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Artikel 33 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge, sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

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