Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 3 SVA-Israel: Gleichstellung von Personen - Leistungserbringung in Drittstaaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert im Rahmen des Abgleichs der GRA. Die bisherigen RH zu Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel und Art. 3 Abs. 2 SVA-Israel wurden in dieser GRA zusammengefasst.

Dokumentdaten
Stand07.09.2015
Rechtsgrundlage

Art. 3 SVA-Israel

Version001.01

Inhalt der Regelung

Das Abkommen mit Israel enthält keine Regelung bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs. Mangels einschränkender Bestimmungen gilt es daher für alle Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten; unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem sonstigen Status und dem Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (sogenanntes offenes Abkommen). Daher regelt Art. 3 SVA-Israel nicht - wie in anderen Abkommen - den persönlichen Geltungsbereich, sondern die Gleichstellung von Personen. Dabei wird festgelegt, wer und unter welchen Voraussetzungen den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats gleichsteht.

  • Der Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel enthält die Gleichstellung bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten. Den eigenen Staatsangehörigen werden die Angehörigen des anderen Vertragsstaats, deren Hinterbliebene sowie Flüchtlinge gleichgestellt.
  • Der Art. 3 Abs. 2 SVA-Israel enthält die Gleichstellung bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten in einem Drittstaat. Leistungen werden den Angehörigen des anderen Vertragsstaats wie den eigenen Staatsangehörigen erbracht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 1 und 2 SVA-Israel

Die Regelungen definieren die Begriffe „Gebiet“ und „Staatsangehöriger“.

  • Nr. 2 SP zum SVA-Israel

Die Regelung enthält Ausnahmen zur Gleichstellung von Personen zu den Versicherungslastenregelungen (Buchstabe a), zu den Mitwirkungsrechten in den Selbstverwaltungsorganen und in der Rechtssprechung (Buchstabe b) sowie für die freiwillige Versicherung (Buchstabe c).

  • Nr. 11 SP zum SVA-Israel

In der Vorschrift wurden die Voraussetzungen für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge geregelt. Es handelt sich um eine besondere Vorschrift für Angehörige des Judentums, die bis zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme in ihren Heimatgebieten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten. Der Antrag auf diese Nachentrichtung konnte vom 01.06.1996 bis 01.06.1998 gestellt.

In dieser Regelung werden für die nach dem Abkommen gleichgestellten Personen die Voraussetzungen für die Zahlung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel geregelt (GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Israel, Abschnitt 2.1).

In dieser Regelung wurde die Möglichkeit zur außerordentlichen Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die gleichgestellten Personen eröffnet. Die Regelung ist an die Nachzahlungsvorschrift des Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG/§ 51 a Abs. 2 ArVNG angelehnt. In der Zeit vom 12.06.1980 bis 13.06.1983 konnte ein entsprechender Antrag gestellt werden.

In dieser Vorschrift werden die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland definiert.

Gleichstellung mit einem Deutschen

Der Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel regelt die Gleichstellung beziehungsweise Gleichbehandlung von Personen. Sie wirkt sich auf deutscher Seite grundsätzlich überall dort aus, wo die Inanspruchnahme von Rechten oder die Begründung von Pflichten von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig ist. Die gleichgestellte Person erwirbt dieselbe Berechtigung, die das innerstaatliche Recht nur für Deutsche vorsieht (sogenannte Inländergleichbehandlung).

Die Gleichbehandlung mit einem Deutschen gilt bei Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (siehe GRA zu Art 2 SVA-Israel) und soweit das Abkommen dazu nicht selbst Ausnahmen enthält (siehe Abschnitt 3). Sie gilt zudem nur, sofern sich die oben genannten Personen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, also in Deutschland oder in Israel gewöhnlich aufhalten. Da die deutschen Rechtsvorschriften bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland meist nicht zwischen Deutschen und Ausländern unterscheiden, ergeben sich Auswirkungen durch die Gleichbehandlung regelmäßig bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel.

Die Gleichbehandlung ist vor allem bei der Antragspflichtversicherung (siehe GRA zu § 4 SGB VI, Abschnitt 2.2) und war bei den Auslandsrentenvorschriften (§§ 113, 114, 272 und 317 SGB VI) von Bedeutung. Letztere unterscheiden seit dem 01.10.2013 nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sodass die Gleichbehandlung hier ihre Bedeutung verloren hat (siehe Abschnitt 2.2).

Gleichgestellte Personen

Sofern es nach deutschem Recht auf die Staatsangehörigkeit ankommt, werden bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel folgende Personen wie Deutsche behandelt:

  • Israelische Staatsangehörige,
  • Hinterbliebene von israelischen Staatsangehörigen, für die Hinterbliebenenrente,
  • Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 zu diesem Abkommen.

Damit werden nicht alle vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Personen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Für Angehörige anderer Staaten als den Vertragsstaaten, die nicht zu den Hinterbliebenen gehören (Drittstaatsangehörige), gibt es deutscherseits keine Gleichbehandlung.

Siehe Beispiele 1 und 2

Beachte:

Bei Anwendung zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen muss der fundamentale Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 45 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beachtet werden. Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Mitgliedstaates und der Schweiz sind danach grundsätzlich die gleichen Vorteile zu gewähren, wie sie deutschen Staatsangehörigen aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zustehen (EuGH-Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo; AGZWSR 1/2002, TOP 9; AGZWSR 1/2004, TOP 4.1; AGZWSR 1/2006, TOP 4).

Über die im Abkommen Genannten stehen daher auch Angehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz Deutschen gleich. Dies galt zunächst nur bei Aufenthalt in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz und ab 05.05.2005 (Änderung des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) unabhängig vom Aufenthaltsort (AGZWSR 1/2004, TOP 4.1). Dabei ist zu beachten, dass die Auslandsrentenvorschriften in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) bereits ab 01.08.2004 nicht mehr zwischen Deutschen und den oben genannten Staatsangehörigen unterschieden (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 1.1).

Hinterbliebene von Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, die selbst nicht diese Staatsangehörigkeit besitzen, müssen für die Hinterbliebenenrente im Rahmen des Abkommens wie Hinterbliebene von Deutschen behandelt werden. Dies galt zunächst nur bei Aufenthalt in den der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, so dass sich für sie aufgrund des Abkommens keine Vorteile ergaben. Erst ab 05.05.2005 (Änderung des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) konnte die Gleichstellung unabhängig vom Aufenthaltsort erfolgen und bei Aufenthalt im Abkommensstaat zu Vorteilen führen (AGZWSR 1/2006, TOP 4). Dabei ist zu beachten, dass die Auslandsrentenvorschriften in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. 2007 I S. 3037) rückwirkend zum 05.05.2005 nicht mehr zwischen Deutschen und Hinterbliebenen von Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz unterscheiden.

Näheres zur israelischen Staatsangehörigkeit ist der GRA zu Art. 1 SVA-Israel, Abschnitt 3 enthalten. Wer Flüchtling ist, wird GRA zu Art. 1 Buchstabe g VO (EG) Nr. 883/2004 erläutert.

Rentenzahlung bei Aufenthalt in Israel

Ab dem 01.10.2013 wird die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleichermaßen ermittelt (siehe GRA zu § 113 SGB VI, GRA zu § 114 SGB VI und GRA zu § 272 SGB VI sowie GRA zu § 317 SGB VI und GRA zu § 317a SGB VI), sodass die Gleichbehandlung ihre Bedeutung verloren hat.

Für die Fälle vor dem 01.10.2013 wirkte sich die Gleichbehandlung auf die Auslandsrentenzahlung nach dem Abkommen je nach Rechtslage (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 1.1) unterschiedlich aus, wie hier in visueller Übersicht dargestellt:

Gleichbehandlung mit Deutschen - Aufenthalt in Israel
Anwendung des Rechtsbis 31.07.200401.08.2004 bis 04.05.200505.05.2005 bis 30.09.2013
Israelische Staatsangehörigeja100 %ja100 %ja100 %
Deren drittstaatstaatsangehörige Hinterbliebene, für die Hinterbliebenenrenteja100 %ja100 %ja100 %
Flüchtlingeja100 %ja100 %ja100 %
Angehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiznein70 %ja100 %ja100 %
Deren drittstaatstaatsangehörige Hinterbliebene, für die Hinterbliebenenrentenein70 %nein70 %ja100 %
Sonstige Drittstaatsangehörigenein70 %nein70 %nein70 %

Zu beachten ist jedoch, dass die Rentenzahlung nach dem SVA-Israel aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichsgebiets-Beitragszeiten bei Aufenthalt in Israel nur unter den Voraussetzungen des § 272 SGB VI (gegebenenfalls begrenzt) möglich ist (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Israel, Abschnitt 3.1). Nach der Rechtslage ab dem 01.10.2013 gilt dies weiterhin.

Keine Gleichstellung

Die Gleichstellung von Personen kann nicht uneingeschränkt auf alle Rechtsvorschriften, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, angewandt werden. So schränkt die Nr. 2 SP zum SVA-Israel den Umfang der persönlichen Gleichstellung bei der Anwendung folgender deutscher Rechtsvorschriften ein:

Versicherungslastregelungen

Diese völkerrechtlichen Verträge regeln, je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthalt des Versicherten, welcher Staat bestimmte Versicherungszeiten zu berücksichtigen und daraus eine Rente zu erbringen hat (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA). Soweit es bei der Anwendung von Versicherungslastregelungen in anderen zwischenstaatlichen Abkommen oder Verträgen auf die deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen die nach dem Abkommen mit Israel gleichgestellten Personen deutschen Staatsangehörigen nicht gleich (Nr. 2 Buchstabe a SP zum SVA-Israel).

Mitwirkung in der Sozialgerichtsbarkeit und Selbstverwaltung

Ehrenamtlicher Richter kann nur werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 16 SGG). Die nach dem Abkommen mit Israel gleichgestellten Personen stehen deutschen Staatsangehörigen dafür nicht gleich (Nr. 2 Buchstabe b SP zum SVA-Israel). Vor dem 15.08.1992 war auch das passive Wahlrecht für die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Versicherungsträger (§ 31 SGB IV) deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Auch hierzu bestand nach dem Abkommen keine Gleichstellung. Mit dem 2. Wahlverbesserungsgesetz (BGBl. 1992 I S. 1494) wurde das passive Wahlrecht auch Ausländern eröffnet (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV).

Freiwillige Versicherung

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist die freiwillige Versicherung deutschen Staatsangehörigen vorbehalten (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Die nach dem Abkommen mit Israel gleichgestellten Personen stehen deutschen Staatsangehörigen dafür nicht gleich, sie müssen einen anrechnungsfähigen Vorbeitrag haben (siehe GRA zur Nr. 2 Buchstabe c SP zum SVA-Israel).

Nebengesetze

Eine Gleichstellung ist - über die Eintragungen im Schlussprotokoll hinaus - auch für die Erlangung besonderer Statusrechte (in einer fremden Wehrmacht ausgeübter militärischen Dienst im Sinne des § 2 Abs. 3 BVG oder politisches Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 HHG) nicht möglich. Die nach dem Abkommen mit Israel gleichgestellten Personen stehen deutschen Staatsangehörigen dafür nicht gleich, weil Begünstigte die persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen sollen (siehe BSG vom 18.9.1975, AZ: 5 RJ 42/75, BSGE 40, 228 und vom 23.4.1981, AZ: 1 RA 87/79, BSGE 51, 275).

Beachte:

Kein Nebengesetz in diesem Sinne ist hingegen das FRG. Die in § 1 Buchstabe b und c FRG geforderte deutsche Staatsangehörigkeit kann nach dem Abkommen mit Israel auch von den Deutschen gleichgestellten Personen erfüllt werden (siehe GRA zu § 1 FRG, Abschnitt 5.1). Eine Zahlung von Leistungen aus FRG-Beitragsszeiten nach Israel ist aber nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 272 SGB VI im Umfang der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten möglich, da die FRG-Beitragszeiten ausdrücklich von der Gebietsgleichstellung ausgenommen sind (siehe GRA Art. 4 SVA-Israel, Nr. 3 a SP zum SVA-Israel).

Rentenzahlung bei Aufenthalt in einem Drittstaat

Der Art. 3 Abs. 2 SVA-Israel regelt den Leistungsexport beziehungsweise die Rentenzahlung in Drittstaaten. Israelischen Staatsangehörigen werden deutsche Leistungen - auch bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands und Israels - unter denselben Voraussetzungen erbracht wie an Deutsche. Damit werden die israelischen den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies gilt aber nur für die Leistungserbringung ins Ausland (Art. 1 Nr. 11 SVA-Israel).

Andere deutsche Vorschriften, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, werden von der Regelung für den Leistungsexport in Drittstaaten nicht berührt, zum Beispiel die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Außerdem gilt die Regelung nur für israelische Staatsangehörige, nicht für die sonstigen vom Abkommen erfassten Personen.

Seit dem 01.10.2013 unterscheiden die Auslandsrentenvorschriften (§§ 113, 114, 272 und 317 SGB VI) generell nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sodass die Regelung für den Leistungsexport in Drittstaaten ihre Bedeutung verloren hat. Für die Fälle vor dem 01.10.2013 wirkte sich die Gleichbehandlung auf die Auslandsrentenzahlung nach dem Abkommen je nach Rechtslage (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 1.1) unterschiedlich aus, wie hier in visueller Übersicht dargestellt:

Gleichbehandlung mit Deutschen - Aufenthalt in einem Drittstaat
Anwendung des Rechtsbis 31.07.200401.08.2004 bis 04.05.200505.05.2005 bis 30.09.2013
Israelische Staatsangehörigeja100 %ja100 %ja100 %
Deren drittstaatstaatsangehörige Hinterbliebene, für die Hinterbliebenenrentenein70 %nein70 %nein70 %
Flüchtlingenein70 %nein70 %nein70 %
Angehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiznein70 %*ja100 %ja100 %
Deren drittstaatstaatsangehörige Hinterbliebene, für die Hinterbliebenenrentenein70 %nein70 %ja100 %
Sonstige Drittstaatsangehörigenein70 %nein70 %nein70 %

*Fußnote: Bei Aufenthalt in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz beachte das Gleichbehandlungsgebots aus Art. 45 Abs. 2 AEUV im Sinne des EuGH-Urteils vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo (siehe Abschnitt 2.1).

Auch bei Aufenthalt in einem Drittstaat ist eine Rentenzahlung nach dem SVA-Israel aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichsgebiets-Beitragszeiten nur unter den Voraussetzungen des § 272 SGB VI (gegebenenfalls begrenzt) möglich (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Israel, Abschnitt 3.1). Nach der Rechtslage ab dem 01.10.2013 gilt dies weiterhin.

Andere Rechtsgrundlagen

Bei Anwendung anderer Rechtsgrundlagen als dem Abkommen mit Israel, zum Beispiel frühere Abkommen mit den EU/EWR Mitgliedstaaten und der Schweiz, Anwendung des Europarechts oder anderer Sozialversicherungsabkommen, konnten sich - je nach Staatsangehörigkeit oder Status und Aufenthalt - auch schon vor dem 01.08.2004 beziehungsweise vor dem 01.10.2013 sowohl bei Aufenthalt in Israel, als auch bei Aufenthalt in einem Drittstaat günstigere Rentenleistungen ergeben.

Auch ab dem 01.10.2013 sind bei Anwendung mehrerer Sozialversicherungsabkommen und/oder des Europarechts weiterhin Unterschiede in der Anspruchshöhe möglich, zum Beispiel aus Mindestentgeltpunkten (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel, Abschnitt 4.5) oder bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach dem Europarecht (siehe GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5).

Bei Anwendung des Europarechts kommt es auch über den 30.09.2013 hinaus zur uneingeschränkten Aufhebung der Wohnortklauseln, sodass Renten aus Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrag- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG bei Aufenthalt in den EU/EWR Mitgliedstaaten und in der Schweiz gezahlt werden können (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 1).

Zur Mehrfachzuständigkeit der Regionalträger siehe GRA zu § 128 SGB VI, Abschnitt 3.8.

Beispiel 1: 70 %-Rente für nicht gleichgestellte Ausländer

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Der Versicherte ist neuseeländischer Staatsangehöriger und hält sich gewöhnlich in Israel auf.

Er hat deutsche und israelische Versicherungszeiten sowie neuseeländische Wohnzeiten zurückgelegt.

Welches Abkommen konnte zum Rentenbeginn am 01.07.2013 angewandt werden und wie hoch war die Rente für langjährig Versicherte?

Lösung:

Im Hinblick auf die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten war das Sozialversicherungsabkommen mit Israel anzuwenden.

Für Drittstaatsangehörige gelten aber nicht die Vorschriften über die Gleichbehandlung (Art. 3 SVA-Israel) und die Gebietsgleichstellung (Art. 4 SVA-Israel). Insoweit war der Versicherte wie ein nicht gleichgestellter Ausländer im Ausland zu behandeln (Art. 3 SVA-Israel). Bis zum 30.09.2013 konnte ihm nach dem Abkommen mit Israel nur eine sogenannte „70%-Rente" gezahlt werden.

Ab 01.10.2013 wurde eine Neufeststellung nach § 317a Abs. 1 SGB VI durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheiden die Auslandsrentenvorschriften der §§ 113, 114 SGB VI nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, was zu einer „Vollzahlung“ der Rente führte.

Beispiel 2: Inlandsrente für nicht gleichgestellte Ausländer

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Der Versicherte ist neuseeländischer Staatsangehöriger und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.

Er hat deutsche und israelische Versicherungszeiten sowie neuseeländische Wohnzeiten zurückgelegt.

Welches Abkommen konnte zum Rentenbeginn am 01.07.2013 angewandt werden und wie hoch war die Rente für langjährig Versicherte?

Lösung:

Im Hinblick auf die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten war das Sozialversicherungsabkommen mit Israel anzuwenden.

Beim Inlandsaufenthalt war weder die Frage der Staatsangehörigkeit noch die Gebietsgleichstellung von Bedeutung. Neben der Zusammenrechnung wurde also nur das innerstaatliche Recht angewandt, das zu einer „Vollzahlung“ der Rente führte.

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12.02.1995 zum Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 21.03.1996 (Gesetz), 01.06.1996 (Zusatzabkommen), aber rückwirkend ab 01.07.1990 anwendbar

Quelle: BGBl. 1996 II S. 298, BGBl. 1996 II S. 1033

Mit dem Zusatzabkommen wurde die Nr. 11 SP zum SVA-Israel eingefügt, die den israelischen Staatsangehörigen und Flüchtlingen bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ermöglichte.

Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1986 zur Änderung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.1986 (Gesetz), 01.01.1987 (Änderungsabkommen)

Quelle: BGBl. 1986 II S. 862, BGBl. 1986 II S. 1099

Mit dem Änderungsabkommen wurde die Nr. 2 Buchstabe c SP SVA-Israel angefügt, die für israelische Staatsangehörige und Flüchtlinge die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung änderte. Eine Aufnahme der freiwilligen Versicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel besteht ab 01.01.1987 nur noch, wenn mindestens ein anrechenbarer deutscher Beitrag (sogenannter „Vorbeitrag“) vorliegt. Im Zeitraum 01.05.1975 bis 31.12.1986 bestand das Recht zur freiwilligen Versicherung aufgrund der Gleichstellung ohne Einschränkung.

Gesetz zu der Vereinbarung vom 20.11.1978 zur Durchführung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 17.04.1980 (Gesetz), 12.06.1980 (Durchführungsvereinbarung), aber rückwirkend ab 01.05.1975 anwendbar

Quelle: BGBl. 1980 II S. 574, BGBl. 1980 II S. 851

In der Durchführungsvereinbarung wurden für die nach Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel gleichgestellten Personen die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen (Art. 12 DV SVA-Israel) und der Anspruch auf Beitragszuschusses zur Krankenversicherung (Art. 11 DV SVA-Israel) geregelt.

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245, BGBl. 1975 II S. 443

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 3 SVA-Israel