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§ 290 SGB VI: Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde vollständig redaktionell überarbeitet und das Inhaltsverzeichnis neu gestaltet. Abschnitte 4 und 5 wurden zusammengefasst. Verweise auf Handlungsanweisungen wurden entfernt.

Dokumentdaten
Stand24.03.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 290 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 6600

  • 6610

  • 6611

  • 6615

  • 6616

  • 6620

  • 6621

  • 6630

  • 6631

  • 80006615

  • 80006616

Inhalt der Regelung

Satz 1 bestimmt, dass die Erstattungspflicht des Versorgungsträgers bei einer Nachversicherung des Ausgleichspflichtigen vor dem 01.01.1992 auch über den 31.12.1991 hinaus grundsätzlich bestehen bleibt.

Bestand jedoch bereits nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§§ 10b, 10c VAHRG, Art. 4 § 3 VAWMG) keine Erstattungspflicht, so bleibt der Versorgungsträger gemäß Satz 2 auch über den 31.12.1991 hinaus von der Erstattungspflicht befreit.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Übergangsvorschrift des § 290 SGB VI ergänzt die Regelungen des § 225 SGB VI (siehe GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitt 1.2).

Allgemeines

Der in dieser GRA verwendete Begriff des Quasi-Splittings umfasst - jeweils in der Rechtslage bis zum 31.08.2009 - das Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB, das analoge Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG und das erweiterte (analoge) Quasi-Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.

Durch § 290 SGB VI als Übergangsregelung zu § 225 SGB VI soll die bis zum 31.12.1991 geltende Rechtslage hinsichtlich der Nachversicherung ausgleichspflichtiger Personen aufrechterhalten werden. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor dem 01.01.1992 zu Lasten von Versorgungsanrechten der ausgleichspflichtigen Person Rentenanwartschaften für die ausgleichsberechtigte Person durch Quasi-Splitting begründet wurden und die ausgleichspflichtige Person nach der Entscheidung über das Quasi-Splitting vor dem 01.01.1992 nachversichert wurde oder der zuständige Versorgungsträger zur Ablösung seiner Erstattungspflicht vor dem 01.01.1992 einen einmaligen Abfindungsbetrag nach § 10b VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991 an den Rentenversicherungsträger gezahlt hat.

Seit 01.01.1992 endet die Erstattungspflicht des zuständigen Versorgungsträgers im Falle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 225 Abs. 1 S. 2, 3 SGB VI, siehe GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitte 9 bis 9.2). Das generelle Ende der Erstattungspflicht wird dadurch bewirkt, dass die Nachversicherungsbeiträge durch einen Versorgungsausgleich ab dem 01.01.1992 nicht mehr gekürzt werden (siehe GRA zu § 183 SGB VI, Abschnitt 2). Eine Erstattungspflicht besteht ebenfalls nicht, wenn die begründete Rentenanwartschaft die Bagatellgrenze von 1 % der zum Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. In einem solchen Fall hat der zuständige Versorgungsträger seit dem 01.01.1992 gemäß § 225 Abs. 2 SGB VI zur Ablösung der Erstattungspflicht einen einmaligen Abfindungsbetrag zu zahlen (siehe GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitt 10 ff.).

Weiterbestehen der Erstattungspflicht

Im Unterschied zu dem ab 01.01.1992 geltenden § 225 Abs. 1 S. 2, 3 SGB VI (siehe GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitte 9 bis 9.2) endete die Erstattungspflicht des bisher zuständigen Versorgungsträgers nach dem Recht bis 31.12.1991 regelmäßig nicht, wenn die ausgleichspflichtige Person nach einer familiengerichtlichen Entscheidung über das Quasi-Splitting nachversichert wurde. Denn nach § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO musste der Versorgungsträger für die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG (bis 31.08.2009: § 1587 Abs. 2 BGB) nur gekürzte Nachversicherungsbeiträge zahlen. Entsprechend § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO wurden die auf die Ehezeit entfallenden Entgelte und damit die Nachversicherungsbeiträge in dem Verhältnis gekürzt, in dem die begründete Rentenanwartschaft zum Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 stand.

Hieran sollte sich mit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 zumindest dann nichts ändern, wenn die familiengerichtliche Entscheidung über das Quasi-Splitting vor dem 01.01.1992 rechtskräftig geworden war und die gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO gekürzten Nachversicherungsbeiträge ebenfalls vor dem 01.01.1992 gezahlt worden waren. Deshalb bleibt in diesen Fällen die Erstattungspflicht des zuständigen Versorgungsträgers nach § 290 S. 1 SGB VI auch über den 31.12.1991 hinaus bestehen. Der zuständige Versorgungsträger hat deshalb auch die nach dem 31.12.1991 entstandenen Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft weiterhin zu erstatten. Zuständiger Versorgungsträger ist (und bleibt) in den Fällen des § 290 S. 1 SGB VI der Versorgungsträger, der die gekürzten Nachversicherungsbeiträge gezahlt hat.

Das Gleiche gilt, wenn die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 124 Abs. 6a, 6b AVG vor dem 01.01.1992 an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt wurden und die Nachversicherung unter Anwendung des § 124 Abs. 8 AVG nach gekürzten Entgelten für die Ehezeit erfolgte. Auch in diesen Fällen bleibt der bisher zuständige Versorgungsträger für die nach dem 31.12.1991 entstandenen Aufwendungen aufgrund der begründeten Rentenanwartschaft weiterhin erstattungspflichtig. Die Erstattungspflicht des bisher zuständigen Versorgungsträgers ist bei Inkrafttreten des SGB VI nicht auf die berufsständische Versorgungseinrichtung übergegangen.

Die Ermittlung der zu erstattenden Aufwendungen aus der begründeten Rentenanwartschaft und die Durchführung des Erstattungsverfahrens sind in der GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitte 4 bis 7.1 und 7.3 beschrieben.

Keine Erstattungspflicht

Abweichend von dem Grundsatz des § 290 S. 1 SGB VI (siehe Abschnitt 3) gibt es auch bei einer Nachversicherung nach dem Recht bis 31.12.1991 Fälle, in denen keine Erstattungspflicht besteht, die Erstattungspflicht des zuständigen Versorgungsträgers endet oder es zu einem Übergang der Erstattungspflicht von dem bisher zuständigen Versorgungsträger auf einen berufsständischen Versorgungsträger kommt. § 290 S. 2 SGB VI nennt hier zwei Fallgestaltungen: die Abfindungszahlungen nach § 10b VAHRG in Bagatellfällen (Abschnitt 4.1) und die Nachversicherung nach § 10c VAHRG mit ungekürzten Entgelten (Abschnitt 4.2). Weitere Sachverhalte sind in den Abschnitten 4.3 bis 4.5 beschrieben.

Abfindungszahlung nach § 10b VAHRG

Nach § 10b VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991 musste der zuständige Versorgungsträger zur Ablösung der Erstattungspflicht einen einmaligen Abfindungsbetrag an den Rentenversicherungsträger zahlen, wenn der Monatsbetrag der im Wege des Quasi-Splittings begründeten Rentenanwartschaft die Bagatellgrenze von 1 % der zum Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überstieg.

§ 10b VAHRG trat am 01.01.1988 in Kraft (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VAHRG) und galt deshalb nur für Entscheidungen, die nach dem 31.12.1987 rechtskräftig und wirksam geworden waren. Zum 01.01.1992 ist die Vorschrift in § 225 Abs. 2 SGB VI übernommen worden.

Ebenso wie bei einer Abfindungszahlung nach § 225 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitte 10 bis 10.6) wurde in den Fällen des § 10b VAHRG kein laufendes Erstattungsverfahren durchgeführt. Nach § 290 S. 2 Nr. 1 SGB VI bleibt der zuständige Versorgungsträger wegen der einmaligen Abfindungszahlung nach § 10b VAHRG auch über den 31.12.1991 hinaus von der Erstattungspflicht befreit.

Nachversicherung nach § 10c VAHRG

Nach § 10c VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991 wurde bei der Nachversicherung eines Beamten auf Widerruf oder eines Soldaten auf Zeit eine Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO nicht vorgenommen. Allerdings wird in derartigen Fällen die Rente der nachversicherten Person oder seiner Hinterbliebenen um die begründete Rentenanwartschaft gekürzt, soweit die Kürzung der Versorgung vor der Nachversicherung nicht durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Versorgungsträger abgewendet worden ist (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 4.4).

Erfolgte die Nachversicherung nach den ungekürzten Entgelten und hatte der zuständige Dienstherr dem Rentenversicherungsträger bei der Nachversicherung den Inhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung zum Quasi-Splitting mitgeteilt, war der Dienstherr von der Erstattungspflicht befreit (§ 10c Abs. 1 S. 4 VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991).

§ 10c VAHRG trat am 01.01.1988 in Kraft (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VAHRG) und war deshalb nur anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.1987 gezahlt wurden.

Nach § 290 S. 2 Nr. 2 SGB VI bleibt der zuständige Versorgungsträger bei der Nachversicherung eines Beamten auf Widerruf oder eines Soldaten auf Zeit im Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.12.1991 auch über den 31.12.1991 hinaus von der Erstattungspflicht befreit.

Hinweis:

An die Stelle des § 10c VAHRG sind zum 01.01.1992 die Neuregelungen der  §§ 183, 185 und 225 SGB VI getreten. Die Neuregelungen gelten für alle ab dem 01.01.1992 nachzuversichernden Personen, zu deren Lasten vor der Nachversicherung ein Quasi-Splitting durchgeführt wurde (siehe GRA zu § 183 SGB VI, Abschnitte 2 und 4 bis 5, GRA zu § 185 SGB VI, Abschnitt 7, und GRA zu § 225 SGB VI, Abschnitte 9 bis 9.2).

Pauschalabgeltung nach Art. 4 § 3 VAwMG

Für die bis zum 31.12.1987 nachversicherten Soldaten auf Zeit, zu deren Lasten vor der Nachversicherung ein Quasi-Splitting durchgeführt worden war, hat das Bundesministerium der Verteidigung den Rentenversicherungsträgern gemäß Art. 4 § 3 VAwMG einen einmaligen Pauschalbetrag gezahlt, um die Erstattungsansprüche der Rentenversicherungsträger bei Leistungen aus der begründeten Rentenanwartschaft abzugelten. Aufgrund der Pauschalabgeltung nach Art. 4 § 3 VAwMG sind die zuständigen Versorgungsträger der nachversicherten Soldaten auf Zeit von ihrer Erstattungspflicht befreit worden.

Entsprechend § 290 S. 2 Nr. 1 SGB VI bleiben die zuständigen Versorgungsträger auch über den 31.12.1991 hinaus von der Erstattungspflicht befreit. Darüber hinaus verbleibt es für die bis zum 31.12.1987 nachversicherten Soldaten auf Zeit bei der Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO. Allein hieraus ergibt sich die Kürzung der Rente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Ergänzende Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Eine ergänzende Nachversicherung nach den Regelungen des SGB VI wird auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers durchgeführt und kommt in Betracht, wenn eine Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 oder nach §§ 51, 52 VersAusglG ergangen ist. Die bei der ausgleichspflichtigen Person vorgenommene Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO wird durch die ergänzende Nachversicherung aufgehoben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen die Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte nachträglich durch die Nachversicherung weiterer Zeiten oder Arbeitsentgelte, die jeweils in die Ehezeit fallen, beseitigt wird.

Wird die Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte durch eine ergänzende Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben, endet die Erstattungspflicht des zuständigen Versorgungsträgers mit Ablauf des Kalenderjahres, das der Zahlung der Beiträge für die ergänzende Nachversicherung vorausging.

Ist ein Rentenversicherungsträger Schuldner der Nachversicherungsbeiträge, sind die Beiträge für die ergänzende Nachversicherung gemäß § 185 Abs. 1 S. 3 SGB VI nicht zu zahlen, wenn der Anlass der ergänzenden Nachversicherung erst nach dem 31.12.2001 bekannt wird; die vor dem 01.01.1992 bereits gezahlten Nachversicherungsbeiträge bleiben jedoch unberührt (siehe GRA zu § 185 SGB VI, Abschnitt 3, AGFAVR 4/2001, TOP 7). Die Erstattungspflicht dieses Rentenversicherungsträgers endet in derartigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausging, in dem der Anlass der ergänzenden Nachversicherung (Rechtskraft einer Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 beziehungsweise nach §§ 51, 52 VersAusglG oder Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Ehezeit) bekannt wurde.

Hinweis:

Wird die Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte durch eine ergänzende Nachversicherung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgehoben, so geht die Erstattungspflicht des bisher zuständigen Versorgungsträgers mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beiträge für die ergänzende Nachversicherung gezahlt worden sind, auf die berufsständische Versorgungseinrichtung über.

Nachversicherung erfolgte zu Unrecht ohne Kürzung der Entgelte

Wurde bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht die Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO zu Unrecht nicht vorgenommen, wird die Kürzung der Nachversicherungsentgelte nicht mehr nachgeholt. Es bleibt insoweit bei der Berücksichtigung der ungekürzten Entgelte für die Nachversicherung.

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger entsteht in solchen Fällen für die bisher zuständigen Versorgungsträger in entsprechender Anwendung von § 225 Abs. 1 S. 1, 2 und § 290 S. 2 Nr. 2 SGB VI keine Erstattungspflicht. Die begründete Rentenanwartschaft gilt insoweit als übertragen (§ 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Aufseiten der ausgleichspflichtigen Person ist ein entsprechender Abschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen.

Keine Auswirkungen für die Ehegatten

§ 290 SGB VI hat sowohl für die ausgleichsberechtigte Person als auch für die ausgleichspflichtige Person keine leistungsrechtlichen Auswirkungen.

Die Vorschrift regelt lediglich das Verhältnis zwischen dem zuständigen Versorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger und stellt klar, dass durch das Inkrafttreten des SGB VI eine am 31.12.1991 bestehende Erstattungspflicht des Versorgungsträgers einerseits nicht wegfällt und andererseits eine am 31.12.1991 bereits abgelöste oder weggefallene Erstattungspflicht nicht wieder auflebt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/5490 und 11/5530 zu § 281a SGB VI

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 290 SGB VI