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KVdR/PflegeV/BZ Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abschnitt 2.1 wurde um einen Hinweis zur sogenannten multilateralen Vertragsanwendung ergänzt. Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und den entsprechenden GRAen zu anderen SVA angepasst. TOP 4 AGZWSR 1/2016

Dokumentdaten
Stand20.09.2017
Version001.01

Deutsche gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung (PflegeV) ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nicht zulässig.

Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Israel erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (Art. 2 des SVA-Israel in Verbindung mit Nr. 5 Buchst. a SP zum SVA-Israel). Die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V) und PflegeV (§§ 20 ff. SGB XI) beurteilt sich allein nach innerstaatlichem deutschen Recht. Dies sieht solche Pflichtversicherungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nicht vor (siehe GRA zu § 5 ff. SGB V, Abschnitt 12).

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI

Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nur in bestimmten Fällen zulässig.

Das SVA-Israel enthält keine sich unmittelbar auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI beziehende Norm. Das Abkommen kann sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel auswirken und zwar durch die die Gebietsgleichstellungnorm des Art. 4 Abs. 1 SVA-Israel in Verbindung mit Nr. 5 Buchst. b SP zum SVA-Israel und Art. 11 DV zum SVA-Israel. Dabei ist zwischen den von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.1) und nicht erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.2) zu unterscheiden.

Von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Aufgrund der Gebietsgleichstellung nach Art. 4 Abs. 1 SVA-Israel ist die Bestimmung des § 111 Abs. 2 SGB VI auf deutsche und israelische Staatsangehörige, Hinterbliebene der vorgenannten Personen sowie Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel haben, nicht anzuwenden (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Israel, Abschnitt 2 und 2.5).

Seit dem 05.05.2005 gilt dies auch für andere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz und deren Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel haben. Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo, in Verbindung mit der Änderung des Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 vom 05.05.2005.

Bei den Hinterbliebenen der vorstehend genannten Personen gilt die Gebietsgleichstellung nur im Hinblick für die Zahlung eines Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer Hinterbliebenenrente. Beziehen die Hinterbliebenen eine eigene deutsche Versichertenrente, können sie einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nur erhalten, wenn sie selbst deutsche oder israelische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind.

Den vorgenannten Rentnern kann somit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierbei ist im Verhältnis zu Israel Folgendes zu beachten:

  • Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Israel oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Israel dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
  • In Israel besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, die alle Einwohner erfasst (siehe Abschnitt 3). Sie stellt seit dem 01.05.2007 eine den Zuschuss ausschließende gesetzliche ausländische Pflicht-Krankenversicherung dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2), sofern nicht die Besitzstandsregelungen des § 315 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist.
  • Eine private israelische Krankenversicherung stellt keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
  • Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nicht anzutreffen sein, weil dies nach § 3 SGB IV nicht zulässig ist. Darüber hinaus wäre auch hier zu beachten, dass eine israelische Pflichtkrankenversicherung den Anspruch auf Zuschuss ausschließt.
  • Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Der zuvor angegebene Ausschlussgrund durch die israelische Pflicht-Krankenversicherung ist jedoch zu beachten.
  • Bei israelischen Staatsangehörigen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist zu beachten, dass darüber hinaus im Regelfall die besonderen Voraussetzungen des Art. 11 DV zum SVA-Israel erfüllt sein müssen.
  • Bei erstmaligem Rentenbeginn ab dem 01.05.2007 hat die Regelung des Art. 11 DV zum SVA-Israel in der Regel keine Bedeutung mehr, weil sich der Ausschluss der Zahlung eines Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI bereits aus der israelischen Einwohner-Krankenversicherung (siehe Abschnitt 3) ergibt.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI sind der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.

Nicht von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Auf Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel, die von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 4 Abs. 1 SVA-Israel nicht erfasst werden (beispielsweise ein russischer Staatsangehöriger), ist die Ausschlussnorm des § 111 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Diese Personen haben damit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.

Eine andere Beurteilung kann sich für sie im Einzelfall ergeben, wenn auf sie ausnahmsweise die Übergangsbestimmung des § 319 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist (siehe GRA zu § 319 SGB VI, Abschnitt 2).

Krankenversicherung in Israel

In der gesetzlichen Krankenversicherung in Israel sind alle Einwohner des Staates Israel pflichtkrankenversichert (Einwohner-Krankenversicherung).

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