Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 10b VAHRG: [Sofortige Beitragszahlungspflicht des Versorgungsträgers bei Quasi-Splitting]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2317)

Inkrafttreten01.01.1988
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Wird durch Quasi-Splitting eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eins vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast abweichend von § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes hierfür die Beiträge zu zahlen, die zur Begründung der Anwartschaft im Zeitpunkt der Zahlung erforderlich sind.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab