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§ 28b FRG: Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.06.2024

Änderung

Im Abschnitt 6 wurde auf den korrekten Abschnitt in der GRA zu § 56 SGB VI verlinkt und Ausführungen zur gleichgewichtigen Erziehung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand29.05.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1999 vom 16.12.1997 in Kraft getreten am 01.01.1998
Rechtsgrundlage

§ 28b FRG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Das FRG enthält keine eigenständige Regelung über die Anerkennung von Kinderziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, sondern knüpft über § 14 FRG an die Vorschriften des allgemeinen Rechts (§§ 56, 57, 249 SGB VI) an. Von § 28b FRG werden Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 und nach dem 31.12.1991 erfasst.

Satz 1 stellt für den berechtigten Personenkreis bei der Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Inland gleich.

Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Erklärungen über die Zuordnung der Kinderziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zu einem Elternteil nach § 56 SGB VI oder § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI in der am 31.12.1996 geltenden Fassung über die in diesen Vorschriften genannten Fristen hinaus innerhalb eines Jahres nach Zuzug in das Inland abzugeben sind.

Satz 3 der Vorschrift regelt, dass die Zuordnung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zu einem Elternteil nach § 56 SGB VI für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen kann.

Mütter, die vor dem 01.01.1921 geboren sind, erhalten Leistungen für Kindererziehung unter den in § 294 Abs. 4 SGB VI genannten Voraussetzungen.

In dieser GRA werden nur die Besonderheiten dargestellt, die sich aus § 28b FRG ergeben. Im Übrigen wird zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auf die GRA zu den §§ 56, 57 und 249 SGB VI verwiesen.

Korrespondierende Vorschriften

  • §§ 10a, 12a WGSVG
    Das WGSVG in der Fassung des Art. 11 Rü-ErgG enthält für Verfolgte in den §§ 10a, 12a Sonderregelungen für die Gleichstellung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten im Ausland sowie für eine Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten.

Berechtigter Personenkreis

Von der Gleichstellungsregelung des § 28b FRG werden erfasst:

  1. die in § 1 FRG genannten Personen (vergleiche Abschnitt 2.1),
  2. die nach § 20 WGSVG den Vertriebenen oder Spätaussiedlern im Sinne des § 1 Buchst. a FRG gleichgestellten Personen (vergleiche Abschnitt 2.2),
  3. Berechtigte im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG (vergleiche Abschnitt 2.3) und
  4. die in § 17a FRG genannten Personen (vergleiche Abschnitt 2.4).

Neben den persönlichen Voraussetzungen und der Erziehung im Herkunftsland werden keine weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gefordert. Es ist unerheblich, ob der Berechtigte im Herkunftsgebiet einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG angehörte. Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten können deshalb auch solche Personen erwerben, die im Herkunftsgebiet einem besonderen Sicherungssystem für öffentlich Bedienstete oder für Selbständige (zum Beispiel dem polnischen Sondersystem für Landwirte) angehörten oder dort gar nicht versichert waren.

Trifft die Erziehungszeit im Herkunftsgebiet mit einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zusammen und wird diese Zeit später im Bundesgebiet als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, steht dies der Anrechnung von KEZ/BÜZ nach § 28b FRG nicht entgegen. Eine Ausschlussregelung, wie sie für entsprechende innerstaatliche Tatbestände vorgesehen ist (§ 56 Abs. 4 SGB VI), enthält § 28b FRG nicht.

Eine nach kasachischem Recht durchgeführte Beitragserstattung steht einer Anerkennung von Kindererziehungszeiten und/oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht entgegen, unabhängig davon, ob die Erstattung nach dem 31.12.1997 oder vor dem 01.01.1998 erfolgte (RBRTO 1/2004, TOP 17).

Soweit im jeweiligen Herkunftsgebiet reichsgesetzliche Vorschriften galten (zum Beispiel im Memelgebiet in der Zeit vom 01.05.1939 bis 08.05.1945), richtet sich die Anrechnung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nach § 249 Abs. 2 S. 1 SGB V.

Hinsichtlich der Auswirkung einer selbständigen Tätigkeit auf die Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten siehe Abschnitt 5.

Die Ausschlusswirkung des § 2 S. 1 Buchst. b FRG (zwischen- und überstaatliches Recht) ist zu beachten (vergleiche Abschnitt 8).

Personen im Sinne des § 1 FRG

Zu diesen Personen gehören insbesondere die anerkannten Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG und die anerkannten Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG.

Bei der Hinterbliebenenrente können Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet werden, wenn der verstorbene Versicherte zum Personenkreis des § 1 Buchst. a bis d FRG gehörte (§ 1 Buchst. e FRG). In entsprechender Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BSG vom 06.12.1979 - GS 1/79 - genügt es nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nach § 28b FRG auch, wenn der/die Hinterbliebene (Witwe, Witwer, Waise) zu den in § 1 Buchst. a FRG genannten Personen zählt. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherte das Kind im jeweiligen Herkunftsgebiet erzogen hat. Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts im jeweiligen Herkunftsgebiet im Sinne des § 28b FRG muss ebenfalls in der Person des verstorbenen Versicherten erfüllt sein. Unerheblich ist, ob der Versicherte noch im Herkunftsgebiet, in einem Drittstaat oder erst nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verstorben ist (AGZWSR 2/86, TOP 29, und AGZWSR 1/87, TOP 27).

§ 14a S. 1 FRG schließt mit Wirkung vom 01.01.2002 (eingefügt durch das AVmEG) die Anrechnung von FRG-Zeiten bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehören, aus. Die bisherige Rechtslage bleibt nach § 14a S. 2 FRG jedoch weiterhin gültig für Berechtigte, die vor dem 01.01.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Gleichgestellte Verfolgte nach § 20 WGSVG

Die Verfolgten im Sinne des § 20 WGSVG stehen bei der Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen (§ 1 Buchst. a FRG) gleich.

Personen im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG

Personen im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG (sogenannte „übergegangene“ Beitragszeiten) wurden nicht vom Wortlaut des § 28b FRG in der Fassung bis 31.12.1991 erfasst. Die Rentenversicherungsträger haben § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG im Rahmen des § 28b FRG analog angewandt.

Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG ist zum 01.01.1992 ersatzlos gestrichen worden. In Ausnahmefällen ist sie jedoch bei Verfolgten im Sinne von § 1 BEG auch über den 31.12.1991 hinaus anwendbar.

Berechtigte nach § 17a FRG

Unter welchen Voraussetzungen deutschsprachige Angehörige des Judentums einem Vertriebenen oder Spätaussiedler gleichgestellt sind, ist der GRA zu § 17a FRG zu entnehmen.

Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet

§ 28b S. 1 FRG stellt für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland gleich.

Der Begriff „im jeweiligen Herkunftsgebiet“ ist im Zusammenhang mit den jeweils anzuwendenden Bestimmungen des FRG über die Anrechnung von Beitragszeiten auszulegen. Einzelheiten sind der GRA zu § 1 FRG zu entnehmen.

Wurde das Kind nicht „im jeweiligen Herkunftsgebiet“, sondern in einem Drittstaat erzogen, ist § 28b FRG nicht anwendbar. Ist also zum Beispiel ein Vertriebener (Aussiedler) nach der Vertreibung (Aussiedlung) in ein drittes Land ausgewandert und hat er dort Kinder erzogen (zum Beispiel Erziehung in Argentinien nach der Vertreibung aus Rumänien), kommt die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nach § 28b FRG nicht in Betracht.

Es ist jedoch von der Fortdauer der Erziehung im Herkunftsgebiet auszugehen, wenn die Vertreibung vor Erreichen des Ziellandes durch eine Internierung im Ausland (zum Beispiel Zwischenaufenthalt nach einer Vertreibung in Dänemark) unterbrochen wurde (AGZWSR 1/86, TOP 24). Hinsichtlich der Auswirkungen einer Internierung, Evakuierung oder Verschleppung siehe auch die GRA zu § 249 SGB VI, Abschnitt 13.2.1.

Kindererziehungszeiten vor der Vertreibung (Aussiedlung)

Ebenso wie sonstige Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG können auch Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten im Rahmen des FRG längstens bis zur Vertreibung oder Spätaussiedlung berücksichtigt werden. Mit der Vertreibung (Spätaussiedlung) ist das Kriegsfolgenschicksal abgeschlossen. Die Eingliederung nach dem FRG erstreckt sich nur auf Tatbestände bis zu diesem Zeitpunkt. Rentenrechtliche Sachverhalte nach diesem Zeitpunkt können nur nach innerstaatlichem beziehungsweise zwischen- oder überstaatlichem Recht abgegolten werden. In diesem Sinne ist auch der Begriff „Herkunftsgebiet“ im Sinne des § 28b FRG auszulegen.

Siehe Beispiel 1

Selbständige Tätigkeit während der Kinderberücksichtigungszeit

Eine Anerkennung von Berücksichtigungszeiten während der Ausübung einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit ist ab 01.01.2002 generell ausgeschlossen, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 S. 2 SGB VI).

Für Berechtigte nach dem FRG gelten dabei folgende Grundsätze (AGFAVR 2/2006, TOP 18:

  • Wurde im Herkunftsgebiet eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, für die keine Pflichtbeiträge nach dem FRG anzurechnen sind, können wegen fehlender Pflichtbeitragszeiten auch keine Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet werden, es sei denn, die selbständige Tätigkeit wurde nur geringfügig ausgeübt.
  • Ob eine geringfügige selbständige Tätigkeit im Herkunftsgebiet vorlag, ist entsprechend der für das Bundesgebiet jeweils maßgebenden Arbeitszeitgrenze zu prüfen. Für Zeiten der selbständigen Tätigkeit ab 01.04.2003 ist für die Beurteilung, ob Geringfügigkeit vorliegt, hilfsweise die in § 26 Sätze 4 und 5 FRG genannte Arbeitszeitgrenze (Wochenarbeitszeit unter 10 Stunden) heranzuziehen. Bei Ehegatten, die regelmäßig im Betrieb des Selbständigen mitgearbeitet haben, ist davon auszugehen, dass ein der Regelung in §§ 705 ff. BGB entsprechendes (Vertrags-) Verhältnis vorlag (Ehegatte zählt dann als Mitunternehmer).
  • Keine Selbständigen im Sinne der für die Berücksichtigungszeiten maßgebenden Bestimmungen sind - unter Beachtung der Rechtsprechung zu § 16 FRG - die in den Herkunftsgebieten tätigen Kolchosbauern/-bäuerinnen (Kolchosmitglieder) sowie die (L)PG-Mitglieder, unbeachtlich einer eventuell bestehenden Sozialversicherungspflicht. Dies hat zur Folge, dass ein Ausschluss von Kinderberücksichtigungszeiten weder für diese Personen noch für deren ebenfalls nicht selbst unternehmerisch tätigen Ehepartner in Frage kommt.

Übereinstimmende Erklärung

§ 28b S. 2 und 3 FRG enthält Sonderregelungen für die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung und für die rückwirkende Zuordnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zu einem Elternteil. Die Vorschrift stellt eine Erweiterung der allgemeinen Regelungen der §§ 56 Abs. 2, 249 Abs. 6 und 7 SGB VI dar. Obwohl § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI durch das RRG 1999 ab 01.01.1998 geändert beziehungsweise aufgehoben wurde, sind diese Regelungen für Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten im Herkunftsgebiet weiterhin nach § 28b S. 2 FRG in der ab 01.07.1998 geltenden Fassung maßgebend. § 28b Sätze 2 und 3 FRG ist nicht anzuwenden, wenn die allgemeinen Regelungen günstiger sind.

Nach § 28b S. 2 FRG sind die Erklärungen nach § 56 SGB VI und dem am 31.12.1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI über die Zuordnung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben.

Unter Zuzug ist das Datum der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet nach dem Verlassen des Herkunftsgebietes zu verstehen, zu dem die Absicht besteht, dort den gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Liegt ein Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland nicht vor, kann die Erklärungsfrist nicht verlängert werden. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Gehört zwar der Vater, nicht aber die Mutter zum anspruchsberechtigten Personenkreis des FRG (zum Beispiel Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BVFG), ist bei einer gemeinsamen Erziehung für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung nach § 28b S. 2 FRG innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug erforderlich (RBRTB 2/97, TOP 13). Dies gilt auch dann, wenn die Mutter (zum Beispiel nach der Scheidung) im Herkunftsgebiet verblieben ist. Die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung ist auch für Zeiten nach dem 31.12.2001 weiterhin erforderlich, obwohl zum 01.01.2002 der im Fremdrentenrecht bestehende „eigenständige Hinterbliebenenrentenanspruch“ durch § 14a FRG erheblich eingeschränkt wurde (PGFRG 1/2004, TOP 5).

Beachte:

Überlebenden Elternteilen ist bei einer gemeinsamen Erziehung im Wege der Rechtsauslegung auch dann noch eine einjährige Frist (ausgehend vom Zuzug) zur alleinigen Abgabe einer „gemeinsamen“ Erklärung einzuräumen, wenn ein Elternteil nach dem 31.12.1996 verstorben ist, unabhängig davon, ob der andere Elternteil im Herkunftsgebiet (zum Beispiel in der UDSSR) oder im Bundesgebiet verstorben ist (RBRTN 1/2006, TOP 11).

Siehe Beispiel 2

Wird die übereinstimmende Erklärung nicht innerhalb der Jahresfrist abgegeben, weil innerhalb dieser Frist keine Beratung vorgenommen werden konnte, kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch grundsätzlich nicht in Betracht (AGFAVR 3/2004, TOP 12). Ein Änderungsvorschlag der Deutschen Rentenversicherung an das BMAS, eine Ergänzung des § 28b FRG dahingehend vorzunehmen, dass in den Fällen, in denen die Mutter nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des FRG gehört, bei gemeinsamer Erziehung durch Vater und Mutter für eine Zuordnung der Erziehungszeiten im Herkunftsgebiet zum Vater eine übereinstimmende Erklärung nicht erforderlich ist, wurde nicht im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz aufgenommen, sondern soll ggf. später an den Gesetzgeber herangetragen werden (AGFAVR 1/2007, TOP 2).

Liegt eine (rechtzeitige) übereinstimmende Erklärung nicht vor, kann eine Anrechnung beim Vater dann in Betracht kommen, wenn er das Kind überwiegend erzogen hat. Wegen der Einzelheiten siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2. Hat der Vater das Kind nicht überwiegend erzogen und gehört die Mutter nicht zum Kreis der FRG-Berechtigten, können Erziehungszeiten weder beim Vater noch bei der Mutter angerechnet werden.

Nach § 28b S. 3 FRG kann die Zuordnung nach § 56 SGB VI für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen. Dies gilt bei Geburten im Herkunftsgebiet auch für Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt werden, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.

Siehe Beispiele 3 und 4

§ 28b Sätze 2 und 3 FRG ist nicht anzuwenden, wenn bereits unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt wurde oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.

Glaubhaftmachung der Tatsachen

Nach § 4 FRG reicht bei fehlendem Nachweis die Glaubhaftmachung aus.

Liegen Geburtsurkunden oder andere Personenstandsurkunden nicht vor, können im Rahmen des § 28b FRG Geburt, Erziehung und gewöhnlicher Aufenthalt im Herkunftsgebiet zum Beispiel auch durch Versicherungsunterlagen, Rentenbescheide mit kinderbezogenen Leistungen, Arbeitsbücher, Ausreisegenehmigungen, polizeiliche Anmeldebescheinigungen, Vertriebenenausweise und so weiter glaubhaft gemacht werden. Stehen solche oder ähnliche Unterlagen nicht zur Verfügung, sind zum Zwecke der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig (§ 4 Abs. 3 FRG).

Ausschluss durch § 2 Satz 1 Buchst. b FRG (zwischen- und überstaatliches Recht)

Wurde mit dem betreffenden Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen oder gelten die EG-Verordnungen für das Herkunftsland, ist zu prüfen, ob die Anwendung des FRG und somit auch des § 28b FRG gemäß § 2 S. 1 Buchst. b FRG ausgeschlossen ist. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Kroatien, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn ist allerdings die weitere Anwendung des FRG auch nach deren Beitritt zum 01.05.2004, für Bulgarien und Rumänien zum 01.01.2007 und für Kroatien zum 01.07.2013 ausdrücklich geregelt. Die weitere Anwendung der Bestimmungen aus den zweiseitigen Abkommen mit diesen Staaten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts wird durch Anhang XI, Deutschland, Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten Kroatien und Slowenien nach Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 gleichermaßen für Zeiten nach dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10.03.1956, soweit es sich um Zeiten handelt, die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Vertrages in die jugoslawische Versicherungslast fallen.

Es ist ausschlaggebend, ob der andere Staat die Geburt oder die Erziehung eines Kindes rentensteigernd abgelten kann.

Die konkrete Ausgestaltung der Abgeltung einer Geburt oder der Zeit der Erziehung eines Kindes im Recht des anderen Staates ist nicht entscheidend. Die Ausschlusswirkung des § 2 S. 1 Buchst. b FRG bezieht sich auf Zeiten oder rentensteigernde Berechnungselemente, die infolge Geburt oder Erziehung im anderen Staat gewährt werden (zum Beispiel Versicherungszeiten, Steigerungsbeträge). Schädlich sind jegliche Versicherungszeiten, also auch reguläre Beitragszeiten, wenn beispielsweise die Beschäftigung nach der Geburt fortgesetzt wurde, oder Versicherungszeiten, die (zum Beispiel in den Niederlanden) allein aufgrund des Wohnsitzes gewährt werden (AGZWSR 2/87, TOP 16). Ausländische Wohnzeiten gelten sämtliche Leistungsumstände ab, somit auch die Erziehung von Kindern.

Für den Ausschluss nach § 2 S. 1 Buchst. b FRG kommt es auch nicht darauf an, ob der fremde Versicherungsträger eine Leistung gewährt und ob die nach ausländischem Recht in Betracht kommenden Versicherungszeiten oder Berechnungselemente im Einzelfall tatsächlich bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurden. Es reicht aus, dass diese Zeiten grundsätzlich anrechnungsfähig sind (BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 55/89).

Erfolgt die Abgeltung in anderen Staaten durch Versicherungszeiten, tritt die Ausschlusswirkung in dem Umfang ein, in dem das fremde Recht die Anrechnung von Versicherungszeiten vorsehen würde. Ist ein als Kindererziehungszeit nach § 28b FRG in Betracht kommender Zeitraum nur zum Teil mit fremden Versicherungszeiten (ohne Rücksicht auf deren Anrechenbarkeit) belegt, ist nur für diesen Teil die Anerkennung als Kindererziehungszeit ausgeschlossen. Die restliche Zeit kann dagegen als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Werden im fremden Rentenrecht - wie im deutschen Recht - jeweils volle Monate angerechnet, bewirkt auch ein Monat, der nur zum Teil mit einer fremden Versicherungszeit belegt ist, den Ausschluss nach § 28b FRG für den gesamten Monat.

Sieht das fremde Recht eine pauschale Abgeltung der Geburt oder Erziehung eines Kindes durch einen Steigerungsbetrag, Rentenzuschlag oder Ähnliches vor, ist die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit in vollem Umfang ausgeschlossen. Kinderzuschläge und andere Leistungen, die für den Unterhalt der Kinder eines Rentners vorgesehen sind, bewirken keinen Ausschluss nach § 2 S. 1 Buchst. b FRG.

Der Ausschluss durch § 2 S. 1 Buchst. b FRG ist nach Satz 2 dieser Vorschrift unbeachtlich, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Versicherungszeiten unberührt bleiben.

  • Das Sozialversicherungsabkommen mit Mazedonien enthält eine Regelung, die eine weitere Anwendung des FRG vorsieht. Bei dem nach dem FRG berechtigten Personenkreis sind daher trotz des Abkommens die in Mazedonien zurückgelegten Kindererziehungszeiten über § 28b FRG anrechenbar.
    Dies gilt gleichermaßen für Zeiten nach dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10.03.1956, soweit es sich um Zeiten handelt, die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Vertrages in die jugoslawische Versicherungslast fallen. Der Vertrag vom 10.03.1956 ist im Verhältnis zu Mazedonien weiterhin anzuwenden (vergleiche Art. 41 SVA-Mazedonien).
  • Nach Nr. 12 SP zum SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968 gilt § 2 Buchst. b FRG für dieses Abkommen nicht. Dies bedeutet, dass Kindererziehungszeiten in den Staaten, für die das Abkommen weiterhin gilt (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien), über § 28b FRG angerechnet werden können.
    Dies gilt gleichermaßen für Zeiten nach dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10.03.1956, soweit es sich um Zeiten handelt, die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Vertrages in die jugoslawische Versicherungslast fallen.
  • Sofern in der ausländischen Rente Zeiten angerechnet worden sind, die mit der nach deutschem Recht berücksichtigten Kindererziehungszeit zusammentreffen, ist § 31 FRG zu beachten.
  • Zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des deutsch-polnischen SV-Abkommens vom 09.10.1975 siehe die GRA zu Art. 2 DPRA vom 09.10.1975 (ZustG).

Bewertung der Kindererziehungszeiten

Die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, denen Entgeltpunkte zuzuordnen sind, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre (§ 22 Abs. 1 S. 9 FRG). Für die Bewertung dieser Zeiten gelten demnach die allgemeinen Regelungen des SGB VI und damit auch die durch das RRG 1999 vorgenommenen Änderungen bei der Bewertung von Kindererziehungszeiten. Es wird auf die GRA zu §§ 70, 256d, 307d SGB VI, 22 und 22b FRG verwiesen.

§ 28b Abs. 2 FRG, der die Bewertung beim Zusammentreffen einer Kindererziehungszeit mit einer anderen Zeit regelte, wurde mit Wirkung vom 01.07.1998 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt ist § 22 Abs. 1 S. 9 FRG maßgebend. Die Einbeziehung von Zeiten der Kindererziehung in die Vorschrift des § 22 Abs. 1 FRG bewirkt, dass auch die Entgeltpunkte für diese Zeiten der Absenkungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG unterliegen.

Kinderberücksichtigungszeiten werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 3 SGB VI bewertet.

Beispiel 1: Kindererziehungszeiten vor der Vertreibung

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Kindererziehungszeiten in Rumänien vom 01.08.1970 bis 31.07.1972

Vertreibung (Aussiedlung) aus Rumänien am 15.03.1973

Zuzug in das Bundesgebiet am

(Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG) 16.03.1973

Verlegung des Wohnsitzes in die UdSSR am 20.08.1975

Kindererziehungszeiten in der UdSSR vom 01.03.1976 bis 28.02.1978

Erneuter Zuzug in das Bundesgebiet am 07.08.1989

Lösung:

Anrechenbar sind nur die in Rumänien zurückgelegten Kindererziehungszeiten. Der erneute Zuzug aus der UdSSR stellt keine weitere Vertreibung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG dar, sodass die UdSSR auch nicht als Herkunftsgebiet im Sinne des § 28b FRG anzusehen ist. Die Zeiten der Kindererziehung in der UdSSR können daher nicht berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Übereinstimmende Erklärung bei Tod nach dem 31.12.1996

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Zuzug aus Russland am 27.12.2005

Die Kinder wurden 1976 und 1978 in der UdSSR geboren (gemeinsame Erziehung, keine überwiegende Erziehung durch den Vater). Eine Zugehörigkeit nach § 1 FRG liegt für die Mutter nicht vor. Der Ehemann wird von § 1 FRG erfasst.

Fall a)

Die Ehefrau ist am 31.12.1997 in Russland verstorben.

Fall b)

Die Ehefrau verstirbt nach dem gemeinsamen Zuzug im Bundesgebiet am 06.01.2006.

Lösung:

Fall a)

Der Ehemann hat im Wege der Rechtsauslegung in der Zeit vom 28.12.2005 bis 27.12.2006 (Jahresfrist) noch die Möglichkeit, eine entsprechende Erklärung abzugeben, sodass die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bei ihm angerechnet werden können. Für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, kann die Zuordnung nach § 56 SGB VI rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen (§ 28b Satz 3 FRG).

Fall b)

Der Ehemann kann in der Zeit vom 28.12.2005 bis 27.12.2006 eine entsprechende Erklärung abgeben (vergleiche Fall a).

Beispiel 3: Übereinstimmende Erklärung für beim Zuzug bereits geborene Kinder

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Zuzug aus Russland am 10.03.2004

Kind in der UdSSR geboren am 16.11.2001

Kindererziehungszeit vom 01.12.2001 bis 30.11.2004

Kinderberücksichtigungszeit vom 16.11.2001 bis 15.11.2011

Lösung:

Die Erklärungen nach § 56 SGB VI (für Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten) können gemäß § 28b Satz 2 FRG bis zum 10.03.2005 abgegeben werden (§ 26 SGB X). Bei Kindern, die im Zeitpunkt des Zuzugs bereits geboren sind, kann eine Zuordnung nach § 56 SGB VI rückwirkend für mehr als 2 Monate erfolgen (anders: § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI für nicht nach dem FRG berechtigte Personen). Dies gilt auch für Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, die schon im Bundesgebiet zurückgelegt worden sind.

 

Beispiel 4: Übereinstimmende Erklärung, Geburt nach Zuzug

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Zuzug aus Russland am 05.01.2004

Kind in Münster geboren am 28.02.2004

Lösung:

Die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sind nicht nach § 28b FRG zu berücksichtigen. Erklärungen können nur im Rahmen des § 56 Abs. 2 SGB VI abgegeben werden, da das Kind nach dem Zuzug geboren wurde.

Rentenreformgesetz 1999 - RRG 99 - vom 16.12.1997

Inkrafttreten: 01.07.1998

Quelle: BGBl. I S. 2998

Der bisherige Wortlaut des § 28b Abs. 1 FRG wurde durch Art. 12 Nr. 3 des RRG 99 wegen der Neufassung des § 249 SGB VI geändert. Gleichzeitig wurde § 28b Abs. 2 FRG, der die Bewertung beim Zusammentreffen einer Zeit nach § 28b Abs. 1 FRG mit einer anderen anzurechnenden Zeit regelte, durch das RRG 99 aufgehoben. Ab 01.07.1998 wird die Bewertung der Kindererziehungszeit in § 22 Abs. 1 Satz 9 FRG geregelt.

Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991

Inkrafttreten: 01.07.1990/01.01.1992

Quelle: BGBl. I S. 1606

Durch Art. 14 Nr. 24 des RÜG wurden mit Wirkung vom 01.01.1992 in § 28b Abs. 1 Satz 2 FRG die Worte „den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Worte „die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.

Rentenreformgesetz 1992 - RRG 92 - vom 18.12.1989 (BGBl. I Seite 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990/01.01.1992

Quelle: BGBl. I S. 2261

Durch das RRG 92 wurde Abs. 3 für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 angefügt. Hier wurde festgelegt, dass beim Zusammentreffen einer Zeit nach Absatz 1 mit einer anderen Zeit diese mindestens für jeden Kalendermonat 6,25 Werteinheiten erhält.

Da die Bewertung der Kindererziehungszeiten nach § 70 Abs. 2 SGB VI erfolgte, wurde keine abweichende Bewertung für Versicherte nach dem FRG vorgenommen.

Mit Wirkung vom 01.01.1992 wurde § 28b FRG (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) neu gefasst. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Festgelegt wurden die notwendigen Ausnahmeregelungen für die Erklärung, mit der das Wahlrecht für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten ausgeübt werden konnte. Die Regelung zur KLG-Leistung wurde aus dem FRG herausgenommen und in § 294 Abs. 4 SGB VI übernommen.

Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) vom 12.07.1987 (BGBl. I Seite 1585)

Inkrafttreten: 17.07.1987

Quelle: BGBl. I S. 1585

Durch das KLG wurde § 28b FRG mit Wirkung vom 17.07.1987 dahingehend geändert, dass in Abs. 1 Satz 1 die Worte „oder Berlin (Ost)“ eingefügt wurden. Außerdem wurde Abs. 2 angefügt. Dadurch wurde sichergestellt, dass auch für die Leistung für Kindererziehung die Geburt eines Kindes im Herkunftsgebiet genauso zu behandeln war wie die Geburt eines Kindes im Geltungsbereich des Art. 2 § 62 ArVNG, Art. 2 § 61 AnVNG, Art. 2 § 35 KnVNG. Dieser Absatz hatte unbeachtlich des Inkrafttretens frühestens ab 01.10.1987 leistungsrechtliche Auswirkungen.

Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG - vom 11.07.1985

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle: BGBl. I Seite 1450

§ 28b FRG wurde durch das HEZG mit Wirkung vom 01.01.1986 in das FRG eingefügt. Diese Regelung galt jedoch im Hinblick auf Art. 2 § 5c ArVNG in der Fassung des HEZG (Art. 2 § 6c AnVNG, Art. 2 § 6a KnVNG) bereits für Versicherungsfälle ab 31.12.1985. Die Bewertung dieser Zeiten richtete sich nicht nach dem FRG, sondern nach §§ 1255 RVO, 32 AVG, 54 RKG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 28b FRG