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§ 185 SGB VI: Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.04.2024

Dokumentdaten
Stand15.08.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 185 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt das Verfahren für die reale Nachversicherung und fingiert die gezahlten Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die in Absatz 1 genannte Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge bei einem Versorgungsausgleich bezieht sich auf § 183 Abs. 1 SGB VI. Die Regelung des Abs. 1 S. 3 hat ihre Vorbilder in § 28e Abs. 1 S. 3 SGB IV und § 176 Abs. 3 SGB VI.

Abs. 2 Satz 1 korrespondiert mit § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und wird ergänzt durch § 281 Abs. 2 SGB VI. Zu der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten internen Teilung in der Beamtenversorgung ist das mit dem VAStrRefG eingeführte Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) zu beachten.

Absatz 3 Satz 2 bezieht sich auf die Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 181 Abs. 2a SGB VI für Soldaten auf Zeit, die nach § 277 Abs. 2 SGB VI anzuwenden ist, wenn die Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.2015 fällig werden.

Allgemeines

Der besondere Charakter einer Nachversicherung für weit zurückliegende Zeiten und die rentenrechtlichen Auswirkungen der Nachversicherungsbeiträge zwingen zu gesetzlichen Fiktionen, wenn eine Gleichstellung mit den laufend gezahlten Pflichtbeiträgen erreicht werden soll. Nach § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI gelten die Nachversicherungsbeiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.

Beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften des Ausgleichspflichtigen sind beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 gültigen Recht, siehe Übergangsvorschriften §§ 48 ff. VersAusglG, durch ein Quasi-Splitting auszugleichen (§ 1587b Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009). Dabei behält der ausgleichspflichtige Beamte sein Versorgungsanrecht - versehen mit einem Abschlag - in der Beamtenversorgung; für den Ausgleichsberechtigten werden Anwartschaften in der Rentenversicherung begründet. Bei einem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis tritt die spätere Nachversicherung - verbunden mit einer fiktiven Übertragung (§ 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI) das heißt mit einem Abschlag/Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76 SGB VI oder bis zum 30.06.2024 § 264a SGB VI - an die Stelle des Quasi-Splittings.

Auch nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht muss der ausgleichspflichtige Beamte einen Abschlag in der Beamtenversorgung hinnehmen; die ausgleichsberechtigte Person erwirbt gegenüber dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eigene Versorgungsanrechte, wenn das gesetzlich vorgesehen ist (zum Beispiel für Beamte und Richter des Bundes nach dem BVersTG), oder für die ausgleichsberechtigte Person werden - wie bisher - Anwartschaften im Wege der externen Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in der Rentenversicherung begründet. Im Fall der Nachversicherung wird für die ausgleichspflichtige Person aus der externen Teilung oder aus der internen Teilung der Versorgungsanrechte in der Beamtenversorgung nach § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI eine Übertragung der Anrechte in der Rentenversicherung.

Zahlung der Nachversicherungsbeiträge

Das Nachversicherungsverfahren wird direkt zwischen dem Nachversicherungsschuldner und dem Rentenversicherungsträger abgewickelt. Die Einzugsstellen sind nicht am Verfahren „Zahlung der Nachversicherungsbeiträge“ beteiligt.

Ist ein Rentenversicherungsträger Schuldner der Nachversicherungsbeiträge, sind die Beiträge nicht zu zahlen. Sie gelten gemäß § 185 Abs. 1 S. 3 SGB VI als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem der Nachversicherungsfall eingetreten ist. Dies gilt jedoch nur für den Fall der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Fall des § 186 SGB VI hat der Rentenversicherungsträger die Nachversicherungsbeiträge tatsächlich zu zahlen (AGFAVR 4/2001, TOP 7).

§ 185 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist mit Wirkung vom 01.01.2002 an eingeführt worden. Die Regelung gilt auch für vor dem 01.01.2002 eingetretene Nachversicherungsfälle, die erst nach dem 31.12.2001 durchgeführt werden, sowie in Fällen nachträglicher Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen, in denen ein Rentenversicherungsträger vor dem 01.01.2002 Beiträge tatsächlich gezahlt hat und die Erhöhung erst nach dem 31.12.2001 bekannt wird. Die gezahlten Beiträge bleiben unberührt (AGFAVR a.a.O.).

Zuständiger Versicherungsträger

Für die Durchführung der Nachversicherung (Annahme der Nachversicherungsbeiträge) ist - vorbehaltlich des § 135 SGB VI - der kontoführende Versicherungsträger, das heißt entweder die Regionalträger oder die DRV Bund, zuständig. Innerhalb der Regionalträger richtet sich die Zuständigkeit weiterhin nach § 128 Abs. 1 SGB VI. Örtlich zuständig ist demnach der Regionalträger, in dessen Bereich der Versicherte im Zeitpunkt der Einleitung des Nachversicherungsverfahrens (Eingang der Nachversicherungsbescheinigung) beim Rentenversicherungsträger seinen Wohnsitz hat (RBRTS 1/2006, TOP 9). An einen unzuständigen Versicherungsträger gezahlte Nachversicherungsbeiträge gelten gemäß § 201 Abs. 1 S. 1 SGB VI als an den zuständigen Versicherungsträger gezahlt. Eine Überweisung der Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger findet gemäß § 201 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI nur bei Beteiligung der Knappschaft-Bahn-See statt.

Wird noch kein Versicherungskonto geführt, sind die Nachversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen und die Nachversicherungsbescheinigung hierhin zu senden (§ 127 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Nach Vergabe der Versicherungsnummer wird die Nachversicherungsbescheinigung dem kontoführenden Versicherungsträger übersandt. Die Beiträge bleiben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dem Kontoführer wird der Geldeingang bestätigt und der Tag der Wertstellung genannt.

Mitteilungspflichten der Dienstherren

Der Dienstherr hat bei der Nachversicherung mitzuteilen, ob in der Vergangenheit ein Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachzuversichernden stattgefunden hat und gegebenenfalls in welcher Höhe - bezogen auf das Ende der Ehezeit - Versorgungsanrechte ausgeglichen worden sind. Diese Angaben sind erforderlich, da vor der Nachversicherung im Fall der Begründung von Anrechten in der Rentenversicherung nur im Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten Angaben über den Versorgungsausgleich dokumentiert wurden und im Fall der internen Teilung der Anrechte beim Versorgungsträger die Rentenversicherung noch gar keine Information über den Versorgungsausgleich hatte.

Der Dienstherr ist auch zur Mitteilung darüber verpflichtet, ob es zur Zahlung eines Kapitalbetrags zwecks Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge gekommen ist und gegebenenfalls in welcher Höhe - bezogen auf das Ende der Ehezeit - die Kürzung der Versorgungsbezüge dadurch abgewendet worden ist (vergleiche § 183 Abs. 1 SGB VI).

Rechtscharakter der Nachversicherungsbeiträge

Kraft gesetzlicher Fiktion gelten die aufgrund realer Nachversicherung gezahlten Nachversicherungsbeiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Das ist von besonderer Bedeutung bei leistungsrechtlichen Fragen (Wartezeit, Bewertung).

Für Soldaten auf Zeit gezahlte Nachversicherungsbeiträge gelten bis zu 18 Monate nach dem Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt (vergleiche Abschnitt 8).

Eine Beitragserstattung der Nachversicherungsbeiträge ist nicht möglich. Nach § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI können nur Beiträge erstattet werden, die der Versicherte (mit-)getragen hat. Dies ist bei Nachversicherungsbeiträgen nicht der Fall.

Nachversicherungsbescheinigung

Ausgangspunkt für das Nachversicherungsverfahren ist die vom/von der Arbeitgeber/Dienstherrn/geistlichen Genossenschaft zu erteilende Nachversicherungsbescheinigung, die alle Angaben über den Nachversicherungszeitraum und die in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen enthalten muss. Bei Soldaten auf Zeit sind die erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 181 Abs. 2a SGB VI (20 % des tatsächlich bezogenen Wehrsolds) gesondert auszuweisen, wenn die Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.2015 fällig werden. Soweit dadurch die Beitragsbemessungsgrenze oder bis zum 31.12.2024 die Beitragsbemessungsgrenze Ost überschritten wird, werden im Rentenfall hierfür Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76f SGB VI gewährt.

Die Nachversicherungsbescheinigung ist vom Nachversicherungsschuldner gleichzeitig mit der Zahlung der Beiträge an den Versicherten und den Versicherungsträger zu übersenden.

Mitteilung über Nachversicherung an Versicherten

Nach Durchführung der Nachversicherung ist dem Versicherten ein Versicherungsverlauf zu übersenden. Im Fall der Nachversicherung eines Soldaten auf Zeit ist der Versicherte auf den Widerrufsvorbehalt des § 185 Abs. 2a SGB VI hinzuweisen.

Eine Bestätigung der Durchführung der Nachversicherung für den Nachversicherungsschuldner ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs

Regelungen bis 31.08.2009:

Nach § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI gelten mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge beziehungsweise in Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalles die im Wege des Quasi-Splittings begründeten Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) als übertragene Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG). Das gilt aber nur dann, wenn die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden ist. Werden die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 SGB VI an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt, bleibt es bei der bisherigen Ausgleichsform (Quasi-Splitting). Die Erstattungspflicht (§ 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI) geht auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über (§ 225 Abs. 1 S. 3 SGB VI).

Die Regelung des § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI hat nicht zur Folge, dass die als übertragen geltenden Rentenanwartschaften sich in ihrer Höhe ändern. Damit bleibt auf Seiten des Ausgleichsberechtigten der Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 oder bis zum 30.06.2024 § 264a SGB VI) unverändert. Im Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten ist jedoch zu vermerken, dass die Erstattungspflicht endet (§ 225 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Auf Seiten des Ausgleichspflichtigen bewirkt die Regelung des § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI, dass die auf der Nachversicherung beruhenden Rentenanwartschaften mit einem Abschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 3 oder bis zum 30.06.2024 § 264a SGB VI) belastet sind. Deshalb ist im Versicherungskonto eine entsprechende Lastschrift vorzunehmen. Der Abschlag an Entgeltpunkten ist aus den ursprünglich im Wege des Quasi-Splittings begründeten Rentenanwartschaften zu errechnen. Von den ursprünglich begründeten und als übertragen geltenden Rentenanwartschaften muss jedoch gegebenenfalls der Betrag abgezogen werden, für den nach der Auskunft des Dienstherrn die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet worden ist (vergleiche Abschnitt 3.2 sowie GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 4.4).

Abgesehen von der Verminderung des Abschlags an Entgeltpunkten durch einen solchen Kapitalbetrag kann sich eine Veränderung des Zuschlags oder Abschlags an Entgeltpunkten nur nach einer Abänderungsentscheidung (§§ 51, 52 VersAusglG) ergeben.

Regelungen ab 01.09.2009:

Durch das VAStrRefG fallen zum 01.09.2009 unter anderem §§ 1587a ff. BGB und das VAHRG weg. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach dem neuen Recht die im Rahmen der externen Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften nach § 185 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI als in der Rentenversicherung übertragen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Nach § 16 Abs. 1 VersAusglG werden im Rahmen der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte aus der Beamtenversorgung eines Landes sowie einer Versorgung aus anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen in den Ländern begründet. Für Versorgungsträger im Sinne von § 16 Abs. 1 VersAusglG ist noch keine interne Teilung vorgesehen. Gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG findet der Ausgleich von Anrechten einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf bei Bund und Ländern sowie einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit immer über die gesetzliche Rentenversicherung statt. Die aus beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüchen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten aufgrund der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in einer Beamtenversorgung übertragenen Anrechte (siehe hierzu BVersTG) gelten gemäß § 185 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI als in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

Die Regelung des § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI hat auch nach dem neuen Recht nicht zur Folge, dass die als in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen geltenden Rentenanwartschaften sich in ihrer Höhe ändern.

Damit bleibt bei einer externen Teilung nach § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person der Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 oder bis zum 30.06.2024 § 264a SGB VI) unverändert. Im Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person ist jedoch zu vermerken, dass die Erstattungspflicht endet (§ 225 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Bei einer internen Teilung in einer Beamtenversorgung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG bleibt der ausgleichsberechtigten Person der Anspruch aus dem übertragenen Anrecht nach dem BVersTG unverändert erhalten.

Bei der ausgleichspflichtigen Person werden die durch die Nachversicherung erworbenen Rentenanwartschaften durch einen Abschlag an Entgeltpunkten in Höhe des bisherigen Ausgleichwerts gemindert (§ 76 Abs. 3 oder bis zum 30.06.2024 § 264a SGB VI). Der Abschlag an Entgeltpunkten ist aus den ursprünglich im Wege der externen Teilung nach § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG begründeten und als übertragen geltenden Rentenanwartschaften zu errechnen. Bei den ursprünglich im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG in einer Beamtenversorgung übertragenen Anrechten und als nunmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen geltenden Rentenanwartschaften errechnet sich der Abschlag aus dem ursprünglich übertragenen Ausgleichwert (§ 76 Abs. 4 oder bis zum 30.06.2024 § 264a Abs. 2 SGB VI). Hierbei ist gegebenenfalls der vom Dienstherrn anzugebende Betrag abzuziehen, den die ausgleichspflichtige Person für die Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages aufgewendet hat (§ 58 BeamtVG; § 55d SVG). Die somit verbleibende Lastschrift ist im Versicherungskonto der ausgleichpflichtigen Person zu vermerken, um daraus den Abschlag an Entgeltpunkten zu errechnen (§ 76 Abs. 4 oder bis zum 30.06.2024 § 264a Abs. 2 SGB VI). Sofern der Versorgungsträger nach Beendigung des Dienstverhältnisses der ausgleichspflichtigen Person Zahlungen aus dem durch interne Teilung in der Beamtenversorgung ausgeglichenen Anrecht an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat (§ 2 BVersTG), sind diese von dem Rentenversicherungsträger nach § 5 BVersTG zu erstatten.

Eine Veränderung des Zuschlags oder Abschlags an Entgeltpunkten sowie der Wegfall der Erstattungspflicht nach § 5 BVersTG kann sich nur nach einer Abänderungsentscheidung (§§ 225, 226 FamFG) ergeben.

Rückzahlung der Nachversicherungsbeiträge bei Soldaten auf Zeit

Nach § 185 Abs. 2a SGB VI gelten Nachversicherungsbeiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bundeswehrverwaltung zum Widerruf der Beitragszahlung berechtigt, wenn der Versicherte bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen hat, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird. Die Gewährung von Übergangsgebührnissen ist im Soldatenversorgungsgesetz (SVG), dort im § 11 SVG, geregelt. Die Bezugsdauer ist abhängig von der jeweiligen Dienstzeit des Soldaten gestaffelt. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt des Widerrufs

  • Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung erbracht wurden oder aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind oder
  • nach Durchführung der Nachversicherung eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung getroffen worden ist (AGFAVR 2/2007, TOP 7) (Verbindliche Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, RVaktuell 2007, 331).

Der Versicherte ist mit dem Versicherungsverlauf nach § 185 Abs. 4 SGB VI über den Widerrufsvorbehalt zu unterrichten (siehe Anlage 1).

Im Fall des Widerrufs hat die Wehrbereichsverwaltung eine Aufschubbescheinigung zu erteilen (RBRTN 1/97, TOP 17). Wird die Nachversicherung rechtmäßig widerrufen, sind die Beiträge zurückzuzahlen. Wurden Nachversicherungsbeiträge nach § 186a SGB VI für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung gezahlt, sind diese ebenfalls zurückzuzahlen. Zuständig für das Rückzahlungsverfahren ist der kontoführende Versicherungsträger. Das gilt auch dann, wenn nach Durchführung der Nachversicherung ein Kontoführungswechsel stattgefunden hat sowie in Fällen der dauerhaften Kontoführung der Knappschaft-Bahn-See, auch wenn die Nachversicherungsbeiträge ein anderer Rentenversicherungsträger erhalten hat (Rundschreiben des VDR vom 24.01.2002).

Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge, einschließlich bereits erhobener Säumniszuschläge aufgrund einer verspätet durchgeführten Nachversicherung (RBRTB 2/2004, TOP 5), wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des Widerrufs beim Rentenversicherungsträger fällig (AGFAVR 6/96, TOP 2, Auslegungsfrage  3 zu § 185 Abs. 2a Satz 4 SGB VI). Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI aufgeschoben anzusehen.

Bei der Erstattung nach § 185 Abs. 2a SGB VI handelt es sich nicht um die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV, sondern um eine Rückzahlung besonderer Art von „ursprünglich zu Recht gezahlten“ aber widerruflichen Beiträgen, mit der Folge, dass eine Verzinsung nach § 27 SGB IV nicht in Betracht kommt. Auch eine Verzinsung nach § 44 SGB I kommt nicht in Frage, da es sich bei dem Rückzahlungsbetrag um keine Leistung in diesem Sinne handelt (AGFAVR 6/96, TOP 2, Auslegungsfrage  4 zu § 185 Abs. 2a SGB VI).

Eine Rückzahlung der Nachversicherungsbeiträge hat auch dann zu erfolgen, wenn diese Zeiten bereits durch einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI bindend festgestellt wurden. In einem solchen Fall ist dem Berechtigten nach erfolgter Rückzahlung der Nachversicherungsbeiträge ein Änderungsbescheid im Sinne des § 48 SGB X zu erteilen (AGFAVR 5/96, TOP 2, Auslegungsfrage 2 zu § 185 Abs. 2a SGB VI).

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Der Hinweis auf den in Entgeltpunkte (Ost) dargestellten Abschlag bei einem Versorgungsausgleich wird in Folge der Aufhebung des § 264a SGB VI zum 01.07.2024 gestrichen.

Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3697

Die erhöhte Beitragsbemessungsgrundlage für Dienstzeiten von Soldaten auf Zeit ist nach § 185 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144

Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) wurde zum 01.09.2009 das Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend geändert. Dies hatte die redaktionelle Änderung des § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI und die Ergänzung um den Satz 3 zur Folge.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5146

Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde in Abs. 1 der Satz 3 angefügt und Abs. 2 Satz 2 entsprechend ergänzt. Danach erübrigt sich eine tatsächliche Zahlung der Nachversicherungsbeiträge, wenn der Nachversicherungsschuldner ein Rentenversicherungsträger ist.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.10.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde Absatz 2a eingefügt. Hierdurch wird für Soldaten auf Zeit im Ergebnis ein „rückwirkender Aufschubtatbestand“ begründet. Bis zu 18 Monate nach Wegfall von Übergangsgebührnissen gelten die Nachversicherungsbeiträge als widerruflich gezahlt. Unter den Einschränkungen des Satzes 2 Nr. 2 bis 4 ist der Arbeitgeber bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen hat.

Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Durch Art. 1 Nr. 3 des Rü-ErgG wurden in Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung ab 01.01.1992 die Worte „an den Träger der Rentenversicherung“ eingefügt. Diese Ergänzung diente der Klarstellung.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Das Verfahren zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) dahingehend geändert, dass im Gegensatz zum bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 124 Abs. 8 AVG/§ 1402 Abs. 8 RVO) nach einem Versorgungsausgleich des ausgleichspflichtigen, bisher versicherungsfreien Beschäftigten die beitragspflichtigen Einnahmen in voller Höhe nachzuversichern sind.

An Stelle der bisher in § 124 Abs. 6 AVG/§ 1402 Abs. 6 RVO vorgesehenen Aufrechnungsbescheinigung erhält der Versicherte seit dem 01.01.1992 nach Durchführung der Nachversicherung einen Versicherungsverlauf.

Anlage 1zum Versicherungsverlauf über den Widerrufsvorbehalt gemäß § 185 Abs. 2a SGB VI

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 185 SGB VI