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§ 141 SGB VI: Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBI. I S. 388)

Inkrafttreten01.04.1999
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

(1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen

1.einer selbständigen Tätigkeit,
2.einer Kindererziehung,
3.eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
4.eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld,
5.einer Versicherungspflicht auf Antrag,
6.einer freiwilligen Versicherung,
7.einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs,
8.einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit oder
9.einer geringfügigen Beschäftigung

bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund dieser Versicherung.

(2) Absatz 1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

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