Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 128 SGB VI: Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2020

Änderung

Im Abschnitt 3.3.1 wurde eine Streichung vorgenommen. Eine Abgabe an die als Verbindungsstelle zuständige DRV Rheinland ist auch dann vorzunehmen, wenn ausschließlich Zeiten des Pflichtwehrdienstes in Spanien behauptet werden. Nach Rücksprache mit dem spanischen Träger kommen in bestimmten Fallkonstellationen spanische Versicherungszeiten in Betracht.

Dokumentdaten
Stand18.11.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 in Kraft getreten am 29.06.2011
Rechtsgrundlage

§ 128 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger und trat am 01.01.2005 in Kraft.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 128 SGB VI nimmt Bezug auf die §§ 125 bis 127 und 129 bis 130 SGB VI sowie auf die Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger in den §§ 274c und 274d SGB VI.

Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger - innerstaatlich -

Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich grundsätzlich nach der Reihenfolge

der Versicherten oder Hinterbliebenen im Inland, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

Dies gilt auch bei einer Antragstellung des Sozialhilfeträgers nach § 95 SGB XII, des Trägers der Kriegsopferfürsorge nach § 27i BVG und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 97 SGB VIII.

Nicht jede Verlegung des Wohnsitzes in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Regionalträgers löst einen Kontoführungswechsel aus. Ein Kontoführungswechsel ist auf die Versicherungskonten beschränkt, in denen ein Zuständigkeitswechsel im Sinne der §§ 127, 128 SGB VI eintreten kann.

Maßgebend für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsansprüchen ist gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 SGB VI der Zeitpunkt der Antragstellung. Es erfolgt also kein Zuständigkeitswechsel, wenn der Versicherte oder Hinterbliebene nach Antragstellung in den Bereich eines anderen Regionalträgers verzieht.

Verlegt ein Versicherter während eines laufenden Kontenklärungsverfahrens seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Regionalträgers oder in das Ausland, ist das Kontenklärungsverfahren von dem bei Antragstellung zuständigen Regionalträger abschließend (einschließlich Rechtsbehelfsverfahren) zu bearbeiten.

Versorgungsausgleichsverfahren

Auch im Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Stellt ein Familiengericht bei einem Regionalträger einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft zum Versorgungsausgleich und ändert sich im Laufe des daraufhin eingeleiteten Verfahrens die örtliche Zuständigkeit, hat dieser Regionalträger noch die Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen. Zwar gilt mit Erteilung der Auskunft zum Versorgungsausgleich an das Familiengericht das Verfahren als zunächst abgeschlossen. Für nachgehende Arbeiten ist also der aktuelle Kontoführer zuständig. Der Vorgang ist jedoch erst nach Eingang der (geprüften) Rechtskraftmitteilung an den neuen Versicherungsträger abzugeben. Eine einmal begründete Zuständigkeit bleibt damit bis zum Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bestehen, auch wenn ein Ehegatte in einen anderen Zuständigkeitsbereich verzieht bzw. ein Kontoführungswechsel eintritt. Der bisherige Versicherungsträger hat also nicht nur die Klärung des Kontos durchzuführen und die Auskunft über die Höhe der erworbenen Anwartschaften zu erteilen, sondern auch die entsprechende Entscheidung des Familiengerichts zu überprüfen und falls erforderlich Beschwerde einzulegen bzw. zu Beschwerdeschriftsätzen der Parteien Stellung zu nehmen. Erst im Anschluss daran kann gegebenenfalls eine Abgabe an den nach Anschriftenwechsel zwischenzeitlich zuständig gewordenen Regionalträger erfolgen und auch ein Kontoführungswechsel veranlasst werden. Für die Speicherung der - bereits geprüften - Entscheidungsdaten und die Entgegennahme von Beiträgen wird dann allerdings der Versicherungsträger zuständig, der das Konto nach erfolgtem Kontoführungswechsel führt.

Fordert das Familiengericht nach einem Zuständigkeitswechsel innerhalb der Rentenversicherung eine weitere Auskunft an, ist für die Erteilung der Auskunft der neue Rentenversicherungsträger zuständig. Mit der Abgabe des Vorgangs an den anderen Rentenversicherungsträger ist das Familiengericht zugleich über den Zuständigkeitswechsel zu informieren. Für die Auswertung der familiengerichtlichen Entscheidung oder eines entsprechenden Entwurfs ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der die letzte Auskunft erteilt hat.

Sonderregelung für Aussiedler

Die Aufnahme in ein Durchgangslager ist als Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 128 SGB VI anzusehen und begründet damit die Zuständigkeit des Regionalträgers, in dessen Bereich das Durchgangslager liegt, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate nach Antragstellung nicht mit der Begründung eines tatsächlichen Wohnsitzes im Bereich eines anderen Regionalträgers zu rechnen ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Durchgangslager nicht bereits eine konkrete Aussicht auf einen tatsächlichen Wohnsitz besteht. Wird während eines bereits bei einem Regionalträger laufenden Verfahrens der tatsächliche Wohnsitz im Bereich eines anderen Regionalträgers begründet, löst dies den Zuständigkeitswechsel innerhalb der Regionalträger aus.

Zuständigkeit für die Durchführung der Pflichtversicherung von Selbständigen

Zuständig für die Durchführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind die Regionalträger (ED 3/2005, TOP 6). Die Regelungen der §§ 130 und 136 SGB VI bleiben hiervon unberührt. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund aktueller Kontoführer, so ist zur Durchführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende ein Kontoführungswechsel auszulösen. Dies gilt unabhängig davon, ob in Einzelfällen bereits eine Rente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt wird. Der Kontoführungswechsel führt zur dauerhaften Zuständigkeit der Regionalträger.

Für die Durchführung der Pflichtversicherung bei den übrigen, von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbständigen gelten die allgemeinen Regelungen über die Zuständigkeit.

Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel von Selbständigen

Verzieht ein Selbständiger, der weiterhin versicherungspflichtig ist und dessen Versicherungskonto bei einem Regionalträger geführt wurde, in den Bereich eines anderen Regionalträgers, ist dieser Regionalträger für die Durchführung der Versicherung zuständig. Der Beitragseinzug ist mit dem zuletzt gezahlten Monat zu beenden und der Vorgang - nach Bestätigung des neuen Wohnsitzes durch das Einwohnermeldeamt - dem dann zuständigen Regionalträger zu übersenden. Dem neu zuständigen Regionalträger sind alle bedeutsamen Daten mitzuteilen, die zur weiteren Bearbeitung benötigt werden (insbesondere Duplikate sämtlicher, forderungsrelevanter Bescheide und Mitteilungen). Dies gilt vorbehaltlich Abschnitt 2.3.3 auch, wenn sich der Selbständige im Beitragsrückstand befindet. Wurde in diesen Fällen bereits ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet, sind alle Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

Zuständigkeit bei beendetem Beitragseinzug und Beitragsrückständen

Im Rahmen des Erfahrungsaustauschs "Bargeldloser Beitragseinzug" am 19./20.05.2009, TOP 25 und 26, haben sich die teilnehmenden Regionalträger darauf verständigt, dass bei Wohnsitzwechsel eines Selbständigen, dessen Rentenversicherungspflicht bereits geendet hat (keine laufende Veranlagung) und der sich im Beitragsrückstand befindet, der Vorgang ohne vorherige Rückfrage an den für den Wohnsitz zuständigen Regionalträger abgegeben werden kann. Die DRV Baden-Württemberg ist an diesem Verfahren jedoch nicht beteiligt, das heißt im Falle eines Wohnsitzwechsels nach Baden-Württemberg bzw. von Baden-Württemberg in ein anderes Bundesland sind entsprechende Vorgänge weder an diesen Regionalträger abzugeben noch sind solche von dort anzunehmen.

Verbleib der bisherigen Zuständigkeit trotz Wohnsitzwechsel

Es verbleibt ausnahmsweise sowohl bei laufendem als auch bei beendetem Beitragseinzug bei der bisherigen Zuständigkeit, wenn mit dem Beitragsschuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung über den Beitragsrückstand getroffen wurde, welche durch den Schuldner eingehalten wird, oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Lohnpfändungen, Sicherungs-Zwangshypotheken, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsmaßnahmen) anhängig sind. Eine Abgabe soll außerdem sowohl bei laufendem als auch bei beendetem Beitragseinzug nicht erfolgen, wenn eine Insolvenz anhängig ist; die bisherige Zuständigkeit bleibt hier bis zum Abschluss eines etwaigen Restschuldbefreiungsverfahrens erhalten.

Besonderheiten bei Wohnsitz des Selbständigen im EU-/EWR-Ausland oder Vertragsausland bzw. bei Versicherungszeiten in anderen EU-/EWR-Mitglied-/Vertragsstaaten

Wohnt der Selbständige im EU-/EWR-Ausland beziehungsweise im Vertragsausland und übt er seine selbständige Tätigkeit im Inland aus, ist für die Durchführung der Versicherung und ggf. die Einforderung rückständiger Beiträge derjenige Regionalträger zuständig, der nach dem jeweiligen überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Recht für den Wohnsitzstaat des Selbständigen als Verbindungsstelle bestimmt ist. Liegt der Wohnsitz des Selbständigen im Inland und hat er Versicherungszeiten in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise Vertragsstaat zurückgelegt, richtet sich die Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung hingegen nach der in § 128 SGB VI vorgeschriebenen Rangfolge. Die Zuständigkeit der Verbindungsstelle ist in diesen Fällen nicht gegeben (siehe AGZWSR 1/99, TOP 14, AGZWSR 1/2005, TOP 16).

Bei Verzug des Selbständigen ist ggf. Abschnitt 7 zu beachten.

Zuständigkeit für Hinterbliebenenrentenansprüche

Bei Halbwaisenrenten ist gemäß § 128 Abs. 1 S. 3 SGB VI der für den überlebenden Ehegatten vorgesehene Regionalträger zuständig. Ist eine Witwe oder Witwer nicht vorhanden (in bestimmten Fällen von Halbwaisenrenten und bei Vollwaisenrenten), ist der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig.

Sofern für Hinterbliebenenrentenanträge mehrere Regionalträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der erstmaligen Antragstellung (§ 128 Abs. 1 S. 4 SGB VI).

Wohnt ein Hinterbliebener, für den weder über- noch zwischenstaatliches Recht anzuwenden ist, im Ausland und ein weiterer Hinterbliebener im Inland, können ebenfalls mehrere Regionalträger zuständig sein. Auch in diesem Fall ist der zuerst angegangene Regionalträger zuständig.

Wohnen der oder die Hinterbliebenen im Ausland beziehungsweise ist über- und/oder zwischenstaatliches Recht anzuwenden, gelten die Ausführungen in Abschnitt 3 und den nachfolgenden Unterabschnitten entsprechend.

Auffangzuständigkeit der DRV Rheinland

Hatte der Berechtigte zu keiner Zeit seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlicher Aufenthalt, seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Inland, ist nach § 128 Abs. 4 SGB VI die DRV Rheinland zuständig, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung erfasst insbesondere Versicherte, die in den ehemaligen deutschen Ostgebieten gewohnt haben, von dort in das Ausland ausgewandert sind und nunmehr - ebenfalls von dort - eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beantragen.

Zuständigkeitswechsel nach Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach

Bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die nicht auf eine konkrete Leistung gerichtet sind, ist innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 SGB IX zunächst eine grundsätzliche Entscheidung über die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu treffen. Liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor und wurde ein Rehabilitationsbedarf im Sinne der Rentenversicherung festgestellt, erteilt der bei Antragstellung zuständige Rentenversicherungsträger dem Versicherten einen Bewilligungsbescheid dem Grunde nach. In dem Bescheid wird der Versicherte auf ein erforderliches Beratungsgespräch zur Feststellung von Art und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hingewiesen. Verzieht der Versicherte nach seiner Antragstellung und vor einer Entscheidung über Art und Umfang der Leistung in den Bereich eines anderen Regionalträgers, ist aus Gründen der Verwaltungsorganisation der Rentenversicherungsträger am neuen Wohnsitz des Versicherten für die Festlegung einer konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.

Zu beachten ist, dass Maßnahmen zur Eignungsabklärung (zum Beispiel Berufsfindung/Arbeitserprobung) zum Verwaltungsverfahren gehören und es sich hierbei nicht um konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt. Eine Abgabe ist daher auch nach Durchführung einer Maßnahme zur Eignungsabklärung möglich.

Weitergehender Antrag nach Erteilung eines Vermittlungsbescheides

Erfolgt nach Bewilligung von Eingliederungshilfe dem Grunde nach ein Wohnortwechsel des Rehabilitanden und müssen zur beruflichen Integration des Rehabilitanden am Wohnort weitere Entscheidungen getroffen werden (zum Beispiel Entscheidung über Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses bei einem konkreten Arbeitsplatz etc.) so ist hierüber vom örtlich zuständigen Regionalträger zu entscheiden (siehe AGDR 3/2006, TOP 6).

Auch wenn Versicherte nach einem Umzug einen weitergehenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Antrag auf Durchführung einer Integrationsmaßnahme) stellen, begründet dieser die Zuständigkeit des Regionalträgers am neuen Wohnort des Versicherten (siehe AGDR 1/99, TOP 10).

Zuständigkeit bei Antragstellung aus der Untersuchungshaft bzw. aus dem Haftvollzug heraus

Nach dem Besprechungsergebnis der Dezernenten der Gesundheitsabteilungen der norddeutschen Rentenversicherungsträger (16./17.04.1991 in Bad Driburg) sind bei einer Antragstellung während einer Untersuchungshaft bzw. aus dem Haftvollzug heraus für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit die Angaben aus dem Reha-Antrag ohne weitere Überprüfungen zu übernehmen.

Ergibt sich hieraus bzw. aus der Mitteilung einer Meldebehörde, dass der Antragsteller noch während der Haftzeit eine Wohnung innehat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem angegebenen Wohnort und nicht nach dem Ort der Untersuchungshaft bzw. des Haftvollzuges.

Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts

§ 128 Abs. 3 SGB VI stellt für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger ausschließlich auf die Kriterien „Wohnsitz“, „Staatsangehörigkeit“ oder „letzter außerdeutscher Beitrag“ an einen Rentenversicherungsträger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz („Mitgliedstaaten“) ab. Die Zuständigkeit der deutschen Träger im Rahmen des Abkommensrechts richtet sich nach den jeweiligen Abkommensbestimmungen in Verbindung mit dem innerstaatlichen Recht, so dass die Kriterien „Wohnsitz“ und „Staatsangehörigkeit“ bei Anwendung des zwischenstaatlichen Rechts ebenfalls ausschlaggebend sind.

Auch sogenannte reine „Wohnzeiten“ können für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblich sein. Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 können in Ländern mit einem System der (steuerfinanzierten) Einwohnerversicherung zurückgelegt werden. Länder, in denen solche Einwohnerversicherungen bestehen, sind Dänemark, Finnland, Island, Griechenland, die Niederlande, Norwegen und Schweden. Auch in Liechtenstein und der Schweiz bestehen Einwohnerversicherungssysteme. Hier sind auf Grund der Pflicht der eigenen Beitragszahlung aller Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Zeiten im Einwohnersystem jedoch „Versicherungszeiten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 und keine echten Wohnzeiten.

Deutsche Renten an Drittstaatsangehörige werden für Leistungszeiträume ab 01.10.2013 auf Grundlage der VO (EU) Nr. 1231/2010 unter Berücksichtigung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 festgestellt, auch wenn die Anspruchsberechtigten in Staaten außerhalb der EU wohnen oder dorthin umziehen. § 128 Abs. 3 SGB VI enthält keine Festlegungen zur Zuständigkeit für Drittstaatsangehörige. In erweiterter Auslegung dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit für Drittstaatsangehörige mit mitgliedstaatlichen Zeiten und Wohnsitz in einem Drittstaat immer der Verbindungsstelle zugewiesen, die aufgrund des letzten außerdeutschen mitgliedstaatlichen Beitrags zuständig gewesen wäre. Zeiten in einem EWR-Staat oder der Schweiz bleiben unberücksichtigt.

Die zuständigen Verbindungsstellen für sämtliche Staaten im Geltungsbereich der Europäischen Verordnungen sind der GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.1, zu entnehmen. Welche Aufgaben den Verbindungsstellen zufallen, ist in der GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.3, erläutert.

Auf die Übersicht über die Regelung der Zuständigkeit zwischen den Regionalträgern im Bereich des über- und zwischenstaatlichen Rechts wird verwiesen (siehe Abschnitt 9).

Diese Regelungen gelten auch dann, wenn nach der Antragstellung oder nach Bescheider-teilung der Wohnsitz verlegt wird oder erstmals Versicherungszeiten in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nachgewiesen oder behauptet werden. Hier kommt es also gegebenenfalls zu einem Zuständigkeitswechsel.

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Zuständig ist der für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger (siehe GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.1). Dies gilt für Deutsche, für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, für Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28.07.1951, für Staatenlose im Sinne des New Yorker Abkommens vom 28.09.1954 und die Hinterbliebenen dieser Personen.

Zu beachten ist die am 01.01.2011 in Kraft getretene VO (EU) Nr. 1231/2010, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 ab diesem Zeitpunkt auch auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, ausdehnt. Die VO (EU) Nr. 1231/2010 gilt für Leistungszeiträume bis 30.09.2013 jedoch nicht bei Aufenthalt in den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz.

Wurde der letzte deutsche Beitrag an die DRV Saarland entrichtet, ist diese zuständig, wenn der Versicherte in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnt (§ 128a SGB VI).

Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates ist jedoch auch der für den betreffenden Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger zuständig (siehe GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.2). Hier kommt es also gegebenenfalls zu einer Mehrfachzuständigkeit zwischen dem für den Wohnsitzstaat und dem für die Staatsangehörigkeit als Verbindungsstelle bestimmten Regionalträger.

Sonderfälle:

  • Wohnt nur ein Teil der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in einem anderen Mitgliedstaat, während die weiteren Hinterbliebenen ihren Wohnsitz im Inland haben, ist für die Bearbeitung sämtlicher Anträge die Verbindungsstelle zum anderen Mitgliedstaat zuständig.
    Siehe Beispiel 1

Wohnen die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in verschiedenen Mitgliedstaaten, ist die Verbindungsstelle zu dem Mitgliedstaat zuständig, in dem die Witwe/der Witwer wohnt. Falls eine Witwe/Witwer nicht vorhanden ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise.

Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat

Zuständig ist der für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger. Für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates als dem Wohnsitzstaat kommt es gegebenenfalls zu einer Mehrfachzuständigkeit zwischen dem für den Wohnsitzstaat und dem für die Staatsangehörigkeit als Verbindungsstelle bestimmten Regionalträger.

Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

Wohnt der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland, richtet sich die Zuständigkeit der Regionalträger danach, ob und gegebenenfalls in welchem anderen Staat Versicherungszeiten zurückgelegt werden. Eine ausländische Staatsangehörigkeit begründet grundsätzlich keine Sonderzuständigkeit nach über- oder zwischenstaatlichem Recht. Wenn keine Versicherungszeiten in einem anderen Staat zurückgelegt wurden, bestimmt sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht.

Ausnahmen:

Zeiten der Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat, die über Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 oder auf der Grundlage des EuGH-Urteil vom 19.07.2012, Rechtssache C-522/2010 Reichel-Albert gemäß den §§ 56 und 57 SGB VI nach deutschem Recht anzuerkennen sind, sind deutsche rentenrechtliche Zeiten. Nähere Erläuterungen hierzu können der GRA zu § 56 SGB VI entnommen werden. Haben Versicherte ausschließlich deutsche rentenrechtliche Zeiten einschließlich Zeiten nach den §§ 56 und 57 SGB VI wegen der Erziehung von Kindern in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so ist im Bereich der Regionalträger sowohl für die Kontenklärung beziehungsweise Rentenauskunft innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung als auch für die anschließende Feststellung und Zahlung der Rente die Verbindungsstelle zu dem Mitgliedstaat zuständig, in dem das Kind zuletzt erzogen wurde.

Die Europäischen Verordnungen sowie einige Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen, nach denen Leistungen für Kinder aus der deutschen Rentenversicherung (Kinderzuschuss, Waisenrente, Erhöhungsbetrag zur Waisenrente) beim Zusammentreffen mit Leistungen für Kinder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates unter bestimmten Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt gezahlt werden. In diesen Fällen ist der für den betreffenden ausländischen Staat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger auch dann zuständig, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht nur deswegen anzuwenden ist, weil Leistungen für Kinder nach den Rechtsvorschriften eines anderen ausländischen Staates gewährt werden, und daher die deutsche Kinderleistung nicht oder nicht in vollem innerstaatlichen Umfang erbracht werden kann (siehe Verbandsrundschreiben vom 09.08.1982, Az. 008-03-1).

Hängt ein Rentenanspruch von der Anrechnung ausländischer Aufschubtatbestände ab, die keine Versicherungszeiten sind, ist die Verbindungsstelle zu dem Mitglieds- beziehungsweise Vertragsstaat zuständig, in dem die Aufschubzeit zurückgelegt wurde. Aufschubtatbestände sind Zeiten nach über- oder zwischenstaatlichem Recht, die festgelegte Rahmenzeiträume, in denen eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt sein muss, um bestimmte Zeiten verlängern. Entsprechende Regelungen sind in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und in folgenden Sozialversicherungsabkommen enthalten:

Die Sozialversicherungsabkommen mit Israel, Marokko, Türkei, Tunesien und den USA, das im Verhältnis zum Kosovo, zu Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina noch weitergeltende Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien sowie das Rheinschiffer-Übereinkommen enthalten dagegen keine entsprechenden Regelungen.

Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Versicherungszeiten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten

Zuständig ist der auf Grund des letzten Beitrags (nicht: der letzten gleichgestellten Zeit) in dem anderen Mitgliedstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger gemäß § 128 Abs. 3 SGB VI. Wohnt der Berechtigte im Saarland, ist jedoch immer die Deutsche Rentenversicherung für das Saarland zuständig, wenn der letzte ausländische mitgliedstaatliche Beitrag in Frankreich, Italien oder Luxemburg entrichtet wurde (§ 128a SGB VI).

Werden Pflichtwehrdienstzeiten in anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht, lässt sich die Frage, ob und inwieweit auf Grund dessen Versicherungszeiten in der ausländischen Rentenversicherung entstanden sind, oft nur im Einzelfall beurteilen. Der Vorgang ist daher grundsätzlich an die zuständige Verbindungsstelle abzugeben.

Bei folgenden Sachverhalten sind Besonderheiten zu beachten, die unter Umständen keine Zuständigkeit der jeweiligen Verbindungsstelle begründen:

  • Eine Abgabe an die als Verbindungsstelle zuständige DRV Baden-Württemberg hat nicht zu erfolgen, wenn ausschließlich Zeiten des Pflichtwehrdienstes in Griechenland behauptet werden. Nach den griechischen Rechtsvorschriften können Wehrdienstzeiten, die aufgrund der gesetzlichen Wehrpflicht in Griechenland zurückgelegt wurden, nur dann als Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 anerkannt werden, wenn vor oder nach dem Wehrdienst mindestens ein Beitrag an den griechischen Versicherungsträger gezahlt wurde.
  • Werden lediglich Grundwehrdienstzeiten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (heutige Nachfolgestaaten: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Serbien, Slowenien, Nordmazedonien, Montenegro) behauptet, verbleibt es bei der Zuständigkeit des innerstaatlichen Trägers. Zeiten der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes waren zu keinem Zeitpunkt rentenrechtlich relevante Zeiten, weder im ehemaligen Jugoslawien noch in den Nachfolgestaaten. Dagegen werden andere Zeiten des Militärdienstes (zum Beispiel Kriegsdienstzeiten während des Bürgerkrieges in den 1990er Jahren, des Volksbefreiungskampfes 1941 bis 1945 oder Zeiten als Berufssoldat) als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten der außerbetrieblichen Berufsausbildung im ehemaligen Jugoslawien führen grundsätzlich nicht zur Abgabe an die DRV Bayern Süd, weil es sich nicht um rentenrechtliche Zeiten handelt.

Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Versicherungszeiten in einem anderen Vertragsstaat

Zuständig ist der für den anderen Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger.

Werden Pflichtwehrdienstzeiten in anderen Vertragsstaaten geltend gemacht, lässt sich die Frage, ob und inwieweit auf Grund dessen Versicherungszeiten in der ausländischen Rentenversicherung entstanden sind, oft nur im Einzelfall beurteilen. Der Vorgang ist daher grundsätzlich an die zuständige Verbindungsstelle abzugeben.

Bei folgenden Sachverhalten sind Besonderheiten zu beachten, die unter Umständen keine Zuständigkeit der jeweiligen Verbindungsstelle begründen:

  • Werden nur Zeiten des Wehrdienstes und/oder Zeiten der Berufsausbildung in der Türkei geltend gemacht, ist der Antrag nicht an die als Verbindungsstelle zuständige DRV Nordbayern abzugeben, weil während dieser Zeit keine Versicherungspflicht in der Türkei besteht bzw. bestanden hat. Für Land- und Forstarbeiter vor dem 11.08.1977, selbstständige Landwirte vor dem 01.01.1984 und sonstige Selbstständige vor dem 01.10.1972 können ebenfalls keine türkischen Zeiten entstanden sein, die eine Zuständigkeit der DRV Nordbayern als Verbindungsstelle begründen würden.
  • Eine Abgabe an die zuständige Verbindungsstelle bei der DRV Schwaben hat nicht zu erfolgen, wenn ausschließlich Zeiten des Pflichtwehrdienstes in Tunesien behauptet werden. Nach den tunesischen Rechtsvorschriften können Wehrdienstzeiten nur anerkannt werden, wenn vor oder nach dem Wehrdienst mindestens ein Beitrag an den tunesischen Versicherungsträger gezahlt wurde.
  • Werden lediglich Grundwehrdienstzeiten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (heutige Nachfolgestaaten: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Serbien, Slowenien, Nordmazedonien, Montenegro) behauptet, verbleibt es bei der Zuständigkeit des innerstaatlichen Trägers. Zeiten der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes waren zu keinem Zeitpunkt rentenrechtlich relevante Zeiten, weder im ehemaligen Jugoslawien noch in den Nachfolgestaaten. Dagegen werden andere Zeiten des Militärdienstes (zum Beispiel Kriegsdienstzeiten während des Bürgerkrieges in den 1990er Jahren, des Volksbefreiungskampfes 1941 bis 1945 oder Zeiten als Berufssoldat) als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten der außerbetrieblichen Berufsausbildung im ehemaligen Jugoslawien führen grundsätzlich nicht zur Abgabe an die DRV Bayern Süd, weil es sich nicht um rentenrechtliche Zeiten handelt.

Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Anwendung des DPRA 1975

Seit dem Beitritt Polens zur EU (01.05.2004) sind die Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch im Verhältnis zu Polen anzuwenden. Das deutsch-polnische Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA 1975) und die zugehörige Durchführungsvereinbarung bleiben aber weiter aufrechterhalten (Anhang III Teil A Nr. 84 in der Fassung ab 01.05.2004).

Für Fälle, auf die das DPRA 1975 anzuwenden ist und sich Auswirkungen aus dem Verordnungsrecht nicht ergeben, verbleibt es innerhalb der Regionalträger bei der vom Versicherungs- und Rentenausschuss in seiner Sitzung 6/75 unter TOP 16 beschlossenen Zuständigkeit des Regionalträgers, in dessen Bereich der Versicherte wohnt. Daher ist für Fälle, in denen polnische Versicherungszeiten vorliegen, welche ausschließlich vom sachlichen Geltungsbereich des DPRA 1975 erfasst werden, weiterhin nicht die DRV Berlin-Brandenburg, sondern der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Versicherte wohnt. In diesen Fällen ergeben sich keine Besonderheiten. Ein Anlass für eine Neuberechnung der Rente nach den Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit besteht nicht. Die DRV Berlin-Brandenburg ist in diesen Fällen - wie bisher - nur zur Ermittlung und Klärung der polnischen Abkommenszeiten einzuschalten.

In allen anderen Fällen ist ab 01.05.2004 die Zuständigkeit der DRV Berlin-Brandenburg gegeben.

Rückkehr aus dem Ausland

Verlegt der Berechtigte seinen Wohnsitz aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und wird dadurch zum ersten Mal eine Verbindungsstelle (nur deutsche Versicherungszeiten) oder eine andere als die bisherige Verbindungsstelle zuständig, so ist bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • 1. Die Rückkehr nach Deutschland löst keinen erneuten Zuständigkeitswechsel aus, wenn nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Es verbleibt bei der Zuständigkeit der Verbindungsstelle.
  • 2. War vor dem Verzug in das Ausland (zum Beispiel nach Österreich) eine andere Verbindungsstelle zuständig (zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, weil der letzte außerdeutsche mitgliedstaatliche Beitrag in Belgien zurückgelegt wurde), wechselt mit der Rückkehr wieder die Zuständigkeit - in diesem Beispiel von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd in München zur Deutschen Rentenversicherung Rheinland.

Wohnsitz in einem Drittstaat (weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat)

Wohnt der Berechtigte in einem Drittstaat (weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat), richtet sich die Zuständigkeit der Regionalträger nach seiner Staatsangehörigkeit und danach, ob und in welchem anderen Staat Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.

Wohnsitz in einem Drittstaat als deutscher Staatsangehöriger mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat

Zuständig ist der auf Grund des letzten Beitrags in dem anderen Mitgliedsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger nach § 128 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise der für den Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger. Wurde jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland gezahlt, ist diese zuständig, wenn der letzte mitgliedstaatliche Beitrag in Frankreich, Italien oder Luxemburg entrichtet wurde (§ 128a SGB VI).

Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates

Zuständig ist der für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Berechtigte besitzt, als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger nach § 128 Abs. 3 SGB VI. Wurde jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet, ist diese zuständig, wenn der Versicherte italienischer, französischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger ist (§ 128a SGB VI).

Die Ausnahmen im britischen Staatsangehörigkeitsrecht sind zu beachten (siehe GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.9).

Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (ohne EWR/Schweiz)

Zuständig ist der auf Grund des letzten Beitrags in einem anderen Mitgliedstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger nach § 128 Abs. 3 SGB VI. Wurde jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland gezahlt, ist diese zuständig, wenn der letzte mitgliedstaatliche Beitrag in Frankreich, Italien oder Luxemburg entrichtet wurde (§ 128a SGB VI).

Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

Zuständig ist der für den Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger.

Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften folgender Vertragsstaaten

Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Korea, Kosovo, , Montenegro, Moldau, Nordmazedonien, Kanada/Quebec, Philippinen, Serbien, Uruguay und den USA.

Bei diesen Sozialversicherungsabkommen handelt es sich um sog. „offene Regelungen“, das heißt der persönliche Geltungsbereich umfasst alle Personen. Zuständig ist der für den Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger.

Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften folgender Vertragsstaaten

Marokko, Tunesien und Türkei.

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht. Der persönliche Geltungsbereich und/oder die Gleichstellungsbestimmungen der EG-Verordnungen und der Sozialversicherungsabkommen mit diesen Vertragsstaaten erfassen nur die in den jeweiligen Bestimmungen bezeichneten Staatsangehörigen. Es handelt sich damit um sogenannte „geschlossene Regelungen“. Flüchtlinge oder Staatenlose, die sich außerhalb der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, fallen auch nicht unter diese Bestimmungen.

Wohnsitz in einem Drittstaat als Staatsangehöriger eines Drittstaates ohne Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- oder Vertragsstaates

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht.

Rheinschiffer-Übereinkommen

Für die Bearbeitung der Rentenanträge von Rheinschiffern, die unter das SVA-RHEIN fallen - Vertragsstaaten sind die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und die Schweiz -, ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig, wenn der Versicherte in mindestens zwei Vertragsstaaten als Rheinschiffer rentenversichert war.

EG-Übertragungsabkommen

Es gelten die innerstaatlichen Zuständigkeitsregelungen. Haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die von dem EG-Übertragungsabkommen betroffen sind, nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt, gelten die Ausführungen in Abschnitt 3.3.

Sind neben deutschen Versicherungszeiten auch Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden oder haben die oben angeführten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, richtet sich die Zuständigkeit nach den Abschnitten 3.1, 3.3.1 beziehungsweise Abschnitt 3.4.1.

Hinterbliebenenrentenansprüche

Für die Feststellung von Hinterbliebenenrentenansprüchen aus der Versicherung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, eines Flüchtlings oder Staatenlosen, gelten die vorstehenden Ausführungen jeweils entsprechend. Treffen die Regelungen nur auf einen der Hinterbliebenen zu, so gilt die sich daraus ergebende Zuständigkeit auch für die anderen Hinterbliebenen.

Zusammentreffen der Europäischen Verordnungen mit einem Sozialversicherungsabkommen oder Zusammentreffen mehrerer Sozialversicherungsabkommen

Zuständig für die Bearbeitung eines Rentenantrags, über den nach mehreren über- bzw. zwischenstaatlichen Vorschriften zu entscheiden ist, sind die in den jeweils im Einzelfall anzuwendenden Regelungen genannten deutschen Träger. Wurden Versicherungszeiten in einem anderen Vertragsstaat und in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, ist der bei einem nicht zuständigen Träger eingehende Antrag vorrangig dem nach der VO (EG) Nr. 883/2004 zuständigen Träger gemäß § 128 Abs. 3 SGB VI zuzuweisen.

Im Übrigen gilt Folgendes:

  • Ist die Zuständigkeit mehrerer Verbindungsstellen gegeben, so fertigt die zuerst angegangene (zuständige) Verbindungsstelle unmittelbar nach Eingang des Rentenantrags Ablichtungen des gesamten Antrags, vorliegender Versicherungsnachweise sowie eventuell eingereichter Unterlagen und leitet diese an die beteiligten Verbindungsstellen weiter. Die Übersendung der Unterlagen hat mit einem besonderen Anschreiben zu erfolgen, in dem auf die Mehrfachzuständigkeit und darauf hingewiesen wird, dass der Antrag nicht maschinell erfasst werden darf, bis das Verfahren bei der zuerst angegangenen Verbindungsstelle abgeschlossen ist. Falls bei Antragseingang bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist, wird den beteiligten Verbindungsstellen zusammen mit den Antragsunterlagen eine Ablichtung des Versicherungsverlaufs (aktueller Kontenspiegel) übersandt, und zwar auch dann, wenn das Versicherungskonto noch nicht geklärt ist. Sobald der deutsche Versicherungsverlauf endgültig geklärt ist, erhalten die beteiligten Verbindungsstellen erneut eine Ablichtung. Nach der Bescheiderteilung ist der gesamte Aktenvorgang an die beteiligte Verbindungsstelle abzugeben.
  • Die beteiligte Verbindungsstelle darf den Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens bei der zuerst angegangenen Verbindungsstelle nicht maschinell erfassen, weil sonst ein Kontoanforderungsverfahren ausgelöst wird. Ein Kontoanforderungsverfahren hat zu unterbleiben.
  • Nachdem jeder der Träger nach den von ihm anzuwendenden über- oder zwischenstaatlichen Bestimmungen über den Rentenantrag entschieden hat, verbleibt die Rentenakte endgültig bei dem Träger, der die höchste deutsche Leistung zu zahlen hat. Der Träger, der eventuell schon vorher eine niedrigere Rente gewährt hat, stellt die Zahlung ein. Für die zurückliegende Zeit ist eventuell die Differenz bis zur höchsten zustehenden Rente nachzuzahlen.
  • Bestehen nach den Feststellungen mehrerer Träger Ansprüche auf Zahlung gleich hoher Renten, ist die Zahlung durch den für den Wohnsitzstaat zuständigen Träger durchzuführen. Ist der Wohnsitzstaat kein Mitglied- oder Vertragsstaat oder wohnt der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland, bleibt der zuerst angegangene Träger zuständig. Ausnahme: Ist eine der anzuwendenden zwischenstaatlichen Regelungen das (alte) DPRA 1975, ist unabhängig vom Wohnort des Berechtigten in Deutschland derjenige Regionalträger auch für die Prüfung des Rentenanspruchs und die eventuelle Zahlung nach diesem DPRA 1975 zuständig, der auf Grund der für den gleichen Fall ebenfalls anwendbaren anderen über- oder zwischenstaatlichen Vorschrift zuständiger deutscher Versicherungsträger ist.

Zuständigkeit für die weitere Anwendung der von der früheren DDR geschlossenen Sozialversicherungsabkommen

Nach der Verordnung vom 03.04.1991 in der Fassung der Verordnung vom 18.12.1992 (sog. „Weitergeltungs-Verordnung“) traten die Sozialversicherungsabkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Ungarn grundsätzlich zum 31.12.1992 außer Kraft. Diese „SVA-DDR“ werden aus Gründen des Vertrauensschutzes in Übergangsfällen auch nach dem 31.12.1992 angewendet, und zwar

  • auf Rentenansprüche, die bis 31.12.1992 entstanden waren,
  • auf Rentenansprüche, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 entstanden waren, sofern der Berechtigte am 02.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte oder bis zum Ablauf des 02.10.1990 ins Beitrittsgebiet eingereist war und sich seitdem unbefristet rechtmäßig im heutigen Bundesgebiet aufhält,
  • auf Zeiten eines weiteren Rentenbezugs im unmittelbaren Anschluss an die vorgenannten Renten.

Für Leistungsansprüche, die ab 01.01.1996 entstehen, sind - mit Ausnahme der unmittelbaren Nachfolgerenten - die SVA-DDR bedeutungslos.

Verzieht der Rentenempfänger aus dem Beitrittsgebiet in das Bundesgebiet nach dem Stand vom 02.10.1990, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Verbindungsstelle.

Finden die genannten SVA-DDR keine Anwendung, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach innerstaatlichen Grundsätzen.

Zuständigkeit der Regionalträger in Folgerentenfällen

Wird Versichertenrente von einem Regionalträger gezahlt, bleibt dieser auch bei einer Wohnsitzverlegung in den Bereich eines anderen Regionalträgers für alle abgeleiteten Rentenansprüche zuständig, obwohl sich die rechtliche Grundlage für diesen Beschluss durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) eigentlich geändert hat.

Diese Regelung gilt

  • für die Feststellung einer Versichertenrente im Anschluss an eine andere Versichertenrente
  • für die Wiedergewährung einer Versichertenrente nach zwischenzeitlichem Wegfall
  • für die Ableitung von Hinterbliebenenrenten
  • für die Feststellung einer Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine andere Hinterbliebenenrente
  • für die Feststellung einer erneuten Hinterbliebenenrente nach Wegfall einer anderen Hinterbliebenenrente
  • für die Wiedergewährung einer Waisenrente nach zwischenzeitlichem Wegfall
  • für die Feststellung einer Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wenn vor der Wiederheirat bereits eine Witwen-/Witwerrente gezahlt wurde
  • für die Feststellung einer Geschiedenenwitwenrente, wenn früher bereits eine andere Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.

Fällt die bisherige Rente weg (zum Beispiel Wegfall der Versichertenrente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen; Wegfall der Hinterbliebenenrente wegen Wiederheirat), tritt grundsätzlich bei erneuter Rentengewährung kein Zuständigkeitswechsel ein, es sei denn, dass nach dem ersten Wegfall bereits ein Kontoführungswechsel eingetreten ist.

Im Anwendungsbereich des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist die Zuständigkeit auch bei Folgerenten zu prüfen. Ein Zuständigkeitswechsel tritt hier aber nur dann ein, wenn

  • erstmals die Zuständigkeit einer Verbindungsstelle oder
  • die Zuständigkeit einer anderen als der bisher zuständigen Verbindungsstelle

gegeben ist.

Dagegen findet ein Wechsel der Zuständigkeit von der Verbindungsstelle zu dem für den Wohnsitz des Rentenberechtigten örtlich zuständigen Regionalträger nicht statt.

Besonderheit bei Beschäftigungen nach §§ 129, 136 SGB VI:

Wird bereits laufend aus einem Versicherungskonto eine Rente gezahlt und enthält das Versicherungskonto Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI beziehungsweise einen Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 136 SGB VI), so ist der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezugs „dieser“ Rente zuständig (siehe hierzu GRA zu § 273 SGB VI, Abschnitt 4.1 - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).

Wird im Anschluss an „diese“ Rente (zum Beispiel Altersrente) eine „andere“ Rente (zum Beispiel Rente wegen Todes) beantragt, tritt ein Zuständigkeitswechsel zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein (siehe hierzu GRA zu § 273 SGB VI, Abschnitt 4.1 - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).

Auslandswohnsitz ohne über- und zwischenstaatliche Rechtsberührung

Liegt ein entsprechender Ort nach § 128 Abs. 1 SGB VI nicht im Inland und ist über- oder zwischenstaatliches Recht nicht berührt, ist nach § 128 Abs. 2 SGB VI der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Versicherte oder Hinterbliebene nach § 128 Abs. 1 SGB VI zuletzt seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort hatte.

Eine korrekte Zuweisung der Versicherungsnummer zum zuständigen Regionalträger ist nach den geltenden Verfahrensgrundsätzen nicht möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gibt im Einzelfall daher das Versicherungskonto an den zuständigen Regionalträger ab.

Auslandswohnsitz und Ausstrahlung

Ergibt sich bei der Prüfung nach § 128 Abs. 1 SGB VI, dass weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegen, ist zu prüfen, inwieweit ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsort in Deutschland vorhanden ist. Dabei ist zu beachten, dass in Fällen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV der bisherige Beschäftigungsort weiter fortbesteht (§ 9 Abs. 6 SGB IV).

Siehe Beispiel 2

Bearbeitung von Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen bei Anwendung der Europäischen Verordnungen

Ab 01.07.2019 ergibt sich nachfolgende Zuständigkeitsregelung (AGZWSR 2/2018, TOP 5, AGZWSR 1/2019, TOP 2):

Sofern es ausschließlich um die Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Forderungen und/oder um die Veranlassung von Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen geht, tritt kein Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Regionalträgern ein, wenn eine Person vom Inland in das Ausland oder von einem Staat in einen anderen Staat verzieht oder - bei Forderungen nach dem Tod der rentenberechtigten Person -im Ausland lebt. In diesen Fällen bleibt der bisherige zuständige Regionalträger weiterhin zuständig.

Ein Wechsel der Zuständigkeit tritt nur ein, wenn im Einzelfall ein weiterer Vorgang (zum Beispiel Auskunft für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs) zu bearbeiten ist, für den ein anderer Regionalträger zuständig ist. Dieser Träger übernimmt dann im Rahmen der Amtshilfe die zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Schritte, dass heißt der bisher zuständige Regionalträger bleibt Forderungsinhaber.

Übersicht (zu Abschnitt 3)

Übersicht über die Regelung der Zuständigkeit zwischen den Regionalträgern im Bereich des über- und zwischenstaatlichen Rechts

Wohnsitz

Personenkreis

Zuständigkeit *

anderer MitgliedstaatStaatsangehöriger eines VertragsstaatesMehrfachzuständigkeit zwischen dem nach der Staatsangehörigkeit und dem für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmten Regionalträger
alle übrigen Personender für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger
Vertragsstaat Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen VertragsstaatesMehrfachzuständigkeit zwischen dem nach der Staatsangehörigkeit und dem für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmten Regionalträger
alle übrigen Personender für den Wohnsitzstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger
Deutschland alle Personen mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der auf Grund des letzten in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Beitrags bzw. nach den Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger
alle übrigen Personender nach innerstaatlichen Vorschriften zuständige Regionalträger

Ausnahmen:

Zusammentreffen von Leistungen für Kinder nach deutschen Rechtsvorschriften mit Leistungen für Kinder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates

Zeiten, die nach den §§ 56 und 57 SGB VI wegen der Erziehung von Kindern in einem anderen Mitgliedstaat über Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 oder auf der Grundlage des EuGH-Urteils „Reichel-Albert“ anrechenbar sind

Aufschubtatbestände in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

der nach über- bzw. zwischen- staatlichen Regelungen als Verbindungsstelle zuständige Regionalträger
Drittstaat (weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat)Deutsche Staatsangehörige mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaatder auf Grund des letzten, in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Beitrags bzw. nach den Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaatesder nach der Staatsangehörigkeit als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger
Personen mit einer Drittstaatsangehörigkeit und Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat (ohne EWR und Schweiz).der auf Grund des letzten, in einem anderen Mitgliedstaat der EU entrichteten Beitrags als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger
alle übrigen Personen (Flüchtlinge, Staatenlose) mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaatder nach innerstaatlichen Vorschriften zuständige Regionalträger
alle übrigen Personen mit Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat bei „offenen“ Abkommen: der nach den Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat als Verbindungsstelle bestimmte Regionalträger, ansonsten: der nach innerstaatlichen Vorschriften zuständige Regionalträger
alle übrigen Personen ohne Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der nach innerstaatlichen Vorschriften zuständige Regionalträger

*Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist zu beachten (§ 128a SGB VI).

Beispiel 1:

Es sind nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt; die Witwe und eine Waise wohnen in Stuttgart, eine andere Waise hält sich gewöhnlich in Italien auf.

Lösung:

Zuständig für die Bearbeitung aller Hinterbliebenenrentenanträge ist die DRV Schwaben als Verbindungsstelle zu Italien.

Beispiel 2:

  • Antragsteller ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Beschäftigung im vertragslosen Ausland im Rahmen der Ausstrahlung für einen Arbeitgeber mit Sitz in Berlin bzw. letzten Beschäftigungsort Berlin
  • keine Anwendung von über- oder zwischenstaatlichem Recht

Lösung:

Aufgrund der vorliegenden Ausstrahlung ergibt sich gemäß § 9 Abs. 6 SGB IV ein (fiktiver) Beschäftigungsort in Berlin, der die Zuständigkeit der DRV Berlin-Brandenburg gemäß § 128 Abs. 1 SGB VI auslöst.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (SozSich EuG) vom 22.06.2011 (BGBI I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Durch Artikel 5 Nummer 10 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung in Europa und zur Änderung anderer Gesetze wurden im Absatz 1 Satz 1 nach den Worten „soweit nicht“ die Worte „nach Absatz 3 oder“ eingefügt. Absatz 3 wurde neu gefasst und Absatz 4 angefügt.

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBI I S. 554)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 43 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in Absatz 3 rückwirkend das Wort „Rheinprovinz“ durch das Wort „Rheinland“ ersetzt.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBI I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005 / 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654, 15/3866

Die Vorschrift entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen § 130 SGB VI. § 128 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung neu gefasst.

Durch Artikel 2 des o. a. Gesetzes wurde in Absatz 3 das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Worte „Deutsche Rentenversicherung“ ersetzt.

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBI I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nr. 18 des Renten – Überleitungsgesetzes wurden die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches“ durch die Worte „im Inland“ (§ 130 SGB VI a. F.) ersetzt.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBI I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4142

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten geregelt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 128 SGB VI