Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 225 SGB VI: Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.11.2021

Änderung

Ergänzung der Rechtsprechung des BGH zu privaten Trägern der Versorgungslast in Abschnitt 3, Hinweis auf die Rechtslage ab 01.07.2024 in den Abschnitten 6.3 und 10.2, Ergänzung in Beispiel 4 zur Rechtslage ab 01.07.2020

Dokumentdaten
Stand01.11.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 225 SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 6600

  • 6610

  • 6611

  • 6615

  • 6616

  • 6620

  • 6621

  • 6630

  • 6631

  • 80006615

  • 80006616

  • 80006610XX

  • 80006611XX

Inhalt der Regelung

§ 225 SGB VI regelt die Rechtsfolgen zwischen dem zuständigen Träger der Versorgungslast und dem Rentenversicherungsträger, wenn ein Anrecht aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung durch (analoges) Quasi-Splitting nach dem Recht bis 31.08.2009 (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) oder durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG nach dem Recht ab 01.09.2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde.

Absatz 1 legt fest, dass der zuständige Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger die Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft zu erstatten hat. Des Weiteren wird bestimmt, wann die Erstattungspflicht des zuständigen Trägers der Versorgungslast endet, wenn nach der familiengerichtlichen Entscheidung über die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird.

Nach Absatz 2 hat der zuständige Versorgungsträger einen einmaligen Abfindungsbetrag zur Ablösung der Erstattungspflicht zu zahlen, wenn die begründete Rentenanwartschaft die Bagatellgrenze von 1 Prozent der zum Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im Falle einer Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist § 187 Abs. 7 SGB VI entsprechend anzuwenden, wonach zu viel gezahlte Abfindungsbeträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen sind.

Hinweis:

Die folgenden Ausführungen gelten auch für die Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 225 SGB VI wird durch § 290 SGB VI ergänzt. Wurden die Nachversicherungsbeiträge vor dem 01.01.1992 aufgrund der seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen gekürzt gezahlt, bleibt die Erstattungspflicht des Versorgungsträgers nach dieser Vorschrift auch über den 31.12.1991 hinaus bestehen (siehe GRA zu § 290 SGB VI).

§ 225 Abs. 2 S. 3 SGB VI verweist auf § 187 Abs. 7 SGB VI, der die Rückzahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs regelt und für bereits gezahlte Abfindungsbeträge entsprechend anzuwenden ist.

Im Übrigen steht § 225 SGB VI im Zusammenhang mit

  • § 8 SGB VI zur Nachversicherung (im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting),
  • §§ 182, 183, 185 und 186 SGB VI zur Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zur Ablösung der Erstattungspflicht,
  • § 226 SGB VI zur Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Berechnung und Durchführung der Erstattung zu erlassen, sowie der diesbezüglichen VAErstV vom 09.10.2001 und
  • § 281a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 zur Ablösung der Erstattungspflicht bei der Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost).

Anwendungsbereich des § 225 SGB VI

§ 225 SGB VI findet immer dann Anwendung, wenn durch eine rechtskräftige und wirksame familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zum Ausgleich von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person Rentenanwartschaften ohne Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind. Um welche Fälle der Begründung von Anrechten es sich im Einzelnen handelt, ist in den Abschnitten 2.1 und 2.2 beschrieben.

Begründung durch Quasi-Splitting auf der Grundlage des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach den bis 31.08.2009 geltenden Regelungen kann § 225 SGB VI angewendet werden, wenn das Familiengericht in seiner Entscheidung

angeordnet hatte.

Ein Versorgungsausgleich findet grundsätzlich zwischen den geschiedenen Ehegatten bei Ehescheidungen ab dem 01.07.1977 beziehungsweise in den neuen Bundesländern bei Ehescheidungen ab dem 01.01.1992 statt. Familiengerichtliche Entscheidungen über die Begründung von Anrechten durch Quasi-Splitting sind somit ab dem 01.07.1977 möglich.

Begründung durch externe Teilung auf der Grundlage des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts (§ 16 VersAusglG)

§ 225 SGB VI findet auch Anwendung, wenn Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung des ab 01.09.2009 geltenden Rechts gemäß § 16 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, wird nach § 16 Abs. 1 VersAusglG der Ausgleich eines dort bestehenden Anrechts durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt. Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus Dienstverhältnissen von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind nach § 16 Abs. 2 VersAusglG stets durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung extern zu teilen. Nähere Erläuterungen ergeben sich aus der GRA zu § 16 VersAusglG.

Beachte:

Die Regelungen des § 225 SGB VI gelten nicht für Anrechte, die im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5 VersAusglG begründet wurden.

Erstattungspflicht des Versorgungsträgers (Abs. 1)

Nach dem Wortlaut des § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI setzt die Erstattungspflicht des zuständigen Versorgungsträgers zunächst voraus, dass durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zum Ausgleich von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person im Wege des Quasi-Splittings beziehungsweise ab dem 01.09.2009 im Wege der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person eine Rentenanwartschaft begründet worden ist (siehe Abschnitte 2.1 und 2.2).

Die Begründung der Rentenanwartschaft erfolgt unmittelbar mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über das Quasi-Splitting beziehungsweise die externe Teilung (siehe BSG vom 29.01.1991, AZ: 4 RA 67/90; zur Bindung der Rentenversicherungsträger an Entscheidungen über den Versorgungsausgleich siehe BSG vom 10.06.2013, AZ: B 13 R 1/13 BH).

Da der begründeten Rentenanwartschaft keine entsprechende Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenübersteht, hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dem Rentenversicherungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Aufwendungen aufgrund der (ohne Beitragsleistung) begründeten Rentenanwartschaft zu erstatten.

Wurden verschiedene Anrechte der ausgleichspflichtigen Person jeweils durch ein Quasi-Splitting oder eine externe Teilung belastet, so entsteht für die zuständigen Versorgungsträger eine Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 1 SGB VI.

Ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich neben dem Quasi-Splitting oder der externen Teilung gemäß § 16 VersAusglG auch in anderen Ausgleichsformen (zum Beispiel Übertragung nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009, Begründung durch Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009, interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG) durchgeführt wurde, ist für den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 225 SGB VI ohne Bedeutung. Etwas anderes gilt unter Umständen für Leistungen zur Teilhabe (siehe Abschnitte 5.6 und 6.5).

Beachte:

Für die Ermittlung des Erstattungsbetrags darf in Fällen eines Hin-und-her-Ausgleichs von Anrechten der sich aus der externen Teilung nach § 16 VersAusglG ergebende Zuschlag an Entgeltpunkten (§§ 76, 264 SGB VI sowie § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024) nicht mit Entgeltpunkten aus der internen Teilung (Zuschlag oder Abschlag) verrechnet werden, auch wenn es sich um gleichartige Entgeltpunkte handelt (siehe GRA zu § 10 VersAusglG, Abschnitt 4.3). Dies gilt selbst dann, wenn die (neben den zugunsten begründeten Entgeltpunkten) zulasten des Versicherten übertragenen Entgeltpunkte im Leistungsfall nicht mehr vorhanden sind (AGVA 2/2015, TOP 12).

Die Erstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob der zuständige Versorgungsträger die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person kürzen kann oder nicht. Auch nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person, die keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen hinterlassen hat, sind dem Rentenversicherungsträger die Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft zu erstatten. Der Versorgungsträger hat selbst die Aufwendungen für Leistungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft zu erstatten, die nach den für ihn maßgebenden Vorschriften nicht vorgesehen sind.

Selbst wenn die ausgleichspflichtige Person in Anwendung der Härteregelung des § 37 VersAusglG die ungekürzte Versorgung erhält, entfällt die Erstattungspflicht des Versorgungsträgers für Leistungen aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person nicht.

Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes, sobald der Rentenversicherungsträger Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften hat, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung begründet worden sind. Dies gilt auch für zwar fehlerhafte, aber rechtskräftig gewordene familiengerichtliche Entscheidungen über die Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragszahlung.

Hat das Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft als im Rahmen des (analogen) Quasi-Splittings oder der externen Teilung ausgleichsfähiges Anrecht – beispielsweise eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung – angesehen, ist zuständiger Träger der Versorgungslast der Träger derjenigen Versorgung, zu deren Lasten die Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet wurde (BSG vom 21.03.2018, AZ: B 13 R 17/15 R, juris).

Das BSG hat diesbezüglich ausgeführt, dass es im Hinblick auf den Regelungszweck des § 225  Abs. 1 S. 1 SGB VI unerheblich ist, ob der in Anspruch genommene Versorgungsträger tatsächlich auch Träger eines – im (analogen) Quasi-Splitting oder durch externe Teilung – ausgleichsfähigen Versorgungsanrechts ist.

Dem hat sich auch der BGH in seiner Entscheidung BGH vom 05.05.2021, AZ: XII ZR 45/20 angeschlossen und festgestellt, dass die Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 1 SGB VI auch privatrechtlich organisierte Versorgungsträger trifft, wenn aufgrund einer zwar fehlerhaften, aber rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zulasten der dort bestehenden Versorgungsanrechte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden, aus denen Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person zu erbringen sind.

Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers hängt somit nicht von der Organisationsform des zuständigen Trägers der Versorgungslast ab.

Keine (laufende) Erstattungspflicht

Ein laufender Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 225 Abs. 1 SGB VI besteht nicht, wenn durch eine ab dem 01.01.1988 rechtskräftig gewordene Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet worden ist, die die Bagatellgrenze von 1 Prozent der zum Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. In diesen Bagatellfällen hat der zuständige Versorgungsträger nach § 225 Abs. 2 SGB VI einen einmaligen Abfindungsbetrag zur Ablösung des (späteren) Erstattungsanspruchs zu zahlen (siehe Abschnitte 10 bis 10.5).

Des Weiteren findet ausnahmsweise kein Erstattungsverfahren statt, wenn zulasten eines Anrechts der Höherversicherung oder eines gleichgestellten statischen Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 durchgeführt worden ist.

Eine Erstattungspflicht nach § 225 SGB VI besteht weiterhin nicht, wenn

Näheres ergibt sich aus der GRA zu § 290 SGB VI, Abschnitte 4 bis 4.3.

Zu erstattende Aufwendungen

Dem Rentenversicherungsträger sind alle Aufwendungen zu erstatten, die von ihm aufgrund der im Wege des Quasi-Splittings oder der externen Teilung begründeten Rentenanwartschaft erbracht worden sind. Erstattungsfähig können daher nur solche Aufwendungen sein, bei denen die begründete Rentenanwartschaft berücksichtigt worden ist. Dies wiederum ist nur bei den Aufwendungen möglich, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die familiengerichtliche Entscheidung über das Quasi-Splitting oder die externe Teilung wirksam geworden ist beziehungsweise ab dem sie wirkt.

  • Eine Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ist mit dem Tag der Rechtskraft (§ 224 Abs. 1 FamFG), im Falle des Versorgungsausgleichs anlässlich der Ehescheidung jedoch frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (§ 148 FamFG) wirksam.
  • Eine rechtskräftige Abänderungsentscheidung wirkt ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht gestellt wurde (§ 226 Abs. 4 FamFG).

Bei den Leistungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft wird grundsätzlich auf die tatsächlichen Aufwendungen abgestellt (siehe Abschnitt 5.4). Dabei muss allerdings beachtet werden, dass zu Unrecht gezahlte Leistungen nicht erstattungsfähig sind, auch wenn sie auf einem bindenden Bescheid beruhen, der nach § 45, § 48 SGB X nicht zurückgenommen werden kann.

Ist die begründete Rentenanwartschaft durch eine Abänderungsentscheidung nach §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG herabgesetzt worden oder entfallen, gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 225 Abs. 1 SGB VI auch die Leistungen, die der Rentenversicherungsträger nach dem Eintritt der Wirkung der Abänderungsentscheidung im Sinne des § 226 Abs. 4 FamFG im Rahmen des Schuldnerschutzes nach § 30 Abs. 2 VersAusglG (siehe hierzu GRA zu § 30 VersAusglG) bis zum Ablauf des auf den Eingang der Rechtskraftmitteilung folgenden Monats noch aufgrund der nach der vorangegangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaft erbracht hat (BSG vom 23.06.1994, AZ: 4 RA 51/93; AGVA 1/2018, TOP 6). Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs, durch den die begründete Rentenanwartschaft herabgesetzt wurde oder entfallen ist, in Anwendung des sogenannten „Rentnerprivilegs“ (§ 268a SGB VI, § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) entstehen. Die Rente an die durch die Abänderung belastete Person ist in diesen Fällen in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.

§ 225 Abs. 1 SGB VI legt nur den Grundsatz fest, dass der zuständige Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger die aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft entstandenen Aufwendungen zu erstatten hat. Zur Konkretisierung dieses Grundsatzes ermächtigt § 226 Abs. 1 SGB VI die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung geregelt ist. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 226 Abs. 1 SGB VI wurde die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) vom 09.10.2001 (BGBl. I S. 2628) erlassen (siehe Abschnitt 4.1).

Die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV)

Die VAErstV vom 09.10.2001 trat am 01.01.2002 in Kraft (§ 4 VAErstV) und löste die bis 31.12.2001 geltende Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.03.1980 (BGBl. I S. 280) ab. Sie findet erstmals auf die Erstattung der im Jahr 2001 entstandenen Aufwendungen Anwendung (§ 3 VAErstV). Rentenleistungen (gegebenenfalls einschließlich der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers für die Kranken- und Pflegeversicherung) und Leistungen zur Teilhabe sind ab dem Jahr 2001 entstanden, soweit sie für Zeiten nach dem 31.12.2000 gewährt wurden (PGVA 3/2001, TOP 5.1).

Hinweis:

Da die Ermittlung von Erstattungsforderungen für Aufwendungen, die bis zum Jahr 2000 entstanden sind, keinerlei praktische Bedeutung mehr hat, wird auf weitergehende Ausführungen zur VAErstV vom 11.03.1980 verzichtet.

Die Berechnung der vom zuständigen Versorgungsträger zu erstattenden Aufwendungen für Aufwendungen, die ab dem Jahr 2001 entstanden sind, erfolgt nach § 1 VAErstV in zwei Schritten:

  • Im ersten Schritt wird festgestellt, ob und inwieweit die Aufwendungen überhaupt erstattungsfähig sind (§ 1 Abs. 2 VAErstV); siehe Abschnitt 5.
  • Im zweiten Schritt werden aus den erstattungsfähigen Aufwendungen die zu erstattenden Aufwendungen berechnet (§ 1 Abs. 3 bis 6 VAErstV). Dies geschieht grundsätzlich im Wege einer Verhältnisbildung (§ 1 Abs. 3 und 5 VAErstV); siehe Abschnitt 6.

§ 2 VAErstV regelt, wie das Erstattungsverfahren zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem zuständigen Versorgungsträger durchzuführen ist (siehe Abschnitt 7.3).

Die in § 2 Abs. 4 VAErstV enthaltene Verjährungsregelung wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) ab dem 01.07.2020 geändert. Auf die Ausführungen im Abschnitt 7.4 wird verwiesen.

Erstattungsfähige Aufwendungen

Erstattungsfähig sind nach § 1 Abs. 2 S. 1 VAErstV grundsätzlich alle Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger aus Leistungen aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person erwachsen sind. Ausgenommen sind allerdings Verwaltungskosten. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören damit

  • Versichertenrenten an die ausgleichsberechtigte Person,
  • Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person,
  • die vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung beziehungsweise die zur Krankenversicherung gezahlten Zuschüsse,
  • der bis zum 31.03.2004 vom Rentenversicherungsträger zu tragenden halbe Beitrag zur Pflegeversicherung beziehungsweise die zur Pflegeversicherung gezahlten Zuschüsse,
  • Witwen- beziehungsweise Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI,
  • Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI und
  • Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Kinderrehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder die sonstigen Leistungen zur Teilhabe.

Die nicht erstattungsfähigen Aufwendungen ergeben sich aus § 1 Abs. 2 S. 2 VAErstV.

Nicht erstattungsfähig sind danach insbesondere

Bei den Aufwendungen, die von Dritten zu erstatten sind, wird allein darauf abgestellt, ob eine Rechtspflicht zur Erstattung besteht, nicht aber darauf, ob die Erstattung bereits tatsächlich erfolgt ist.

Die nicht erstattungsfähigen Aufwendungen bleiben bei der Berechnung der vom zuständigen Versorgungsträger zu erstattenden Aufwendungen von vornherein unberücksichtigt. Bei Hinterbliebenenrenten mit einem Waisenrentenzuschlag oder einem Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlag und bei Renten mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil errechnen sich die erstattungsfähigen Rentenleistungen, indem die nicht erstattungsfähigen Rentenleistungen von den insgesamt erbrachten Rentenleistungen abgesetzt werden.

In einigen Fällen sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten werden in den Abschnitten 5.1 bis 5.6 beschrieben.

Waisenrentenzuschläge

Waisenrentenzuschläge richten sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Bei einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanwartschaft handelt es sich nicht um rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI, sodass die begründete Rentenanwartschaft die Höhe des Waisenrentenzuschlags grundsätzlich nicht beeinflussen kann. Insbesondere kann die begründete Rentenanwartschaft den Waisenrentenzuschlag in keinem Fall erhöhen. Anteilige Rentenleistungen aus Waisenrentenzuschlägen sind somit Leistungsbestandteile, die sich durch die begründete Rentenanwartschaft nicht erhöhen (§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VAErstV). Damit gehören sie nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Die nicht erstattungsfähigen anteiligen Rentenleistungen aus dem Waisenrentenzuschlag errechnen sich, indem die entsprechenden persönlichen Entgeltpunkte mit dem maßgebenden Rentenartfaktor und dem maßgebenden aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschläge

Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschläge richten sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres durch die Witwe oder den Witwer (§ 78a Abs. 1 S. 1 SGB VI). Die im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaft kann den Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlag damit nicht erhöhen. Anteilige Rentenleistungen aus Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlägen sind deshalb - ebenso wie anteilige Rentenleistungen aus Waisenrentenzuschlägen (siehe Abschnitt 5.1) - Leistungsbestandteile, die sich durch die begründete Rentenanwartschaft nicht erhöhen (§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VAErstV). Damit gehören auch sie von vornherein nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Die nicht erstattungsfähigen anteiligen Rentenleistungen aus dem Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlag errechnen sich, indem die entsprechenden persönlichen Entgeltpunkte mit dem maßgebenden Rentenartfaktor und dem maßgebenden aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

Vollwaisenrenten

Bei Vollwaisenrenten wird für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte auf die Entgeltpunkte der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten abgestellt (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Sind die persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft in der höchsten Rente zu berücksichtigen, so erhöhen sie die Vollwaisenrente; die Vollwaisenrente ist damit erstattungsfähig (beachte aber Abschnitt 5.1).

Demgegenüber ergeben sich für die Anwendung der VAErstV Besonderheiten, wenn die persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft in der zweithöchsten Rente zu berücksichtigen sind. Auf den Waisenrentenzuschlag aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente werden in diesem Fall die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente - und damit auch die persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft - angerechnet (§ 78 Abs. 3 SGB VI). Aufgrund der Anrechnung wirkt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten aus der begründeten Rentenanwartschaft bei der Gewährung einer Vollwaisenrente in den beschriebenen Fällen im Ergebnis grundsätzlich nicht aus; die Vollwaisenrente wäre unter Außerachtlassung der begründeten Rentenanwartschaft genauso hoch wie mit Berücksichtigung der begründeten Rentenanwartschaft. Auf die begründete Rentenanwartschaft entfallen dann weder Rentenleistungen noch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung; erstattungsfähige Aufwendungen ergeben sich damit nicht.

Abweichend von den vorstehenden Ausführungen ist eine Vollwaisenrente mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der begründeten Rentenanwartschaft in der zweithöchsten Rente ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn kein Waisenrentenzuschlag zu berücksichtigen ist, weil die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente den Waisenrentenzuschlag aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente übersteigen.

Rentenzahlung unter Berücksichtigung von Nichtleistungs- oder Anrechnungsvorschriften

Abgesehen von Rentenbeträgen, die zu Unrecht gezahlt wurden oder werden, wird bei den Renten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person auf die tatsächliche Zahlung - gegebenenfalls nach Anwendung von Nichtleistungs- oder Anrechnungsvorschriften (zum Beispiel §§ 93, 97 SGB VI) - abgestellt. Ergibt sich aufgrund von Nichtleistungs- oder Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag der Rente, so können sich demnach auch keine erstattungsfähigen Aufwendungen aus dem nur dem Grunde nach bestehenden Rentenanspruch ergeben.

Wird eine Rente mit nicht erstattungsfähigen anteiligen Rentenleistungen aus dem Waisenrentenzuschlag, aus dem Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlag oder aus persönlichen Entgeltpunkten der KnV aufgrund von Nichtleistungs- oder Anrechnungsvorschriften in verminderter Höhe gezahlt, so vermindern sich diese anteiligen Rentenleistungen im gleichen Verhältnis wie die gesamte Rente. Die nicht erstattungsfähigen anteiligen Rentenleistungen werden in diesen Fällen jeweils mit der verminderten Rente vervielfältigt und durch die ungeminderte Rente geteilt. Das Ergebnis sind die nicht erstattungsfähigen anteiligen Rentenleistungen, die von den erbrachten Rentenleistungen abgesetzt werden müssen.

Die teilweise Nichtleistung einer Waisenrente nach § 92 SGB VI vermindert demgegenüber allein die anteiligen Rentenleistungen aus dem Waisenrentenzuschlag, weil sich § 92 SGB VI ausschließlich auf den Waisenrentenzuschlag bezieht. Abzusetzen von den erbrachten Rentenleistungen ist in diesen Fällen ein gegebenenfalls verbliebener Restzuschlag.

Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung

Die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers für die Kranken- und Pflegeversicherung sind in Anwendung der VAErstV grundsätzlich auch dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn ihrer Berechnung teilweise nicht erstattungsfähige Aufwendungen (zum Beispiel anteilige Rentenleistungen aus dem Waisenrentenzuschlag oder aus dem Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlag, Höherversicherung oder Auffüllbeträge nach § 315a SGB VI) zugrunde liegen. Es ist deshalb weder zulässig noch erforderlich, zur Ermittlung der zu erstattenden Aufwendungen (siehe Abschnitt 6) fiktive Beitragsanteile oder Zuschüsse aus den erstattungsfähigen (Teil-)Leistungen zu berechnen, die auch der Beitrags- oder Zuschussbemessung zugrunde liegen. Die vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung und die zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Zuschüsse nach § 106 SGB VI, § 106a SGB VI in der Fassung bis 31.03.2004 sind als nicht teilbare Leistungen anzusehen, die sich durch die begründete Rentenanwartschaft regelmäßig erhöhen.

Ausnahmen ergeben sich bei den unter Abschnitt 5.3 beschriebenen Fällen und bei Renten mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil.

Die auf den Knappschaftsanteil entfallenden Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung beziehungsweise zu den gezahlten Zuschüssen sind nicht erstattungsfähig. Bei der Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind diese daher nicht zu berücksichtigen.

Leistungen zur Teilhabe

Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Kinderrehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge und sonstige Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur Teilhabe) sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie nur durch die aufgrund des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaft zu erbringen waren (§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VAErstV).

Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften sowohl begründet als auch übertragen worden (verschiedene Ausgleichsformen), sind die Ausführungen unter Abschnitt 6.5 zu beachten. In derartigen „Mischfällen“ ist eine Erstattung ausgeschlossen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe allein aus der internen Teilung nach § 10 VersAusglG beziehungsweise dem Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 zuzüglich der eigenen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt waren.

Sind die Leistungen zur Teilhabe erstattungsfähig, gehört hierzu auch das gezahlte Übergangsgeld einschließlich der vom Rentenversicherungsträger aufgrund des Übergangsgeldbezugs gegebenenfalls getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (siehe aber Abschnitt 6.5).

Wurden die Leistungen zur Teilhabe nach dem Eintritt der Wirkung einer Abänderungsentscheidung gemäß § 226 Abs. 4 FamFG (siehe Abschnitt 4) bewilligt, muss bei der Prüfung, ob die Leistungen zur Teilhabe auch ohne den Versorgungsausgleich zu erbringen gewesen wären, auf die Abänderungsentscheidung abgestellt werden (BSG vom 09.11.1999, AZ: B 4 RA 16/99 R). Wären bei dieser Betrachtung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe insgesamt nicht erfüllt gewesen, bleibt weiterhin die vorangegangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. Nach § 52 Abs. 1 S. 4 SGB VI entfällt nämlich durch die Abänderungsentscheidung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.

Höhe der zu erstattenden Aufwendungen

Zu erstatten ist gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 VAErstV grundsätzlich der Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe Abschnitte 5 bis 5.6), der dem Verhältnis der durch den Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft zu den gesamten persönlichen Entgeltpunkten der erstattungsfähigen Rentenanwartschaft im Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Leistung entspricht. Die entsprechende Formel für die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen lautet:

erstattungsfähige Aufwendungen

mal

persönliche Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft

geteilt durch

persönliche Entgeltpunkte, die der erstattungsfähigen

Rentenanwartschaft insgesamt zugrunde liegen

gleich

zu erstattende Aufwendungen

Die persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft ergeben sich, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten aus der begründeten Rentenanwartschaft (§§ 76, 264 SGB VI) mit dem für ihn maßgebenden Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) vervielfältigt wird. Maßgebend ist der Zugangsfaktor, der sich aus dem Zeitpunkt ergibt, zu dem aus den zusätzlichen Entgeltpunkten aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft Leistungen beansprucht werden (AGVA 3/2016, TOP 7). Für den von einem späteren Zeitpunkt als dem Rentenbeginn an zu berücksichtigenden Zuschlag an Entgeltpunkten kann sich also ein anderer Zugangsfaktor ergeben als für die übrigen Entgeltpunkte der Rente. Im Einzelfall können für den Zuschlag auch verschiedene Zugangsfaktoren maßgebend sein, zum Beispiel wenn der Zuschlag bereits in einer vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt wurde oder wenn sich die begründete Rentenanwartschaft in einer laufenden Rente nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs erhöht hat (siehe GRA zu § 77 SGB VI sowie GRA zu § 264d SGB VI).

Beachte:

Für die Ermittlung des Erstattungsbetrags darf in Fällen eines Hin-und-her-Ausgleichs von Anrechten der sich aus der externen Teilung nach § 16 VersAusglG ergebende Zuschlag an Entgeltpunkten (§§ 76, 264 SGB VI sowie § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024) nicht mit Entgeltpunkten aus der internen Teilung (Zuschlag oder Abschlag) verrechnet werden, auch wenn es sich um gleichartige Entgeltpunkte handelt (siehe GRA zu § 10 VersAusglG, Abschnitt 4.3). Dies gilt selbst dann, wenn die (neben den zugunsten begründeten Entgeltpunkten) zulasten des Versicherten übertragenen Entgeltpunkte im Leistungsfall nicht mehr vorhanden sind (AGVA 2/2015, TOP 12).

Selbst wenn die persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft nicht in vollem Umfang zu einer Erhöhung der erstattungsfähigen Leistungen geführt haben (zum Beispiel bei einer Vollwaisenrente oder aufgrund der Anwendung von Nichtleistungs- oder Anrechnungsvorschriften), werden sie regelmäßig in unverminderter Höhe in die Formel für die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen eingestellt. Ausnahmen ergeben sich lediglich bei einer Teilrente wegen Alters (§§ 34,  42 SGB VI) und bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 96a, 313 SGB VI, siehe Abschnitt 6.1)

Die jeweils zugrunde zu legenden gesamten persönlichen Entgeltpunkte richten sich nach der jeweiligen erstattungsfähigen Rentenanwartschaft. So werden zum Beispiel persönliche Entgeltpunkte aus der KnV bei der Berechnung der zu erstattenden Leistungen nicht berücksichtigt, weil anteilige Rentenleistungen aus persönlichen Entgeltpunkten der KnV (Knappschaftsanteil) nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören und die persönlichen Entgeltpunkte aus der KnV deshalb nicht der erstattungsfähigen Rentenanwartschaft zugeordnet werden können. Das gilt auch für die Berechnung des zu erstattenden Teils der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu einer Rente mit Knappschaftsanteil (siehe Abschnitt 5.5).

Bei der Verhältnisbildung gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 VAErstV müssen gegebenenfalls die in den Abschnitten 6.1 bis 6.4 beschriebenen Besonderheiten beachtet werden.

Bei den Leistungen zur Teilhabe und den Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI kommt diese Verhältnisbildung allerdings regelmäßig nicht in Frage; siehe Abschnitte 6.5 und 6.6.

Teilrenten wegen Alters und teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei Teilrenten wegen Alters und Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, die wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht in voller Höhe zu zahlen sind, ist bei der Verhältnisbildung gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 VAErstV zu beachten, dass die persönlichen Entgeltpunkte der Rente nur aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt werden, der dem Anteil der Teilrente beziehungsweise der teilweise zu leistenden Rente an der Vollrente beziehungsweise vollen Rente entspricht (§ 66 Abs. 3 und 4 SGB VI). Hierdurch werden im Ergebnis die persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft entsprechend vermindert, sodass für die Verhältnisbildung nur diese verminderten persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft herangezogen werden. So können zum Beispiel bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente von 60 Prozent der Vollrente nur 60 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft – gerundet auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) – in die Formel für die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen eingestellt werden.

Waisenrenten und Witwen- beziehungsweise Witwerrenten

Waisenrentenzuschläge und Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschläge gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2). Ausgehend von den erstattungsfähigen Aufwendungen muss dem entsprechend bei der gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 VAErstV durchzuführenden Verhältnisbildung von den gesamten persönlichen Entgeltpunkten der Rente der Waisenrentenzuschlag oder der Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlag abgesetzt werden. Der Waisenrentenzuschlag wird auch dann in unverminderter Höhe abgesetzt, wenn die anteiligen Rentenleistungen aus dem Waisenrentenzuschlag gemäß § 92 SGB VI nur teilweise oder nicht gezahlt wurden. Diese Verfahrensweise beruht darauf, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte der Waisenrente durch die Anwendung des § 92 SGB VI nicht verändern. Darüber hinaus müssen gegebenenfalls die Ausführungen im Abschnitt 5.4 beachtet werden.

Die Verhältnisbildung nach der VAErstV erfordert demnach bei Waisenrenten und bei Witwen- beziehungsweise Witwerrenten mit einem Zuschlag nach § 78a SGB VI einen hohen Rechenaufwand. Die zu erstattenden Aufwendungen könnten in diesen Fällen auf einfachere Weise errechnet werden, wenn der nicht erstattungsfähige Waisenrentenzuschlag oder der nicht erstattungsfähige Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlag mit in die Verhältnisbildung einbezogen werden würde. Die zu erstattenden Aufwendungen würden sich hierdurch nicht verändern, weil den anteiligen Rentenleistungen aus dem Waisenrentenzuschlag oder dem Witwen- beziehungsweise Witwerrentenzuschlag bei der Verhältnisbildung entsprechende persönliche Entgeltpunkte gegenüberstehen würden. Diese vereinfachte Berechnung kann allerdings bei einem Anwendungsfall des § 92 SGB VI nicht vorgenommen werden, weil sich die persönlichen Entgeltpunkte der Waisenrente durch die Anwendung des § 92 SGB VI nicht verändern.

Siehe Beispiel 1

Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)

Liegen der Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zugrunde („Mischfall“), so muss die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen aus den erbrachten Rentenleistungen jeweils getrennt nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) erfolgen (§ 1 Abs. 5 VAErstV).

Die getrennte Berechnung bezieht sich ausschließlich auf die erstattungsfähigen Rentenleistungen. Bei erstattungsfähigen sonstigen Leistungen - also insbesondere bei den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung - stehen Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkten gleich. Es ist deshalb weder zulässig noch erforderlich, vor der Verhältnisbildung gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 VAErstV getrennte Beitragsanteile oder Zuschüsse zu berechnen. Die vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung und die zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Zuschüsse nach § 106 SGB VI, § 106a SGB VI in der Fassung bis 31.03.2004 sind nämlich als nicht teilbare Leistungen anzusehen (siehe Abschnitt 5.5) .

Allerdings hat die unterschiedliche Behandlung der Rentenleistungen und der sonstigen Leistungen zur Folge, dass die Leistungen nach abweichenden Verhältnissen der persönlichen Entgeltpunkte (§ 1 Abs. 3 S. 1, 3 VAErstV) zu erstatten sind.

Die getrennten monatlichen Rentenleistungen aus den persönlichen Entgeltpunkten und den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnen sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit dem maßgebenden Rentenartfaktor und dem maßgebenden aktuellen Rentenwert beziehungsweise aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden. Für die Erstattungsanforderung brauchen natürlich nur die anteiligen Rentenleistungen aus der Art von Entgeltpunkten errechnet zu werden, der auch der Zuschlag aus der begründeten Rentenanwartschaft zuzuordnen ist. Ausgegangen wird also

  • vom Monatsteilbetrag der Rente aus den persönlichen Entgeltpunkten, wenn sich aus der begründeten Rentenanwartschaft ein Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt (§§ 76, 264 SGB VI) oder
  • vom Monatsteilbetrag der Rente aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn sich aus der begründeten Rentenanwartschaft ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) ergibt (§ 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024).

Wird eine Rente, der sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, aufgrund von Nichtleistungs- oder Anrechnungsvorschriften (zum Beispiel §§ 93, 97 SGB VI) in verminderter Höhe gezahlt, so vermindern sich die betreffenden anteiligen Rentenleistungen im gleichen Verhältnis wie die gesamte Rente. Die anteiligen Rentenleistungen aus den persönlichen Entgeltpunkten beziehungsweise aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) werden in diesen Fällen jeweils mit der verminderten Rente vervielfältigt und durch die ungeminderte Rente geteilt. Das Ergebnis sind die erstattungsfähigen anteiligen Rentenleistungen, von denen bei der getrennten Verhältnisbildung nach § 1 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit Abs. 5 VAErstV ausgegangen wird.

Siehe Beispiel 2

Hinweis:

Eine Unterscheidung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) erfolgt nur noch bis zum 30.06.2024. Gemäß dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) treten ab dem 01.07.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost). Die in diesem Abschnitt gemachten Ausführungen sind daher nur für Anforderungszeiträume bis zum 30.06.2024 maßgebend.

Änderung der persönlichen Entgeltpunkte

Ändern sich nach dem Beginn einer Rente die durch den Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte einer Rentenanwartschaft oder die gesamten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft, so werden die zu erstattenden Aufwendungen aus den vom Zeitpunkt der Änderung an erbrachten Leistungen nach dem neuen Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet (§ 1 Abs. 3 S. 3 VAErstV).

Änderungen der persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich zum Beispiel durch gesetzliche Neuregelungen (beispielsweise Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI), bei einer Neufeststellung der Rente nach §§ 44, 45, 48 SGB X oder nach einer Abänderungsentscheidung des Familiengerichts gemäß §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG. Das neue Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte ist von dem Zeitpunkt an maßgebend, von dem an die geänderten Leistungen tatsächlich gezahlt werden. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass zu Unrecht gezahlte Leistungen nicht erstattungsfähig sind, auch wenn sie auf einem bindenden Bescheid beruhen, der nach §§ 45, 48 SGB X nicht zurückgenommen werden kann.

Leistungen zur Teilhabe

Sofern die Leistungen zur Teilhabe erstattungsfähig sind (siehe Abschnitt 5.6), sind sie grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten (§ 1 Abs. 3 S. 2 VAErstV).

Unberücksichtigt bleiben dabei Leistungen, die keine Leistungen zur Teilhabe sind (zum Beispiel Honorarkosten für Gutachten und Befundberichte, Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit der Fahrt zum Gutachter, Zinsen, Broschüren und Verwaltungskosten).

Wurde vor Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe der Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings oder der externen Teilung zulasten mehrerer Versorgungsträger durchgeführt, so müssen die in voller Höhe zu erstattenden Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe auf die jeweils zuständigen Versorgungsträger aufgeteilt werden. Die zu erstattenden Aufwendungen werden deshalb nach dem Verhältnis der Ausgleichsbeträge zulasten der Versorgungsträger auf diese aufgeteilt (Quotierung). In die Quotierung müssen auch die Versorgungsträger einbezogen werden, die ihre Erstattungspflicht wegen Geringfügigkeit des Ausgleichsbetrags durch einen einmaligen Abfindungsbetrag nach § 225 Abs. 2 SGB VI abgelöst haben (siehe Abschnitt 10). Von diesen Versorgungsträgern können allerdings keine Erstattungsbeträge mehr gefordert werden.

Wurde der Versorgungsausgleich in verschiedenen Ausgleichsformen (zum Beispiel Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 und Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 oder durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG und externe Teilung nach § 16 VersAusglG) durchgeführt, so hat der zuständige Versorgungsträger die Leistungen zur Teilhabe nur dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe allein unter Einbeziehung der begründeten Rentenanwartschaften erfüllt worden sind. In derartigen „Mischfällen“ ist hierbei zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe allein aus der internen Teilung nach § 10 VersAusglG beziehungsweise dem Splitting (einschließlich des erweiterten Splittings und der Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009) zuzüglich der eigenen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt waren. Bei dieser Prüfung sind die begründeten Rentenanwartschaften aus der externen Teilung nach § 16 VersAusglG beziehungsweise dem Quasi-Splitting daher außer Acht zu lassen. Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe ohne Einbeziehung der begründeten Rentenanwartschaften bereits mit Hilfe der im Wege anderer Ausgleichsformen (zum Beispiel interne Teilung nach § 10 VersAusglG, Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) erworbenen Rentenanwartschaften erfüllt worden, ist vom Versorgungsträger keine Erstattung zu fordern (PGVA 2/2005, TOP 13, PGVA 1/2006, TOP 4).

Siehe Beispiel 3

Weitere Besonderheiten ergeben sich bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in den Fällen der Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI, in denen anstelle der an sich zu gewährenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Übergangsgeld gezahlt worden ist (RBRTB 1/2002, TOP 17). Unabhängig davon, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bereits ohne oder nur mit dem Versorgungsausgleich erfüllt waren, ist das gezahlte Übergangsgeld bis zur Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstattungsfähig im Sinne des § 225 Abs. 1 SGB VI. Schließlich steht in den Fällen der Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI der Rentenanspruch im Vordergrund; der Rentenanspruch wird durch die Rentenfiktion nicht berührt, er gilt vielmehr bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgelds als erfüllt. Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 SGB VI dient im Ergebnis lediglich der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens.

Ebenso wie die gezahlte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit den dazugehörigen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung ist das für die Zeit der Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI gezahlte Übergangsgeld bis zur Höhe der Rente nur anteilig zu erstatten. Insoweit ergeben sich die zu erstattenden Aufwendungen, indem die erstattungsfähigen Leistungen mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der begründeten Rentenanwartschaft vervielfältigt und durch die gesamten persönlichen Entgeltpunkte der erstattungsfähigen Rentenanwartschaft geteilt werden (§ 1 Abs. 3 S. 1 VAErstV). Das gilt selbst dann, wenn das gezahlte Übergangsgeld höher war als der nachträglich festgestellte Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und somit für die Zeit der Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI keine Rente mehr zu zahlen war.

Das die Höhe der Rente für die Zeit der Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI gegebenenfalls übersteigende Übergangsgeld und die aufgrund des Übergangsgeldbezugs vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind demgegenüber nur dann zu erstatten, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ohne den Versorgungsausgleich nicht erfüllt gewesen wären. In einem solchen Fall muss der zuständige Versorgungsträger diese Aufwendungen allerdings in voller Höhe erstatten. Folgende Fallgestaltungen sind hier möglich:

  • Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation waren nur durch die aufgrund des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaft zu erbringen und das gezahlte Übergangsgeld war höher als der nachträglich festgestellte Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
    In diesem Fall muss der zuständige Versorgungsträger die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich des die Rente übersteigenden Übergangsgelds und einschließlich der aufgrund des Übergangsgeldbezugs vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe erstatten. An die Stelle des Übergangsgelds bis zur Höhe der Rente tritt aber im Wege der Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI der nachträglich festgestellte Rentenanspruch; das Übergangsgeld bis zur Höhe der Rente wird daher im Gegensatz zu den übrigen Leistungen zur Teilhabe nur anteilig erstattet. Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht zu erstatten, weil sie vom Rentenversicherungsträger nicht tatsächlich gezahlt wurden, sondern lediglich als gezahlt gelten (§ 176 Abs. 3 SGB VI).
  • Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation waren nur durch die aufgrund des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaft zu erbringen und das gezahlte Übergangsgeld war niedriger als der nachträglich festgestellte Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder genauso hoch wie dieser Anspruch.
    In diesem Fall muss der zuständige Versorgungsträger die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der aufgrund des Übergangsgeldbezugs vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe erstatten. Die gesamte Rente, die sich aus dem gezahlten Übergangsgeld und dem das Übergangsgeld übersteigenden „Rentenspitzbetrag“ zusammensetzt, sowie die auf der Grundlage des „Rentenspitzbetrags“ erbrachten (weiteren) Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung werden demgegenüber nur anteilig erstattet. Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht zu erstatten, weil sie vom Rentenversicherungsträger nicht tatsächlich gezahlt wurden, sondern lediglich als gezahlt gelten (§ 176 Abs. 3 SGB VI).

Kommt § 116 Abs. 3 SGB VI erst zur Anwendung, nachdem der zuständige Versorgungsträger das gesamte Übergangsgeld bereits in vollem Umfang erstattet hat, müssen die Höhe der erstatteten Aufwendungen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen überprüft und gegebenenfalls zu viel gezahlte Erstattungsbeträge zurückgezahlt werden.

Beitragserstattung

Bei einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI hat der zuständige Versorgungsträger gemäß § 1 Abs. 4 VAErstV den Betrag zu erstatten, um den sich die Beitragserstattung in Anwendung des § 210 Abs. 4 SGB VI erhöht hat (siehe GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 8.4.1). Eine Verhältnisbildung gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 VAErstV erübrigt sich in diesen Fällen.

Erstattungsverfahren

Entstehen dem Rentenversicherungsträger Aufwendungen durch Rentenanwartschaften, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung begründet wurden, fordert er vom zuständigen Versorgungsträger die Erstattung (Erstattungsanforderung). Auf der Grundlage der Erstattungsanforderung überweist der zuständige Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger die zu erstattenden Aufwendungen.

Wer zuständiger Rentenversicherungsträger ist, ergibt sich aus dem Abschnitt 7.1, während Erläuterungen zum zuständigen Versorgungsträger den Ausführungen im Abschnitt 7.2 entnommen werden können.

Die Durchführung des Erstattungsverfahrens regelt § 2 VAErstV (siehe Abschnitt 7.3).

Zuständiger Rentenversicherungsträger

Zuständig für die Abwicklung der Erstattung nach § 225 Abs. 1 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger, der die Leistungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft erbracht hat. Dies ist in der Regel auch der Rentenversicherungsträger, der das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person führt.

Eine Ausnahme von dieser Regel kann sich jedoch bei Leistungen zur Teilhabe ergeben. In einem solchen Fall bleibt der Rentenversicherungsträger, der die Leistungen zur Teilhabe erbracht hat, auch dann für die Abwicklung des Erstattungsverfahrens zuständig, wenn er nicht mehr der Kontoführer ist (RBRTN 1/2000, TOP 14, und AGDR 3/2000, TOP 3).

Zuständiger Versorgungsträger

Erstattungspflichtig ist der zuständige Versorgungsträger. Das ist der Versorgungsträger, der in der Zeit des Erstattungsanspruchs für die durch das Quasi-Splitting beziehungsweise die externe Teilung ausgeglichene Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zuständig ist. Damit kann im Einzelfall ein anderer Versorgungsträger erstattungspflichtig sein als der im Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich genannte. Insoweit hat die familiengerichtliche Entscheidung keine rechtsgestaltende Wirkung (siehe OLG Hamm vom 26.05.1982, AZ: 3 UF 395/80). Wechselt zum Beispiel der ausgleichspflichtige Beamte den Dienstherrn, so ist der neue Dienstherr, der auch für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig ist, zuständiger Versorgungsträger im Sinne des § 225 Abs. 1 SGB VI. Im Fall einer Abordnung oder Beurlaubung der ausgleichspflichtigen Person verbleibt die Erstattungspflicht jedoch beim abordnenden oder beurlaubenden Dienstherrn. Geht die Leistungspflicht eines Trägers der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Rahmen eines Überleitungsabkommens auf einen anderen Versorgungsträger über, so übernimmt dieser auch die Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 1 SGB VI.

Zuständiger Versorgungsträger kann auch ein privater Träger der Versorgungslast sein (siehe Abschnitt 3).

Durchführung des Erstattungsverfahrens

Nach § 2 Abs. 1 VAErstV soll der Rentenversicherungsträger die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, vom zuständigen Versorgungsträger anfordern (Erstattungsanforderung). Die Viermonatsfrist des § 2 Abs. 1 VAErstV stellt indessen keine Ausschlussfrist dar; vielmehr handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Eine Erstattungsanforderung kann damit auch noch wirksam geltend gemacht werden, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, mehr als vier Kalendermonate vergangen sind (PGVA 1/2002, TOP 3).

Die Erstattungsanforderung muss die erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen enthalten (§ 2 Abs. 2 VAErstV), damit der zuständige Versorgungsträger die Forderung des Rentenversicherungsträgers überprüfen kann.

Nach § 2 Abs. 3 VAErstV wird der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers sechs Monate nach dem Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Versorgungsträger fällig.

Erfüllt der zuständige Träger der Versorgungslast die Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers erst (weit) nach dem Eintritt der Fälligkeit, bleibt dies für den Versorgungsträger sanktionslos (BR-Drucksache 646/01, S. 9).

Verjährung des Erstattungsanspruchs

Der Erstattungsanspruch verjährte für Erstattungsforderungen, die bis zum 30.06.2020 geltend gemacht wurden, in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist (§ 2 Abs. 4 VAErstV in der Fassung bis 30.06.2020). Die Nichtbeachtung der "Soll-Vorschrift" des § 2 Abs. 1 VAErstV führte bei Erstattungsanforderungen bis zum 30.06.2020 für Aufwendungen, die ab dem Jahr 2001 entstanden sind, dabei nicht zur Verjährung der Erstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Versorgungsträger. Der Verjährungsbeginn knüpfte nach dem Recht bis 30.06.2020 an den Eintritt der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs an. Nach dem eindeutigen Wortlaut in § 2 Abs. 3 VAErstV richtet sich die Fälligkeit der Ansprüche zwingend nach dem Eingang der Erstattungsforderung bei dem zuständigen Träger der Versorgungslast. In Ermangelung abweichender Regelungen war bei Erstattungsanforderungen bis zum 30.06.2020 hinsichtlich des Verjährungsbeginns daher ein Obliegenheitsverstoß des Rentenversicherungsträgers nicht relevant. Da der mögliche Wortsinn die Grenzen der Auslegung bildete und die Regelung eindeutig war, kam eine abweichende Auslegung nicht in Betracht (siehe Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.02.2015, AZ: L 4 R 819/12 NZB, und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2015, AZ: L 12 R 53/13).

Für Erstattungsforderungen, die ab dem 01.07.2020 geltend gemacht werden, hat der Gesetzgeber den Beginn der Verjährungsfrist neu geregelt. Erstattungsforderungen verjähren nunmehr in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 VAErstV hätten angefordert werden sollen (§ 2 Abs. 4 S. 1 VAErstV in der Fassung ab 01.07.2020). Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn ist damit nicht mehr der Eintritt der Fälligkeit der Erstattungsforderung nach § 2 Abs. 3 VAErstV, sondern der konkrete und im Falle der ausnahmsweisen Erstattungsanforderung außerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 1 VAErstV der unterstellte Anforderungszeitpunkt durch den Rentenversicherungsträger. Es handelt sich daher nicht lediglich um eine Klarstellung der Verjährungsvorschrift der VAErstV durch den Gesetzgeber, sondern um eine gesetzliche Neuregelung.

Siehe Beispiel 4

Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß (§ 2 Abs. 4 S. 2 VAErstV).

Keine Auswirkungen des Erstattungsverfahrens für frühere Ehegatten

§ 225 SGB VI regelt allein die aufgrund eines Quasi-Splittings oder einer externen Teilung zwischen dem zuständigen Versorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger eintretenden Rechtsfolgen. Das Erstattungsverfahren zwischen diesen Trägern hat keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die geschiedenen Ehegatten.

Die vom zuständigen Versorgungsträger zu erstattenden Aufwendungen müssen auch nicht mit dem Betrag übereinstimmen, um den der Versorgungsträger die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person aufgrund des Quasi-Splittings oder einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG mindert. Während bei der Berechnung des Minderungsbetrags die für den Versorgungsträger geltenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Regelungen Anwendung finden, richtet sich die Erhöhung der Rente der ausgleichsberechtigten Person nach § 76 Abs. 2 und 4 SGB VI, gegebenenfalls in Verbindung mit § 264 SGB VI oder § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024. Die zu erstattenden Aufwendungen werden nach § 225 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit der VAErstV allein aus den Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person ermittelt.

Endet die Erstattungspflicht des bisher zuständigen Versorgungsträgers, weil die ausgleichspflichtige Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgung nachversichert wurde (siehe Abschnitte 9.1.1 bis 9.2.2), ist bei der ausgleichsberechtigten Person der Zuschlag an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) aus der begründeten Rentenanwartschaft unverändert zu berücksichtigen. Leistungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich für die ausgleichsberechtigte Person nicht.

Bei der ausgleichspflichtigen Person kann sich der Minderungsbetrag aufgrund des Versorgungsausgleichs infolge der Nachversicherung allerdings verändern, auch wenn die zu seinen Lasten begründete Rentenanwartschaft selbst unverändert bleibt. Das liegt daran, dass für die Berechnung des Minderungsbetrags nach der erfolgten Nachversicherung andere Regelungen gelten (siehe Abschnitte 9.1.1 bis 9.2.2). Die begründete Rentenanwartschaft selbst kann nur durch eine Abänderungsentscheidung des Familiengerichts nach §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG verändert werden.

Ende oder Übergang der Erstattungspflicht

Wird die ausgleichspflichtige Person nach der familiengerichtlichen Entscheidung über das Quasi-Splitting oder die externe Teilung nachversichert, so endet die Erstattungspflicht des bisher zuständigen Versorgungsträgers. Bei den weiteren Rechtsfolgen muss danach unterschieden werden, ob die Nachversicherung gemäß § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 9.1) oder auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 186 SGB VI in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (siehe Abschnitt 9.2) erfolgt.

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei einer Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich je nachdem, ob die Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.1991 (siehe Abschnitt 9.1.1) beziehungsweise vor dem 01.01.1992 (siehe Abschnitt 9.1.2) gezahlt wurden, unterschiedliche Rechtsfolgen.

Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.1991

Sind Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.1991 – also unter Geltung des SGB VI – gezahlt worden, endet die Erstattungspflicht des zuständigen Trägers der Versorgungslast. Vom zuständigen Versorgungsträger sind dann nur noch die Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge vorausging. Obwohl es sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, muss die Nachversicherung in der Ehezeit liegende Zeiten betreffen.

Das Ende der Erstattungspflicht ist der Ausgleich dafür, dass der Versorgungsträger bei einer Nachversicherung seit dem 01.01.1992 auch für die auf die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit entfallenden (ungekürzten) Entgelte die vollen Beiträge zu zahlen hat (siehe GRA zu § 183 SGB VI, Abschnitt 2). Die Nachversicherungsbeiträge mindern sich jedoch gegebenenfalls nach Maßgabe des § 183 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 183 SGB VI, Abschnitt 4).

Werden bei einer Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 185 Abs. 1 S. 3 SGB VI keine Beiträge an den Rentenversicherungsträger gezahlt, weil der Arbeitgeber ebenfalls ein Rentenversicherungsträger ist, gelten die Nachversicherungsbeiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind (siehe GRA zu § 185 SGB VI, Abschnitt 3). In diesen Fällen endet die Erstattungspflicht des bisher zuständigen Versorgungsträgers mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Erfüllung der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging.

Folge der Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Regelungen des SGB VI ist, dass die auf der Nachversicherung beruhenden Rentenanwartschaften mit einem Abschlag an Entgeltpunkten belastet sind. Der Abschlag an Entgeltpunkten errechnet sich aus der ursprünglich im Wege des Quasi-Splittings oder der externen Teilung begründeten Rentenanwartschaft. Die vor der Nachversicherung zulasten der ausgleichspflichtigen Person begründete Rentenanwartschaft gilt gemäß § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge beziehungsweise in den Fällen des § 185 Abs. 1 S. 3 SGB VI mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Nachversicherung als übertragen (siehe GRA zu § 185 SGB VI, Abschnitt 7). Der Abschlag an Entgeltpunkten aus der als übertragen geltenden Rentenanwartschaft entfällt oder vermindert sich, soweit die Kürzung der Versorgung vor der Nachversicherung durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Versorgungsträger abgewendet worden ist (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 4.4).

Beachte:

Erfolgte die Nachversicherung eines ausgleichspflichtigen Beamten auf Widerruf oder Soldaten auf Zeit im Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum 31.12.1991 nach § 10c VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991, endete die Erstattungspflicht ebenfalls (siehe Abschnitt 9.1.2).

Nachversicherungsbeiträge vor dem 01.01.1992

Wurden die Nachversicherungsbeiträge vor dem 01.01.1992 gezahlt und erfolgte die Nachversicherung unter Anwendung des § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO nach gekürzten Entgelten für die Ehezeit, endet die Erstattungspflicht des zuständigen Versorgungsträgers weder aufgrund der Nachversicherung noch mit dem Inkrafttreten des SGB VI. Vielmehr hat der zuständige Versorgungsträger auch die nach dem 31.12.1991 entstandenen Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft weiterhin zu erstatten (siehe GRA zu § 290 SGB VI). Zuständiger Versorgungsträger ist (und bleibt) in diesen Fällen der Versorgungsträger, der die gekürzten Nachversicherungsbeiträge gezahlt hat.

Abweichend vom Grundsatz des Weiterbestehens der Erstattungspflicht kann es aber auch bei einer Nachversicherung, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht erfolgt ist, zu einem Ende der Erstattungspflicht des zuständigen Versorgungsträgers kommen. Das ist der Fall, wenn die Nachversicherung eines ausgleichspflichtigen Beamten auf Widerruf oder Soldaten auf Zeit gemäß § 10c VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991 nach den ungekürzten Entgelten für die Ehezeit erfolgte (siehe GRA zu § 290 SGB VI, Abschnitt 4.2) oder wenn die bei der ausgleichspflichtigen Person vorgenommene Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO durch eine ergänzende Nachversicherung nach den Regelungen des SGB VI aufgehoben wird. Eine ergänzende Nachversicherung wird auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers durchgeführt, wenn eine Abänderungsentscheidung nach den §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG, § 10a VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 ergangen ist. Die Rentenanwartschaften der ausgleichpflichtigen Person mindern sich in diesem Falle um die nach der Abänderungsentscheidung zu deren Lasten übertragenen Anrechte.

Darüber hinaus wird die Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte beseitigt, wenn nachträglich weitere Zeiten oder Arbeitsentgelte, die jeweils in die Ehezeit fallen, nach dem SGB VI nachzuversichern sind (ergänzende Nachversicherung, siehe auch GRA zu § 290 SGB VI, Abschnitt 4.4).

Die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten im Falle des Endes der Erstattungspflicht bei einer bis zum 31.12.1991 durchgeführten Nachversicherung erfolgt im Übrigen entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 9.1.1.

Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Ebenso wie bei der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, ergeben sich auch bei einer Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31.12.1991 (siehe Abschnitt 9.2.1) beziehungsweise vor dem 01.01.1992 (siehe Abschnitt 9.2.2) unterschiedliche Rechtsfolgen.

Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.1991

Bei einer Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geht die Erstattungspflicht des bisher zuständigen Versorgungsträgers auf die berufsständische Versorgungseinrichtung über, wenn die Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.1991 gezahlt worden sind. Der Übergang der Erstattungspflicht geschieht mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Nachversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Damit hat der bisher zuständige Versorgungsträger nur noch die Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung vorausging.

Das Ende der Erstattungspflicht für den bisher zuständigen Versorgungsträger ist der Ausgleich dafür, dass der Versorgungsträger bei einer Nachversicherung seit dem 01.01.1992 auch für die auf die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit entfallenden (ungekürzten) Entgelte die vollen Beiträge zu zahlen hat (siehe GRA zu § 183 SGB VI, Abschnitt 2 in Verbindung mit § 186 SGB VI). Die Nachversicherungsbeiträge mindern sich jedoch gegebenenfalls nach Maßgabe des § 183 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 183 SGB VI, Abschnitt 4).

Die Minderung der Anwartschaft aufgrund des Versorgungsausgleichs in der berufsständischen Versorgungseinrichtung, bei der die ausgleichspflichtige Person nachversichert wurde, bestimmt sich nach der Satzung des jeweiligen Versorgungsträgers.

Nachversicherungsbeiträge vor dem 01.01.1992

Wurden die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 124 Abs. 6a, 6b AVG vor dem 01.01.1992 an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt und erfolgte die Nachversicherung unter Anwendung des § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO nach gekürzten Entgelten für die Ehezeit, geht die Erstattungspflicht des bisher zuständigen Versorgungsträgers weder aufgrund der Nachversicherung noch mit dem Inkrafttreten des SGB VI auf die berufsständische Versorgungseinrichtung über. Vielmehr bleibt der bisher zuständige Versorgungsträger auch für die nach dem 31.12.1991 entstandenen Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft weiterhin erstattungspflichtig (siehe GRA zu § 290 SGB VI).

Abweichend vom Grundsatz des Weiterbestehens der Erstattungspflicht kann es aber auch bei einer Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht erfolgt ist, zu einem Übergang der Erstattungspflicht vom bisher zuständigen Versorgungsträger auf die berufsständische Versorgungseinrichtung kommen. Hinsichtlich möglicher Fallgestaltungen wird auf Abschnitt 9.1.2 verwiesen (siehe auch GRA zu § 290 SGB VI).

Mit der Nachversicherung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung richtet sich die Minderung der Anwartschaften der ausgleichspflichtigen Person aufgrund des Versorgungsausgleichs nach der Satzung dieses Trägers.

Abfindung der Erstattungsforderung in Bagatellfällen (Abs. 2)

Übersteigt die im Wege des Quasi-Splittings oder der externen Teilung begründete Rentenanwartschaft die Bagatellgrenze von 1 Prozent der zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht, wird das verwaltungsaufwändige Erstattungsverfahren, das sich in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, nicht durchgeführt.

Stattdessen hat der zuständige Versorgungsträger in diesen Bagatellfällen nur einen einmaligen Abfindungsbetrag an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Das Gesetz spricht hier zwar von „Beiträgen“; im Ergebnis handelt es sich jedoch nicht um Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft. Vielmehr handelt es sich um „Abfindungsbeträge“, die gezahlt werden, um die Erstattungspflicht für die Begründung der Rentenanwartschaft abzulösen (siehe § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024).

Anwendungsbereich des § 225 Abs. 2 SGB VI

§ 225 Abs. 2 SGB VI kommt immer dann zur Anwendung, wenn durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zum Ausgleich von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person eine Rentenanwartschaft begründet wird und die begründete Rentenanwartschaft die Bagatellgrenze von 1 Prozent der zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.

Hinweis:

Die Ausführungen beziehen sich lediglich auf die externe Teilung nach § 16 VersAusglG. Zwar konnten geringe Anrechte auch nach dem Recht bis zum 31.08.2009 durch Quasi-Splitting begründet werden. Für die Ablösung der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 2 SGB VI haben Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach dem Recht bis 31.08.2009 getroffen wurden, jedoch keine praktische Relevanz mehr (vergleiche hierzu Abschnitt 10.4 zur Verjährung).

Der zuständige Versorgungsträger muss in den Bagatellfällen des § 225 Abs. 2 SGB VI auch dann sofort den einmaligen Abfindungsbetrag zahlen, wenn im Fall der späteren Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch ein Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 SGB VI in Betracht kommt (BSG vom 09.09.1998, AZ: B 13 RJ 5/97 R und BSG vom 29.09.1998, AZ: B 4 RA 14/98 R).

Die gesetzlichen Vorschriften lassen den Rentenversicherungsträgern und den Versorgungsträgern keine Wahlmöglichkeit zwischen der Erstattung der Aufwendungen oder der Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrags. Wenn die begründete Rentenanwartschaft die Bagatellgrenze von 1 Prozent der zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet, steht dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Versorgungsträger ausschließlich aus § 225 Abs. 2 S. 1 SGB VI, aber niemals aus § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu (BSG vom 14.03.2006, AZ: B 4 RA 8/05 R).

§ 225 Abs. 2 S. 2 SGB VI stellt klar, dass die Erstattungsregelung des § 225 Abs. 1 SGB VI in den Bagatellfällen des § 225 Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht anzuwenden ist.

Dies gilt unabhängig von der individuellen Risikolage der ausgleichsberechtigten Person und auch in dem Fall, dass die Durchsetzung der Erstattungsforderung gemäß § 225 Abs. 2 SGB VI wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr möglich ist (siehe Abschnitt 10.4). Ebenso ist unbeachtlich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Rentenversicherungsträger tatsächlich Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft entstehen beziehungsweise entstehen werden.

Bagatellgrenze

Der zuständige Versorgungsträger muss einen einmaligen Abfindungsbetrag zur Ablösung seiner Erstattungspflicht zahlen, wenn die aufgrund der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person begründete Rentenanwartschaft - bezogen auf das Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit - die Bagatellgrenze von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 SGB IV nicht übersteigt. Wird die Bagatellgrenze auch nur geringfügig überschritten, verbleibt es beim (späteren) Erstattungsverfahren.

Die Bagatellgrenze errechnet sich aus der zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße für die alten Bundesländer (§ 18 Abs. 1 SGB IV), wenn das Familiengericht gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 VersAusglG die Umrechnung der begründeten Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte angeordnet hat. In diesen Fällen ergibt sich aus der begründeten Rentenanwartschaft gemäß § 76 Abs. 2 und 4 SGB VI ein Zuschlag an Entgeltpunkten.

Hat das Familiengericht gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG angeordnet, dass der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist, beläuft sich die Bagatellgrenze auf 1 Prozent der zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) für die neuen Bundesländer (§ 18 Abs. 2 SGB IV). Diese spezielle Bagatellgrenze ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz; sie entspricht aber der Regelung des § 281a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 beziehungsweise § 281a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009, wonach der einmalige Abfindungsbetrag nach § 225 Abs. 2 SGB VI bei einer Umrechnung der begründeten Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) unter Zuhilfenahme des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet beziehungsweise den neuen Bundesländern berechnet wird (siehe Abschnitt 10.3). Die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) ordnet das Familiengericht dann an, wenn die Rentenanwartschaft zulasten eines angleichungsdynamischen Anrechts begründet worden ist (siehe GRA zu § 264a SGB VI, Abschnitt 3.2). Eine solche Anordnung führt dazu, dass sich aus der begründeten Rentenanwartschaft gemäß § 76 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) errechnet.

Die Bagatellgrenze wird ermittelt, indem die zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltende monatliche Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV (siehe Aktuelle Werte "Bezugsgrößen") durch die Zahl 100 geteilt wird. Die für die Zeit vom 01.07.1977 bis 31.12.1977 geltende monatliche Bezugsgröße in Höhe von 1.850,00 DM muss dabei auch dann zugrunde gelegt werden, wenn die Ehezeit vor dem 01.07.1977 endete (Art. 4 § 4 VAWMG). Die Bagatellgrenze wird auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI).

Bei einer Umrechnung der begründeten Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) ergibt sich die Bagatellgrenze, indem die zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltende monatliche Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 SGB IV (siehe Aktuelle Werte "Bezugsgrößen") durch die Zahl 100 geteilt wird. In entsprechender Anwendung des Art. 4 § 4 VAWMG wird dabei auch dann von der für die Zeit vom 03.10.1990 bis 31.12.1990 geltenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) in Höhe von 1.400,00 DM ausgegangen, wenn die Ehezeit vor dem 03.10.1990 endete. Auch die Bagatellgrenze (Ost) wird auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI).

Für die Jahre bis 2001 sind die Bagatellgrenzen DM-Beträge. Um die begründete Rentenanwartschaft mit der maßgebenden Bagatellgrenze vergleichen zu können, muss deshalb der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaft in einen DM-Betrag umgerechnet werden, wenn das Familiengericht bei einer (Abänderungs-) Entscheidung ab dem 01.01.2002 die Rentenanwartschaft in Euro begründet hat und die Ehezeit vor dem 01.01.2002 endete. Die Umrechnung erfolgt in der Weise, dass der Euro-Betrag der begründeten Rentenanwartschaft mit dem amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 vervielfältigt wird. Der sich dabei ergebende DM-Betrag wird auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI).

Wurden zulasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person bei verschiedenen Versorgungsträgern für die ausgleichsberechtigte Person mehrere Rentenanwartschaften begründet, wird der Bagatellgrenze nicht die Summe der begründeten Rentenanwartschaften gegenübergestellt.

Etwas anderes gilt, wenn zulasten eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei einem Versorgungsträger für die ausgleichsberechtigte Person sowohl eine Rentenanwartschaft (West) als auch eine Rentenanwartschaft (Ost) begründet wurden. In diesem Fall wird der Bagatellgrenze die Summe der begründeten Rentenanwartschaften gegenübergestellt. Dadurch kann vermieden werden, dass ein Versorgungsträger durch die einmalige Abfindungszahlung nur einen Teil seiner Erstattungspflicht ablöst und für den übrigen Teil ein laufendes Erstattungsverfahren durchzuführen ist (AGVA 2/2015, TOP 15.3).

Hinweis:

Eine Unterscheidung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) erfolgt nur noch bis zum 30.06.2024. Gemäß dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) treten ab dem 01.07.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost).

Berechnung des Abfindungsbetrags

Die Berechnung des einmaligen Abfindungsbetrags zur Ablösung der Erstattungspflicht im Sinne des § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erfolgt nach § 187 Abs. 3 SGB VI, wenn sich aus der begründeten Rentenanwartschaft gemäß § 76 Abs. 2 und 4 SGB VI ein Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt. Für je einen Entgeltpunkt ist danach der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Abfindungszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Zahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewandt wird.

Steht der begründeten Rentenanwartschaft gemäß § 76 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) gegenüber, errechnet sich der Abfindungsbetrag im Sinne des § 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 beziehungsweise § 281a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 nach § 281a Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024. Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist danach der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Abfindungszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Zahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet beziehungsweise den neuen Bundesländern angewandt wird. Das zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet beziehungsweise den neuen Bundesländern errechnet sich, indem das vorläufige Durchschnittsentgelt für die alten Bundesländer durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 des SGB VI geteilt wird.

Die Ermittlung des einmaligen Abfindungsbetrags zur Ablösung der Erstattungspflicht geht von den Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) aus, die der begründeten Rentenanwartschaft gegenüberstehen. Nach § 187 Abs. 2 SGB VI ergeben sich die Entgeltpunkte, indem der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaft durch den zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden aktuellen Rentenwert geteilt wird (siehe GRA zu § 187 SGB VI). Ist die begründete Rentenanwartschaft nach der Anordnung des Familiengerichts in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, so geschieht dies nach § 281a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024, indem der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaft durch den zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird. Die Umrechnung der begründeten Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) nach § 187 Abs. 2 beziehungsweise § 281a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 führt zum gleichen Ergebnis wie die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) aus der begründeten Rentenanwartschaft nach § 76 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit Abs. 4 beziehungsweise § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 (siehe GRA zu § 76 SGB VI und GRA zu § 264a SGB VI).

Beachte:

Für die Ermittlung des Erstattungsbetrags darf in Fällen eines Hin-und-her-Ausgleichs von Anrechten, der sich aus der externen Teilung nach § 16 VersAusglG ergebende Zuschlag an Entgeltpunkten (§§ 76, 264 SGB VI sowie § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024) nicht mit Entgeltpunkten aus der internen Teilung (Zuschlag oder Abschlag) verrechnet werden, auch wenn es sich um gleichartige Entgeltpunkte handelt (siehe GRA zu § 10 VersAusglG, Abschnitt 4.3). Dies gilt selbst dann, wenn die (neben den zugunsten begründeten Entgeltpunkten) zulasten des Versicherten übertragenen Entgeltpunkte im Leistungsfall nicht mehr vorhanden sind (AGVA 2/2015, TOP 12).

Der Rechenweg für die Ermittlung des einmaligen Abfindungsbetrags bestimmt sich nach § 187 Abs. 3 S. 2, 3 SGB VI beziehungsweise § 281a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 mit Hilfe der amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Rechengrößen enthalten unter anderem Umrechnungsfaktoren für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und für die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)"). Zur Berechnung des Abfindungsbetrags wird der Zuschlag an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost), der der begründeten Rentenanwartschaft gegenübersteht, mit dem im Zeitpunkt der Abfindungszahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge vorgesehen ist, vervielfältigt. Die entsprechende Formel lautet:

Zuschlag an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost)

mal

maßgebender Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Abfindungszahlung

gleich

 Abfindungsbetrag

Da die Begründung von Rentenanwartschaften nur in der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt (§ 137 SGB VI in Verbindung mit § 141 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004), sind die Umrechnungsfaktoren der allgemeinen (nicht der knappschaftlichen) Rentenversicherung heranzuziehen.

Der Abfindungsbetrag wird nach § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Siehe Beispiel 5

§ 187 Abs. 5 SGB VI über die Fiktion des Zeitpunkts der Beitragszahlung (siehe GRA zu § 187 SGB VI und GRA zu § 281a SGB VI) gilt nicht für die Berechnung des einmaligen Abfindungsbetrags. In § 187 Abs. 5 SGB VI sind nämlich nur Personen, nicht jedoch Versorgungsträger genannt. Damit ist für die Berechnung des Abfindungsbetrags grundsätzlich der Umrechnungsfaktor maßgebend, der im Zeitpunkt der Abfindungszahlung gilt.

Abweichend von diesem Grundsatz sehen die Rentenversicherungsträger bei einer zwischenzeitlichen Erhöhung des maßgebenden Umrechnungsfaktors und damit des Abfindungsbetrags von Nachforderungen ab, wenn der zuständige Versorgungsträger den ursprünglich angeforderten Abfindungsbetrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Anforderung durch den Rentenversicherungsträger gezahlt hat. Dies entspricht dem Zweck des § 225 Abs. 2 SGB VI, den Verwaltungsaufwand zu vermindern (FAVR 1/90, TOP 8). Vermindert sich der maßgebende Umrechnungsfaktor nach der Anforderung des Abfindungsbetrags, so muss der zuständige Versorgungsträger nur den sich daraus ergebenden niedrigeren Abfindungsbetrag zahlen.

Fälligkeit des Abfindungsbetrags

Der einmalige Abfindungsbetrag zur Ablösung der Erstattungspflicht ist im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung über die externe Teilung fällig. Bei Abänderungsentscheidungen nach den §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG wird der gegebenenfalls zu leistende Abfindungsbetrag (siehe Abschnitt 10.3) mit dem Eintritt der Rechtskraft fällig.

Es ist nicht zulässig, die Abfindungszahlung hinauszuschieben, bis an die ausgleichsberechtigte Person oder ihre Hinterbliebenen Leistungen aus der begründeten Rentenanwartschaft zu erbringen sind. Schließlich soll in den Bagatellfällen nach dem Willen des Gesetzgebers „ein sofortiges Beitragsverfahren“ an die Stelle des späteren Erstattungsverfahrens treten (siehe BT-Drucksache 10/5447, S. 21).

Andererseits ist es den Versorgungsträgern auch nicht gestattet, vor dem Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über die externe Teilung beziehungsweise vor dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung eine Abfindungszahlung zu leisten. § 225 Abs. 2 SGB VI setzt nämlich voraus, dass die Rentenanwartschaft tatsächlich begründet ist.

Der fällige Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf die einmalige Abfindungszahlung erlischt nicht mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person. Das gilt selbst dann, wenn auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 37 VersAusglG für die Zahlung der ungekürzten Versorgung erfüllt sind.

Für die Anwendung des § 225 Abs. 2 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Rentenversicherungsträger aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft Aufwendungen hatte. Damit scheidet auch eine Rückzahlung des Abfindungsbetrags nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person in entsprechender Anwendung der Härteregelung des § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG aus (BSG vom 09.09.1998, AZ: B 13 RJ 5/97 R).

Eine direkte Anwendung des § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil es sich beim Abfindungsbetrag nicht um Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft handelt; die Begründung der Rentenanwartschaft erfolgt bei der externen Teilung bereits durch die rechtskräftige und wirksame Entscheidung des Familiengerichts.

Aus den gleichen Gründen findet § 187 Abs. 4 SGB VI über den Ausschluss einer Beitragszahlung beim Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe GRA zu § 187 SGB VI und GRA zu § 281a SGB VI) in den Fällen des § 225 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung. Der Abfindungsbetrag wird also auch dann fällig, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Ebenso gilt beim Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Regelung des § 76 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI über die Nichtberücksichtigung von Beiträgen, die nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind (siehe GRA zu § 76 SGB VI), für die Abfindungszahlung nicht.

Der Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf die Abfindungszahlung nach § 225 Abs. 2 SGB VI verjährt in analoger Anwendung des § 113 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechtskraft der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung eingetreten ist (BSG vom 14.03.2006, AZ: B 4 RA 8/05 R).

Keine Auswirkungen der Abfindungszahlung für frühere Ehegatten

Ebenso wie das Erstattungsverfahren hat die Abfindungszahlung nach § 225 Abs. 2 SGB VI keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die geschiedenen Ehegatten (siehe Abschnitt 7.4).

Die Erhöhung der Rente der ausgleichsberechtigten Person richtet sich somit auch in den Fällen des § 225 Abs. 2 SGB VI nach § 76 Abs. 2 und 4 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024. Für die Berechnung des Minderungsbetrags bei der ausgleichspflichtigen Person gelten die für den Versorgungsträger maßgebenden Regelungen.

Abfindungszahlung nach Abänderungsentscheidung

Bei einer Abänderungsentscheidung nach §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG richtet sich die Frage, ob ein Erstattungsverfahren durchgeführt oder ein einmaliger Abfindungsbetrag angefordert wird, nach den folgenden Festlegungen der Rentenversicherungsträger (AGFAVR 3/94, TOP 13):

  • Wird durch eine rechtskräftige Abänderungsentscheidung erstmalig eine Rentenanwartschaft begründet, die zudem die Bagatellgrenze von 1 Prozent der zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, wird vom zuständigen Versorgungsträger ein einmaliger Abfindungsbetrag angefordert.
  • Liegt eine rechtskräftige Abänderungsentscheidung vor, durch die sich die begründete Rentenanwartschaft erhöht hat, so wird vom zuständigen Versorgungsträger nur in den Fällen ein einmaliger Abfindungsbetrag angefordert, in denen die nach der Abänderung insgesamt begründete Rentenanwartschaft die Bagatellgrenze nicht übersteigt (BSG vom 16.11.1993, AZ: 4 RA 54/92). Wurde bereits aufgrund der vorangegangenen Entscheidung ein einmaliger Abfindungsbetrag gezahlt, errechnet sich der neue Abfindungsbetrag nur noch aus der durch die Abänderung zusätzlich begründeten Rentenanwartschaft.
  • Ist ein einmaliger Abfindungsbetrag gezahlt worden und wird in einem Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG eine höhere Rentenanwartschaft begründet, die nunmehr insgesamt die Bagatellgrenze von 1 Prozent der zum Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße übersteigt, so bezieht sich das Erstattungsverfahren nur auf die zusätzlich begründete Rentenanwartschaft (BSG vom 09.09.1998, AZ: B 13 RJ 5/97 R). Für die zusätzlich begründete Rentenanwartschaft wird somit kein einmaliger Abfindungsbetrag nach § 225 Abs. 2 SGB VI gefordert.
  • Wurde die begründete Rentenanwartschaft durch eine Abänderungsentscheidung herabgesetzt, so verbleibt es bei dem aufgrund der vorangegangenen Entscheidung maßgebenden Verfahren. Denn im Grunde ist durch eine solche Abänderungsentscheidung keine Rentenanwartschaft begründet worden. Unterlag also die vorangegangene Entscheidung dem Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 SGB VI, weil die ursprünglich begründete Rentenanwartschaft den Grenzbetrag überstieg, unterliegt auch die Abänderungsentscheidung dem laufenden Erstattungsverfahren. In solchen Fällen ist ein einmaliger Abfindungsbetrag nach § 225 Abs. 2 SGB VI auch dann nicht fällig, wenn die nach der Abänderung begründete Rentenanwartschaft die Bagatellgrenze nicht übersteigt.

Wurde aufgrund der vorangegangenen Entscheidung bereits ein einmaliger Abfindungsbetrag gezahlt und ist die begründete Rentenanwartschaft durch eine Abänderungsentscheidung herabgesetzt worden oder sogar vollständig entfallen, kann eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Abfindungsbetrags in Betracht kommen (§ 225 Abs. 2 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 7 SGB VI, vergleiche auch Abschnitt 10.7).

Rückzahlung des Abfindungsbetrags nach Abänderung an den Versorgungsträger

Eine Rückzahlung des vom zuständigen Versorgungsträger an den Rentenversicherungsträger aufgrund einer vorangegangenen Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts gezahlten einmaligen Abfindungsbetrags nach § 225 Abs. 2 SGB VI kann in Betracht kommen, wenn sich die der Abfindungszahlung zugrunde liegende begründete Rentenanwartschaft durch eine Abänderungsentscheidung des Familiengerichts (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) vermindert hat oder weggefallen ist. Für diese Fälle ist in § 225 Abs. 2 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 7 SGB VI bestimmt, dass der im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Abfindungsbetrag zurückzuzahlen ist.

Eine begründete Rentenanwartschaft fällt weg, wenn nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich eine Rentenanwartschaft beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde, für die der zuständige Versorgungsträger einen Abfindungsbetrag nach § 225 Abs. 2 SGB VI geleistet hat, und diese Begründung nach der Abänderungsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, da das Anrecht nunmehr intern im jeweiligen Versorgungssystem des Versorgungsträgers zu teilen ist. In einem solchen Fall hat der Rentenversicherungsträger den vom zuständigen Versorgungsträger gezahlten Abfindungsbetrag in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern hieraus keine Leistungen erbracht wurden.

Hat sich die begründete Rentenanwartschaft aufgrund der Abänderungsentscheidung vermindert, errechnet sich der Rückzahlungsbetrag aus der Differenz zwischen dem gezahlten Abfindungsbetrag und dem Abfindungsbetrag, der sich unter Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung ergeben würde.

Leistungen, die aus dem begründeten Anrecht erbracht wurden, sind auf den Rückzahlungsbetrag anzurechnen. Dies stellt § 225 Abs. 2 S. 3 SGB VI klar, indem er auf § 187 Abs. 7 SGB VI verweist. Die Anrechnung erstreckt sich dabei auf alle Leistungen, die aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person erbracht wurden. Hierzu zählen auch die innerhalb der Schuldnerschutzfrist (§ 30 VersAusglG) gezahlten Leistungen aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person sowie Leistungen zur Teilhabe, soweit diese nur mit den Anrechten aus dem Versorgungsausgleich gewährt werden konnten, und Leistungen an Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person (AGVA 1/2010, TOP 2).

Die Anrechnung der Leistungen ist so vorzunehmen, als würden Erstattungsbeträge nach § 225 Abs. 1 SGB VI errechnet und beim zuständigen Versorgungsträger angefordert. § 1 Abs. 3 VAErstV findet für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge entsprechend Anwendung.

Die Ermittlung der anzurechnenden Leistungen richtet sich nach den Abschnitten 4 bis 6.6.

Übersteigt der errechnete Rückzahlungsbetrag den Betrag der anzurechnenden Leistungen, ist der verbleibende Restbetrag an den zuständigen Versorgungsträger zurückzuzahlen. Ist der Betrag der anzurechnenden Leistungen gleich hoch oder höher als der zu viel gezahlte Betrag, ergibt sich kein Rückzahlungsbetrag.

Eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags kommt nicht in Betracht.

Für die Rückzahlung ist der aktuell kontoführende Rentenversicherungsträger zuständig. Das gilt auch dann, wenn der einmalige Abfindungsbetrag nach § 225 Abs. 2 SGB VI an einen anderen Rentenversicherungsträger gezahlt wurde. Ein Finanzausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern findet nicht statt.

Die Rückzahlung veranlasst der Rentenversicherungsträger von Amts wegen. Eine Antragstellung durch den zuständigen Versorgungsträger ist nicht erforderlich.

Siehe Beispiel 6

Beispiel 1: Zu erstattende Aufwendungen bei einer Waisenrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)
Im Monat Juli 2015 wird aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Halbwaisenrente in Höhe von 151,89 EUR gezahlt, der die folgenden persönlichen Entgeltpunkte (PEP) zugrunde liegen:
Persönliche Entgeltpunkte der ausgleichsberechtigten Person30,0000 PEP
einschließlich der persönlichen Entgeltpunkte
aus der begründeten Rentenanwartschaft  5,8005 PEP
Persönliche Entgeltpunkte des Waisenrentenzuschlags22,0000 PEP
Persönliche Entgeltpunkte, die der Halbwaisenrente
insgesamt zugrunde liegen52,0000 PEP

Frage:

In welcher Höhe sind dem Rentenversicherungsträger für den Monat Juli 2015 Aufwendungen aus der begründeten Rentenanwartschaft zu erstatten?

Lösung:
Nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VAErstV sind die anteiligen Rentenleistungen aus dem Waisenrentenzuschlag nicht erstattungsfähig und deshalb von den gezahlten Rentenleistungen abzusetzen. Die anteiligen Rentenleistungen aus dem Waisenrentenzuschlag errechnen sich wie folgt (siehe Abschnitt 5.1):
22,0000 PEP mal 0,1 (Rentenartfaktor) mal 29,21 EURgleich 64,26 EUR
Wird dieser Betrag von der gezahlten Waisenrente abgesetzt, ergeben sich erstattungsfähige Rentenleistungen in Höhe von 87,63 EUR:
151,89 EUR minus 64,26 EURgleich 87,63 EUR
Für die Verhältnisbildung gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 VAErstV muss dem entsprechend der Waisenrentenzuschlag von den gesamten persönlichen Entgeltpunkten der Halbwaisenrente abgezogen werden:
52,0000 PEP minus 22,0000 PEPgleich 30,0000 PEP
Die Verhältnisbildung wird dann wie folgt durchgeführt:
87,63 EUR (erstattungsfähige Leistungen)
mal
5,8005 persönliche Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft
geteilt durch
30,0000 persönliche Entgeltpunkte, die den erstattungsfähigen Leistungen
insgesamt zugrunde liegen
gleich 16,94 EUR

Für den Monat Juli 2015 betragen die zu erstattenden Aufwendungen (ohne Aufwendungen zur Krankenversicherung) 16,94 EUR.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man auf einfachere Weise, wenn man den (an sich nicht erstattungsfähigen) Waisenrentenzuschlag mit in die Verhältnisbildung einbezieht:

151,89 EUR (gezahlte Halbwaisenrente)
mal
5,8005 persönliche Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft
geteilt durch
52,0000 persönliche Entgeltpunkte, die der Halbwaisenrente insgesamt zugrunde liegen
gleich 16,94 EUR

Beispiel 2: Zu erstattende Aufwendungen bei einer Rente aus Entgeltpunkten
und Entgeltpunkten (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)
An die ausgleichsberechtigte Person wird im Monat Juli 2015 eine Erziehungsrente gezahlt, der die folgenden persönlichen Entgeltpunkte (PEP) zugrunde liegen:
Persönliche Entgeltpunkte30,0000 PEP
einschließlich der persönlichen Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft  8,0000 PEP
Persönliche Entgeltpunkte (Ost)15,0000 PEP (Ost)

Aus diesen persönlichen Entgeltpunkten errechnet sich eine Erziehungsrente in Höhe von 1.282,05 EUR.

Von der Erziehungsrente ist gemäß § 97 SGB VI ein anrechenbares Einkommen von 300,00 EUR abzuziehen, sodass eine Erziehungsrente von 982,05 EUR verbleibt.

Insgesamt werden folgende Leistungen erbracht:

Erziehungsrente nach Einkommensanrechnung982,05 EUR
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI  71,69 EUR

Frage:

In welcher Höhe sind dem Rentenversicherungsträger für den Monat Juli 2015 Aufwendungen aus der begründeten Rentenanwartschaft zu erstatten?

Lösung:
Der auf die begründete Rentenanwartschaft entfallende Anteil der Rentenleistungen wird nach § 1 Abs. 5 VAErstV ausschließlich aus den anteiligen Rentenleistungen errechnet, die auf den persönlichen Entgeltpunkten beruhen, da der begründeten Rentenanwartschaft persönliche Entgeltpunkte gegenüberstehen. Diese anteiligen Rentenleistungen errechnen sich wie folgt:
30,0000 PEP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 29,21 EURgleich 876,30 EUR
Allerdings muss beachtet werden, dass das anrechenbare Einkommen von 300,00 EUR in dem Verhältnis auf die anteiligen Rentenleistungen aus den persönlichen Entgeltpunkten entfällt, wie diese zu der gesamten Rente (vor der Einkommensanrechnung) stehen. Auf die anteiligen Rentenleistungen aus den persönlichen Entgeltpunkten wäre also ein Einkommen von 205,05 EUR anzurechnen:
300,00 EUR mal 876,30 EUR geteilt durch 1.282,05 EURgleich 205,05 EUR
Nach Abzug dieses Einkommens verbleiben als erstattungsfähige (anteilige) Rentenleistungen aus den persönlichen Entgeltpunkten 671,25 EUR:
876,30 EUR minus 205,05 EURgleich 671,25 EUR
Der gleiche Betrag ergibt sich auf einfachere Weise, wenn die anteiligen Rentenleistungen aus den persönlichen Entgeltpunkten mit der verminderten Rente vervielfältigt und durch die ungeminderte Rente geteilt werden:
876,30 EUR (anteilige Rentenleistungen aus den persönlichen Entgeltpunkten)
mal
982,05 EUR (Erziehungsrente nach Einkommensanrechnung)
geteilt durch
1.282,05 EUR (Erziehungsrente vor Einkommensanrechnung)
gleich 671,25 EUR
Der auf die begründete Rentenanwartschaft entfallende Anteil dieser Leistungen errechnet sich, indem die erstattungsfähigen Leistungen mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der begründeten Rentenanwartschaft vervielfältigt und durch die persönlichen Entgeltpunkte geteilt werden, die der Erziehungsrente neben den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zugrunde liegen:
671,25 EUR (erstattungsfähige Rentenleistungen)
mal
8,0000 persönliche Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft
geteilt durch
30,0000 persönliche Entgeltpunkte, die der Erziehungsrente zugrunde liegen
gleich 179,00 EUR

Für den Monat Juli 2015 betragen die zu erstattenden Rentenleistungen 179,00 EUR.

Die zu erstattenden Leistungen aus den Aufwendungen für die Krankenversicherung ergeben sich demgegenüber, indem die gezahlten Zuschüsse mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der begründeten Rentenanwartschaft vervielfältigt und durch die Summe der persönlichen Entgeltpunkte und persönlichen Entgeltpunkte (Ost) geteilt werden, die der Erziehungsrente insgesamt zugrunde liegt:

71,69 EUR (erstattungsfähiger Zuschuss zur Krankenversicherung)
mal
8,0000 persönliche Entgeltpunkte aus der begründeten Rentenanwartschaft
geteilt durch
45,0000 (Summe der persönlichen Entgeltpunkte und persönlichen
Entgeltpunkte (Ost) der Erziehungsrente)
gleich 12,74 EUR
Insgesamt belaufen sich die zu erstattenden Aufwendungen aufgrund der Zahlung der Erziehungsrente im Monat Juli 2015 auf 191,74 EUR:
179,00 EUR plus 12,74 EURgleich 191,74 EUR

Beispiel 3: Erstattung von Leistungen zur Teilhabe bei Durchführung des Versorgungsausgleichs in verschiedenen Ausgleichsformen

(Beispiel zu Abschnitt 6.5)
Dem Versicherten ist eine Leistung zur Teilhabe gewährt worden. Die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) ist allein mit den Wartezeitmonaten aus eigenen Beiträgen (40 Monate) nicht erfüllt.
Ehezeit vom 01.01.1993 bis zum 30.09.2009201 Monate
Eigene Beiträge in der Ehezeit    1 Monat
Entgeltpunkte aus interner Teilung nach § 10 VersAusglG9,1427 EP
Wartezeitmonate aus interner Teilung nach § 10 VersAusglG293 Monate
Entgeltpunkte aus externer Teilung nach § 16 VersAusglG4,2172 EP
Wartezeitmonate aus externer Teilung nach § 16 VersAusglG135 Monate

Frage:

Sind die Leistungen zur Teilhabe vom zuständigen Versorgungsträger zu erstatten?

Lösung:
Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe bereits ohne Einbeziehung der begründeten Rentenanwartschaften erfüllt sind, sind die Wartezeitmonate aus externer Teilung nach § 16 VersAusglG außer Acht zu lassen.
Die 293 aus interner Teilung nach § 10 VersAusglG resultierenden Wartezeitmonate sind gegebenenfalls nach § 52 Abs. 1 S. 5 SGB VI auf die noch freien Monate der Ehezeit (201 Ehezeitmonate minus 1 Monat eigene Beiträge in der Ehezeit) zu begrenzen:200 Monate
Wartezeitmonate aus eigenen Beiträgen insgesamt:  40 Monate
Die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) ist allein mit den Wartezeitmonaten aus eigenen Beiträgen und aus der internen Teilung nach § 10 VersAusglG erfüllt (240 Monate). Für die Leistungen zur Teilhabe ist somit keine Erstattung vom zuständigen Versorgungsträger zu fordern.

Beispiel 4: Verjährung des Erstattungsanspruchs

(Beispiel zu Abschnitt 7.4)

An die ausgleichsberechtigte Person wird seit dem 01.02.2015 eine Altersrente unter Berücksichtigung der begründeten Rentenanwartschaft gezahlt.

Die in der Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 entstandenen Erstattungsforderungen hat der Rentenversicherungsträger

a)

am 02.07.2020 festgestellt und beim zuständigen Versorgungsträger angefordert. Dort geht die Erstattungsanforderung am 06.07.2020 ein.

b)

am 04.01.2021 festgestellt und beim zuständigen Versorgungsträger angefordert. Dort geht die Erstattungsanforderung am 08.01.2021 ein.

Frage:

Ist der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 verjährt?

Lösung:

a)

Nein. Obwohl nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zu erstattenden Aufwendungen entstanden sind, mehr als vier Kalendermonate vergangen sind, hat der Rentenversicherungsträger seinen Erstattungsanspruch wirksam geltend gemacht.

Die Erstattungsforderungen für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 hätten bis zum 30.04.2016 geltend gemacht werden sollen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt daher am 01.01.2017 und endet am 31.12.2020. Sie war im Zeitpunkt der Erstattungsanforderung am 02.07.2020 noch nicht abgelaufen.

Der Erstattungsanspruch für die Aufwendungen vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 ist sechs Monate nach dem Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Versorgungsträger, also am 06.01.2021, fällig.

b)

Ja. Der zuständige Träger der Versorgungslast kann sich zulässig auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die Erstattungsforderungen für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 hätten bis zum 30.04.2016 geltend gemacht werden sollen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt daher am 01.01.2017 und endet am 31.12.2020. Sie war im Zeitpunkt der Erstattungsanforderung am 04.01.2021 bereits abgelaufen.

Beispiel 5: Berechnung des einmaligen Abfindungsbetrags

(Beispiel zu Abschnitt 10.3)
Zulasten der Versorgungsanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person beim Landesamt für Besoldung und Versorgung hat das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person eine Rentenanwartschaft von monatlich 24,15 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2013 - begründet. Die familiengerichtliche Entscheidung vom 07.04.2015 ist seit dem 23.05.2015 rechtskräftig und wirksam. Da die begründete Rentenanwartschaft den Grenzbetrag von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße zum Ehezeitende in Höhe von 26,95 EUR nicht übersteigt, kommt die Anwendung des § 225 Abs. 1 SGB VI nicht in Betracht. Der zuständige Versorgungsträger hat vielmehr einen Beitrag zur Ablösung der Erstattungspflicht zu zahlen.

Frage:

Welchen Abfindungsbetrag hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung zur Ablösung der Erstattungspflicht im Jahr 2015 zu zahlen?

Lösung:
Zunächst wird die begründete Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet, indem deren Monatsbetrag durch den zum Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert geteilt wird:
24,15 EUR geteilt durch 28,14 EUR (aktueller Rentenwert zum 31.12.2013)gleich 0,8582 EP
Der Abfindungsbetrag errechnet sich, indem diese Entgeltpunkte mit dem im Zeitpunkt der Abfindungszahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge vervielfältigt werden:
0,8582 EP mal 6.544,8130 (Umrechnungsfaktor für 2015)gleich 5.616,76 EUR

Beispiel 6: Ermittlung des Rückzahlungsbetrags

(Beispiel zu Abschnitt 10.7)
Zulasten der Versorgungsanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person eine Rentenanwartschaft von monatlich 23,50 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.08.2003 - begründet. Die familiengerichtliche Entscheidung vom 20.02.2004 ist seit dem 18.04.2004 rechtskräftig und wirksam. Da die begründete Rentenanwartschaft den Grenzbetrag von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße zum Ehezeitende in Höhe von 23,80 EUR nicht übersteigt, kommt die Anwendung des § 225 Abs. 1 SGB VI nicht in Betracht. Der zuständige Versorgungsträger hat vielmehr einen Beitrag zur Ablösung der Erstattungspflicht zu zahlen.
Die VBL zahlte den einmaligen Abfindungsbetrag zur Ablösung der Erstattungspflicht erst am 30.04.2005.
Die Berechnung des Abfindungsbetrags stellte sich wie folgt dar:
23,50 EUR geteilt durch 26,13 EUR (aktueller Rentenwert zum 31.08.2003)gleich 0,8993 EP
Der Abfindungsbetrag errechnet sich, indem diese Entgeltpunkte mit dem im Zeitpunkt der Abfindungszahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge vervielfältigt werden:
0,8993 EP mal 5.765,9550 (Umrechnungsfaktor für 2005) gleich 5.185,32 EUR
Aus der begründeten Rentenanwartschaft wurden Leistungen erbracht in Höhe von:              376,98 EUR
Mit wirksamen Abänderungsbeschluss vom 20.11.2014 entfällt die zulasten der Versorgungsanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person bei der VBL begründete Rentenanwartschaft in vollem Umfang, weil der Ausgleich nun im Rahmen der internen Teilung bei der VBL erfolgt.

Frage:

In welcher Höhe hat aufgrund der Abänderungsentscheidung eine Rückzahlung des Abfindungsbetrags an die VBL zu erfolgen?

Lösung:
Nach der Abänderung ergibt sich keine zu begründende Rentenanwartschaft mehr.
Die nach der Abänderung maßgebende Abfindungszahlung nach § 225 Abs. 2 SGB VI beträgt daher 0,00 EUR
Ohne Anrechnung von Leistungen aus der begründeten Rentenanwartschaft wären an den zuständigen Versorgungsträger zurückzuzahlen:
5.185,32 EUR minus 0,00 EURgleich 5.185,32 EUR
Es sind jedoch Leistungen anzurechnen in Höhe von376,98 EUR
5.185,32 EUR minus 376,98 EURgleich 4.808,34 EUR
Der Betrag in Höhe von 4.808,34 EUR ist daher an die VBL zurückzuzahlen.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist die Regelung des § 225 Abs. 2 SGB VI um einen Satz 3 ergänzt worden. Danach gilt im Fall einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (Versorgungsausgleich) § 187 Abs. 7 SGB VI entsprechend. § 187 Abs. 7 SGB VI wurde durch Artikel 4 Nummer 11 des VAStrRefG ebenfalls neu aufgenommen.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG)
vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) um die §§ 20, 21 LPartG ergänzt. Durch Artikel 3 Nummer 27 dieses Gesetzes wurde der Wortlaut des § 225 SGB VI so geändert, dass diese Vorschrift auch im Falle der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden kann.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) wurde mit Wirkung ab 01.01.2002 der Satz 2 des § 225 Abs. 1 SGB VI dahingehend geändert, dass die Erstattungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres endet, das dem Kalenderjahr der Erfüllung der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausgeht.

Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - RÜ-ErgG) vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/4810 und 12/5017

Zur Klarstellung wurde durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – RÜ-ErgG) § 225 Abs. 1 S. 3 SGB VI angefügt. Danach geht die Erstattungspflicht vom bisher zuständigen Versorgungsträger auf die berufsständische Versorgungseinrichtung über, wenn die Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgte.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124, 11/5490 und 11/5530
zu § 220 SGB VI

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) sind die bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften zur Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Begründung von Rentenanwartschaften durch eine familiengerichtliche Entscheidung ab 01.01.1992 in § 225 SGB VI übernommen und angepasst worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 225 SGB VI