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§ 2 VAErstV: Durchführung der Erstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.05.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 21 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten01.07.2020
Version002.00

(1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Erstattungsanforderung).

(2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu versehen.

(3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast fällig.

(4) 1Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. 2Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

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