer selbständigen Person, dessen Rentenversicherungspflicht bereits geendet hat (keine laufende Veranlagung) und der sich im Beitragsrückstand befindet, der Vorgang ohne vorherige Rückfrage an den für den Wohnsitz zuständigen Regionalträger abgegeben werden kann. Die DRV Baden-Württemberg ist an diesem Verfahren jedoch nicht beteiligt, das heißt im Falle eines Wohnsitzwechsels nach Baden-Württemberg beziehungsweise von Baden-Württemberg in ein anderes Bundesland sind entsprechende Vorgänge weder an diesen Regionalträger abzugeben noch sind solche von dort anzunehmen.
Verbleib der bisherigen Zuständigkeit trotz Wohnsitzwechsel
Es verbleibt ausnahmsweise sowohl bei laufendem als auch bei beendetem Beitragseinzug bei der bisherigen Zuständigkeit, wenn mit dem Beitragsschuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung über den Beitragsrückstand getroffen wurde, welche durch den Schuldner eingehalten wird, oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Lohnpfändungen, Sicherungs-Zwangshypotheken, Zwangsversteigerungsmaßnahmen und Zwangsverwaltungsmaßnahmen) anhängig sind. Eine Abgabe soll außerdem sowohl bei laufendem als auch bei beendetem Beitragseinzug nicht erfolgen, wenn eine Insolvenz anhängig ist; die bisherige Zuständigkeit bleibt hier bis zum Abschluss eines etwaigen Restschuldbefreiungsverfahrens erhalten.
Besonderheiten bei Wohnsitz der selbständigen Person im EU-Ausland oder EWR-Ausland oder Vertragsausland beziehungsweise bei Versicherungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, Vertragsstaaten
Wohnt die selbständige Person im EU-Ausland oder EWR-Ausland beziehungsweise im Vertragsausland und übt sie ihre selbständige Tätigkeit im Inland aus, ist für die Durchführung der Versicherung und gegebenenfalls die Einforderung rückständiger Beiträge derjenige Regionalträger zuständig, der nach dem jeweiligen überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Recht für den Wohnsitzstaat der selbständigen Person als Verbindungsstelle bestimmt ist. Liegt der Wohnsitz der selbständigen Person im Inland und hat sie Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise Vertragsstaat zurückgelegt, richtet sich die Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung hingegen nach der in § 128 SGB VI vorgeschriebenen Rangfolge. Die Zuständigkeit der Verbindungsstelle ist in diesen Fällen nicht gegeben (siehe AGZWSR 1/99, TOP 14, AGZWSR 1/2005, TOP 16).
Bei Verzug der selbständigen Person ist gegebenenfalls Abschnitt 7 zu beachten.
Zuständigkeit für Hinterbliebenenrentenansprüche
Bei Halbwaisenrenten ist gemäß § 128 Abs. 1 S. 3 SGB VI der für den überlebenden Ehegatten vorgesehene Regionalträger zuständig. Ist eine Witwe oder Witwer nicht vorhanden (in bestimmten Fällen von Halbwaisenrenten und bei Vollwaisenrenten), ist der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig.
Sofern für Hinterbliebenenrentenanträge mehrere Regionalträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der erstmaligen Antragstellung (§ 128 Abs. 1 S. 4 SGB VI).
Wohnt eine hinterbliebene Person, für die weder überstaatliches noch zwischenstaatliches Recht anzuwenden ist, im Ausland und eine weitere hinterbliebene Person im Inland, können ebenfalls mehrere Regionalträger zuständig sein. Auch in diesem Fall ist der zuerst angegangene Regionalträger zuständig.
Wohnt die hinterbliebene Person oder wohnen die hinterbliebenen Personen im Ausland beziehungsweise ist überstaatliches und oder zwischenstaatliches Recht anzuwenden, gelten die Ausführungen in Abschnitt 3 und den nachfolgenden Unterabschnitten entsprechend.
Auffangzuständigkeit der DRV Rheinland
Hatte die berechtigte Person zu keiner Zeit ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Inland, ist nach § 128 Abs. 4 SGB VI die DRV Rheinland zuständig, soweit nicht nach überstaatlichem und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung erfasst insbesondere versicherte Personen, die in den ehemaligen deutschen Ostgebieten gewohnt haben, von dort in das Ausland ausgewandert sind und nunmehr, ebenfalls von dort, eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beantragen.
Zuständigkeitswechsel nach Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach
Bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die nicht auf eine konkrete Leistung gerichtet sind, ist innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 SGB IX zunächst eine grundsätzliche Entscheidung über die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu treffen. Liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor und wurde ein Rehabilitationsbedarf im Sinne der Rentenversicherung festgestellt, erteilt der bei Antragstellung zuständige Rentenversicherungsträger der versicherten Person einen Bewilligungsbescheid dem Grunde nach. In dem Bescheid wird die versicherte Person auf ein erforderliches Beratungsgespräch zur Feststellung von Art und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hingewiesen. Verzieht die versicherte Person nach ihrer Antragstellung und vor einer Entscheidung über Art und Umfang der Leistung in den Bereich eines anderen Regionalträgers, ist aus Gründen der Verwaltungsorganisation der Rentenversicherungsträger am neuen Wohnsitz der versicherten Person für die Festlegung einer konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
Zu beachten ist, dass Maßnahmen zur Eignungsabklärung (zum Beispiel Berufsfindung oder Arbeitserprobung) zum Verwaltungsverfahren gehören und es sich hierbei nicht um konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt. Eine Abgabe ist daher auch nach Durchführung einer Maßnahme zur Eignungsabklärung möglich.
Weitergehender Antrag nach Erteilung eines Vermittlungsbescheides
Erfolgt nach Bewilligung von Eingliederungshilfe dem Grunde nach ein Wohnortwechsel des Rehabilitanden oder der Rehabilitandin und müssen zur beruflichen Integration am Wohnort weitere Entscheidungen getroffen werden (zum Beispiel Entscheidung über Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses bei einem konkreten Arbeitsplatz und so weiter) so ist hierüber vom örtlich zuständigen Regionalträger zu entscheiden (siehe AGDR 3/2006, TOP 6).
Auch wenn versicherte Personen nach einem Umzug einen weitergehenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Antrag auf Durchführung einer Integrationsmaßnahme) stellen, begründet dieser die Zuständigkeit des Regionalträgers am neuen Wohnort (siehe AGDR 1/99, TOP 10).
Zuständigkeit bei Antragstellung aus der Untersuchungshaft beziehungsweise aus dem Haftvollzug heraus
Nach dem Besprechungsergebnis der Dezernenten der Gesundheitsabteilungen der norddeutschen Rentenversicherungsträger (16./17.04.1991 in Bad Driburg) sind bei einer Antragstellung während einer Untersuchungshaft beziehungsweise aus dem Haftvollzug heraus für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit die Angaben aus dem Reha-Antrag ohne weitere Überprüfungen zu übernehmen.
Ergibt sich hieraus beziehungsweise aus der Mitteilung einer Meldebehörde, dass die antragstellende Person noch während der Haftzeit eine Wohnung innehat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem angegebenen Wohnort und nicht nach dem Ort der Untersuchungshaft beziehungsweise des Haftvollzuges.
Zuständigkeit für Anträge nach dem RVIOBeschZG
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen nach dem RVIOBeschZG (siehe GRA zu § 1 RVIOBeschZG) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger (§§ 125 ff. SGB VI; siehe Abschnitt 1.1). Regionalträger, die keine Funktion als EU-Verbindungsstelle wahrnehmen, können aufgrund regionaler Absprachen ihre Anträge im Zuge der Amtshilfe an andere örtlich zuständige Träger abgeben. Für die DRV Hessen übernimmt die DRV Rheinland-Pfalz deren Einzelfälle. Die eingehenden Anträge der DRV Oldenburg-Bremen und der DRV Braunschweig-Hannover bearbeitet die DRV Nord.
Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts
§ 128 Abs. 3 SGB VI stellt für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger ausschließlich auf die Kriterien „Wohnsitz“, „Staatsangehörigkeit“ oder „letzter außerdeutscher Beitrag“ an einen Rentenversicherungsträger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz („Mitgliedstaaten“) ab. Die Zuständigkeit der deutschen Träger im Rahmen des Abkommensrechts richtet sich nach den jeweiligen Abkommensbestimmungen in Verbindung mit dem innerstaatlichen Recht, so dass die Kriterien „Wohnsitz“ und „Staatsangehörigkeit“ bei Anwendung des zwischenstaatlichen Rechts ebenfalls ausschlaggebend sind.
Auch sogenannte reine „Wohnzeiten“ können für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblich sein. Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 können in Ländern mit einem (steuerfinanzierten) Wohnrentensystem zurückgelegt werden. Länder, in denen solche Wohnrentensysteme bestehen, sind Dänemark, Finnland, Island, Griechenland, Norwegen und Schweden. Auch in Liechtenstein, den Niederlanden und der Schweiz bestehen Wohnrentensysteme. Hier sind auf Grund der Pflicht der eigenen Beitragszahlung aller Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen zur Alters-, Hinterbliebnen- und Invalidenversicherung Zeiten im Wohnrentensystem (gilt nicht für das niederländische Invalidenrentensystem) jedoch „Versicherungszeiten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 und keine echten Wohnzeiten.
Deutsche Renten an Drittstaatsangehörige werden für Leistungszeiträume ab 01.10.2013 auf Grundlage der VO (EU) Nr. 1231/2010 unter Berücksichtigung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 festgestellt, auch wenn die Anspruchsberechtigten in Staaten außerhalb der EU wohnen oder dorthin umziehen. § 128 Abs. 3 SGB VI enthält keine Festlegungen zur Zuständigkeit für Drittstaatsangehörige. In erweiterter Auslegung dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit für Drittstaatsangehörige mit mitgliedstaatlichen Zeiten und Wohnsitz in einem Drittstaat immer der Verbindungsstelle zugewiesen, die aufgrund des letzten außerdeutschen mitgliedstaatlichen Beitrags zuständig gewesen wäre. Zeiten in einem EWR-Staat oder der Schweiz bleiben unberücksichtigt.
Die zuständigen Verbindungsstellen für sämtliche Staaten im Geltungsbereich der Europäischen Verordnungen sind der GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.1, zu entnehmen. Welche Aufgaben den Verbindungsstellen zufallen, ist in der GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.3, erläutert.
Auf die Übersicht über die Regelung der Zuständigkeit zwischen den Regionalträgern im Bereich des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts wird verwiesen (siehe Abschnitt 8).
Diese Regelungen gelten auch dann, wenn nach der Antragstellung oder nach Bescheiderteilung der Wohnsitz verlegt wird oder erstmals Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nachgewiesen oder behauptet werden. Hier kommt es also gegebenenfalls zu einem Zuständigkeitswechsel.
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
Zuständig ist der für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger (siehe GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.1). Dies gilt für Deutsche, für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, für Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28.07.1951, für Staatenlose im Sinne des New Yorker Abkommens vom 28.09.1954 und die Hinterbliebenen dieser Personen.
Zu beachten ist die am 01.01.2011 in Kraft getretene VO (EU) Nr. 1231/2010, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 ab diesem Zeitpunkt auch auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, ausdehnt. Die VO (EU) Nr. 1231/2010 gilt für Leistungszeiträume bis 30.09.2013 jedoch nicht bei Aufenthalt in den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz.
Wurde der letzte deutsche Beitrag an die DRV Saarland entrichtet, ist diese zuständig, wenn die versicherte Person in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnt (§ 128a SGB VI).
Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates ist jedoch auch der für den betreffenden Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger zuständig (siehe GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.2). Hier kommt es also gegebenenfalls zu einer Mehrfachzuständigkeit zwischen dem für den Wohnsitzstaat und dem für die Staatsangehörigkeit als Verbindungsstelle bestimmten Regionalträger.
Sonderfälle:
- Wohnt nur ein Teil der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in einem anderen Mitgliedstaat, während die weiteren Hinterbliebenen ihren Wohnsitz im Inland haben, ist für die Bearbeitung sämtlicher Anträge die Verbindungsstelle zum anderen Mitgliedstaat zuständig.
Siehe Beispiel 1
Wohnen die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in verschiedenen Mitgliedstaaten, ist die Verbindungsstelle zu dem Mitgliedstaat zuständig, in dem die Witwe oder der Witwer wohnt. Falls eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise.
Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat
Zuständig ist der für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger. Für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates als dem Wohnsitzstaat kommt es gegebenenfalls zu einer Mehrfachzuständigkeit zwischen dem für den Wohnsitzstaat und dem für die Staatsangehörigkeit als Verbindungsstelle bestimmten Regionalträger (siehe Abschnitt 3.8).
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
Wohnt die berechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland, richtet sich die Zuständigkeit der Regionalträger danach, ob und gegebenenfalls in welchem anderen Staat Versicherungszeiten zurückgelegt werden. Eine ausländische Staatsangehörigkeit begründet grundsätzlich keine Sonderzuständigkeit nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht. Wenn keine Versicherungszeiten in einem anderen Staat zurückgelegt wurden, bestimmt sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht.
Ausnahmen:
Zeiten der Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat, die über Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 oder auf der Grundlage des EuGH-Urteil vom 19.07.2012, Rechtssache C-522/2010, Reichel-Albert und des EuGH-Urteil vom 22.02.2024, Rechtssache C-283/21, VA gemäß den §§ 56 und 57 SGB VI nach deutschem Recht anzuerkennen sind, sind deutsche rentenrechtliche Zeiten. Nähere Erläuterungen hierzu können der GRA zu § 56 SGB VI und GRA zu Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden. Haben versicherte Personen ausschließlich deutsche rentenrechtliche Zeiten einschließlich Zeiten nach den §§ 56 und 57 SGB VI wegen der Erziehung von Kindern in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so ist im Bereich der Regionalträger sowohl für die Kontenklärung beziehungsweise Rentenauskunft innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung als auch für die anschließende Feststellung und Zahlung der Rente die Verbindungsstelle zu dem Mitgliedstaat zuständig, in dem das Kind zuletzt erzogen wurde.
Die Europäischen Verordnungen sowie einige Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen, nach denen Leistungen für Kinder aus der deutschen Rentenversicherung (Kinderzuschuss, Waisenrente, Erhöhungsbetrag zur Waisenrente) beim Zusammentreffen mit Leistungen für Kinder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates unter bestimmten Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt gezahlt werden. In diesen Fällen ist der für den betreffenden ausländischen Staat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger auch dann zuständig, wenn überstaatliches oder zwischenstaatliches Recht nur deswegen anzuwenden ist, weil Leistungen für Kinder nach den Rechtsvorschriften eines anderen ausländischen Staates gewährt werden, und daher die deutsche Kinderleistung nicht oder nicht in vollem innerstaatlichen Umfang erbracht werden kann (siehe Verbandsrundschreiben vom 09.08.1982, Az. 008-03-1).
Hängt ein Rentenanspruch von der Anrechnung ausländischer Aufschubtatbestände ab, die keine Versicherungszeiten sind, ist die Verbindungsstelle zu dem Mitgliedstaat beziehungsweise Vertragsstaat zuständig, in dem die Aufschubzeit zurückgelegt wurde. Aufschubtatbestände sind Zeiten nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht, die festgelegte Rahmenzeiträume, in denen eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt sein muss, um bestimmte Zeiten verlängern. Entsprechende Regelungen sind in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und in folgenden Sozialversicherungsabkommen enthalten:
- Art. 11 Abs. 4 SVA-Albanien
- Nr. 4 Buchst. c SP zum SVA-Australien
- Art. 12 Abs. 4 SVA-Brasilien
- Nr. 6 Buchst. c SP zum SVA-Chile
- Art. 12 Abs. 4 SVA-Indien
- Art. 12 Abs. 4 SVA-Japan
- Art. 13 Buchst. d SVA-Kanada
- Art. 12 Abs. 4 SVA-Korea
- Art. 11 Abs. 4 SVA-Republik Moldau
- Art. 26 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien
- Art. 11 Abs. 4 SVA-Philippinen
- Art. 15 Abs. 5 SVV-Quebec
- Art. 11 Abs. 4 SVA-Uruguay
Die Sozialversicherungsabkommen mit Israel, Marokko, Türkei, Tunesien und den USA, das im Verhältnis zum Kosovo, zu Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina noch weitergeltende Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien sowie das Rheinschiffer-Übereinkommen enthalten dagegen keine entsprechenden Regelungen.
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Versicherungszeiten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
Zuständig ist der auf Grund des letzten Beitrags (nicht: der letzten gleichgestellten Zeit) in dem anderen Mitgliedstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger gemäß § 128 Abs. 3 SGB VI. Wohnt die berechtigte Person im Saarland, ist jedoch immer die Deutsche Rentenversicherung für das Saarland zuständig, wenn der letzte ausländische mitgliedstaatliche Beitrag in Frankreich, Italien oder Luxemburg entrichtet wurde (§ 128a SGB VI).
Werden Pflichtwehrdienstzeiten in anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht, lässt sich die Frage, ob und inwieweit auf Grund dessen Versicherungszeiten in der ausländischen Rentenversicherung entstanden sind, oft nur im Einzelfall beurteilen. Der Vorgang ist daher grundsätzlich an die zuständige Verbindungsstelle abzugeben.
Bei folgenden Sachverhalten sind Besonderheiten zu beachten, die unter Umständen keine Zuständigkeit der jeweiligen Verbindungsstelle begründen:
- Eine Abgabe an die als Verbindungsstelle zuständige DRV Baden-Württemberg hat nicht zu erfolgen, wenn ausschließlich Zeiten des Pflichtwehrdienstes in Griechenland behauptet werden. Nach den griechischen Rechtsvorschriften können Wehrdienstzeiten, die aufgrund der gesetzlichen Wehrpflicht in Griechenland zurückgelegt wurden, nur dann als Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 anerkannt werden, wenn vor oder nach dem Wehrdienst mindestens ein Beitrag an den griechischen Versicherungsträger gezahlt wurde.
- Werden lediglich Grundwehrdienstzeiten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (heutige Nachfolgestaaten: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Serbien, Slowenien, Nordmazedonien, Montenegro) behauptet, verbleibt es bei der Zuständigkeit des innerstaatlichen Trägers. Zeiten der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes waren zu keinem Zeitpunkt rentenrechtlich relevante Zeiten, weder im ehemaligen Jugoslawien noch in den Nachfolgestaaten. Dagegen werden andere Zeiten des Militärdienstes (zum Beispiel Kriegsdienstzeiten während des Bürgerkrieges in den 1990er Jahren, des Volksbefreiungskampfes 1941 bis 1945 oder Zeiten als Berufssoldat) als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten der außerbetrieblichen Berufsausbildung im ehemaligen Jugoslawien führen grundsätzlich nicht zur Abgabe an die DRV Bayern Süd, weil es sich nicht um rentenrechtliche Zeiten handelt.
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Versicherungszeiten in einem anderen Vertragsstaat
Zuständig ist der für den anderen Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger.
Werden Pflichtwehrdienstzeiten in anderen Vertragsstaaten geltend gemacht, lässt sich die Frage, ob und inwieweit auf Grund dessen Versicherungszeiten in der ausländischen Rentenversicherung entstanden sind, oft nur im Einzelfall beurteilen. Der Vorgang ist daher grundsätzlich an die zuständige Verbindungsstelle abzugeben.
Bei folgenden Sachverhalten sind Besonderheiten zu beachten, die unter Umständen keine Zuständigkeit der jeweiligen Verbindungsstelle begründen:
- Werden nur Zeiten des Wehrdienstes und/oder Zeiten der Berufsausbildung in der Türkei geltend gemacht, ist der Antrag nicht an die als Verbindungsstelle zuständige DRV Nordbayern abzugeben, weil während dieser Zeit keine Versicherungspflicht in der Türkei besteht beziehungsweise bestanden hat. Für Land- und Forstarbeiter vor dem 11.08.1977, selbstständige Landwirte vor dem 01.01.1984 und sonstige Selbstständige vor dem 01.10.1972 können ebenfalls keine türkischen Zeiten entstanden sein, die eine Zuständigkeit der DRV Nordbayern als Verbindungsstelle begründen würden.
- Eine Abgabe an die zuständige Verbindungsstelle bei der DRV Schwaben hat nicht zu erfolgen, wenn ausschließlich Zeiten des Pflichtwehrdienstes in Tunesien behauptet werden. Nach den tunesischen Rechtsvorschriften können Wehrdienstzeiten nur anerkannt werden, wenn vor oder nach dem Wehrdienst mindestens ein Beitrag an den tunesischen Versicherungsträger gezahlt wurde.
- Werden lediglich Grundwehrdienstzeiten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (heutige Nachfolgestaaten: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Serbien, Slowenien, Nordmazedonien, Montenegro) behauptet, verbleibt es bei der Zuständigkeit des innerstaatlichen Trägers. Zeiten der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes waren zu keinem Zeitpunkt rentenrechtlich relevante Zeiten, weder im ehemaligen Jugoslawien noch in den Nachfolgestaaten. Dagegen werden andere Zeiten des Militärdienstes (zum Beispiel Kriegsdienstzeiten während des Bürgerkrieges in den 1990er Jahren, des Volksbefreiungskampfes 1941 bis 1945 oder Zeiten als Berufssoldat) als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten der außerbetrieblichen Berufsausbildung im ehemaligen Jugoslawien führen grundsätzlich nicht zur Abgabe an die DRV Bayern Süd, weil es sich nicht um rentenrechtliche Zeiten handelt.
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Anwendung des DPRA 1975
Seit dem Beitritt Polens zur EU (01.05.2004) sind die Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch im Verhältnis zu Polen anzuwenden. Das deutsch-polnische Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA 1975) und die zugehörige Durchführungsvereinbarung bleiben aber weiter aufrechterhalten (Anhang III Teil A Nr. 84 in der Fassung ab 01.05.2004).
Für Fälle, auf die das DPRA 1975 anzuwenden ist und sich Auswirkungen aus dem Verordnungsrecht nicht ergeben, verbleibt es innerhalb der Regionalträger bei der vom Versicherungs- und Rentenausschuss in seiner Sitzung 6/75 unter TOP 16 beschlossenen Zuständigkeit des Regionalträgers, in dessen Bereich die versicherte Person wohnt. Daher ist für Fälle, in denen polnische Versicherungszeiten vorliegen, welche ausschließlich vom sachlichen Geltungsbereich des DPRA 1975 erfasst werden, weiterhin nicht die DRV Berlin-Brandenburg, sondern der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich die versicherte Person wohnt. In diesen Fällen ergeben sich keine Besonderheiten. Ein Anlass für eine Neuberechnung der Rente nach den Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit besteht nicht. Die DRV Berlin-Brandenburg ist in diesen Fällen - wie bisher - nur zur Ermittlung und Klärung der polnischen Abkommenszeiten einzuschalten.
In allen anderen Fällen ist ab 01.05.2004 die Zuständigkeit der DRV Berlin-Brandenburg gegeben.
Rückkehr aus dem Ausland
Verlegt die berechtigte Person ihren Wohnsitz aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und wird dadurch zum ersten Mal eine Verbindungsstelle (nur deutsche Versicherungszeiten) oder eine andere als die bisherige Verbindungsstelle zuständig, so ist bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Die Rückkehr nach Deutschland löst keinen erneuten Zuständigkeitswechsel aus, wenn nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Es verbleibt bei der Zuständigkeit der Verbindungsstelle.
- War vor dem Verzug in das Ausland (zum Beispiel nach Österreich) eine andere Verbindungsstelle zuständig (zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, weil der letzte außerdeutsche mitgliedstaatliche Beitrag in Belgien zurückgelegt wurde), wechselt mit der Rückkehr wieder die Zuständigkeit - in diesem Beispiel von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd in München zur Deutschen Rentenversicherung Rheinland.
Wohnsitz in einem Drittstaat (weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat)
Wohnt die berechtigte Person in einem Drittstaat (weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat), richtet sich die Zuständigkeit der Regionalträger nach ihrer Staatsangehörigkeit und danach, ob und in welchem anderen Staat Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.
Wohnsitz in einem Drittstaat als deutscher Staatsangehöriger mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat
Zuständig ist der auf Grund des letzten Beitrags in dem anderen Mitgliedstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger nach § 128 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise der für den Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger. Wurde jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland gezahlt, ist diese zuständig, wenn der letzte mitgliedstaatliche Beitrag in Frankreich, Italien oder Luxemburg entrichtet wurde (§ 128a SGB VI).
Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates
Zuständig ist der für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die berechtigte Person besitzt, als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger nach § 128 Abs. 3 SGB VI. Wurde jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet, ist diese zuständig, wenn die versicherte Person die italienische, französische oder luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt (§ 128a SGB VI).
Die Ausnahmen im britischen Staatsangehörigkeitsrecht sind zu beachten (siehe GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.9).
Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (ohne EWR/Schweiz)
Zuständig ist der auf Grund des letzten Beitrags in einem anderen Mitgliedstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger nach § 128 Abs. 3 SGB VI. Wurde jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland gezahlt, ist diese zuständig, wenn der letzte mitgliedstaatliche Beitrag in Frankreich, Italien oder Luxemburg entrichtet wurde (§ 128a SGB VI).
Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
Zuständig ist der für den Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger.
Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften folgender Vertragsstaaten
Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Korea, Kosovo, Montenegro, Moldau, Nordmazedonien, Kanada/Quebec, Philippinen, Serbien, Uruguay und den USA.
Bei diesen Sozialversicherungsabkommen handelt es sich um sog. „offene Regelungen“, das heißt der persönliche Geltungsbereich umfasst alle Personen. Zuständig ist der für den Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger.
Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften folgender Vertragsstaaten
Marokko, Tunesien und Türkei.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht. Der persönliche Geltungsbereich und/oder die Gleichstellungsbestimmungen der EG-Verordnungen und der Sozialversicherungsabkommen mit diesen Vertragsstaaten erfassen nur die in den jeweiligen Bestimmungen bezeichneten Staatsangehörigen. Es handelt sich damit um sogenannte „geschlossene Regelungen“. Flüchtlinge oder Staatenlose, die sich außerhalb der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, fallen auch nicht unter diese Bestimmungen.
Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates ohne Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- oder Vertragsstaates
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht.
Rheinschiffer-Übereinkommen
Für die Bearbeitung der Rentenanträge von Rheinschiffern, die unter das SVA-RHEIN fallen - Vertragsstaaten sind die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und die Schweiz -, ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig, wenn die versicherte Person in mindestens zwei Vertragsstaaten als Rheinschiffer rentenversichert war.
EG-Übertragungsabkommen
Es gelten die innerstaatlichen Zuständigkeitsregelungen. Haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die von dem EG-Übertragungsabkommen betroffen sind, nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt, gelten die Ausführungen in Abschnitt 3.3.
Sind neben deutschen Versicherungszeiten auch Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden oder haben die oben angeführten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, richtet sich die Zuständigkeit nach den Abschnitten 3.1, 3.3.1 beziehungsweise Abschnitt 3.4.1.
Hinterbliebenenrentenansprüche
Für die Feststellung von Hinterbliebenenrentenansprüchen aus der Versicherung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, eines Flüchtlings oder Staatenlosen, gelten die vorstehenden Ausführungen jeweils entsprechend. Treffen die Regelungen nur auf eine der hinterbliebenen Personen zu, so gilt die sich daraus ergebende Zuständigkeit auch für die anderen hinterbliebenen Personen.
Zusammentreffen der Europäischen Verordnungen mit einem Sozialversicherungsabkommen oder Zusammentreffen mehrerer Sozialversicherungsabkommen
Zuständig für die Bearbeitung eines Rentenantrags, über den nach mehreren überstaatlichen beziehungsweise zwischenstaatlichen Vorschriften zu entscheiden ist, sind die in den jeweils im Einzelfall anzuwendenden Regelungen genannten deutschen Träger. Wurden Versicherungszeiten in einem anderen Vertragsstaat und in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, ist der bei einem nicht zuständigen Träger eingehende Antrag vorrangig dem nach der VO (EG) Nr. 883/2004 zuständigen Träger gemäß § 128 Abs. 3 SGB VI zuzuweisen.
Im Übrigen gilt Folgendes:
- Ist die Zuständigkeit mehrerer Verbindungsstellen gegeben, so fertigt die zuerst angegangene (zuständige) Verbindungsstelle unmittelbar nach Eingang des Rentenantrags Ablichtungen des gesamten Antrags, vorliegender Versicherungsnachweise sowie eventuell eingereichter Unterlagen und leitet diese an die beteiligten Verbindungsstellen weiter. Die Übersendung der Unterlagen hat mit einem besonderen Anschreiben zu erfolgen, in dem auf die Mehrfachzuständigkeit und darauf hingewiesen wird, dass der Antrag nicht maschinell erfasst werden darf, bis das Verfahren bei der zuerst angegangenen Verbindungsstelle abgeschlossen ist. Falls bei Antragseingang bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist, wird den beteiligten Verbindungsstellen zusammen mit den Antragsunterlagen eine Ablichtung des Versicherungsverlaufs (aktueller Kontenspiegel) übersandt, und zwar auch dann, wenn das Versicherungskonto noch nicht geklärt ist. Sobald der deutsche Versicherungsverlauf endgültig geklärt ist, erhalten die beteiligten Verbindungsstellen erneut eine Ablichtung. Nach der Bescheiderteilung ist der gesamte Vorgang an die beteiligte Verbindungsstelle abzugeben.
- Die beteiligte Verbindungsstelle darf den Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens bei der zuerst angegangenen Verbindungsstelle nicht maschinell erfassen, weil sonst ein Kontoanforderungsverfahren ausgelöst wird. Ein Kontoanforderungsverfahren hat zu unterbleiben.
- Nachdem jeder der Träger nach den von ihm anzuwendenden überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Bestimmungen über den Rentenantrag entschieden hat, verbleibt die Rentenakte endgültig bei dem Träger, der die höchste deutsche Leistung zu zahlen hat. Der Träger, der eventuell schon vorher eine niedrigere Rente gewährt hat, stellt die Zahlung ein. Für die zurückliegende Zeit ist eventuell die Differenz bis zur höchsten zustehenden Rente nachzuzahlen.
- Bestehen nach den Feststellungen mehrerer Träger Ansprüche auf Zahlung gleich hoher Renten, ist die Zahlung durch den für den Wohnsitzstaat zuständigen Träger durchzuführen. Ist der Wohnsitzstaat kein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder wohnt die berechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland, bleibt der zuerst angegangene Träger zuständig. Ausnahme: Ist eine der anzuwendenden zwischenstaatlichen Regelungen das (alte) DPRA 1975, ist unabhängig vom Wohnort der berechtigten Person in Deutschland derjenige Regionalträger auch für die Prüfung des Rentenanspruchs und die eventuelle Zahlung nach diesem DPRA 1975 zuständig, der auf Grund der für den gleichen Fall ebenfalls anwendbaren anderen überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschrift zuständiger deutscher Versicherungsträger ist.
Zuständigkeit für die weitere Anwendung der von der früheren DDR geschlossenen Sozialversicherungsabkommen
Nach der Verordnung vom 03.04.1991 in der Fassung der Verordnung vom 18.12.1992 (sog. „Weitergeltungs-Verordnung“) traten die Sozialversicherungsabkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Ungarn grundsätzlich zum 31.12.1992 außer Kraft. Diese „SVA-DDR“ werden aus Gründen des Vertrauensschutzes in Übergangsfällen auch nach dem 31.12.1992 angewendet, und zwar
- auf Rentenansprüche, die bis 31.12.1992 entstanden waren,
- auf Rentenansprüche, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 entstanden waren, sofern die berechtigte Pesron am 02.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte oder bis zum Ablauf des 02.10.1990 ins Beitrittsgebiet eingereist war und sich seitdem unbefristet rechtmäßig im heutigen Bundesgebiet aufhält,
- auf Zeiten eines weiteren Rentenbezugs im unmittelbaren Anschluss an die vorgenannten Renten.
Für Leistungsansprüche, die ab 01.01.1996 entstehen, sind - mit Ausnahme der unmittelbaren Nachfolgerenten - die SVA-DDR bedeutungslos.
Verzieht der Rentenempfänger aus dem Beitrittsgebiet in das Bundesgebiet nach dem Stand vom 02.10.1990, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Verbindungsstelle.
Finden die genannten SVA-DDR keine Anwendung, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach innerstaatlichen Grundsätzen.
Zuständigkeit bei Anwendung des Austrittsabkommen oder des KSS-HKA und KSSD-HKA
Bei Anwendung des Austrittsabkommens (siehe GRA zu Übersicht Austrittsabkommen EU und VK) sind zur Zuständigkeit grundsätzlich keine vom Europarecht abweichenden Regelungen zu beachten.
Bei Anwendung des KSS-HKA und KSSD-HKA gilt teilweise die Zuständigkeit der Regionalträger gemäß § 128 Abs. 3 SGB VI und teilweise weicht die Zuständigkeit von dieser Regelung ab.
Für die folgenden Fallkonstellationen gelten keine Besonderheiten in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger nach § 128 Abs. 3 SGB VI bei Anwendung des KSS-HKA und KSSD-HKA:
- anzuwendendes Recht
- freiwillige Versicherung
- Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI)
- Antrag auf Altersrente oder Hinterbliebenenrente, ohne Zeiten in EWR-Staaten oder der Schweiz
- Verzug in das Vereinigte Königreich mit Bezug einer Altersrente oder Hinterbliebenenrente
- Zuzug aus dem Vereinigten Königreich mit Rentenbezug, wenn nur deutsche Versicherungszeiten vorliegen oder wenn weitere mitgliedstaatliche Zeiten vorliegen
- alle Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Gibraltar
- Leistungen zur Teilhabe
- Pflichtversicherung für Gewerbetreibende
- Beitreibung über EESSI
Für die folgenden Fallkonstellationen ist abweichend von § 128 Abs. 3 SGB VI bei Anwendung des KSS-HKA und KSSD-HKA die DRV Nord zuständig:
- Nichtleistungsverfahren (zum Beispiel Kontenklärung oder Versorgungsausgleichsverfahren)
- Antrag auf Altersrente oder Hinterbliebenenrente, mit Zeiten in EWR-Staaten oder der Schweiz
- Antrag auf Erwerbsminderungsrente
- Verzug in das Vereinigte Königreich mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente
- Fragen zum Verzug in das Vereinigte Königreich, ohne Rentenbezug
- multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten)
Zuständigkeit der Regionalträger in Folgerentenfällen
Wird eine Versichertenrente von einem Regionalträger gezahlt, bleibt dieser auch bei einer Wohnsitzverlegung in den Bereich eines anderen Regionalträgers für alle abgeleiteten Rentenansprüche zuständig, obwohl sich die rechtliche Grundlage für diesen Beschluss durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) eigentlich geändert hat.
Diese Regelung gilt
- für die Feststellung einer Versichertenrente im Anschluss an eine andere Versichertenrente
- für die Wiedergewährung einer Versichertenrente nach zwischenzeitlichem Wegfall
- für die Ableitung von Hinterbliebenenrenten
- für die Feststellung einer Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine andere Hinterbliebenenrente
- für die Feststellung einer erneuten Hinterbliebenenrente nach Wegfall einer anderen Hinterbliebenenrente
- für die Wiedergewährung einer Waisenrente nach zwischenzeitlichem Wegfall
- für die Feststellung einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder der letzten Ehegattin, wenn vor der Wiederheirat bereits eine Witwenrente oder Witwerrente gezahlt wurde
- für die Feststellung einer Geschiedenenwitwenrente, wenn früher bereits eine andere Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.
Fällt die bisherige Rente weg (zum Beispiel Wegfall der Versichertenrente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen; Wegfall der Hinterbliebenenrente wegen Wiederheirat), tritt grundsätzlich bei erneuter Rentengewährung kein Zuständigkeitswechsel ein, es sei denn, dass nach dem ersten Wegfall bereits ein Kontoführungswechsel eingetreten ist.
Im Anwendungsbereich des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts ist die Zuständigkeit auch bei Folgerenten zu prüfen. Ein Zuständigkeitswechsel tritt hier aber nur dann ein, wenn
- erstmals die Zuständigkeit einer Verbindungsstelle oder
- die Zuständigkeit einer anderen als der bisher zuständigen Verbindungsstelle
gegeben ist.
Dagegen findet ein Wechsel der Zuständigkeit von der Verbindungsstelle zu dem für den Wohnsitz des Rentenberechtigten örtlich zuständigen Regionalträger nicht statt.
Besonderheit bei Beschäftigungen nach §§ 129, 136 SGB VI:
Wird bereits laufend aus einem Versicherungskonto eine Rente gezahlt und enthält das Versicherungskonto Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI beziehungsweise einen Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 136 SGB VI), so ist der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezugs „dieser“ Rente zuständig (siehe hierzu GRA zu § 273 SGB VI, Abschnitt 4.1 - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Wird im Anschluss an „diese“ Rente (zum Beispiel Altersrente) eine „andere“ Rente (zum Beispiel Rente wegen Todes) beantragt, tritt ein Zuständigkeitswechsel zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein (siehe hierzu GRA zu § 273 SGB VI, Abschnitt 4.1 - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Auslandswohnsitz ohne überstaatliche und zwischenstaatliche Rechtsberührung
Liegt ein entsprechender Ort nach § 128 Abs. 1 SGB VI nicht im Inland und ist überstaatliches oder zwischenstaatliches Recht nicht berührt, ist nach § 128 Abs. 2 SGB VI der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich die versicherte oder hinterbliebene Person nach § 128 Abs. 1 SGB VI zuletzt ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort, Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hatte.
Eine korrekte Zuweisung der Versicherungsnummer zum zuständigen Regionalträger ist nach den geltenden Verfahrensgrundsätzen nicht möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gibt im Einzelfall daher das Versicherungskonto an den zuständigen Regionalträger ab.
Auslandswohnsitz und Ausstrahlung
Ergibt sich bei der Prüfung nach § 128 Abs. 1 SGB VI, dass weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegen, ist zu prüfen, inwieweit ein Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort in Deutschland vorhanden ist. Dabei ist zu beachten, dass in Fällen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV der bisherige Beschäftigungsort weiter fortbesteht (§ 9 Abs. 6 SGB IV, vergleiche GRA zu § 9 SGB IV, Abschnitt 6).
Siehe Beispiel 2
Bearbeitung von Auskunftsersuchen, Zustellungsersuchen und Beitreibungsersuchen bei Anwendung des Europarechts
Ab 01.07.2019 ergibt sich nachfolgende Zuständigkeitsregelung (AGZWSR 2/2018, TOP 5, AGZWSR 1/2019, TOP 2):
Sofern es ausschließlich um die Geltendmachung oder Durchsetzung von Forderungen und oder um die Veranlassung von Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen geht, tritt kein Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Regionalträgern ein, wenn eine Person vom Inland in das Ausland oder von einem Staat in einen anderen Staat verzieht oder - bei Forderungen nach dem Tod der rentenberechtigten Person - im Ausland lebt. In diesen Fällen bleibt der bisherige zuständige Regionalträger weiterhin zuständig.
Ein Wechsel der Zuständigkeit tritt nur ein, wenn im Einzelfall ein weiterer Vorgang (zum Beispiel Auskunft für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs) zu bearbeiten ist, für den ein anderer Regionalträger zuständig ist. Dieser Träger übernimmt dann im Rahmen der Amtshilfe die zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Schritte, das heißt der bisher zuständige Regionalträger bleibt Forderungsinhaber.
Übersicht (zu Abschnitt 3)
Übersicht über die Regelung der Zuständigkeit zwischen den Regionalträgern im Bereich des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts
| Wohnsitz | Personenkreis | Zuständigkeit * ** |
|---|---|---|
| anderer Mitgliedstaat | Staatsangehöriger eines Vertragsstaates | Mehrfachzuständigkeit zwischen dem nach der Staatsangehörigkeit und dem für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmten Regionalträger |
| alle übrigen Personen | der für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger | |
| Vertragsstaat | Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates | Mehrfachzuständigkeit zwischen dem nach der Staatsangehörigkeit und dem für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmten Regionalträger (siehe Abschnitt 3.8) |
| alle übrigen Personen | der für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger | |
| Deutschland | alle Personen mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat | der auf Grund des letzten in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Beitrags beziehungsweise nach den Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger |
| alle übrigen Personen | der nach innerstaatlichen Vorschriften zuständige Regionalträger | |
Ausnahmen: Zusammentreffen von Leistungen für Kinder nach deutschen Rechtsvorschriften mit Leistungen für Kinder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates Zeiten, die nach den §§ 56 und 57 SGB VI wegen der Erziehung von Kindern in einem anderen Mitgliedstaat über Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 oder auf der Grundlage der EuGH-Urteile „Reichel-Albert“ und „VA“ anrechenbar sind Aufschubtatbestände in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat | der nach überstaatlichen beziehungsweise zwischenstaatlichen Regelungen als Verbindungsstelle zuständige Regionalträger | |
| Drittstaat (weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat) | Deutsche Staatsangehörige mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat | der auf Grund des letzten, in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Beitrags beziehungsweise nach den Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger |
| Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates | der nach der Staatsangehörigkeit als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger | |
| Personen mit einer Drittstaatsangehörigkeit und Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat (ohne EWR und Schweiz). | der auf Grund des letzten, in einem anderen Mitgliedstaat der EU entrichteten Beitrags als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger | |
| alle übrigen Personen (Flüchtlinge, Staatenlose) mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat | der nach innerstaatlichen Vorschriften zuständige Regionalträger | |
| alle übrigen Personen mit Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat | bei „offenen“ Abkommen: der nach den Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger, ansonsten: der nach innerstaatlichen Vorschriften zuständige Regionalträger | |
| alle übrigen Personen ohne Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat | der nach innerstaatlichen Vorschriften zuständige Regionalträger |
*Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist zu beachten (§ 128a SGB VI).
**Bei Anwendung des Austrittsabkommens oder des KSS-HKA und KSSD-HKA bitte Abschnitt 3.10 beachten.
Beispiel 1:
(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Es sind nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt; die Witwe und eine Waise wohnen in Stuttgart, eine andere Waise hält sich gewöhnlich in Italien auf.
Lösung:
Zuständig für die Bearbeitung aller Hinterbliebenenrentenanträge ist die DRV Schwaben als Verbindungsstelle zu Italien.
Beispiel 2:
(Beispiel zu Abschnitt 6)
- Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Beschäftigung im vertragslosen Ausland im Rahmen der Ausstrahlung mit bisherigem Beschäftigungsort Berlin
- keine Anwendung von überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht
Lösung:
Aufgrund der vorliegenden Ausstrahlung ergibt sich gemäß § 9 Abs. 6 SGB IV ein (fiktiver) Beschäftigungsort in Berlin, der die Zuständigkeit der DRV Berlin-Brandenburg gemäß § 128 Abs. 1 SGB VI auslöst.
| Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (SozSich EuG) vom 22.06.2011 (BGBI I S. 1202) |
Inkrafttreten: 29.06.2011 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978 |
Durch Artikel 5 Nummer 10 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung in Europa und zur Änderung anderer Gesetze wurden im Absatz 1 Satz 1 nach den Worten „soweit nicht“ die Worte „nach Absatz 3 oder“ eingefügt. Absatz 3 wurde neu gefasst und Absatz 4 angefügt.
| Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBI I S. 554) |
Inkrafttreten: 01.10.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794 |
Durch Artikel 1 Nummer 43 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in Absatz 3 rückwirkend das Wort „Rheinprovinz“ durch das Wort „Rheinland“ ersetzt.
| Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBI I S. 3242) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 / 01.10.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654, 15/3866 |
Die Vorschrift entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen § 130 SG VI. § 128 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung neu gefasst.
Durch Artikel 2 des o. a. Gesetzes wurde in Absatz 3 das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Worte „Deutsche Rentenversicherung“ ersetzt.
| Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBI I S. 1606) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
Durch Artikel 1 Nr. 18 des Renten – Überleitungsgesetzes wurden die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches“ durch die Worte „im Inland“ (§ 130 SGB VI a. F.) ersetzt.
| Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBI I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4142 |
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten geregelt.
