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SP zum SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

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Dokumentdaten
Version001.00
Schlußprotokoll
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Soziale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklärten die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgendes besteht:

1. Zu Artikel 2 des Abkommens:

a)Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung gilt Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens nicht.
b)Die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Rechtsvorschriften schließen auch diejenigen über die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein.
c)Das Abkommen bezieht sich nicht auf spätere deutsche Rechtsvorschriften über die Einbeziehung weiterer selbständig Erwerbstätiger in einen bestehenden Zweig der Rentenversicherung.
d)Soweit nach den in Absatz 2 bezeichneten Regelungen über die Lastenverteilung die Zuordnung der Versicherungslast vom Aufenthalt der betreffenden Person an einem bestimmten Tage im Gebiet eines Vertragsstaates abhängt, verbleibt es auch bei späterer Verlegung des Aufenthalts in das Gebiet des anderen Vertragsstaates bei dieser Zuordnung.

2. Zu Artikel 3 des Abkommens:

a)Die jugoslawischen Rechtsvorschriften, nach denen die Zahlung von Geldleistungen an Berechtigte im Ausland von der Erteilung einer besonderen Zustimmung abhängt, sind nicht auf deutsche Staatsangehörige anzuwenden, die sich außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.
b)Versicherungslastregelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.
c)Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt.

3. Zu Artikel 4 des Abkommens:

a)Absatz 1 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus
-Unfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt der Verletzte nicht nach Bundesrecht versichert war,
-Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind.
b)Die jugoslawischen Vorschriften, nach denen die Zahlung von Geldleistungen an Berechtigte im Ausland von der Erteilung einer besonderen Zustimmung abhängt, sind nicht anzuwenden auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, soweit diese nicht jugoslawische Staatsangehörige sind.

4. Zu Artikel 5 des Abkommens:

Bewirkt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Bezug einer Leistung Versicherungsfreiheit, so hat der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates dieselbe Wirkung.

5. Zu Artikel 9 des Abkommens:

Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tage.

6. Zu Artikel 17 des Abkommens:

a)Sind nach Absatz 1 die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden, so behält der jugoslawische Träger der Pensionsversicherung von der Pension den Beitrag zu den Kosten für die Krankenversicherung zugunsten des Trägers ein, der die Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften festgestellt oder festzustellen hat.
b)Sind nach Absatz 4 die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden, so ist der Träger der Krankenversicherung zuständig, dem der Versicherte zuletzt angehört hat. Wäre danach eine Allgemeine Ortskrankenkasse oder eine Landkrankenkasse oder kein Träger zuständig, so gehört die Person der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bad Godesberg an.

7. Zu Artikel 19 des Abkommens:

Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung auf die Höhe des Leistungsanspruchs aus der Unfallversicherung aus, so kommt dieselbe Wirkung dem Bezug einer gleichartigen Pension nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zu.

8. Zu Artikel 25 des Abkommens:

Besteht nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Pension, so gilt für deren Berechnung folgendes:

Der jugoslawische Träger berechnet zunächst die Pension, die nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustünde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Rente zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension zu berücksichtigende Versicherungszeiten nach den vom jugoslawischen Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären. Sodann berechnet der jugoslawische Träger den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind.

9. Zu Artikel 26 des Abkommens:

Leistungen im Sinne des Absatzes 2 sind nicht diejenigen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c des Abkommens bezeichneten Rechtsvorschriften gewährt werden.

10. Zu Artikel 30 des Abkommens:

Sonstige Forderungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 35 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Ersatzansprüche.

11. entfällt.

12. a)Das Abkommen und der Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (im folgenden „Vertrag" genannt), soweit er Regelungen für die im folgenden Buchstaben b bezeichneten Tatbestände enthält, gelten nicht als Abkommen im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten; sie lassen diese Rechtsvorschriften unberührt.
b)Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages bezeichneten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) und Versicherungszeiten gelten als in der jugoslawischen Sozialversicherung erfüllte Tatbestände im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten. Für die Berechnung der Leistungen werden sie so bewertet, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden.
c)Hat eine in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages genannte Person oder der Hinterbliebene dieser Person nach dem 1. Januar 1956 aber vor dem Inkrafttreten des Abkommens den ständigen Wohnsitz im Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aufgegeben, so gelten für sie und hinsichtlich ihrer im Vertrag bezeichneten Ansprüche und Anwartschaften die Buchstaben a und b mit Wirkung vom Tage der Wohnsitzaufgabe an, wenn die Person oder ihr Hinterbliebener am Tag der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger ist.
13.

Für die Anwendung des in Nummer 12 dieses Schlußprotokolls bezeichneten Vertrages vom 10. März 1956 gilt folgendes:

Eine Anwartschaft im Sinne des Artikels 1 des Vertrages ist nur in bezug auf den Versicherten gegeben.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.*Verwerfen*

GESCHEHEN zu Belgrad, am zwölften Oktober eintausendneunhundertachtundsechzig, in vier Urschriften, je zwei in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.*Verwerfen*

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