§ 186 SGB VI: Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
1. | im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder |
2. | innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. |
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
1. | überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, |
2. | den Waisen gemeinsam, |
3. | früheren Ehegatten oder Lebenspartner. |
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.