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§ 99 AVG: Deutsche und Zeiten ohne Beiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für anrechenbare Zeiten, für die Beiträge nicht entrichtet sind, in dem Verhältnis, in dem die nach den §§ 97 und 98 zu berücksichtigenden Beitragszeiten zu allen Beitragszeiten einschließlich der Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes stehen. Die Rente für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie für eine Ersatzzeit, die auf Grund einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Buchstabe a oder b anrechenbar ist, wird in vollem Umfang geleistet. Für Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes und für die nur auf Grund dieser Zeiten anrechenbaren Ersatz- und Ausfallzeiten wird die Rente nicht geleistet.

(2) Ein Berechtigter erhält Rentenzuschläge und von der Versicherungsdauer unabhängige Rentenbestandteile in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verhältnis. Der Betrag, um den sich die Rente infolge eines Versorgungsausgleichs erhöht, wird in vollem Umfang geleistet.

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