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§ 271 SGB VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland - Höhe der Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand01.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 271 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift definiert, welche Zeiten vor dem 09.05.1945 über die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hinaus Bundesgebiets-Beitragszeiten sind.

Dies ist im Rahmen der Auslandsrenten-Regelungen von Bedeutung. Danach wird grundsätzlich nur aus Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten in das Ausland gezahlt. Aus Entgeltpunkten für Reichgebiets- und FRG-Beitragszeiten wird nur im Ausnahmefall nach § 272 SGB VI gezahlt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 113 Abs. 1 S. 2 SGB VI
    Die Regelung definiert, was unter Bundesgebiets-Beitragszeiten zu verstehen ist, denn die Auslandsrente ermttelt sich aus Entgeltpunkten für diese Zeiten, ebenso der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten (siehe GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitte 3 und 13).
  • § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI
    Die Regelung begrenzt die in der Auslandsrente zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Sie werden nur im Verhältnis der Entgeltpunkte für honorierbare Beitragszeiten berücksichtigt (Regel-pro-rata, siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 3).
  • § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI
    Berliner Beitragszeiten, Beitragszeiten im Saarland und Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit nach dem 08.05.1945 stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich.
  • § 272 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
    Auch unter den Voraussetzungen des § 272 SGB VI werden Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem FRG nur im Umfang der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten berücksichtigt. Auch der Leistungszuschlag in der Knappschaft wird entsprechend auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitte 5 und 7).

Bundesgebiets-Beitragszeiten vor dem 09.05.1945

Als Sonderregelung zu § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB VI definiert die Vorschrift Bundesgebiets-Beitragszeiten als Zeiten, für die nach den vor dem 09.05.1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland oder
  • freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze

gezahlt worden sind.

Unter der in dieser Vorschrift gebrauchten Formulierung „im Inland“, ist das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland (Stand: 03.10.1990) zu verstehen, also einschließlich des Beitrittsgebietes. Keine Bundesgebiets-Beitragszeiten sind damit die im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der heutigen Bundesrepublik Deutschland entrichteten Beiträge; diese werden als Reichsgebiets-Beitragszeiten definiert (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 5).

Pflichtbeiträge sind im Inland entrichtet, wenn sie auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Gebiet beruhen. Maßgebend für die Zuordnung von Pflichtbeiträgen ist der Beschäftigungsort oder der Ort, an dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Auf den Wohnort des Versicherten oder den Sitz des Rentenversicherungsträgers kommt es nicht an (vergleiche GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 3.2).

Zu den Bundesgebiets-Beitragszeiten nach dem 08.05.1945 siehe GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 3.1.

Kindererziehungszeiten

Für Kindererziehungszeiten gelten Pflichtbeiträge als gezahlt (§§ 56, 249, 249a SGB VI).

Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland (Stand: 03.10.1990), also einschließlich des Beitrittgebiets erfolgt ist. Erfolgte die Kindererziehung außerhalb der jeweiligen Reichsgrenzen vor dem 09.05.1945, liegt eine Bundesgebiets-Beitragszeit vor, wenn sich während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes ein Anknüpfungspunkt an eine Beschäftigung im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland herstellen lässt (vergleiche GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 3.2.1).

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Statt auf den Geltungsbereich des Gesetzes und Berlin vor dem 01.07.1945 und vor dem 01.02.1949 nimmt die Regelung nun Bezug auf das Inland beziehungsweise die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Mit dem RÜG wurden die im Beitrittsgebiet vor dem 09.05.1945 zurückgelegten Beitragszeiten und sämtliche im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Kindererziehungszeiten unter den Begriff „Bundesgebiets-Beitragszeiten“ eingeordnet.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 12/405

Da die Regelung Zeiten nach den Reichversicherungsgesetzen, dem in Berlin geltenden Recht beziehungsweise frühere Kindererziehungszeiten betrifft, wurde sie in den Sonderregelungen des fünften Kapitels angesiedelt. Zuvor war sie in §§ 28a Abs. 1a und 97 Abs. 3 AVG, §§ 1251a Abs. 1a und 1318 Abs. 3 RVO, §§ 51a Abs. 1a und 108 Abs. 3 RKG enthalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 271 SGB VI