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Artikel 4 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Dies gilt entsprechend für Personen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 genannt sind, soweit es sich nicht um die Zahlung von Renten oder einmalige Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 Buchstaben b und c bezeichneten Rechtsvorschriften handelt.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c bezeichneten Rechtsvorschriften.

Vgl. Nr. 3 und 5 SP

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