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Artikel 12 DV zum SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten12.06.1980
Version001.00

Die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen können nach Maßgabe der für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge am 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen deutschen übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten. Der Eintritt des Versicherungsfalls in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 1972 und dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung steht der Nachentrichtung nicht entgegen. Der Antrag ist, soweit für diesen nach den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften eine Frist bestimmt ist, binnen drei Jah­ren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei dem zuständigen Träger zu stellen, an den der letzte Beitrag entrichtet wurde. Wurde der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so ist der Antrag entsprechend der Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung bei der Verbindungsstelle der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. bei der Verbindungsstelle der Rentenversicherung der Angestellten zu stellen. Die Beiträge können nur unmittelbar an den nach den Sätzen 3 oder 4 in Betracht kommenden Träger gezahlt werden. Dieser kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren zulassen. Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels gelten im übrigen die für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge am 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen deutschen übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften entsprechend.

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