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Artikel 36 SVA-Kroatien: Durchführung des Abkommens und Verbindungsstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

(1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1).

(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:

in der Bundesrepublik Deutschland

für die Krankenversicherung
die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn,
für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Augustin,
für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut,

für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum,
für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken;

in der Republik Kroatien

für die Krankenversicherung
die Kroatische Anstalt für Krankenversicherung, Zagreb,
(Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje, Zagreb),
für die Renten- und Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
der Republikfonds für die Renten- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens, Zagreb,
(Republicki fond mirovinskog i invalidskog osiguranja radnika Hrvatske, Zagreb).

(3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungsstelle für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn

a)Versicherungszeiten nach den deutschen und kroatischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder
b)sonstige im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind oder
c)der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gewöhnlich aufhält oder
d)der Berechtigte sich als kroatischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Vertragsstaaten aufhält.

Dies gilt für Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden sollen.

(4) Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse nach den deutschen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Verbindungsstellen und die in Absatz 4 genannten deutschen Träger vereinbaren unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung des Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens über die Erstattung von Kosten zwischen den Trägern sowie über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen. Die Bestimmung des Absatzes 1 bleibt unberührt.

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