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§ 183 SGB VI: Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand19.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 183 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 183 SGB VI regelt die Erhöhung und Minderung der Nachversicherungsbeiträge. Hiervon betroffen sind die Nachversicherungen von Personen, zu deren Lasten zuvor ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.

Nach Absatz 1 erhöhen sich die Beiträge, wenn der Nachzuversichernde an seinen Arbeitgeber oder Versorgungsträger einen Kapitalbetrag gezahlt hat, um die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise abzuwenden. Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erforderlich ist, um Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Kürzung der Versorgung abgewendet wurde.

Nach Absatz 2 mindern sich die Beiträge für Nachzuversichernde, zu deren Lasten im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die ausgleichsberechtigte Person Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden und der Versorgungsträger bereits Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person erstattet hat (§ 225 Abs. 1 SGB VI). Eine Minderung der Nachversicherungsbeiträge ergibt sich auch für den Fall, dass der Versorgungsträger anstelle der laufenden Erstattung nach § 225 Abs. 1 SGB VI einen einmaligen Abfindungsbetrag an den Rentenversicherungsträger gezahlt hat (§ 225 Abs. 2 SGB VI).

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG und GRA zu § 21 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§183 SGB VI steht in engem Zusammenhang mit den §§ 76, 185, 187, 281a, 225 und 290 SGB VI.

§ 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI verweist direkt auf § 183 Abs. 1 SGB VI.

Allgemeines

Kommt es nach einem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, hat der Versorgungsträger an den Rentenversicherungsträger Nachversicherungsbeiträge zu zahlen.

Wurde zulasten der nachzuversichernden Person ein Versorgungsausgleich durchgeführt, gilt das vom Familiengericht vor der Nachversicherung im Rahmen der internen Teilung übertragene beziehungsweise im Rahmen der externen Teilung begründete Anrecht mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge kraft gesetzlicher Fiktion als in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen (§ 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Bei der nachzuversichernden Person tritt an die Stelle der Kürzung der Versorgungsbezüge (zum Beispiel nach § 57 BeamtVG) die Belastung des mit der Nachversicherung erworbenen Rentenanrechts mit einem Abschlag an Entgeltpunkten (§§ 76, 264a SGB VI).

Die Erstattungspflicht des Versorgungsträgers nach § 225 SGB VI endet mit Ablauf des Jahres, das der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge vorausgeht (siehe GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitt 9.1).

Ein seit dem 01.01.1992 zulasten von Versorgungsanrechten durchgeführter Versorgungsausgleich hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Höhe der Nachversicherungsbeiträge. In welchen Ausnahmefällen eine Erhöhung oder Minderung der Nachversicherungsbeiträge vorzunehmen ist, regelt § 183 SGB VI.

Der Versorgungsausgleich zulasten der nachzuversichernden Person betrifft die Belastung aus der

  • Übertragung von Anrechten im Wege der internen Teilung bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person vor der Nachversicherung bestand (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).
    Die interne Teilung bezieht sich auf den Ausgleich von Anrechten der Beamten oder Richter des Bundes, der Berufssoldaten, aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen auf Bundesebene.
  • Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG.
    Die externe Teilung erfolgt bei einem Anrecht beispielsweise aus einem Beamtenverhältnis auf Landes- oder Kommunalebene, auf Widerruf oder auf Zeit sowie einem Soldatenverhältnis auf Zeit.
  • Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB oder des erweiterten Quasi-Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (jeweils in der Fassung bis 31.08.2009).
    Die Begründung von Anrechten wurde zum Ausgleich von Versorgungen beispielsweise der Bundes- oder Landesbeamten, Richter, Pfarrer oder Soldaten durchgeführt.

Nach § 183 SGB VI ergibt sich bei den Nachversicherungsbeiträgen

  • eine Erhöhung, wenn der Nachzuversichernde die Kürzung seiner Versorgung aus einem Versorgungsausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrags ganz oder teilweise abgewendet hat (§ 183 Abs. 1 SGB VI) und
  • eine Minderung, wenn der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger bereits Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 SGB VI erstattet oder einen einmaligen Abfindungsbetrag zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 2 SGB VI gezahlt hat (§ 183 Abs. 2 SGB VI).

Die Regelungen über die Erhöhung und Minderung der Nachversicherungsbeiträge gelten auch, wenn die Nachversicherung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gemäß § 186 SGB VI in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird.

Erhöhung der Nachversicherungsbeiträge (Absatz 1)

Die Nachversicherungsbeiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, die ihre durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Versorgung durch Zahlung eines Kapitalbetrags an ihren Versorgungsträger ganz oder teilweise abgewendet haben (beispielsweise nach § 58 BeamtVG, § 55d SVG); § 183 Abs. 1 S. 1 SGB VI.

Der Erhöhungsbetrag stimmt nicht mit dem Kapitalbetrag überein, den die ausgleichspflichtige Person an ihren Versorgungsträger zur Abwendung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gezahlt hat. Vielmehr entspricht der Erhöhungsbetrag dem Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erforderlich ist, um ein Anrecht in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Kürzung der Versorgungsbezüge abgewendet wurde.

Der Erhöhungsbetrag ist in zwei Schritten zu ermitteln:

Im ersten Schritt wird der Monatsbetrag der abgewendeten Kürzung, der sich auf das Ende der Ehezeit bezieht, in Entgeltpunkte umgerechnet, indem er durch den aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) zum Ende der Ehezeit geteilt wird. In einer Formel dargestellt:

Abgewendeter Kürzungsbetrag (Monatsbetrag),

bezogen auf das Ende der Ehezeit

geteilt durch
aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit
gleich
Entgeltpunkte.

Die errechneten Entgeltpunkte sind nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Im zweiten Schritt werden die zuvor ermittelten Entgeltpunkte mit dem im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge geltenden Faktor der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge vervielfältigt. Die Umrechnungsfaktoren werden jedes Jahr vom BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)").

Die Formel für die Umrechnung der Entgeltpunkte in den Erhöhungsbetrag lautet:

Entgeltpunkte
mal

Umrechnungsfaktor der allgemeinen Rentenversicherung

zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge

zum Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge

gleich
Erhöhungsbetrag.

Das Ergebnis ist gemäß § 189 SGB VI in Verbindung mit § 123 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SGB VI auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Der nach den vorstehenden Erläuterungen ermittelte Betrag ist der Betrag, um den sich die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 183 Abs. 1 SGB VI erhöhen.

Siehe Beispiel 1

Wurde das Versorgungsanrecht des Nachzuversichernden im Beitrittsgebiet erworben und durch

sind bei der Ermittlung des Erhöhungsbetrags gemäß § 183 Abs. 1 S. 2 SGB VI die Regelungen der §§ 264a Abs. 2, 281a Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Danach ist der vom Versorgungsträger mitgeteilte Betrag, um den die Kürzung der Versorgung durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde, in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Hierfür wird der Kapitalbetrag durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt.

Die Anordnung des Familiengerichts über die Vervielfältigung mit dem Angleichungsfaktor nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b VAÜG bei der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a VAÜG) gilt auch bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) für den vom Versorgungsträger mitgeteilten Betrag, um den die Kürzung der Versorgung durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Die Umrechnung des abgewendeten Minderungsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) erfolgt, indem der Betrag durch den mit dem in der familiengerichtlichen Entscheidung genannten Angleichungsfaktor vervielfältigten aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit geteilt wird (siehe auch § 264a Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009).

Die so ermittelten Entgeltpunkte (Ost), die nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI zu runden sind, werden mit dem im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge geltenden Faktor der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge vervielfältigt (siehe GRA zu § 281a SGB VI, Abschnitt 6, und Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)").

Wird bei einem Ende der Ehezeit bis 31.12.2001 vom Versorgungsträger gemäß § 185 Abs. 1 S. 2 SGB VI der durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendete Kürzungsbetrag - bezogen auf das Ende der Ehezeit - in Euro mitgeteilt, gilt für die Berechnung des Erhöhungsbetrags nach § 183 Abs. 1 SGB VI folgende Besonderheit:

Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) ist der Euro-Betrag, um den die Minderung der Versorgungsbezüge bezogen auf das Ende der Ehezeit abgewendet wurde, zunächst in einen DM-Betrag umzurechnen. Hierfür muss der nach § 185 Abs. 1 S. 2 SGB VI mitgeteilte Euro-Betrag mit dem amtlichen Umrechnungskurs 1,95583 vervielfältigt und der sich ergebende DM-Betrag nach § 189 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SGB VI gerundet werden. Diese Umrechnung ist notwendig, weil die Feststellung des aktuellen Rentenwerts beziehungsweise aktuellen Rentenwerts (Ost) bis zum 31.12.2001 nur in DM erfolgte.

Siehe Beispiel 2

Minderung der Nachversicherungsbeiträge (Absatz 2)

Der § 183 Abs. 2 SGB VI betrifft die Minderung der Nachversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit einem zuvor durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Nachversicherungsbeiträge werden gemindert, wenn von dem Versorgungsträger

Entsprechendes gilt für die nach § 83b Abs. 2 S. 2 AVG in der Fassung bis 31.12.1991, § 1304b Abs. 2 S. 2 RVO in der Fassung bis 31.12.1991 erstatteten Aufwendungen oder nach § 10b VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991 gezahlten Abfindungsbeträge.

Minderung nach Erstattung von Leistungen

Hat der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger bereits Aufwendungen für erbrachte Leistungen aus den begründeten Rentenanwartschaften erstattet (§ 225 Abs. 1 SGB VI, § 83b Abs. 2 S. 2 AVG in der Fassung bis 31.12.1991, § 1304b Abs. 2 S. 2 RVO in der Fassung bis 31.12.1991), vermindern sich die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Verminderung erfolgt nicht in Höhe des Gesamtbetrags der erstatteten Aufwendungen, sondern nur im Umfang von zwei Dritteln dieser Aufwendungen.

Für die Ermittlung des Minderungsbetrags spielt es keine Rolle, wann die Erstattung erfolgte, weil eine Dynamisierung des Minderungsbetrags nicht vorgesehen ist.

Der Minderungsbetrag wird nach § 189 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SGB VI gerundet.

Erfolgte die Erstattung in DM, so muss vor der Minderung der Nachversicherungsbeiträge der DM-Minderungsbetrag (§ 183 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI) mit Hilfe des amtlichen Umrechnungskurses 1,95583 in einen Euro-Betrag umgerechnet werden.

Siehe Beispiel 3

Minderung nach Ablösung der Erstattungspflicht

Eine Minderung der Nachversicherungsbeiträge ergibt sich nach § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in den Fällen, in denen von dem Versorgungsträger ein einmaliger Abfindungsbetrag zur Ablösung der Erstattungspflicht gemäß §§ 187 Abs. 1 Nr. 3, 281a Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung bis 31.08.2009), § 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (in der Fassung ab 01.09.2009) in Verbindung mit § 225 Abs. 2 SGB VI (beziehungsweise vor dem 01.01.1992 nach § 10b VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991) gezahlt wurde (siehe GRA zu § 225 SGB VI Abschnitt 10, und zur GRA zu § 290 SGB VI, Abschnitt 5.1). Minderungsbetrag ist in diesen Fällen nicht der tatsächlich gezahlte Betrag, vielmehr wird dieser Betrag erhöht. § 183 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sieht die Dynamisierung des Minderungsbetrages vor.

Danach wird der gezahlte Abfindungsbetrag um den Vomhundertsatz erhöht, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war (§ 183 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI). Der so erhöhte Betrag ist von den Nachversicherungsbeiträgen abzuziehen.

Wurde der Abfindungsbetrag zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 281a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 225 Abs. 2 SGB VI gezahlt, weil der im Rahmen des Quasi-Splittings beziehungsweise im Rahmen der externen Teilung nach § 16 VersAusglG begründeten Rentenanwartschaft Entgeltpunkte (Ost) gegenüberstehen (siehe GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitt 10.3), ist der entsprechende Betrag um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist jeweils das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 des SGB VI geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen (§ 281a Abs. 3 S. 2 SGB VI). Der so erhöhte Betrag ist von den Nachversicherungsbeiträgen abzuziehen.

In einer Formel ausgedrückt errechnet sich der Minderungsbetrag wie folgt:

Zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlte Beiträge
mal

Vorläufiges Durchschnittsentgelt beziehungsweise Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (§ 281a Abs. 3 S. 2 SGB VI) des Kalenderjahres,

in dem die Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden

geteilt durch

Durchschnittsentgelt beziehungsweise Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (§ 281a Abs. 3 S. 2 SGB VI), das für die Berechnung der zur Ablösung

der Erstattungspflicht gezahlten Beiträge maßgebend war

gleich
Minderungsbetrag.

Der Minderungsbetrag wird gemäß § 189 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SGB VI gerundet.

Wurden von dem Versorgungsträger bis zum 31.12.2001 Abfindungsbeträge zur Ablösung der Erstattungspflicht in DM gezahlt, ist das Durchschnittsentgelt beziehungsweise Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (§ 281a Abs. 3 S. 2 SGB VI), das für die Berechnung der Beiträge maßgebend war, mit Hilfe des amtlichen Umrechnungskurses 1,95583 in einen Euro-Betrag umzurechnen.

Siehe Beispiel 4

Leistungsrechtliche Auswirkungen bei der ausgleichspflichtigen Person

Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwirbt die ausgleichspflichtige Person anstelle des bisherigen Versorgungsanrechts ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die vor der Nachversicherung beispielsweise zulasten der Beamten- oder Soldatenversorgung der ausgleichspflichtigen Person zugunsten der ausgleichsberechtigten Person

  • begründeten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG, § 1587b Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) oder
  • übertragenen Anrechte in der Beamten- oder Soldatenversorgung (§ 10 VersAusglG)

gelten mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger als übertragen (§ 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI; siehe GRA zu § 185 SGB VI, Abschnitt 7). Hiernach wird der durchgeführte Versorgungsausgleich mit einem Abschlag an Entgeltpunkten (§§ 76 Abs. 3, 4, 264a SGB VI) bei der nachversicherten ausgleichspflichtigen Person berücksichtigt.

Hat die ausgleichspflichtige Person vor der Nachversicherung die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Versorgungsträger abgewendet (siehe Abschnitt 3), ergibt sich aus der Zahlung des entsprechenden Erhöhungsbetrags gemäß § 183 Abs. 1 SGB VI durch den Versorgungsträger ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI. Hierdurch vermindert sich im Ergebnis der Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs (§ 185 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit §§ 76 Abs. 3, 264a SGB VI). Bei einem vollständigen Ausgleich der Kürzung in der Beamtenversorgung ergibt sich im Ergebnis kein Abschlag an Entgeltpunkten (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 5.3).

Der Erhöhungsbetrag gemäß § 183 Abs. 1 SGB VI ist ein Bestandteil der Nachversicherungsbeiträge und wird daher von der Fiktion des § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI erfasst. Danach gilt der gemäß § 183 Abs. 1 SGB VI vom Versorgungsträger gezahlte Erhöhungsbetrag ebenso wie die Nachversicherungsbeiträge als rechtzeitig gezahlter Pflichtbeitrag (siehe GRA zu § 185 SGB VI, Abschnitt 4). Aus diesem Grund verringert sich der Abschlag an Entgeltpunkten oder entfällt ganz auch in den Fällen, in denen bereits vor der Zahlung des Erhöhungsbetrags an den Rentenversicherungsträger der Leistungsfall (zum Beispiel Erwerbsminderung oder Alter) bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten ist. Das gilt auch dann, wenn die ausgleichspflichtige Person die Zahlung des Kapitalbetrags zur Abwendung der Kürzung ihrer Versorgungsbezüge erst nach dem Beginn ihrer Versorgung vorgenommen hat.

Durch die Minderung der Nachversicherungsbeiträge nach § 183 Abs. 2 SGB VI ergeben sich für die ausgleichspflichtige Person keine leistungsrechtlichen Auswirkungen.

Beispiel 1: Ermittlung des Erhöhungsbetrags gemäß § 183 Abs. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erfolgte am 19.01.2015
Im Jahr 2015 beträgt der Umrechnungsfaktor der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge6.544,8130

Nach Mitteilung des Versorgungsträgers (§ 185 Abs. 1 S. 2 SGB VI) hat die ausgleichspflichtige Person durch Zahlung eines Kapitalbetrags die Minderung ihrer Versorgungsbezüge abgewendet

- bezogen auf den 31.05.1998 - in Höhe von monatlich

350,00 DM
Zum Ende der Ehezeit am 31.05.1998 beträgt der aktuelle Rentenwert  47,44 DM

Frage:

Wie ermittelt sich der Erhöhungsbetrag nach § 183 Abs. 1 SGB VI?

Lösung:
Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Betrag, um den die Minderung der Versorgungsbezüge abgewendet wurde, wird durch den aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit geteilt.
350,00 DM geteilt durch 47,44 DM ist gleich  7,37774gerundet7,3777 EP
Die Entgeltpunkte werden mit dem im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge maßgebenden Umrechnungsfaktor der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt.
7,3777 EP mal 6.544,8130 ist gleich 48.285,666gerundet48.285,67 EUR
Vom Versorgungsträger ist neben den vollen Nachversicherungsbeiträgen noch ein Erhöhungsbetrag gemäß § 183 Abs. 1 SGB VI von 48.285,67 EUR zu zahlen. Die Entgeltpunkte sind nach § 121 Abs. 1, 2 SGB VI und die Geldbeträge nach § 189 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SGB VI gerundet.

Beispiel 2: Ermittlung des Erhöhungsbetrags gemäß § 183 Abs. 1 SGB VI bei einem Ende der Ehezeit bis 31.12.2001

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erfolgte am 19.01.2015
Im Jahr 2015 beträgt der Umrechnungsfaktor der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge6.544,8130
Nach Mitteilung des Versorgungsträgers (§ 185 Abs. 1 S. 2 SGB VI) hat die ausgleichspflichtige Person durch Zahlung eines Kapitalbetrags die Minderung ihrer Versorgungsbezüge abgewendet - bezogen auf den 31.05.1998 - in Höhe von monatlich250,00 EUR
Zum Ende der Ehezeit am 31.05.1998 beträgt der aktuelle Rentenwert   47,44 DM

Frage:

Wie ermittelt sich der Erhöhungsbetrag nach § 183 Abs. 1 SGB VI?

Lösung:
Zunächst wird der auf das Ende der Ehezeit bezogene Betrag, um den die Minderung der Versorgungsbezüge abgewendet wurde, durch Vervielfältigung mit dem amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 in einen DM-Betrag umgerechnet.
250,00 EUR mal 1,95583 ist gleich 488,957gerundet488,96 DM
Der in DM umgerechnete Betrag, um den - bezogen auf das Ende der Ehezeit - die Minderung der Versorgungsbezüge abgewendet wurde, wird durch den aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit geteilt.
488,96 DM geteilt durch 47,44 DM ist gleich 10,30691gerundet10,3069 EP
Die Entgeltpunkte werden mit dem im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge maßgebenden Umrechnungsfaktor der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt.
10,3069 EP mal 6.544,8130 ist gleich 67.456,733gerundet67.456,73 EUR
Vom Versorgungsträger ist neben den vollen Nachversicherungsbeiträgen noch ein Erhöhungsbetrag gemäß § 183 Abs. 1 SGB VI von 67.456,73 EUR zu zahlen. Die Entgeltpunkte sind nach § 121 Abs. 1, 2 SGB VI und die Geldbeträge nach § 189 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SGB VI gerundet.

Beispiel 3: Ermittlung der geminderten Nachversicherungsbeitrage gemäß § 183 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Aus dem für die ausgleichsberechtigte Person bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrecht wurden bis zum 31.12.1998 Leistungen erbracht, die der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person erstattet hat (§ 225 Abs. 1 SGB VI) in Höhe von insgesamt  14.728,66 DM

Die ausgleichspflichtige Person wird im Jahr 2015 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Ohne Berücksichtigung der Erstattungsbeträge nach § 225 Abs. 1 SGB VI belaufen sich die Nachversicherungsbeiträge auf

131.452,12 EUR

Frage:

In welcher Höhe hat der Versorgungsträger unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Erstattungsbeträge nach § 225 Abs. 1 SGB VI Nachversicherungsbeiträge zu zahlen?

Lösung:
Zunächst wird aus dem gezahlten Erstattungsbetrag der Minderungsbetrag nach § 183 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI festgestellt. Der Minderungsbetrag beträgt zwei Drittel des erstatteten Betrags.
14.728,66 DM mal 2 geteilt durch 3 ist gleich 9.819,106gerundet    9.819,11 DM
Der Minderungsbetrag wird mit Hilfe des amtlichen Umrechnungskurses
von 1,95583 in einen Euro-Betrag umgerechnet:
9.819,11 DM geteilt durch 1,95583 ist gleich 5.020,431gerundet    5.020,43 EUR
Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 131.452,12 EUR
abzüglich Minderungsbetrag    5.020,43 EUR
vom Versorgungsträger zu zahlen 126.431,69 EUR
Vom Versorgungsträger sind Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 126.431,69 EUR zu leisten. Die Geldbeträge sind gemäß § 189 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SGB VI gerundet.

Beispiel 4: Ermittlung der geminderten Nachversicherungsbeträge gemäß § 183 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Aufgrund des für die ausgleichsberechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts hat der Versorgungsträger nach § 225 Abs. 2 SGB VI Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt in Höhe von insgesamt  9.868,31 DM
Die Zahlung der Beiträge erfolgte mit Wertstellung vom17.11.1998
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1998, das für die Berechnung vorstehender Beiträge maßgebend war, beträgt53.745,00 DM

Die ausgleichspflichtige Person wird im Jahr 2015 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Ohne Berücksichtigung der zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 2 SGB VI gezahlten Beiträge belaufen sich die Nachversicherungsbeiträge auf

86.824,36 EUR
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt34.999,00 EUR

Frage:

In welcher Höhe hat der Versorgungsträger Nachversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn bereits ein Abfindungsbetrag zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 2 SGB VI geleistet wurde?

Lösung:
Zunächst werden die zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlten Beiträge mit Hilfe des amtlichen Umrechnungskurses von 1,95583 in einen entsprechenden Euro-Betrag umgerechnet.
9.868,31 DM geteilt durch 1,95583 ist gleich 5.045,586gerundet 5.045,59 EUR
Das vorläufige Durchschnittsentgelt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war, wird mit Hilfe des amtlichen Umrechnungskurses von 1,95583 in einen Euro-Betrag umgerechnet.
53.745,00 DM geteilt durch 1,95583 ist gleich 27.479,382gerundet27.479,38 EUR
Anschließend werden die zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlten und in Euro umgerechneten Beiträge um den Vomhundertsatz erhöht, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das in Euro umgerechnete vorläufige Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war.

5.045,59 EUR mal 34.999,00 EUR

geteilt durch 27.479,38 EUR ist gleich 6.426,295

gerundet  6.426,30 EUR
Nachversicherungsbeiträgen in Höhe von 86.824,36 EUR
abzüglich Minderungsbetrag   6.426,30 EUR
vom Versorgungsträger zu zahlen 80.398,06 EUR
Vom Versorgungsträger sind Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 80.398,06 EUR zu leisten. Die Geldbeträge sind gemäß § 189 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SGB VI gerundet.
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052

§ 183 SGB VI musste redaktionell geändert werden, weil durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts das LPartG um die §§ 20, 21 ergänzt wurde, die nunmehr auch in den Fällen der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Durchführung eines Versorgungsausgleichs vorsehen. In der Regelung des § 183 SGB VI wurden aus diesem Grund im Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 jeweils die Wörter „ausgleichsberechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Ausgleichsberechtigten“ ersetzt (Artikel 3 Nummer 23 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004).

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3150, BR-Drucksache 496/95

§ 183 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) geändert. Die Änderung betraf nur den Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Vorschrift und beinhaltete lediglich eine Klarstellung, mit der eine Anpassung an die Verwaltungspraxis erfolgte. Hiernach wurde bereits vor der Änderung des Wortlauts des § 183 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 für die Ermittlung des Minderungsbetrags das Durchschnittsentgelt herangezogen, das der Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht tatsächlich zugrunde lag.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 183 SGB VI wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) neu geschaffen und ist mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft getreten. Mit dieser Vorschrift ist das bis zum 31.12.1991 geltende Verfahren bei einer Nachversicherung eines ausgleichspflichtigen Beamten, für den zuvor ein Versorgungsausgleich im Rahmen des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) zulasten seiner beamtenrechtlichen Versorgung durchgeführt wurde, neu geregelt worden (siehe Abschnitt 2).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 183 SGB VI