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Art. 4 SVA-Israel: Nichtanwendung von Wohnortklauseln - Gebietsgleichstellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.04.2021

Änderung

Die gesamte GRA wurde redaktionell überarbeitet. Ferner ist der Vertrauensschutz in Entgeltpunkte statt Entgeltpunkte (Ost) nicht mehr vom gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsstaat abhängig (siehe Abschnitt 2.4).

Dokumentdaten
Stand24.03.2021
Rechtsgrundlage

Art. 4 SVA-Israel

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 4 SVA-Israel regelt die Gebietsgleichstellung.

Soweit der Anspruch oder die Zahlung vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des eigenen Vertragsstaats (Inland) abhängig ist, soll dies grundsätzlich nicht für die in Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel genannten Personen gelten. Bedingung ist, dass sich diese im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten. Diese Nichtanwendung von Wohnortklauseln gilt nur für Leistungen, bei Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften und soweit das Abkommen dazu nicht selbst Ausnahmen enthält.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 1, 3 und 11 SVA-Israel
    Die Regelungen definieren die Begriffe „Gebiet“, „Rechtsvorschriften“ und „Geldleistung“.
  • Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel
    Die Regelung enthält die Gleichbehandlung von Personen bei Aufenthalt in den Vertragsstaaten.
  • Nr. 3 SP zum SVA-Israel
    Mit dieser Regelung wird deutscherseits die Gebietsgleichstellung eingeschränkt; im Bereich der Rentenversicherung betrifft dies die Zahlungen aus FRG- und Reichsgebiets-Beitragszeiten. Für die israelische Seite wird sie auch auf Invalidenrenten erweitert.
  • Nr. 5 SP zum SVA-Israel
    Mit dieser Regelung wird die Gebietsgleichstellung für die Rentenversicherung auf KV-Zuschüsse erweitert.
  • Nr. 9 SP zum SVA-Israel
    Die Regelung stellt sicher, dass günstigere Rechtsvorschriften für Verfolgte des NS-Regimes (§§ 18, 19 WGSVG, Art. 2 § 40 a AnVNG) weiterhin angewandt werden können.
  • Art. 11 DV zum SVA-Israel
    Mit dieser Regelung werden die Voraussetzungen für die Zahlung eines KV-Zuschusses nach Israel für die nach dem Abkommen Deutschen gleichgestellten Personen konkretisiert.

Gebietsgleichstellung mit Israel

Der Art. 4 Abs. 1 S. 1 SVA-Israel regelt die Nichtanwendung von Wohnortklauseln. Sie wirkt sich grundsätzlich überall dort aus, wo die Entstehung, Gewährung oder Zahlung von Leistungsansprüchen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abhängig ist. Die gleichgestellte Person erwirbt bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel dieselbe Berechtigung, die das innerstaatliche Recht nur bei Aufenthalt in Deutschland vorsieht (sogenannte Gebietsgleichstellung).

Für die in Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel genannten Personen,

  • deutsche Staatsangehörige,
  • israelische Staatsangehörige,
  • Flüchtlinge und
  • Hinterbliebene von Vertragsstaatsangehörigen, hinsichtlich ihrer abgeleiteten Ansprüche,

steht der gewöhnliche Aufenthalt in Israel durch die Nichtanwendung von Wohnortklauseln quasi einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also in Deutschland gleich (Näheres zum Personenkreis siehe GRA zu Art. 3 SVA-Israel, Abschnitt 2).

Diese Gebietsgleichstellung gilt bei Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (Art. 1 Nr. 3 SVA-Israel) und soweit das Abkommen dazu nicht selbst Ausnahmen enthält (siehe Abschnitt 3). Sie gilt zudem nur, sofern sich die oben genannten Personen im Gebiet des anderen Vertragsstaats (Art. 1 Nr. 1 SVA-Israel) gewöhnlich aufhalten.

Beachte:

Der gewöhnliche Aufenthalt in Ost-Jerusalem oder in den besetzten Gebieten (vergleiche GRA zu Art. 1 SVA-Israel) stellt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Israel dar, aus deutscher Sicht besteht hier ein Aufenthalt in einem Drittstaat.

Leistungseinschränkungen bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt werden so weitestgehend beseitigt und Ansprüche entstehen - bis auf wenige Ausnahmen - wie beim Aufenthalt im Inland.

Beachte:

Durch Absatz 1 Satz 2 gilt diese Gebietsgleichstellung darüber hinaus auch für die sonstigen vom Abkommen erfassten Personen, jedoch ausdrücklich nicht für die Zahlung von Renten und einmalige Geldleistungen der Unfall- und Rentenversicherung.

Für Angehörige anderer Staaten als den Vertragsstaaten, die nicht zu den Hinterbliebenen gehören (Drittstaatsangehörige), kann es folglich bei der Rentenzahlung zu Einschränkungen kommen.

Lediglich aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes EuGH-Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo werden auch Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz im Rahmen des Abkommens mit Israel wie Deutsche behandelt (siehe GRA zu Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2.2). Hinterbliebene von Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, die selbst nicht diese Staatsangehörigkeit besitzen, werden für die Hinterbliebenenrente im Rahmen des Abkommens mit Israel wie Hinterbliebene von Deutschen behandelt. Beides galt zunächst nur bei Aufenthalt in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz und erst ab 05.05.2005 (Änderung des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) unabhängig vom Aufenthaltsort (AGZWSR 1/2004, TOP 4.1). Die Nichtanwendung von Wohnortklauseln (Gebietsgleichstellung) nach dem Abkommen bei Aufenthalt in Israel konnte sich daher erst ab 05.05.2005 auf die genannten Personen auswirken.

Folgende Wohnortklauseln sind für die von Art. 4 SVA-Israel erfassten oben genannten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nicht anzuwenden:

Schwerbehinderung wie im Inland

Bei Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 6.1). Diese setzt einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland voraus.

Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt.

Auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel kann eine Schwerbehinderung weiter bestehen oder erstmalig anerkannt werden. Zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft in Israel genügt der gültige deutsche Schwerbehindertenausweis oder eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Versorgungsamts (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Anlage 1).

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) geht zwar der Status als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) verloren, dies bleibt jedoch nach Beginn der Altersrente ohne Folgen (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 6). Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

Eine gegebenenfalls nach israelischen Rechtsvorschriften festgestellte Schwerbehinderung steht einer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des SGB IX nicht gleich.

Verminderte Erwerbsfähigkeit wie im Inland

Im Gegensatz zu den neueren Abkommen enthält das SVA-Israel keine Einschränkung der Gebietsgleichstellung für Fälle, in denen der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht allein aus medizinischen Gründen, sondern unter Berücksichtigung des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes (Arbeitsmarktrente) besteht.

Deshalb ist bei Deutschen und ihnen gleichgestellten Personen (siehe Abschnitt 2) bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten die Vorschrift des § 112 SGB VI nicht anzuwenden. Der Anspruch auf eine solche Rente besteht für diese Personen somit auch, wenn sie sich gewöhnlich in einem der anderen Vertragsstaaten aufhalten.

Ebenso wenig gelten für sie die Einschränkungen der §§ 270b und 317 Abs. 4 SGB VI, wonach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beziehungsweise eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 maßgebenden Recht in das Ausland nur nach vorherigem Inlandsanspruch zu zahlen ist. Damit kann ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in den anderen Vertragsstaaten erstmalig entstehen. Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI.

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) können nach dem SVA-Israel Renten wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkts (Arbeitsmarktrenten) nicht weiter gezahlt werden. Es besteht dann nur Anspruch auf die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Weiterhin können bei Verzug in einen Drittstaat

nur dann weitergezahlt werden, wenn für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland oder - aufgrund der Gebietsgleichstellung - in Israel ein Anspruch auf diese Renten bestand. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

RÜG-Renten wie im Inland

Rentenansprüche nach Art. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) bestehen nur so lange, wie Berechtigte sich gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 1 Abs. 1 letzter Halbsatz Art. 2 RÜG).

Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Es verbleibt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel bei einem Rentenanspruch nach Art. 2 RÜG.

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) besteht kein zahlbarer Anspruch mehr. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

Entgeltpunkte wie im Inland

Reichsgebiets-Beitragszeiten und die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten werden mit Entgeltpunkten statt mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet, wenn Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  • am 18.05.1990 oder
  • falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19.05.1990

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, also in den alten Bundesländern, hatten. Dies galt vor dem 01.07.2020 jedoch nur, solange sich Berechtigte gewöhnlich im Inland aufhielten (§ 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI); zur Rechtlage ab 01.07.2020 und zur etwaigen Neufeststellung von Amts wegen siehe GRA zu § 317a SGB VI. Abschnitt 3).

Durch Art. 4 SVA-Israel wurde bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) der vorgenannte Rechtszustand (EP statt EP (Ost)) bereits auch für Zeiten vor dem 01.07.2020 hergestellt (vergleiche GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3.1). Aus den Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten kann zwar bei Auswanderung (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) nach dem 18.05.1990 keine Rente gezahlt werden (§ 272 SGB VI), doch wirkt sich die Bewertung mit Entgeltpunkten auch hier günstig auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten aus (keine Anwendung des § 263a SGB VI).

Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

KV-Zuschuss wie im Inland

Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus, im Ausland erhalten Berechtigte keinen Zuschuss (§ 111 Abs. 2 SGB VI).

Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt (Nr. 5 Buchst. b SP zum SVA-Israel).

Jedoch schließt die israelische Pflichtkrankenversicherung den Zuschuss seit dem 01.05.2007 regelmäßig aus (siehe GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Israel, Abschnitt 2). Die Zahlung eines Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach Israel ist daher nur noch als Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI möglich.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der beiden Vertragsstaaten gilt die Gebietsgleichstellung des Art. 4 Abs. 1 SVA-Israel nicht. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat dennoch bestehen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Drittstaat durch anderes über- oder zwischenstaatliches Recht verbunden ist, aus dem sich für die Person eine Gebietsgleichstellung ergibt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1). Der Rentenanspruch und die Zahlung des Zuschusses können sich aus zwei getrennten Rechtgrundlagen ergeben. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

KLG wie im Inland

Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung (KLG) rein innerstaatlich nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 WGSVG genannten Personen gehört (§ 294 Abs. 5 SGB VI).

Durch Art. 4 SVA-Israel kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Mütter (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) die Leistung wie bei Aufenthalt im Inland erbracht werden (vergleiche GRA zu § 294 SGB VI, Abschnitt 6).

Keine Gebietsgleichstellung

Die Gebietsgleichstellung kann nicht uneingeschränkt auf alle Wohnortklauseln angewandt werden, die den Aufenthalt im Inland voraussetzen. So schränkt Art. 4 Abs. 2 und die Nr. 3 SP zum SVA-Israel die Gebietsgleichstellung bei der Anwendung folgender deutscher Rechtsvorschriften ein:

FRG- und Reichsgebiets-Beitragszeiten

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Rentenzahlung aus Entgeltpunkten aus Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichsgebiet-Beitragszeiten (Nr. 3 Buchst. a 2. Spiegelstrich SP zum SVA-Israel).

Vorbehaltlich günstigerer Regelungen für Verfolgte des NS-Regimes (Nr. 9 SP zum SVA-Israel) - kann aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichsgebiets-Beitragszeiten bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nur eine Rente gezahlt werden, wenn der Versicherte vor dem 19.05.1950 geboren wurde und der Berechtigte sich schon seit der Zeit vor dem 19.05.1990 gewöhnlich im Ausland aufhält. Der Umfang der zahlbaren Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichgebiets-Beitragszeiten bestimmt sich zudem nach der Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 5). Die Nichtanwendung der Wohnortklauseln gilt somit nicht bei Anwendung des § 272 SGB VI. Aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG kann bei Aufenthalt in Israel gar keine Rentenleistung gezahlt werden. Trotz Gebietsgleichstellung ist also nicht stets die volle Inlandsrente zu zahlen. Zur Zahlung nach dem WGSVG siehe GRA zu § 18 WGSVG und GRA zu § 19 WGSVG.

Bei Verzug nach Israel (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) nach dem 18.05.1990 muss die Rente ohne die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG und ohne die Reichgebiets-Beitragszeiten neu festgestellt werden.

Leistungen zur Teilhabe

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Wohnortklausel des § 111 Abs. 1 SGB VI (Art. 4 Abs. 2 SVA-Israel).

Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel erhalten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn sie für den Antragsmonat Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben beziehungsweise nur deshalb nicht gezahlt haben, weil sie im Anschluss an eine nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren (siehe GRA zu § 111 SGB VI, Abschnitt 5).

Leistungen zur Teilhabe können zudem in der Regel nur im Inland erbracht werden (§ 18 SGB IX).

Andere Abkommen oder Europarecht

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Israels besteht keine Gebietsgleichstellung. Dies kann sich insbesondere bei einem Verzug negativ auswirken (siehe Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5). Die Anwendung anderen über- oder zwischenstaatlichen Rechts kann dann günstiger sein.

So können sich etwa durch die Gebietsgleichstellung (Aufhebung von Wohnortklauseln) aus anderen Abkommen oder dem Europarecht Ansprüche oder Vergünstigungen ergeben, die nach dem Abkommen mit Israel nicht (mehr) bestehen. Dies hängt von der Staatsangehörigkeit beziehungsweise dem Status für die Anwendung der Gebietsgleichstellung und dem (neuen) Aufenthaltsstaat ab.

Eine Vermengung des Abkommens mit Israel und anderem über- oder zwischenstaatlichen Recht ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Israel, Abschnitt 3), doch werden auch andere, günstigere Anspruchsgrundlagen geprüft.

Die Prüfung des Rentenanspruchs nach dem Abkommen mit Israel und des Zuschusses zur Krankenversicherung nach einem anderen Abkommen oder dem Europarecht stellt keine Vermengung der Anspruchsgrundlagen dar (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Israel, Abschnitt 3.4).

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245, BGBl. 1975 II S. 443

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 4 SVA-Israel